Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ und sein Sohn B.___, beides türkische Staatsangehörige, reisten im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens am 23. September 2023 in die Schweiz ein. Am 27. Oktober 2023 verheiratete sich A.___ hierzulande in zweiter Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen, woraufhin das Migrationsamt A.___ und seinem Sohn infolge der Heirat am 6. November 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer bis am 30. September 2028 erteilte.
2. Nachdem die Ehefrau die Einwohnergemeinde [...] am 3. Mai 2024 über die Trennung von A.___ per 1. März 2024 informierte, tätigte das Migrationsamt infolgedessen diverse Sachverhaltsabklärungen. Die Ehefrau von A.___ zog alsdann per 18. Juni 2024 aus der ehelichen Wohnung aus.
3. Am 31. Oktober 2024 gewährte das Migrationsamt A.___ und B.___ das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum.
4. Nach erfolgter Stellungnahme der Rechtsvertreterin von A.___ und B.___ im Rahmen des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) am 4. Februar 2025 Folgendes:
1. Die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wird infolge Auflösung der Ehe widerrufen.
2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. April 2025 zu verlassen. A.___ ist zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.
4. Die vom Vater abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von B.___ wird zufolge Wegfalls des Aufenthaltszwecks widerrufen.
5. B.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt.
6. B.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 30. April 2025 zu verlassen. B.___ ist zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.
7. A.___ hat sich und seinen Sohn B.___ ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
5. Dagegen erhoben A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) am 17. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten Folgendes:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2025 sei aufzuheben.
2. Es sei den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern ihr diese nicht bereits von Amtes wegen zukommt.
4. Es sei den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
8. Am 13. März 2025 wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beisetzung von Rechtsanwältin Stephanie Selig als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
9. Mit Eingaben vom 8. April 2025 und 2. Oktober 2025 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote und weitere Unterlagen zu den Akten.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).
2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit, einen (abgeleiteten) Anspruch auf die Verlängerung ihrer Bewilligung, solange die Ehe formell besteht (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113; BGE 139 II 393, E. 2.1).
2.3 Da bei einer Scheidung bzw. einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113; BGE 139 II 393 E. 2.1).
2.4 Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.
2.5 Der Beschwerdeführer 1 verheiratete sich am 27. Oktober 2023 in der Schweiz. Wohingegen seine Ehefrau gegenüber den Behörden die Trennung bereits per 1. März 2024 kommunizierte, stritt der Beschwerdeführer 1 anfänglich ab, sich trennen zu wollen. Die Ehefrau tat ihren Scheidungswillen vor dem Migrationsamt jedoch in der Folge wiederholt kund und zog am 18. Juni 2024 alsdann aus der vormals ehelichen Wohnung aus. Dass der Beschwerdeführer 1 weiterhin an der Ehe festhält, bringt er vor Verwaltungsgericht nicht vor. Mangels Erfüllens resp. Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen ist die dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen.
2.6 Der Beschwerdeführer 2 verfügt über eine vom Beschwerdeführer 1 abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 ebenfalls zu widerrufen ist.
3.1 Zu prüfen bleiben damit allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers 1. Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.
3.2 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.1; 2C_72/2015 vom 13. August 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG bzw. Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 2.4; 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1). Die genannten Grundsätze gelten auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von EU-Bürgern nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet spätestens mit der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen des wechselseitigen Ehewillens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 5).
3.3 Die Ehe des Beschwerdeführers 1 bestand in der Schweiz vom 27. Oktober 2023 (Einreise) bis am 1. März 2024 (Trennung) bzw. bis längstens am 18. Juni 2024 (Auszug der Ehefrau) und blieb dadurch deutlich unter den gesetzlich geforderten drei Jahren. Dadurch erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG. Dem Beschwerdeführer 1 kann gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt werden.
4. Indem der Beschwerdeführer 1 gestützt auf die Akten und entgegen anderweitigen Vorbringen die Ehe aus freiem Willen schloss, nicht Opfer häuslicher Gewalt geworden ist und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland trotz gescheiterter Ehe nicht stark gefährdet ist, kann ihm auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt werden.
5.1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen – welche der Beschwerdeführer 1 unbestritten nicht erfüllt – abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Rechtsprechungsgemäss darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 3.4). Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 3.5; F-654/2020 vom 16. August 2021 E. 4.2).
