Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. April 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. […] 1962) bezog wirtschaftliche Sozialhilfe von der Sozialregion Untergäu (nachfolgend SRU). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 stellte die SRU die Sozialhilfeleistungen per 31. Oktober 2024 ein. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass A.___ zufolge ihres 62. Geburtstages am […] 2024 zum Vorbezug ihrer AHV-Leistungen sowie ihrer Guthaben aus der 2. Säule sowie der Säule 3a berechtigt sei. Vorausgegangen seien mit Verfügung vom 9. April 2024 die Auflagen zur Anmeldung des AHV-Vorbezuges sowie zum Bezug der Freizügigkeitsleistungen und der Säule 3a. Zusammen mit den Auflagen sei die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für drei Monate angedroht worden, sollte sich die Beschwerdeführerin nicht an die Auflage betreffend den AHV-Vorbezug halten. Angedroht worden sei zudem, bei Nichterfüllung der Auflage zur Herauslösung der Freizügigkeitsleistungen und der Säule 3a die Sozialhilfe einzustellen. Die Beschwerdeführerin sei den erwähnten Auflagen bis heute nicht nachgekommen.
2. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, erfolglos an das Departement des Innern (nachfolgend DdI), welches die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Januar 2025 abwies, keine Verfahrenskosten erhob und keine Parteientschädigung zusprach.
3. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2025 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, an das Verwaltungsgericht und stellte und begründete folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid des Departementes des Innern, Rechtsdienst vom 30. Januar 2025, mit der Aktennummer S.BES.2024-0100, aufzuheben.
2. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 (Sozialbehörde der SRU) vom 15. Oktober 2024 vollumfänglich aufzuheben.
3. Es sei Frau A.___ weiterhin (auch über den Zeitpunkt 31. Oktober 2024 hinaus) Sozialhilfe auszuzahlen.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2025 wurde der Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung erteilt und deren Überprüfung nach Eingang der Akten und Stellungnahme in Aussicht gestellt.
5. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
6. Die SRU verwies mit Eingabe vom 5. März 2025 unter Hinweis auf die unveränderte Situation auf ihre Vernehmlassung vom 12. November 2024 an das DdI.
7. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufrechterhalten.
8. Für die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids zusätzlich die Aufhebung der Verfügung der SRU vom 15. Oktober 2024. Damit verkennt sie, dass bereits ihrer Beschwerde an das DdI Devolutiveffekt zugekommen ist und der Entscheid der Vorinstanz an die Stelle der angefochtenen Verfügung getreten ist. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Der angefochtene Entscheid des DdI
vom 30. Januar 2025 ist auf Rechtsver-
letzungen und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
zu überprüfen. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Verwaltungsgericht
dagegen verwehrt, weil das DdI als zweite Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
2. Zunächst ist die formelle Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die erstinstanzliche Verfügung der SRU vom 15. Oktober 2024 falsch zugestellt worden sei. Die Verfügung sei an die anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin zugestellt worden. Dies führe per se zur Nichtigkeit der Verfügung. Eine Verfügung, die nicht richtig zugestellt worden sei, bleibe nichtig, egal, ob innert Frist ein Rechtsmittel erhoben worden sei. Ein Anwalt müsse bekanntlich sämtliche Sorgfaltspflichten beachten und könne nicht einfach passiv bleiben. Hätte der Rechtsvertreter nicht Beschwerde erhoben, hätte es sogleich geheissen, man hätte eben doch Beschwerde einreichen müssen.
2.1 Die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung an die Partei persönlich anstatt an ihre Rechtsvertretung stellt eine mangelhafte Eröffnung dar (BGE 99 V 177 E. 3; Urteil 9C_791/2010 vom 10. November 2020 E. 2.2). Dies bedeutet indes nicht, dass die Rechtsmittelfrist in keinem Fall anfängt zu laufen. Nach Art. 38 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dürfen einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung allerdings keine Nachteile erwachsen. Wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht, ist dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan. Wer mit zumutbarem Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte, kann sich nicht auf einen Eröffnungsmangel berufen. Die Rechtsmittelfrist beginnt somit auch bei mangelhafter Eröffnung ab jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 143 IV 40 E. 3.4.2). Wenn die Rechtsvertretung Kenntnis von einem solchen Eröffnungsmangel hat, so muss sie innert nützlicher Frist die ordnungsgemässe Eröffnung verlangen oder das Rechtsmittel einlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_713/2024 vom 5. März 2025, E. 4.3. m.w.H.).
