Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 23. April 2025     

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Hasler    

 

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Simon, Landmann & Partner AG,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

 

2.    Oberamt Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Hundehaltung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist der Halter des Hundes «B.___». Am 14. September 2024 biss B.___ einen anderen Hund und verletzte ihn dabei dermassen schwer, dass der Hund anlässlich einer Notoperation seinen schweren Verletzungen erlag.

 

2. Am 25. Oktober 2024 verfügte das Oberamt Region Solothurn die superprovisorische Beschlagnahmung von B.___ und platzierte ihn in einem Tierheim. Mit Verfügung vom 25. November 2024 bestätigte das Oberamt die vorsorgliche Massnahme (Beschlagnahmung und Platzierung von B.___) für die Dauer des Verfahrens.

 

3. Gegen die Verfügung vom 25. November 2024 erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 beim Departement des Innern (im Folgenden: DDI) Beschwerde.

 

4. Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 wies das DDI die Beschwerde vom 6. Dezember 2024 vollumfänglich ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00.

 

5. Gegen den Entscheid des DDI vom 4. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.     Der Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 4. Februar 2025 (Aktennummer [...]) sei aufzuheben.

2.     Der Hund «B.___» (Mikrochipnummer [...]) sei unverzüglich an den Beschwerdeführer herauszugeben.

3.     Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der vorsorglichen Unterbringung von «B.___» (Mikrochipnummer [...]) sowie mit dem Verfahren seien der Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuerlegen.

4.     Unter Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

6. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 liess sich das Oberamt vernehmen und hielt an seinem Entscheid fest.

 

7. Mit Schreiben vom 7. März 2025 liess sich das DDI vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Für die Begründung verwies das DDI auf seinen Entscheid und die Akten.

 

8. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

 

2. Vorab ist festzuhalten, dass es sich um einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt, d.h. einen Zwischenentscheid, der nur angefochten werden kann, wenn die Verfügung entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist insbesondere dann gegeben, wenn durch die vorsorgliche Massnahme ein Grundrecht betroffen ist (Kiener Regina, in: Griffel Alain (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2014, § 6 N 36). Die affektive Bindung zu Haustieren gilt nach heutiger Anschauung als schützenswertes Rechtsgut. Die Beschlagnahme eines Hundes, zu dem der Halter eine enge emotionale Beziehung hat, kann einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellen (BGE 134 I 293, E. 5.2 f.). Der Beschwerdeführer macht eine affektive Beziehung zu B.___ geltend. Eine längere (wenn auch vorübergehende) Trennung von ihm und B.___ sei für ihre Beziehung nicht förderlich und würde sich negativ auf dessen Wohlergehen auswirken. Gestützt darauf ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Fall Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden kann, da sich die Beschwerde gegen einen Entscheid einer zweiten Instanz richtet. Somit kann lediglich die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht (Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden (§ 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

 

4.1 Gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz, BGS 614.71) müssen Hunde so gehalten werden, dass sie weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. Sie sind stets unter Kontrolle zu halten. Die Oberämter verordnen im Einzelfall die Massnahmen, die nötig sind, um Mensch und Tier vor Gefährdung und Belästigung durch Hunde zu schützen (§ 1 Abs. 2 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden [Hundeverordnung, BGS 614.72]). Das Oberamt hat, allenfalls unter Beizug der Fachorgane, die notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn der Halter oder die Halterin seinen respektive ihren Pflichten nicht nachkommt, ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung durch den Hund besteht oder bei diesem Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden können (§ 5 Abs. 1 Hundegesetz). Das Oberamt kann insbesondere Anordnungen über die Erziehung, Pflege, Unterbringung des Hundes, Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang, vorübergehende Unterbringung in einem Tierheim oder einer anderen geeigneten Tierhaltung erlassen, den Hund zur Neuplatzierung entziehen oder einen Wesenstest des Hundes anordnen (§ 5 Abs. 2 Hundegesetz).

 

4.2 Zulässig ist die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, wenn sie notwendig ist bzw. besondere Gründe vorliegen. Notwendig ist die Massnahme, wenn sie dringlich ist und der Erreichung eines legitimen Ziels dient (Kiener Regina, a.a.O., § 6 N 16).

 

5. Der Beschwerdeführer rügt – wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen, der (super)provisorische Entzug und die Fremdplatzierung des Hundes B.___ seien nicht gerechtfertigt gewesen. Es fehle an der Dringlichkeit der Massnahme. Zwischen der Meldung des Vorfalls vom 14. September 2024 und dem ersten behördlichen Handeln am 25. Oktober 2024 sei über einen Monat verstrichen, ohne dass weitere Vorfälle vorliegen würden. Dies spreche klar gegen eine akute Gefährdungslage, welche eine derart einschneidende Massnahme rechtfertigen würde.