5.1.2 Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen). Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer (praxisgemäss mindestens zehn Jahre), eine besonders gute soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann, sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegenüber die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehungen zum Herkunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.6).
5.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass allein für den Beschwerdeführer 1 offensichtlich kein persönlicher Härtefall vorläge. Jedoch sei der 11-jährige Beschwerdeführer 2 im vorliegenden Fall betroffen, welcher nicht den Entschluss gefasst habe, in die Schweiz zu ziehen. Er habe als damals Neunjähriger nicht in Frage gestellt, seinem Vater in ein ihm völlig fremdes Land zu folgen. Ebenso habe er sich in seinem Alter keine Gedanken um ein Scheitern der Ehe und einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland gemacht. Er habe in der Schweiz ein neues Leben zu organisieren begonnen und habe neue Freunde gefunden. In der Schule habe er sich vollständig integriert und lege ein unglaublich engagiertes Verhalten an den Tag, wodurch er sich schulisch, sprachlich und sozial innert Kürze in ein neues Umfeld integriert habe. Eine Wegweisung aus der Schweiz widerspräche klar dem Kindswohl, weil der Beschwerdeführer 2 dadurch ein zweites Mal entwurzelt werden würde. Bei einer Rückweisung in die Türkei müsste der Beschwerdeführer 2 ein zweites Mal eine Klasse wiederholen und würde so in seiner Ausbildungszeit zurückgeworfen. Nach der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) werde die Schweiz verpflichtet, das Kindeswohl in allen Entscheiden und Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen. Es werde auf das Bundesgerichtsurteil 2C_326/2012 vom 20. November 2023 (recte: 2013) verwiesen, gemäss welchem ein Härtefall vorläge, wenn Kinder ihre Adoleszenz zumindest teilweise in der Schweiz verbracht hätten.
5.3.1 Seitens des Beschwerdeführers 1 ist es zutreffend, dass kein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 AIG vorliegt, da auch die vor Verwaltungsgericht geltend gemachte Erblindung seiner Schwester keinen Härtefall zu begründen vermag. Die ins Recht gelegten Arzt- sowie Untersuchungsberichte betreffend die Erblindung der Schwester datieren vom August 2022 resp. März 2023 und somit noch vor der Einreise der Beschwerdeführer im September 2023. Die Schwester konnte demnach ihren Alltag vor seiner Einreise ohne dessen Hilfe und Unterstützung bestreiten. Ferner geht aus dem Arztbericht von Dr. med. Muller vom 16. März 2023 denn auch nicht hervor, ob die Schwester des Beschwerdeführers 1 überhaupt Hilfe im Alltag benötigt und ob diese nicht von einem anderen, in der Schweiz ansässigen Familienmitglied der Kernfamilie bewältigt werden könnte.
5.3.2 Auch betreffend den Beschwerdeführer 2 überzeugen die Vorbringen hinsichtlich eines Härtefalles nicht. Es ist zwar lobenswert, konnte sich der Beschwerdeführer 2 rasch schulisch und sozial in der Schweiz integrieren und profilieren. Jedoch steht der Beschwerdeführer 2 unter der alleinigen Obhut des Beschwerdeführers 1. Das unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 133 III 505 E. 3.3 S. 306 ff.) das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.3). Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet), liegt gar kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vor (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteil des Bundesgerichts 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Der von den Beschwerdeführern angerufene Bundesgerichtsentscheid 2C_326/2013 vom 20. November 2013 betrifft ein gemeinsames Kind von inzwischen getrennten Ehegatten, welches in der Schweiz zur Welt kam. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer 2 als ein Stiefkind einer in der Schweiz Niedergelassenen, welches nicht in der Schweiz geboren wurde, das ausländerrechtliche Schicksal mit dem obhutsberechtigten Beschwerdeführer 1 zu teilen und kann deshalb nicht durch seine hier verbrachten zwei Jahre einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründen. Eine Bindung zur Stiefmutter des Beschwerdeführers 2 ist weiterhin nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, was notabene nichts daran ändern würde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 nicht obhutsberechtigt ist. Der Beschwerdeführer 2 kam erstmals im September 2023 im Alter von 9 ½ in die Schweiz, woraufhin ihm am 6. November 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. In seinem jungen Alter und aufgrund des hiesigen kurzen Aufenthaltes weist der Beschwerdeführer 2 noch keine vertiefteren Beziehungen zur Schweiz auf. Entsprechend kurz war auch sein hiesiger Schulbesuch. In der Türkei hingegen wurde er eingeschult und hat dort seine ersten Kindheitsjahre verbracht. Selbst wenn er in der Türkei eine Klasse wiederholen und dort neue (Schul-)freunde suchen müsste, stellt die Wiedereingliederung in das dortige Schulsystem keinen Grund für die Annahme eines Härtefalls dar. Indem sich der Beschwerdeführer 2 innert kurzer Zeit in der Schweiz und dem hiesigen Schulsystem integrieren konnte, ist davon auszugehen, dass ihm dies wiederum in der Türkei gelingen wird. Auch die Berichte der Schule und von Freunden des Beschwerdeführers 2 vermögen den fehlenden Härtefall nicht zu widerlegen. Ferner ist weiterhin davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 2 in einem anpassungsfähigen Alter befindet, weshalb ihm die Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 zuzumuten ist. Obschon die Beschwerdeführer von einer teenagerbedingten Abkapselung des Beschwerdeführers 2 sprechen, geht aus dem Bericht der Schulsozialarbeit vom 26. September 2025 hervor, wie wichtig dem Beschwerdeführer 2 die Vater-Sohn-Beziehung sei, welche ihm Halt und Sicherheit gäbe. Indem der Beschwerdeführer 2 das ausländerrechtliche Schicksal der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 teilt, kann die Vater-Sohn-Beziehung in der Türkei weitergeführt werden. Der Beschwerdeführer 2 befindet sich weder in einer persönlichen Notlage noch sind seine Lebens- und Daseinsbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, im Heimatland in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Die gemeinsame Rückkehr von Vater und Sohn in die Türkei stellen somit keine unüberwindbare Härte dar, wodurch den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer 1 reiste im Alter von 52 Jahren in die Schweiz ein. Selbst wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht und weder Schulden angehäuft noch sozialhilferechtlich unterstützt wurde, hält er sich erst seit zwei Jahren hierzulande auf und hat somit sein Leben überwiegend in der Türkei verbracht. Aufgrund der kurzen Landesabwesenheit und aufgrund fehlender enger Beziehungen zur Schweiz besteht praxisgemäss kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.2; 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 5.2; 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.1). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG). Der Beschwerdeführer 2 hält sich ebenfalls erst seit zwei Jahren in der Schweiz auf, was keine lange Aufenthaltsdauer darstellt. Der Beschwerdeführer 2 hat die ersten 9 ½ Lebensjahre und somit seine prägenden Kindheitsjahre im Heimatland verbracht, wobei er aufgrund der kurzen Landesabwesenheit weiterhin der heimatlichen Sprache mächtig und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Ihm können eine Rückkehr sowie eine Reintegration in die ihm dort vertrauten Verhältnisse zugemutet werden, wobei er erneuten Anschluss in der Schule und bei seinen Freunden finden kann. Ferner sind in der Türkei weiterhin seine Mutter und Schwester wohnhaft. Schliesslich kann er auch mit obhutsberechtigten Beschwerdeführer 1 in die Türkei zurückkehren, wobei die geltend gemachte wichtige Vater-Sohn-Beziehung weiterhin im Heimatland gelebt werden kann. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 erweist sich damit auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG).
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Ausreisefrist ist neu auf den 28. Februar 2026 anzusetzen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind.
7.2 Rechtsanwältin Stephanie Selig macht mit Eingabe vom 27 März 2025 eine Entschädigung von total CHF 2'140.05 (7.93 Stunden à CHF 190.00, 4 Stunden à CHF 95.00, Auslagen von CHF 93.00 plus MwSt.) geltend. Die für die Erstellung der Beschwerdeschrift insgesamt geltend gemachten 7.5 Stunden erscheinen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als erhöht und sind entsprechend um 2.5 Stunden auf insgesamt 5 Stunden zu reduzieren, wobei 2.5 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 95.00 gekürzt werden. Der restlich geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 9.43 Stunden erscheint als angemessen und ist entsprechend vom Staat zu entschädigen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie Selig beläuft sich demnach auf CHF 1'883.30 (7.93 Stunden à CHF 190.00 + 1.5 Stunden à CHF 95.00 + Auslagen CHF 93.00 + 8.1 % MWST CHF 141.10), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren. Einen Nachzahlungsanspruch macht Rechtsanwältin Stephanie Selig nicht geltend.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 28. Februar 2026.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Selig, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'883.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law