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Verfügung der SRU vom 15. Oktober 2024 mangelhaft eröffnet wurde, denn sie wurde der Beschwerdeführerin selbst, nicht aber ihrem Vertreter zugestellt. Demnach trifft es zu, dass der SRU ein Fehler unterlaufen ist, weil sie ihre Verfügung nicht an den Rechtsvertreter geschickt hat. Die Vorinstanz ist allerdings von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung ausgegangen, weshalb der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil entstanden ist. Die Berufung auf den Eröffnungsmangel erweist sich demnach als unbegründet. Gründe für die Annahme einer Nichtigkeit liegen nicht vor.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob vorliegend die Einstellung der Sozialhilfeleistungen wegen der nicht erfolgten Anmeldung zum AHV-Vorbezug und zum Bezug der Freizügigkeitsleistungen und des Vermögens der Säule 3a rechtmässig ist.
3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die einzelnen Auflagen der SRU seien nicht zu beanstanden. AHV-Leistungen würden der Sozialhilfe vorgehen, unterstützte Personen seien deshalb grundsätzlich zum frühestmöglichen Vorbezug verpflichtet. Der AHV-Vorbezug führe zu einer lebenslänglichen Kürzung der Rente. Diese Einbusse könne mit Ergänzungsleistungen kompensiert werden. Zudem könnten BVG-Leistungen zu einer angemessenen Existenzsicherung im Alter beitragen. Was die Freizügigkeitsleistungen betrifft, führte die Vorinstanz aus, vorliegend sei die Auflage zum Bezug der Mittel der gebundenen Vorsorge zusammen mit jener zum AHV-Vorbezug erfolgt. Eine Zweckentfremdung der Freizügigkeitsleistungen liege damit nicht vor. Die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Oktober 2024 sei verhältnismässig und rechtens.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die SKOS-Richtlinien seien in casu nicht anwendbar, da diese keine gesetzliche Grundlage darstellten. In den Entscheiden der ersten und zweiten Instanz werde darauf abgestützt. Der angefochtene Entscheid sei nur schon aus diesem Grund aufzuheben. Die SRU habe der Beschwerdeführerin ursprünglich nur eine Kürzung der Sozialhilfegelder angedroht. Schlussendlich habe sie aber die Sozialhilfe per 31. Oktober 2024 total eingestellt. Die Beschwerdeführerin habe doch das Recht gehabt, sich auf diese Verfügung zu berufen. Was das DdI dagegen ausführe, sei falsch. Es reiche doch nicht aus, wenn sie die Beschwerdeführerin zum Ganzen habe äussern können. Würden Verfügungen von Behörden nichts mehr gelten? Die Beschwerdeführerin müsse nun die angesparten Freizügigkeitsgelder, die parkiert seien, für ihren zukünftigen Lebensunterhalt verwenden. Das Bundesgericht habe genau solches verboten (BGE 150 V 161). Durch den Bezug der AHV-Rente verliere die Beschwerdeführerin 13.6 % der AHV-Rente (lebenslänglich). Die Vorinstanz argumentiere, die Beschwerdeführerin beziehe ja nun die AHV vorweg; nämliches gelte auch für die Freizügigkeitsgelder. Da würden die Argumente des Bundesgerichts nicht mehr gelten. Solches könne man nicht nachvollziehen. Die Freizügigkeitsgelder würden doch offensichtlich zweckentfremdet. Per Alter 65 werde kein Geld mehr vom Freizügigkeitskonto vorhanden sein.
4.1 Gemäss § 8 Abs. 4 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind (Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Selbsthilfewillens wird zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Bei Einzelpersonen beträgt dieser im Kanton Solothurn CHF 2'000.00 (§ 93 Abs. 1 lit. j der Sozialverordnung, SV, BGS 831.2).
4.2 Nach § 17 Abs. 1 SG haben gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen verschiedene Mitwirkungspflichten. Sie sind unter anderem verpflichtet, Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d). Dienstleistungen und Sozialleistungen gemäss Sozialgesetz können nach § 165 SG befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 SG in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Gemäss § 152 SG i.V.m. § 93 Abs. 1 lit. a SV kann der Grundbedarf bei Pflichtverletzungen in Abweichung von den SKOS-Richtlinien bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.
4.3 Die teilweise oder gänzliche Einstellung der Sozialhilfeleistungen stellt eine einschneidende Massnahme dar, weshalb sie grundsätzlich lediglich in zwei Fällen in Frage kommt: einerseits bei Verletzung der Subsidiarität und andererseits in Fällen, in denen die Bedürftigkeit der Person nicht mehr überprüft werden kann und an deren Fortbestand erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Sozialhilfehandbuch Kanton Solothurn Kapitel Einstellung der Sozialhilfeleistungen, Ziffer 1).
5. Im Rahmen der Einstellung der Sozialhilfeleistungen ist zunächst zu prüfen, ob die Auflagen vom 9. April 2024 an die Beschwerdeführerin zulässig waren. Die Vor-instanz erwog, mit Verfügung der SRU vom 9. April 2024 sei die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, sich spätestens bis zum 30. Juni 2024 bzw. schliesslich 30. September 2024 für den AHV-Vorbezug anzumelden. Sollte sie sich nicht an die Auflage halten, werde der Grundbedarf für drei Monate um 15% gekürzt. Weiter sei gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt worden, bis am 30. September 2024 die vorhandenen Freizügigkeitsleistungen und Guthaben der Säule 3a zu beziehen. Sollte sie sich nicht an diese Auflage halten, könne die Sozialhilfe eingestellt werden. Mit Schreiben vom 17. September 2024 habe die SRU der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt und am 15. Oktober 2024 die erstinstanzliche Verfügung erlassen.
6. Zu prüfen ist zunächst die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich bis am 30. September 2024 zum AHV-Vorbezug anzumelden.
6.1 In Kapitel D.3.3 der SKOS-Richtlinien (Version vom 1. Januar 2024) wird festgehalten, dass Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge der Sozialhilfe grundsätzlich vorgingen. Es gelte jedoch sicherzustellen, dass eine angemessene Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet werde (Abs. 1). Bezüglich AHV-Leistungen wird ausgeführt, dass diese der Sozialhilfe vorgingen, weshalb unterstützte Personen deshalb grundsätzlich zum frühstmöglichen Vorbezug verpflichtet seien (Abs. 2). Gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) können Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Frauen der Übergangsgeneration können gemäss Art. 40c AHVG die Rente nach den Modalitäten der Art.40 und 40b ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen. In den Erläuterungen zu Kapitel D.3.3 der SKOS-Richtlinien (Erläuterung lit. a, AHV-Rente) wird ausgeführt, dass Sozialhilfeleistungen gegenüber AHV-Versicherungsleistungen subsidiär seien und unterstützte Personen daher AHV-Leistungen vorzubeziehen hätten. Ein AHV-Vorbezug könne ein oder zwei Jahre vor der Erreichung des ordentlichen Rentenalters geltend gemacht werden. Der Antrag habe von der unterstützten Person persönlich und spätestens bis zum Geburtsmonat für das kommende Lebensjahr zu erfolgen. Werde diese Frist verpasst, sei ein Vorbezug erst für das folgende Lebensjahr wieder möglich. Der AHV-Vorbezug führe zu einer lebenslänglichen Kürzung der Rente. Diese Einbusse könne mit Ergänzungsleistungen (EL) kompensiert werden. Zudem könnten BVG-Leistungen zu einer angemessenen Existenzsicherung im Alter beitragen. Im Falle eines AHV-Vorbezugs werde bei der EL-Anspruchsberechnung lediglich die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet. Damit werde sichergestellt, dass keine Leistungskürzungen erfolgen und das soziale Existenzminimum im Alter gesichert sei.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Vorgehen der SRU eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblick, ist ihr nicht beizupflichten. Es ist zwar zutreffend, dass im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs (17. September 2024) die Frist bis 30. September 2024 zur Erfüllung der Auflage noch nicht abgelaufen ist. Entscheidend ist indes, dass sich die Beschwerdeführerin innert angemessener Frist zur beabsichtigten Einstellung der Sozialhilfeleistungen äussern konnte, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin äusserte sich fristgerecht mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 und damit ohnehin nach Ablauf der Frist zur Erfüllung der Auflagen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, blieb die Frist zur Erfüllung der vorgängig verfügten Auflage mit der gewährten Frist für das rechtliche Gehör unangetastet. Und selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wäre diese durch das Beschwerdeverfahren beim DdI, das über volle Kognition verfügt, geheilt. Mit den Ausführungen der Vorinstanz in diesem Punkt hat sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht auseinandergesetzt. Auf die ungenügend substantiierte Kritik der Beschwerdeführerin ist demnach nicht weiter einzugehen.
6.3 Gemäss E. 6.1 hiervor ist die von der SRU verfügte Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich bis 30. September 2024 zum Vorbezug einer AHV-Altersrente anzumelden, nicht zu beanstanden. Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip muss die Beschwerdeführerin sämtliche finanzielle Möglichkeiten (egal aus welcher Quelle sie stammen) ausgeschöpft haben, bevor sie durch das Gemeinwesen mit Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. auch Michael E. Meier, Der Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben in der Sozialhilfe, in: Jusletter 15. Mai 2023, S. 3). Demnach steht es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die in den SKOS-Richtlinien ebenfalls verankerte Vorbezugspflicht nicht frei, mit dem gesetzlich vorgesehenen und zulässigen Vorbezug der AHV-Altersrente zuzuwarten, um künftig eine höhere Rente zu erhalten. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kann die Kürzung der Rente mit Ergänzungsleistungen kompensiert werden. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin im Übrigen mit ihrer Rüge, die SKOS-Richtlinien seien vorliegend nicht anwendbar, da diese keine gesetzliche Grundlage darstellen würden. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die grundsätzliche Massgeblichkeit der SKOS-Richtlinien im Kanton Solothurn auf Gesetzesstufe verankert ist. In § 152 Abs. 1 SG wird für die Bemessung der Sozialhilfeleistungen explizit auf die SKOS-Richtlinien verwiesen. Ausserdem ergibt sich der Subsidiaritätsgrundsatz nicht nur aus den SKOS-Richtlinien, sondern auch aus § 9 SG. Die Auflage zum Vorbezug der AHV-Rente ist als recht- und verhältnismässig zu qualifizieren.
7. Weiter ist auf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Anmeldung zum Bezug der Freizügigkeitsleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a einzugehen.
7.1 In Kapitel D.3.3 der SKOS-Richtlinien wird festgehalten, Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a seien grundsätzlich zusammen mit dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen (Abs. 3). Ausgelöste Guthaben der Altersvorsorge gehörten zum anrechenbaren Vermögen und seien für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden (Abs. 5). Den Erläuterungen zu diesen Bestimmungen kann entnommen werden, dass die Freizügigkeitsordnung vorsehe, dass Guthaben aus Freizügigkeitspolicen (bei Lebensversicherern) oder aus Freizügigkeitskonten (bei Banken) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des BVG-Rentenalters ausbezahlt würden. In der Sozialhilfe gelte der Grundsatz, dass eine Auflage zum Bezug der Mittel der gebundenen Vorsorge erst zusammen mit jener zum AHV-Vorbezug oder beim Bezug einer ganzen IV-Rente erfolgen solle. So könne der Zielsetzung der 2. und 3. Säule entsprochen werden, wonach die gebundene Vorsorge in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV zur Sicherung einer gewohnten Lebenshaltung beitragen solle. Deckten AHV- bzw. IV-Rente und der anrechenbare Vermögensverzehr aus dem Freizügigkeitsguthaben den Lebensunterhalt nicht, könnten Ergänzungsleistungen beantragt werden (Erläuterung lit. b, Gebundene Vorsorge; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV, SR 831.425]).
