Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. April 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 394 und 395 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit in den Bereichen Administration und Finanzen entzogen. Als Beistandsperson amtet seit dem 1. November 2022 [...], Soziale Dienste [...] (im Folgenden: Beiständin oder Beistandsperson).
2. Mit Schreiben vom 8. März 2024 stellten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, B.___, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. Die KESB eröffnete daraufhin ein entsprechendes Verfahren.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die KESB mit Entscheid vom 7. Januar 2025 den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. März 2024 um Aufhebung der Beistandschaft ab.
4. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der Beistandschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Sämtliche Verfahrensbeteiligten äusserten sich bereits im Parallelverfahren VWBES.2024.413 zur Sache und verzichteten im vorliegenden Verfahren auf ergänzende Bemerkungen. Die Akten des Verfahrens VWBES.2024.413 wurden mit Verfügung vom 13. Februar 2025 beigezogen.
6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die KESB begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand vorliege. Der Schwächezustand ergebe sich insbesondere aus den Diagnosen, welche anlässlich des Gutachtens vom 2. Oktober 2014 gestellt worden seien. Er leide an einer psychischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit chronischem Verlauf. Aufgrund der Diagnose und klar eingeschränkten Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Angelegenheiten korrekt zu verrichten, sei dringend eine erneute Beistandschaft indiziert. Beim Beschwerdeführer liessen sich aufgrund des chronifizierten Schwächezustandes seit Jahren keine wesentlichen Veränderungen seines psychischen Zustandes erkennen. Solange sich beim Schwächezustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft keine deutlichen Verbesserungen feststellen liessen, seien auch im Bereich des Schutzbedarfs keine wesentlichen Veränderungen möglich. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Aufhebung der Beistandschaft mit Blick auf den bisherigen Verlauf ausserdem nicht in der Lage, selbständig Hilfestellungen in Anspruch zu nehmen. Er sei bei der Alltagsbewältigung und bei der Erledigung seiner administrativen, wie auch seiner finanziellen Angelegenheiten, auf externe Unterstützung angewiesen. Seine Ehefrau weise ebenfalls einen Schwächezustand mit Schutzbedarf auf und sei nicht in der Lage, den Schutzbedarf des Beschwerdeführers ausreichend zu kompensieren. Zusammenfassend komme die KESB zum Schluss, dass die Weiterführung der Beistandschaft für den Beschwerdeführer aufgrund des weiterhin bestehenden Schwächezustands und Schutzbedarfs angezeigt sei. Es rechtfertige sich deshalb, den Antrag vom 8. März 2024 um Aufhebung der Beistandschaft abzuweisen.
3.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, bereits 2004 habe er freiwillig einer Beistandschaft zugestimmt, dies damals aufgrund des Rates von Pro Infirmis. Daraufhin sei ein Mitarbeiter der Pro Infirmis als Beistand eingesetzt worden. Mit dieser Massnahme sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen und habe anstandslos mit dem Mandatsinhaber kooperiert. Nach drei Jahren habe sich die Lage des Beschwerdeführers stabilisiert, weshalb er beantragt habe, die Beistandschaft aufzuheben. Diese Massnahme sei vom damaligen Mandatsinhaber geschützt worden. In den folgenden fast 10 Jahren sei die Beistandschaft jeweils immer wieder errichtet und wieder aufgehoben worden, wobei die Errichtung jeweils auf Antrag des Beschwerdeführers geschehen sei, was u.a. auch klar aufzeige, dass er gut habe einschätzen können, wann er Hilfe benötige und wann eben nicht.
3.2 Im Anschluss sei es immer wieder zu Schwierigkeiten mit der Mandatsführung gekommen, wobei der Beschwerdeführer die Massnahme der Beistandschaft nicht grundsätzlich in Frage gestellt habe, sondern vielmehr habe es Unstimmigkeiten über die Höhe der zur freien Verfügung gestellten Beträge gegeben. So habe Rechtsanwalt Claude Wyssmann bereits im Januar 2017 moniert, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Ehegatten lediglich einen Betrag von CHF 1'500.00 (je CHF 750.00) ausbezahlt bekämen, was unter dem Existenzminimum gemäss den SKOS-Richtlinien liege. Inzwischen seien es trotz deutlich gestiegenen Lebenshaltungskosten lediglich CHF 1'200.00, d.h. je CHF 600.00. Diese durchaus fragwürdige Bevorzugung der Schuldensanierung vor dem Lebensunterhalt habe schliesslich tatsächlich zu einem Misstrauen gegenüber der Beistandsperson und den Behörden an sich geführt. In der Stellungnahme vom 10. Januar 2025 habe die Beistandsperson festgehalten, dass die Reduktion der Auszahlung aufgrund des Umstandes geschehen sei, dass die beiden erwachsenen Söhne des Beschwerdeführers bei den Eltern wohnten und sich am Haushalt beteiligen müssten. Dies werde ausgeführt, ohne Bezug darauf zu nehmen, inwiefern die Söhne überhaupt in der Lage dazu seien oder auch, wie denn der Beschwerdeführer und seine Frau die Söhne zur Beteiligung zwingen könnten, was kaum machbar sei. Ihre einzige Möglichkeit wäre, die Söhne aus der Wohnung zu werfen, womit sich dann der Bedarf der Ehegatten erhöhen würde. Diese unverständliche und absolut nicht praktikable Begründung und Forderung der Beiständin, weshalb von den Berechnungen der Ergänzungsleistungen abgewichen werden solle, sei sodann auch der Grund, warum es dem Beschwerdeführer kaum möglich sei, mit der Beistandsperson zu kooperieren. Es sei notorisch, dass eine Schuldensanierung zwar wünschenswert wäre, aber nicht zulasten des Lebensunterhaltes erfolgen könne. Selbst bei einer Pfändung würde diese berücksichtigt werden. Dass vorliegend diesem Grundsatz nicht nachgekommen worden sei, ergebe sich klar aus den seitens der KESB eingereichten Budgets.
3.2 Die Notwendigkeit einer Beistandschaft begründe die KESB im Entscheid vom 7. Januar 2025 mit dem Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, wobei sie sich auf ein Gutachten vom 2. Oktober 2014 stütze. Zwar führe sie aus, dass seit Jahren keine wesentlichen Veränderungen seines psychischen Zustands zu erkennen sei. Worauf sich diese Diagnose jedoch stütze, bleibe unklar.
3.3 Dieser Begründung der KESB könne nicht gefolgt werden. Bei der Beistandschaft handle es sich um einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einer Person, erst recht wenn es sich vorliegend um eine Vertretungs- und nicht um eine Begleitbeistandschaft handle. Der Verweis auf ein über 10 Jahre altes Gutachten könne schlicht und einfach als unseriös bezeichnet werden. Spätestens nach Eingang des Gesuches um Aufhebung der Beistandschaft im März 2024 wäre die KESB verpflichtet gewesen, die Aktualität ihrer Massnahme mit neuen Arztberichten zu überprüfen. Dies sei nicht geschehen.
3.4 Des Weiteren sei eine Erwachsenenschutzmassnahme nur dann zu erreichen resp. aufrechtzuerhalten, wenn diese für den Betroffenen einen Mehrwert bringe. Vorliegend führe die sehr restriktive Auszahlung des Betrages zur freien Verfügung zugunsten von alten Verlustscheinen dazu, dass sich der Beschwerdeführer, der starker Raucher sei, beim Essen einschränke, was gesundheitlich bedenklich sei. Des Weiteren sei auch der Druck, den das Aufrechterhalten der Beistandschaft auf ihn und seine Familie ausübe, gerade nicht seiner Gesundheit förderlich, wie auch sein Hausarzt Dr. […] in seinem Zeugnis vom 28. Januar 2025 festhalte. Damit verschlechtere die vorliegende Massnahme den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich.
3.5 Der Beschwerdeführer plane in naher Zukunft in sein Heimatland Kroatien zurückzukehren. Auch wenn ihm bewusst sei, dass ein solcher Schritt die Zuständigkeit der KESB Region Solothurn aufheben würde, sei es ihm sehr wichtig, die Beistandschaft vorab rechtlich aufzuheben, damit er mit gutem Gewissen gehen könne. Vor diesem Hintergrund erscheine die Massnahme weder als geeignet noch als erforderlich.
4.1 Gemäss Art. 388 ZGB besteht der Zweck behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes darin, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann und die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 und Art. 390 ZGB). Erwachsenenschutzmassnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann. Auf einen behördlichen Eingriff ist so lange zu verzichten, als sachtaugliche Alternativen zur Verfügung stehen. Für behördliche Massnahmen besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet werden kann oder bereits hinreichend gewährleistet ist (vgl. Yvo Biderbost in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 389 ZGB N 2). Solche Hilfe muss aktuell sichergestellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 E. 6.3). Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Massnahme verhältnismässig ist, wenn sie so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung von Betroffenen eingreift (vgl. Biderbost, a.a.O., Art. 389 ZGB N 11).
4.2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Von Amtes wegen hebt die KESB die Beistandschaft auf, wenn
- eine oder mehrere Voraussetzungen nach Art. 390 ZGB weggefallen sind: der Schwächezustand besteht nicht mehr (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die vorübergehende Urteilsunfähigkeit ist dahingefallen (namentlich in Fällen einer Genesung nach einem Unfall oder einer Krankheit), die Person ist nach Abwesenheit zurückgekehrt oder hat eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB);
- das einzelne Geschäft, mit dem der Beistand beauftragt wurde, erledigt ist (z.B. Hausverkauf, Prozessführung);
- der weiterhin nötige Schutz und die persönliche Unterstützung von der Familie, von anderen nahestehenden Personen, von privaten oder öffentlichen Diensten oder durch Massnahmen von Gesetzes wegen sichergestellt werden können (Art. 389 Abs. 1 ZGB, Subsidiarität);
- die bestehende Massnahme nicht (mehr) verhältnismässig ist (Art. 389 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen Häfeli Christoph, in: Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz – Die behördlichen Massnahmen – Art. 388-425 ZGB, Bern 2023, Art. 399 N 41).
Die Behörde hat demnach zu prüfen, ob die Massnahme noch gerechtfertigt ist (Häfeli Christoph, in: Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz – Die behördlichen Massnahmen – Art. 388-425 ZGB, Bern 2023, Art. 399 N 34).
5.1 Die Beistandschaft für den Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag hin wegen Überforderung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten im Jahr 2005 errichtet. In den Folgejahren stellte der Beschwerdeführer immer wieder Gesuche um Beistandswechsel bzw. Aufhebung der Beistandschaft. Dabei führte der Beschwerdeführer wiederholt dieselben Argumente ins Feld. Es ging jeweils um den ihm bzw. ihm und seiner Ehefrau zur freien Verfügung stehenden Betrag und das Gefühl, dass ihm die Beistandsperson das Geld stehle. Die KESB kam – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – in den letzten zehn Jahren in ihren Entscheiden jeweils zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung / einen Wechsel der Beistandschaft nicht gegeben seien. Dies ist im vorliegenden Fall nicht anders. Der Schwächezustand des Beschwerdeführers, welcher im Gutachten vom 2. Oktober 2014 festgestellt wurde, besteht nach wie vor unverändert. Er leidet an einer psychischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit chronischem Verlauf. Der Schutzbedarf ist nach wie vor vorhanden. Etwas anderes macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Im Gegenteil weisen die Anschuldigungen und Vorwürfe des Beschwerdeführers insbesondere gegenüber der Beiständin (vgl. VWBES.2024.113) darauf hin, dass er keinen stabilen Bezug zur Realität zu haben scheint. Zudem bestätigt er mit eingereichtem Arztzeugnis vom 18. Januar 2025 gerade selbst, dass er an mehreren chronischen, nicht heilbaren, somatischen und psychischen Erkrankungen leidet. Er ist bei der Alltagsbewältigung und der Erledigung seiner administrativen, wie auch seiner finanziellen Angelegenheiten auf die Unterstützung von Dritten angewiesen. Wie die Beiständin zu Recht ausführte, stünde dem Beschwerdeführer auch ohne Beistandschaft nicht mehr Geld zur Verfügung. Vielmehr wäre ohne Beistandschaft eine weitere Verschuldung, allenfalls ein Verlust der Wohnung, polizeiliche Zuführung beim Betreibungsamt etc. die Folge. Diese Situationen sollten mit der Weiterführung der Beistandschaft vermieden und dadurch der Schutz und die Entlastung des Beschwerdeführers weiterhin sichergestellt werden. Da auch die Ehefrau an einem Schwächezustand leidet und auf Schutz angewiesen ist, ist sie nicht in der Lage, den Schutzbedarf des Beschwerdeführers ausreichend zu kompensieren. Auch ist die Unterstützung durch eine Fachstelle wie die Pro Infirmis nur mit ausreichender Kooperations- und Veränderungsbereitschaft möglich. Beide Kompetenzen sind beim Beschwerdeführer mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht erkennbar. In Anbetracht dessen erscheint die Massnahme sowohl geeignet als auch erforderlich. Nicht weiter einzugehen ist auf die Budgetierung des Lebensunterhalts des Ehepaares durch die Sozialen Dienste der [...], da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Vorliegend geht es lediglich um die Prüfung der Aufhebung der Beistandschaft und somit insbesondere um die Prüfung, ob nach wie vor ein Schwächezustand und ein Schutzbedarf vorliegt und ob keine andere mildere Massnahme in Frage käme. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Aufhebung der Beistandschaft nicht gegeben sind.
5.2 Im Übrigen ist eine nicht konkret geplante Rückkehr ins Heimatland kein Grund, die Beistandschaft aufheben zu lassen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler