Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 30. April 2025   

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann   

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Aberkennung des ausländischen Führerausweises / Verweigerung des Umtauschs des ausländischen Führerausweises


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 5. Februar 2025 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aberkennung seines ausländischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz und verbot ihm das Führen eines Motorfahrzeugs auf dem Gebiet der Schweiz. Die Dauer der Aberkennung wurde auf unbestimmte Zeit festgelegt. Gleichzeitig wurde der Umtausch des ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis verweigert und der Erwerb eines schweizerischen Führerausweises vom Bestehen einer vollständigen Führerprüfung abhängig gemacht.

 

Begründet wurde die Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe nach seiner Wohnsitznahme in der Schweiz einen Führerausweis im Ausland erworben. Sein Auslandaufenthalt habe zudem weniger als 12 Monate gedauert, so dass für die Erteilung eines Führerausweises ausschliesslich der Kanton Solothurn zuständig sei.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 12. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Er habe seinen Führerausweis bereits im Jahr 2012 in Frankreich erworben, habe ihn dann aber Ende 2022 abgeben müssen, nachdem seine Eltern eine Benachrichtigung erhalten hätten, wonach der Ausweis wegen vollständigen Punkteverlusts entzogen worden sei. Im Juni 2023 habe er die notwendigen Schritte zur Wiedererlangung des französischen Führerausweises unternommen und anschliessend den neuen Führerausweis erhalten. Aufgrund eines Verwaltungsfehlers im Zusammenhang mit dem ärztlichen Bericht habe der Ausweis nur eine Gültigkeit von einem Jahr gehabt. Dies habe er nicht bemerkt, weil er während dieser Zeit nicht gefahren sei. Er habe dann einen neuen Antrag gestellt und in der Folge einen korrigierten Führerausweis erhalten. Das sei derjenige, den die MFK derzeit in ihrem Besitz habe. Der Verlust der Fahrmöglichkeit treffe ihn hart. Er bitte um Entschuldigung für diese Komplikationen.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2025 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

 

4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Sie benötigen einen schweizerischen Führerausweis, wenn sie seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in der Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Der Beschwerdeführer hat seit 1. April 2022 Wohnsitz in der Schweiz und hielt sich seither unbestrittenermassen nicht ununterbrochen länger als drei Monate im Ausland auf, weshalb er einen schweizerischen Führerausweis benötigt.

 

Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VZV). Das ASTRA kann gemäss Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt nach Artikel 44 Abs. 1 VZV und die Theorieprüfung nach Artikel 44 Abs. 2 VZV verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die in Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen. Zu diesen Ländern gehört Frankreich (Länderliste betreffend Ausnahme von der Kontrollfahrt, Anhang 2 zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Strassen, ASTRA, vom 1. Oktober 2013 über Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland). Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis in Frankreich erlangt und wäre daher grundsätzlich von einer Kontrollfahrt befreit. 

 

2.2 Fraglich ist, ob ihm eine Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen vorzuwerfen ist, da er seinen Führerausweis in Frankreich erworben hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz Wohnsitz verzeichnete. Gemäss Art. 45 Abs. 1 VZV sind ausländische Führerausweise auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind (Art. 45 Abs. 1 VZV). Bei einer Wohnsitzverletzung können im Sinne einer Toleranz auch Ausweise anerkannt werden, die im bisherigen Wohnsitzstaat innerhalb dreier Monate seit der Wohnsitznahme in der Schweiz erworben worden sind (vgl. Richtlinien Nr. 1 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter, asa, Behandlung der Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, Ziff. 312). Diese Regelung ermöglicht es betroffenen Personen, eine im Ausland begonnene Ausbildung zur Erlangung des Führerausweises beenden zu können.

 

2.3 Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis über ein Jahr nach seiner Wohnsitznahme in der Schweiz in Frankreich erworben (Ausstelldatum des Führerausweises: 23. Oktober 2023), weshalb von einer Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen auszugehen ist. Wie die MFK in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist es irrelevant, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 einen Führerausweis erworben hatte. Denn dieser verfiel unbestrittenermassen Ende 2022, so dass der Beschwerdeführer ab diesem Datum nicht mehr über einen gültigen Führerausweis verfügte. Er musste somit einen neuen Führerausweis beantragen. Dies tat er wie erwähnt nicht in der Schweiz, sondern in Frankreich (Erfüllen von diversen Bedingungen, Prüfung; vgl. Ausführungen in der Beschwerde sowie Anhang 3) und zwar über ein Jahr nach seiner Wohnsitznahme in der Schweiz. Aus diesem Grund hat ihm die MFK den französischen Führerausweis zu Recht für das Gebiet der Schweiz aberkannt und den Umtausch in einen schweizerischen Führerausweis verweigert.

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht nach dem Vorgehen zur Erteilung eines Führerausweises erkundigt hat. Hätte er dies getan, hätte ihm mitgeteilt werden können, dass er sich aufgrund der Wohnsitznahme in der Schweiz auch in der Schweiz um einen Führerausweis bemühen muss. Die französischen Behörden konnten ihn ebenfalls nicht auf diesen Umstand hinweisen, weil er auf seinem Antrag offenbar eine Adresse in Frankreich angegeben hatte.

 

3. Zusammenfassend hat die MFK den französischen Führerausweises des Beschwerdeführers somit zu Recht für das Gebiet der Schweiz aberkannt und den Umtausch in einen schweizerischen Führerausweis verweigert. Der Beschwerdeführer muss einen schweizerischen Führerausweis erwerben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

 

4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Ramseier