 

6. Für die Begründung des Entscheides kann grundsätzlich auf die äusserst ausführlichen und schlüssig begründeten Verfügungen des Oberamts vom 25. November 2024 und des DDI vom 4. Februar 2025 verwiesen werden. Sowohl das Oberamt als auch das DDI gingen in ihren Entscheiden auf jede einzelne Rüge des Beschwerdeführers ein und legten ihre Erwägungen detailliert dar. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht lediglich all das, was er bereits vor den Vorinstanzen vorgebracht hat. Er bringt keine neuen Aspekte vor, welche nicht schon im Rahmen der Verfügung vom 25. November 2024 bzw. 4. Februar 2025 ausführlich gewürdigt wurden.

 

7.1 Offensichtlich besteht dringender Handlungsbedarf, was den Hund B.___ betrifft. Dass die superprovisorische Massnahme über einen Monat nach dem Vorfall vom 14. September 2024 angeordnet wurde, ändert nichts an der Dringlichkeit. Den Akten lässt sich entnehmen, dass B.___ mehrfach andere Hunde folgenschwer verletzte, zwei Mal mit Todesfolge (1. Mai 2022, 9. Juli 2022, 9. September 2022, 14. September 2024). Ebenfalls biss er eine Hundehalterin, die ihren Hund vor B.___ schützen wollte, in den Oberarm (16. August 2022). B.___ zeigte mehrfach ein auffälliges, für Mensch und Tier gefährliches Verhalten. Trotz verfügter Maulkorb- und Leinenpflicht hielt sich der Beschwerdeführer nicht an die Anordnungen und führte seinen Hund frei und ohne Maulkorb im öffentlichen Bereich aus (z.B. am 9. September 2022, als B.___ einen anderen Hund angriff oder Meldung am 4. Juli 2024 ans Oberamt, wonach ein aggressiver Hund, B.___, in letzter Zeit von diversen Personen ohne Maulkorb gesichtet worden sei). Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrere Male von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt, da er B.___ im öffentlichen Bereich ohne Maulkorb ausgeführt hatte und sich Letzterer von der Leine befreien konnte. In Bezug auf den Vorfall vom 14. September 2024 behauptet der Beschwerdeführer, B.___ habe im Moment des Vorfalls den gutsitzenden Maulkorb abgestreift. Dies widerspricht einerseits den Aussagen der Hundehalterin, deren Hund beim Vorfall tödlich verletzt wurde, andererseits spielt dies insofern keine Rolle, als dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ein Abstreifen des Maulkorbs durch B.___ nicht möglich ist. Aufgrund der zahlreichen Vorfälle und des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass solche Beissvorfälle weiterhin vorkommen werden und der Beschwerdeführer weiterhin gegen die Maulkorb- und Leinenpflicht verstossen wird. Dass sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht an die Weisungen halten wird, zeigt sich zudem auch daran, dass er verpflichtet wurde, mit B.___ an einem verhaltenstherapeutischen Training teilzunehmen. Der Beschwerdeführer belegte trotz Aufforderung seine Teilnahme am Training nicht. Das Oberamt hat in der Vergangenheit mehrfach Massnahmen getroffen und versucht, die Situation mit milderen Mitteln zu verbessern. Keine dieser Massnahmen entfaltete Wirkung. Weiter bagatellisiert der Beschwerdeführer die Vorfälle. Zum Beispiel teilte er dem Oberamt nach dem Vorfall vom 14. September 2024 mit, es sei «etwas Blödes passiert». Sein Hund habe einen anderen Hund in den linken Fuss gebissen. Der Akten-Telefonnotiz vom 18. September 2024 des Oberamts mit dem operierenden Tierarzt kann entnommen werden, dass das Verletzungsbild des verstorbenen Hundes extrem gewesen sei und deutlich auf eine massive Gewalteinwirkung auf das Tier hingedeutet habe. Der angreifende Hund habe sich in den verstorbenen Hund verbissen. Der Biss habe den Rücken sowie den Bauchbereich bis zur Wirbelsäule des verstorbenen Hundes durchtrennt. Ohne die Wirbelsäule wäre der Hund entzweit gewesen. Solche starken Verletzungen sehe man sonst bei Hunden nur bei schweren Autounfällen. Damit ist erstellt, dass die Wahrnehmung des Beschwerdeführers nicht im Geringsten mit der Realität korreliert. In seiner Beschwerde verneint der Beschwerdeführer das akute Gefährdungspotential, das von seinem Hund ausgeht. Er gibt zwar zu, dass B.___ in den letzten Jahren vor dem Vorfall am 14. September 2024 «zwar drei andere Hunde gebissen und einmal eine Hundehalterin am Oberarm geschnappt» habe. Er erachtet aber die Pflicht, B.___ im öffentlichen Raum mit Maulkorb an der Leine zu führen, als ausreichend. Er sehe keinen Anlass für eine weitergehende Einschränkung, denn B.___ habe in der Zeit zwischen dem 14. September 2024 und seiner Fremdplatzierung einen Monat danach keinen Grund zur Besorgnis gegeben. Der Beschwerdeführer blendet damit vollständig aus, dass er sich nicht an die Anordnungen der Maulkorb- und Leinenpflicht hält und er verkennt, dass die zahlreichen Vorfälle sowie der Vorfall vom 14. September 2024 dermassen gravierend sind, dass die vom Oberamt superprovisorisch bzw. vorsorglich angeordnete Massnahme geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist. Das Argument, dass B.___ zwischen dem 14. September 2024 und seiner Fremdplatzierung einen Monat später keinen Grund zur Besorgnis gab, spricht offensichtlich nicht dafür, auf weitergehende Massnahmen verzichten zu können. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde davon ausgehen kann, die Behauptung der Vorinstanz, B.___ könne in der Obhut des Beschwerdeführers einem anderen Hund oder Menschen Schaden zufügen, sei rein spekulativ und entbehre einer objektiven Grundlage, ist nicht im Geringsten nachvollziehbar. B.___ stellt sowohl für Tier als auch Mensch ein unmittelbares und schwerwiegendes Risiko dar. Die Anordnung von für den Beschwerdeführer und B.___ weniger einschneidenden Massnahmen als die Beschlagnahmung und Fremdplatzierung kann vorliegend nicht in Betracht gezogen werden. Das Interesse des Beschwerdeführers, die Obhut über B.___ während des laufenden Hauptverfahrens zu behalten, ist sicherlich zu berücksichtigen. Allerdings ist das öffentliche Interesse an der Sicherheit und am Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Mensch und Tier deutlich höher zu gewichten. Einerseits lässt sich der Wesensbeurteilung von Dr. [...] vom 6. Januar 2023 entnehmen, dass das Verhalten von B.___, welcher zu diesem Zeitpunkt im [...] platziert gewesen sei, bei beiden Abklärungsterminen keinerlei Hinweise auf eine mögliche Traumatisierung aufgezeigt habe. Andererseits wiegt das öffentliche Interesse, den Hund zu beschlagnahmen und fremd zu platzieren, aufgrund der zahlreichen gravierenden Vorfälle äusserst schwer. Die Ergreifung eines milderen Mittels, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist vorliegend klarerweise nicht angezeigt. Es ist weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht durch die Vorinstanzen ersichtlich, geschweige denn eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensmissbrauch. Schliesslich und der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Rahmen der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen die Hauptsachenprognose mitzuberücksichtigen ist, wenn die Sache eindeutig ist. Vorliegend ergibt sich der Sachverhalt klar aus den Akten. Dagegen vermag der Beschwerdeführer wie erwähnt nichts vorzubringen. Auch in Bezug auf die anzuordnende Massnahme ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme die nötige Wirkung zeitigen sollte. Im Übrigen hat das Oberamt dem Beschwerdeführer inzwischen das rechtliche Gehör für die definitive Platzierung von B.___ ohne Besuchsrecht gewährt. Die (super)provisorischen Massnahmen sind somit auch im Hinblick auf die Hauptsachenprognose gerechtfertigt.

 

7.2 Ferner ist – wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, dass das Oberamt den «Widerruf» des Gutachtenauftrags verfügt hat. Aus den Akten geht hervor, dass das Oberamt bereits zwei Wesensbeurteilungen betreffend B.___ angeordnet hat. Zudem hat es, bevor sich der Vorfall am 14. September 2024 ereignet hat, die Anordnung einer dritten Wesensbeurteilung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Aufhebung der Maulkorbpflicht vorgesehen. Nach Kenntnisnahme des tragischen Vorfalls vom 14. September 2024 hat das Oberamt B.___ superprovisorisch beschlagnahmt und in einem Tierheim platziert. Da sich die Prüfung einer allfälligen Aufhebung der Maulkorbpflicht damit erledigt hat, hat das Oberamt die Verfügung, mit welcher sie eine Wesensbeurteilung in Auftrag gegeben hat, zurecht wieder aufgehoben. Die ursprünglich beabsichtigte Anordnung einer inzwischen dritten Wesensbeurteilung sollte lediglich zur Klärung einer allfälligen Aufhebung der Maulkorbpflicht dienen. Mit dem erschütternden Vorfall vom 14. September 2024 wurde die Anordnung einer Wesensbeurteilung obsolet.

 

8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Anordnung der (super)provisorischen Massnahmen als geeignet, erforderlich und verhältnismässig erweisen. Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Hundegesetz hat der Beschwerdeführer die Auslagen für Fremdplatzierung, Unterhaltskosten und dergleichen zu übernehmen.

 

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Eine Parteienschädigung ist nicht geschuldet.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Hasler