Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. April 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin von Salis
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Ablehnung gemeinnützige Arbeit
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. [...], nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl STA.2025.2951 vom 11. Juni 2025 wegen geringfügigen Diebstahls (mehrfache Begehung) und Hausfriedensbruchs (mehrfache Begehung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.
2. Mit Eingabe vom 5. August 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin das Amt für Justizvollzug (AJUV) um Vollzug der Freiheitsstrafe von 45 Tagen in der Form der gemeinnützigen Arbeit.
3. Mit Strafbefehl vom 5. August 2025 wurde die Beschwerdeführerin erneut zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt.
4. Mit Verfügung vom 5. September 2025 wies das AJUV den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung der Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten ab. Zudem habe die Beschwerdeführerin in einem anderen Strafverfahren für eine Busse mit dem Straf- und Massnahmenvollzug eine Ratenzahlung vereinbart, für welche jedoch seit dem 2. Juli 2025 keine Zahlungen mehr eingegangen seien. Deshalb sei die Beschwerdeführerin auch nicht absprachefähig, was ebenfalls gegen den Vollzug der Strafe in der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit spreche. Schliesslich könne aufgrund der vorliegenden Wiederholungsgefahr auch kein Vollzug in den besonderen Vollzugsformen Electronic Monitoring (EM) oder Halbgefangenschaft gewährt werden.
5. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 ab.
6.1 Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2025 (Postaufgabe 23. Dezember 2025) gelangte die Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2025 sei aufzuheben.
2. Der Vollzug der im Strafbefehl vom 11. Juni 2025 (STA.2025.02951) ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 45 Tagen sei in der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu bewilligen.
3. Eventualiter sei der Vollzug in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring (EM) zu bewilligen.
4. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie sich seit dem 3. November 2025 faktisch im Vollzug der gemeinnützigen Arbeit befinden würde. Diese Arbeit leiste sie regelmässig, zuverlässig und beanstandungsfrei. Auch befinde sie sich in regelmässiger psychischer Behandlung, was zur Stabilisierung ihrer Situation geführt habe und nicht berücksichtigt worden sei. Weiter würde der Normalvollzug ihren Gesundheitszustand erheblich verschlechtern. Schliesslich rügt sie die Unverhältnismässigkeit eines Normalvollzugs sowie den Umstand, dass die monierten verzögerten Ratenzahlungen auf technische Schwierigkeiten zurückzuführen seien und nicht auf fehlenden Zahlungswillen.
7. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 wurde die Beschwerdeführerin bis zum 8. Januar 2026 aufgefordert, entweder einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu leisten oder innert gleicher Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.
8. Die Beschwerdeführerin reichte innert mit Verfügung vom 9. Januar 2026 bewilligter Fristerstreckung bis am 29. Januar 2026 mit Eingabe vom 15. Januar 2026 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
9. Das DdI schloss am 7. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
10. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2026 nahm das AJUV Stellung zur Beschwerde und beantragte ebenfalls deren Abweisung, sofern darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
11. Innert gesetzter Frist bis 6. Februar 2026 äusserte sich keine Partei mehr, womit sich die vorliegende Sache als spruchreif erweist.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf ihr Gesuch hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).
3. Im vorliegenden Verfahren ist eine allfällige Fluchtgefahr kein Thema und es ist auch unstrittig, dass die verhängte Sanktionsart von 45 Tagen Freiheitsstrafe im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden könnte. Im Vordergrund steht die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin die Gefahr besteht, dass sie weitere Straftaten begeht.
4. Die fehlende Rückfallgefahr wird bei den besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, EM und Halbgefangenschaft) gleichermassen vorausgesetzt (Stefan Heimgartner in: Andreas Donatsch und Stefan Heimgartner [Hrsg.], StGB-Kommentar, Zürich 2026, Art. 79a StGB N 2). Die Rückfallgefahr muss von einer gewissen Bedeutung sein und die zu erwartenden neuen Straftaten müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um eine der genannten besonderen Vollzugsformen auszuschliessen. Für die Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten der verurteilten Person hat die Vollzugsbehörde namentlich ihre Vorstrafen, ihre Persönlichkeit, ihr Verhalten im Allgemeinen und bei der Arbeit sowie die Umstände, unter denen sie leben wird, zu berücksichtigen (BGE 145 IV 10 E. 2.2.1).
5. Das DdI schützte die Argumentation des AJUV hinsichtlich der Wiederholungsgefahr und verwies auf den Strafregisterauszug vom 25. September 2025. Neben dem Umstand, dass der Strafregisterauszug insgesamt 16 einschlägige Vorstrafen ausweise, sei daraus ebenfalls ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 16. März 2024 unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit bedingt entlassen worden sei und seit ihrer Entlassung drei weitere Vorstrafen verzeichnet worden seien. Eine Verbesserung ihres Legalverhaltens sei nicht erkennbar.
6. Dem Strafregisterauszug vom 25. September 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 insgesamt 16-mal verurteilt wurde, mehrheitlich wegen Diebstählen, Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung. Die Urteile betreffen vorwiegend den Zeitraum von 2020 bis einschliesslich 2025. Obwohl der Vollzug gemeinnütziger Arbeit nicht pauschal mit Verweis auf Vorstrafen abgelehnt werden kann, zeichnet die seit Jahren andauernde Delinquenz – vorwiegend im gleichen Deliktsspektrum – ein in legalprognostischer Hinsicht deutlich negatives Bild. Seit ihrer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 16. März 2024 wurden sodann drei weitere Verurteilungen inklusive des Strafbefehls vom 11. Juni 2025 im Strafregister verzeichnet. Erschwerend kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft am 5. August 2025 und somit zeitgleich mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um gemeinnützige Arbeit erneut einen Strafbefehl (u.a. mehrfacher Hausfriedensbruch und geringfügige Sachbeschädigung) erliess. Die Beschwerdeführerin wurde mit diesem Strafbefehl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt. Die zeitliche Überschneidung mit dem Gesuch sowie die erneute Verurteilung im bereits bekannten Deliktsspektrum sprechen ebenfalls klar für eine ungünstige Legalprognose. Obwohl der Strafregisterauszug keine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten ausweist, verdeutlicht doch die wiederholte Begehung weniger schwerer Delikte über mehrere Jahre hinweg, dass die ausgesprochenen Strafen nicht die gewünschte Wirkung auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigten. Dies obschon in der Vergangenheit unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden und die Beschwerdeführerin bereits im Normalvollzug war. Auch die Staatsanwaltschaft ging gemäss Strafbefehl vom 11. Juni 2025 von einer negativen Legalprognose aus, indem sie eine unbedingte Freiheitsstrafe angeordnet hat.
7. Auch wenn es zutreffen mag, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Arbeitseinsatzbestätigung der Bewährungshilfe für das Verfahren STA.2025.982 seit dem 3. November 2025 gemeinnützige Arbeit leistet und dies möglicherweise auch beanstandungsfrei, vermag dieser Umstand die vorliegend negative Legalprognose (vgl. oben E. 6) nicht aufzuwiegen. Zumal erwartet werden darf, dass die Person, die ein Gesuch um Vollzug der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit stellt, sich an die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen hält. Auch der Umstand, dass ihr in anderen und vor allem früheren Verfahren gemeinnützige Arbeit bewilligt wurde, begründet keinen Anspruch für alle künftigen Verfahren, zudem ist für jedes Verfahren eine eigenständige Prüfung vorzunehmen. Ebenfalls zu beachten ist, dass es im vorliegenden Verfahren um den Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe geht und nicht um eine Busse oder Geldstrafe.
8. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zurecht aufgrund einer negativen Legalprognose das Gesuch um gemeinnützige Arbeit abgelehnt hat. Aufgrund der klaren Nichterfüllung dieser Voraussetzung nach Art. 79a Abs. 1 StGB kann offengelassen werden, ob die verspätete Zahlung gemäss Ratenzahlungsvereinbarung die Absprache- und Kooperationsfähigkeit derart beeinträchtigt, dass diese unabhängig von der Legalprognose die Nichtgenehmigung der gemeinnützigen Arbeit rechtfertigen würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das AJUV in seiner Verfügung vom 5. September 2025 ausstehende Ratenzahlungen seit 2. Juli 2025 beanstandet und anschliessend in seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vor dem DdI auf die Mahnung vom 22. Mai 2025 verweist, welche ausstehende Raten vom März 2025 und April 2025 mahnt. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. September 2025 gegen die Verfügung vom 5. September 2025 ausführt, dass es bei der Ratenzahlung vom Juli und August 2025 zu technischen Störungen gekommen sei und einen Zahlungsbeleg einreicht, sind aus den vorliegenden Akten neben der Mahnung vom 22. Mai 2025 keine nachfolgenden Mahnungen ersichtlich.
9. In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, der Normalvollzug würde ihre gesundheitliche Situation erheblich verschlechtern, ist darauf hinzuweisen, dass ihre Ausführungen diesbezüglich sehr allgemein bleiben und sie lediglich auf ihre Klaustrophobie verweist. Dessen ungeachtet ist dieser Einwand allenfalls bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen, welche aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch im Strafvollzug die gesundheitliche Versorgung zu gewährleisten ist.
10. Die Beschwerdeführerin ersucht eventualiter um Vollzug der Strafe in Form des EM.
11. Die Vollzugsform des EM – wie im Übrigen auch die Halbgefangenschaft – setzt ebenfalls voraus, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begeht (vgl. E. 4, Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Zusätzlich bedarf das EM der Anforderung, dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann (Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB). Gemäss den eingereichten Unterlagen bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe und geht keiner geregelten Beschäftigung nach. Sie erfüllt somit in mehrfacher Weise nicht die Voraussetzungen für den Strafvollzug in der Form des EM. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der negativen Legalprognose die Voraussetzungen aller besonderen Vollzugsformen nicht erfüllt, weshalb keine mildere Massnahme in Betracht fallen könnte. Folglich ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören, wenn sie die Unverhältnismässigkeit des Normalvollzugs geltend macht.
12. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt sowie einen Rechtsbeistand, sofern das Verfahren weitergezogen wird. Aufgrund der oben dargestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner von Salis