7.2 Das Bundesgericht hat in einem am 1. Februar 2024 ergangenen Leitentscheid festgehalten, zwar erscheine die Pflicht zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens mit 60 Jahren vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsgrundsatzes, der sowohl ein tragender Gedanke des kantonal beherrschten Sozialhilferechts als auch ein Grundprinzip der Bundesverfassung (vgl. Art. 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) bilde, nicht kategorisch ausgeschlossen. Es liege aber auf der Hand, dass es mit dem vorsorgerechtlichen Zweck unvereinbar wäre, wenn das dem Vorsorgefall Alter dienende Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt des AHV-Rentenbezugs bereits vollständig aufgebraucht wäre. Eine Verpflichtung zum Vorbezug des Freizügigkeitskapitals könne daher trotz des ab Alter 60 bestehenden Verfügungsrechts nicht unbesehen bejaht werden. Im Rahmen einer mit Blick auf die Bedeutung des Vorsorgeschutzes gebotenen Verhältnismässigkeits- bzw. Zumutbarkeitsprüfung müsse eine solche Verpflichtung zumindest dann als unverhältnismässig betrachtet werden, wenn trotz des Vorbezugs ein neuerlicher Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des AHV-Vorbezugs (mit 63 Jahren) drohe (BGE 150 V 161, E. 7.3.2).
7.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das vorgenannte Leiturteil des Bundesgerichts und verkennt dabei, dass ihre Situation nicht mit derjenigen gemäss Leiturteil vergleichbar ist. Dort ging es um die Frage, ob von der unterstützten Person die Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens bereits vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Vorbezug der AHV-Rente möglich wäre, verlangt werden kann. Der dortige Beschwerdeführer hätte im Alter von 60 Jahren sein Freizügigkeitskonto auflösen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hatte dieser noch keinen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV und hätte den gesamten Lebensunterhalt mit dem Vorsorgeguthaben bestreiten müssen. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt gemäss Bundesgericht folglich dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht. Dies trifft vorliegend nicht zu. Die 62 Jahre alte Beschwerdeführerin hat das Alter für den Vorbezug der AHV-Rente erreicht. Wie aufgezeigt, gehen die SKOS-Richtlinien auch beim Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a von einer Vorbezugspflicht aus, wobei diese frühestens mit dem Vorbezug der Altersrente herausgelöst werden müssen. Demnach steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der Vorbezug der Freizügigkeitsguthaben und der Säule 3a vorliegend zumutbar und zulässig ist. Eine Schmälerung der Alterssicherung ist zu verneinen, da der wohl anzunehmende Rentenausfall der zweiten und dritten Säule durch Ergänzungsleistungen aufgefangen wird. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die SRU von der Beschwerdeführerin verlangt, sich bei den entsprechenden Institutionen um Auszahlung der Freizügigkeitsguthaben und der Säule 3a zu bemühen. Die Altersvorsorge wird daneben durch die AHV-Altersrente sowie die zu erwartenden Ergänzungsleistungen gesichert sein. Die entsprechende Auflage der SRU betreffend die Anmeldung zum Bezug der Freizügigkeitsleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a erweist sich somit ebenfalls als recht- und verhältnismässig.
8. Bei den strittigen Anordnungen der Sozialregion (Anmeldung zum AHV-Vorbezug und Bezug der Freizügigkeitsleistungen sowie Guthaben der Säule 3a) handelt es sich um sozialhilferechtliche Auflagen, die mit der Androhung einer Leistungskürzung bzw. -einstellung verbunden waren, sollte die Beschwerdeführerin den Aufforderungen nicht nachkommen (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Nachdem sich die entsprechenden Auflagen als sachgerecht erweisen und die Beschwerdeführerin den Vorbezug nicht geltend gemacht macht, obwohl dies zumutbar und verhältnismässig ist, gilt die Beschwerdeführerin als vermögend, da sie über dieses Vermögen verfügen könnte. Entsprechend mangelt es an der zum Bezug von Sozialhilfeleistungen vorausgesetzten Bedürftigkeit, weshalb die Unterstützung einzustellen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bleibt somit kein Raum für eine blosse Kürzung der Sozialhilfeleistungen. Die Einstellung der Sozialhilfe per 31. Oktober 2024 ist nicht zu beanstanden.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Praxisgemäss wird in Verfahren betreffend Sozialhilfe auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Als unterlegene Partei hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Gottesman