Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. April 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am Samstag, 10. August 2024 um 21.00 Uhr beim Grenzübergang [...] als Lenker des Personenwagens [...] zur Kontrolle angehalten. Anlässlich der Zollkontrolle wurden massiv abgefahrene Bremsbeläge, zu wenig Profiltiefe der Reifen und spinnennetzartige Risse in der Windschutzscheibe festgestellt, wobei der Beschwerdeführer um die Mängel und die bestehende Unfallgefahr wusste.
2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 11. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges sowie Führens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 sowie zu einer Busse von CHF 600.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1'400.00 verurteilt.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs aberkannte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 dem Beschwerdeführer das Recht, mit seinem ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen für die Dauer von drei Monaten.
4. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte in der Zeit des Führerausweisentzuges, wegen beruflicher Notwendigkeit, das Motorfahrzeug während der Arbeitszeit und für den Arbeitsweg lenken zu dürfen. Ferner beantragte er eine Kürzung der Dauer des Führerausweisentzuges. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass ihm die Möglichkeit einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Oktober 2024 nicht bewusst gewesen sei. Während der Arbeitszeit müsse er oft nach [...] oder in andere Kantone zu Kunden fahren und ausliefern. Seine Schicht beginne um 06.00 Uhr morgens und mit dem öffentlichen Verkehr wäre er täglich zwischen 15 und 25 Minuten zu spät bei der Arbeit. Der Zollbeamte habe ihn nicht aufgrund der Bremsen angehalten, obwohl diese leicht gequietscht hätten. Er hätte dem Zollbeamten erklärt, dass er eine Woche vor dem Vorfall am 10. August 2024 das erste Mal das Quietschen bemerkt und umgehend einen Termin in einer Garage vereinbart habe. Das Ausmass des Verschleisses sei ihm nicht bewusst gewesen.
5. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2025 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es widersprüchlich sei, im Strafverfahren einen Sachverhalt zu akzeptieren und im Administrativverfahren denselben Sachverhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer habe ein Motorfahrzeug mit stark abgefahrenen Bremsbelägen und zu geringer Reifenprofiltiefe gelenkt. Ein derart schlechter Zustand der Reifen habe dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein können. Die geschaffene Gefährdung sei sehr gross, weil der Beschwerdeführer bei einer Notbremsung nicht mehr rechtzeitig hätte bremsen können. Auch das Verschulden wiege gemäss Strafbefehl schwer und es bestehe kein Anlass von dieser Würdigung abzuweichen. Die Mindestentzugsdauer dürfe nicht unterschritten werden, weshalb die geltend gemachte Massnahmenempfindlichkeit nicht weiter zu prüfen sei.
6. Am 3. März 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut in der Sache vernehmen und wiederholte unter anderem, dass ihm die Äusserungsmöglichkeit im Strafverfahren nicht bekannt gewesen sei. Zudem brachte er vor, dass sein Job für ihn sehr wichtig sei und er mit dem Transporter Sachen zu den Kunden fahre.
7. Das Verfahren ist spruchreif. Für die Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (vgl. § 58 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) – frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), welches sowohl für Deutschland als auch für die Schweiz Geltung hat, können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete einen Führer (von Kraftfahrzeugen), der in ihrem Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden. Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten.
3. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 7451.01]). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]).
Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 121 II 214 E. 3a S. 217; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 E. 2.2). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.
Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt, weil er vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt bzw. es unterlassen hat die Betriebssicherheit (wieder)herzustellen und so eine Unfallgefahr gebildet hat. Ausserdem wurde er verurteilt wegen vorsätzlicher Lenkung eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Bildung einer erhöht abstrakten Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht und wusste um die Mängel und die Unfallgefahr. Bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der Motorfahrzeugkontrolle betonte der Beschwerdeführer, dass er sich seines Fehlers bewusst sei und dafür die Verantwortung übernehme. Dass ihm die Möglichkeit einer Einsprache im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens nicht bewusst gewesen sei, schützt ihn von der Bindung der Verwaltungsbehörde an die darin festgestellten Tatsachen nicht.
4. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt es eine schwere Widerhandlung dar, wenn Reifen bis auf das Gewebe abgefahren sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2011 E. 3.6).
Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls nicht. Vielmehr gab er anlässlich der Einvernahme vor den Zollbehörden vom 18. August 2024 ausdrücklich an, dass er wusste, dass das Auto gefährlich sei (Antwort zu Frage 8). Ich wusste, es muss etwas kaputt sein (Antwort zu Frage 17). Auch hat er sein Verhalten im Verkehr den vorhandenen Mängeln angepasst, im Wissen darum, dass sein Fahrzeug nicht verkehrssicher ist: Im 120er bin ich 100 km/h gefahren auf der rechten Spur (Antwort zu Frage 19), zum Teil auch mit Warnblinker, wenn es viel Verkehr hatte. Damit wollte ich erreichen, dass die Leute Abstand vor mir halten, falls ich bremsen müsste (Antworten zu Frage 18 ff.). Mit diesen echtzeitlichen Aussagen ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit vollem Bewusstsein ein nicht betriebssicheres Fahrzeug lenkte. Seine Angaben im vorliegenden Verfahren sind somit als Schutzbehauptung zu werten. Die gesetzliche Regelung ist somit klar: Dem Beschwerdeführer, der durch grobe Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen resp. in Kauf genommen hat, muss den Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werden.
5. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.
Die Mindestentzugsdauer, welche vorliegend drei Monate beträgt, darf also gemäss klarer gesetzlicher Grundlage nicht unterschritten werden. Das Bundesgericht hat explizit festgehalten, dass ein auf die Freizeit beschränkter Führerausweisentzug unzulässig ist, weil nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Erreichung der beabsichtigten erzieherischen Wirkung des Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen eines Motorfahrzeuges ausgeschlossen werden soll (vgl. BGE 128 II 173 E. 3b S. 175 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_178/2018 E. 3.1; 1C_442/2017 E. 5.1).
Auch wenn es verständlich erscheint, dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist, kann von der Mindestentzugsdauer nicht abgewichen werden. Der Beschwerdeführer wird sich nun mit seinem Arbeitgeber zu organisieren haben, auch ob allenfalls seine Arbeitszeiten angepasst werden können. Bei einem Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr morgens wird es ihm nur möglich sein, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen, wenn er sich vorübergehend in der Nähe seines Arbeitsplatzes eine Unterkunft sucht. Könnte der Arbeitsbeginn hingegen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wäre es mit den öffentlichen Verkehrsmitteln immerhin möglich, zur Arbeit zu gelangen. Ev. wäre auch ein Schichtwechsel in eine Schicht möglich, in welcher nicht bereits eine Person ist, welche keinen Führerschein hat, wie es in der aktuellen Schicht der Fall ist.
6. Nach Art. 33 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) kann die kantonale Behörde Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG entzogen wird (lit. a).
Obschon es verständlich ist, dass der Beschwerdeführer zur Berufsausübung auf die Möglichkeit zu Kunden fahren zu können angewiesen ist, kann von der Voraussetzung, dass ausnahmsweise bewilligte Fahrten nach Art. 33 Abs. 5 lit. a VZV nur bei einem Entzug aufgrund einer leichten Widerhandlung möglich sind, nicht abgewichen werden. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung entzogen, weshalb eine Bewilligung nach Art. 33 Abs. 5 VZV von vornherein ausscheidet (vgl. E. II. / 4.).
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann