Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 4. November 2025         

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner    

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___, geb. [...] 1993, nachfolgend Beschwerdeführerin, ist ukrainische Staatsangehörige. Ab dem 19. September 2013 hielt sie sich in Italien auf, wo sie am 26. Februar 2018 einen italienischen Staatsangehörigen heiratete. Infolgedessen wurde ihr in Italien am 30. Januar 2019 eine «carta di soggiorno di familiare di un cittadino dell’unione» und am 14. März 2019 eine «carta di identita», gültig bis am 15. Mai 2029 ausgestellt.

 

2. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin in die Schweiz einreiste, stellte er am 15. Januar 2021 zugunsten der Beschwerdeführerin ein Familiennachzugsgesuch, welches in der Folge bewilligt wurde. Die Beschwerdeführerin zog am 26. Februar 2021 von Italien herkommend in die Schweiz, woraufhin ihr das Migrationsamt am 10. März 2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleib beim Ehegatten erteilte, welche bis am 28. Februar 2026 gültig ist.

 

3. Nachdem die Einwohnergemeinde [...] dem Migrationsamt die Trennung der Beschwerdeführerin von deren Ehemann per 1. Mai 2022 mitteilte, gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin nach diversen Sachverhaltsabklärungen am 21. Januar 2025 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum resp. anstelle des Vollzugs der Wegweisung die Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM).

 

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) am 12. Februar 2025 Folgendes:

 

1.    Die im Rahmen des Familiennachzuges erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wird infolge Auflösung der Ehe gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen.

2.    A.___ wird weder gestützt auf Art. 50 AIG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt.

3.    A.___ wird aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum weggewiesen.

4.    Anstelle des Vollzugs der Wegweisung wird beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von A.___ beantragt.

 

5. Dagegen liess die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 24. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Mit Eingabe vom 18. März 2025 erfolgte die ergänzte Beschwerdebegründung, wobei die Beschwerdeführerin Folgendes beantragte:

 

1.    Die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 12. Februar 2025 sei aufzuheben.

2.    Der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.    Eventualiter sei beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen.

 

6. In seiner Vernehmlassung vom 9. April 2025 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

7. Mit Eingaben vom 5. und 27. Mai 2025 liess die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen anbringen und die Honorarnote von Rechtanwältin Muhr zu den Akten reichen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Ziffern 1-3 betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA infolge Auflösung der Ehe sowie Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Hinsichtlich des Antrags der vorläufigen Annahme, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar anficht, jedoch selber eventualiter beantragt, ist die Beschwerdeführerin als nicht legitimiert anzusehen, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

 

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

 

2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit, einen (abgeleiteten) Anspruch auf die Verlängerung ihrer Bewilligung, solange die Ehe formell besteht (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113; BGE 139 II 393, E. 2.1).

 

2.3 Da bei einer Scheidung die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113; BGE 139 II 393 E. 2.1).

 

2.4 Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.

 

2.5 Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 27. September 2022 rechtskräftig geschieden. Mangels Erfüllens resp. Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen ist die der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen. Zu prüfen bleiben allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche der Beschwerdeführerin.

 

3.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Der nacheheliche Aufenthalt nach Auflösung der Familiengemeinschaft wurde per 1. Januar 2025 neu geregelt, wobei die neurechtliche Regelung auch auf bereits hängige Gesuche Anwendung findet (Art. 126g AIG). In der vorliegenden Konstellation sind jedoch im Sinn nachfolgender Ausführungen ohnehin keine relevanten Unterschiede zur bisherigen Rechtslage ersichtlich, zumal die neue Rechtslage primär Verbesserungen für Opfer häuslicher Gewalt und nichteheliche Lebensgemeinschaften mit sich bringt. Es kann deshalb weitgehend auf die bisherige Praxis verwiesen werden.

 

3.2 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.1; 2C_72/2015 vom 13. August 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG bzw. Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 2.4; 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1). Die genannten Grundsätze gelten auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von EU-Bürgern nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet spätestens mit der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen des wechselseitigen Ehewillens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 5).

 

3.3 Die Ehe der Beschwerdeführerin bestand in der Schweiz vom 2. März 2021 (Einreise, AS 27-28) bis spätestens am 1. Mai 2022 (Trennung), wobei die Beschwerdeführerin als Trennungsdatum den 5. April 2022 angab (AS 37), der Ex-Ehemann hingegen den 1. Mai 2022 (AS 35). Die divergierenden Angaben zum Trennungsdatum sind vernachlässigbar, da die Ehe unbestrittenermassen deutlich unter den gesetzlich geforderten drei Jahren blieb. Infolgedessen erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige hat.

 

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in einer Gewaltspirale befunden zu haben. Während der gesamten Ehedauer, insbesondere aber seit November 2021, sei sie unter Druck gesetzt und kontrolliert worden. So sei sie mittels Beschimpfungen ständig erniedrigt und klein gehalten worden. Der Ex-Ehemann habe damit bezweckt, dass ihm die Beschwerdeführerin gehorche und sich allein um die Verrichtung der Hausarbeiten kümmere. Durch die Androhung, dass sie der Ex-Ehemann in ihr Heimatland zurückschicken wolle, wo notabene Krieg herrsche, habe sie dem Tod förmlich ins Auge gesehen. Unter den ausgelösten Minderwertigkeitsgefühlen sowie der erdrückenden Angst, in ein von Krieg betroffenes Land abgeschoben zu werden, habe sie enorm gelitten. Die psychische Gewalt, welche lange auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden sei, habe bei ihr zu Schlaflosigkeit, Appetit- und Gewichtsverlust sowie zu seborrhoischen Dermatitis geführt. Zudem sei die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen; die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2013, zu Beginn des ersten Ukraine-Kriegs, mit ihrer Familie aus der Ukraine ausgereist. Bis ins Jahr 2021 habe sie sich in Italien aufgehalten. Auf Wunsch ihres Ex-Ehemannes habe sie ihre Familie in Italien zurückgelassen. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihrem Heimatland entfremdet und sei mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten überhaupt nicht mehr vertraut. In der Ukraine verfüge sie über keinerlei Anhaltspunkte und wäre völlig auf sich allein gestellt.

 

4.2 Aufgrund der vorgenannten Äusserungen der Beschwerdeführerin gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG erteilt werden kann.

 

4.3 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG jede Form häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine einmalige Ohrfeige respektive eine einmalige tätliche Auseinandersetzung oder eine verbale Beschimpfung im Verlaufe eines eskalierenden Streits stellt noch keine häusliche Gewalt dar (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 4.1; 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 3.3; 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2). Jedoch kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss (nur) der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.2; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1).

 

In Zusammenhang mit der Geltendmachung von erlebter ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hingegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen); wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.4). Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise für eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse (lit. a), Polizeirapporte (lit. b), Strafanzeigen (lit. c), Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB (lit. d) oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (lit. e). Eheliche Gewalt setzt allerdings keine strafrechtliche Verurteilung voraus und auch die Einstellung eines entsprechenden Strafverfahrens schliesst das tatsächliche Vorliegen ehelicher Gewalt nicht aus (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3). Jedoch darf ein entsprechender, strafrechtlicher Freispruch als Indiz gegen das tatsächliche Vorliegen ehelicher Gewalt berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2 und E. 4.4 in fine). Insbesondere ein strafrechtlicher Freispruch, der aufgrund einer fehlenden Sachverhaltsbasis erfolgt, stellt ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen häuslicher Gewalt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.4 in fine). Auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte, wobei die Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts ein Indiz gegen das Vorliegen häuslicher Gewalt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3). Im Weiteren werden gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG mitberücksichtigt.

 

4.4 Vor der Vorinstanz brachte die Beschwerdeführerin als Trennungsgrund die erloschene Liebe zum Ex-Ehemann, schlimme Diskussionen, psychischen Terror und Erniedrigung vor (AS 38). Das eheliche Leben sei ihren Aussagen zufolge nicht gut gegangen. Ihr Ex-Ehemann habe sie zwar nie geschlagen, jedoch habe es eine Menge an Manipulation, Streit und Stress gegeben. Aufgrund des Stresses und der Schlaflosigkeit habe sie eine seborrhoische Dermatitis entwickelt (AS 63). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte sie alsdann mit, ihr Ex-Ehemann sei faul gewesen und habe sie dazu gezwungen, allein den Haushalt zu bewältigen. Sie sei vom Ehemann beschimpft worden, dass sie wertlos sei und aus einem minderwertigen Land stamme. Die persönlichen Beleidigungen hätten ihr Selbstbewusstsein schwer erschüttert. Durch die Drohung, sie werde in ihre Heimat zurückgeschickt sowie durch das kontrollierende Verhalten des Ex-Ehemannes sei sie in einer toxischen Beziehung gefangen gewesen. Trotz Scham und Angst habe sie alsdann den Mut gefunden, die Beziehung zu beenden (AS 91). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind zwar weder zu verharmlosen noch zu beschönigen. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um vage und oberflächliche Äusserungen, wobei sie nicht darbringen konnte, in welchem Kontext, in welchen Abständen und mit welcher Systematik die Streitereien, Beschimpfungen und Erniedrigungen stattgefunden haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin vor Gericht im Rahmen des Eheschutzes eine Datensperre aus Angst vor einer Nachstellung gefordert hat und von heftigen Auseinandersetzungen berichtete (AS 143), weist auch dieser Umstand weder auf eine Systematik noch auf ein zeitliches Andauern der Misshandlung hin. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend eheliche Gewalt sind offen gehalten und weitgehend unbelegt. Die allgemein gehaltenen Behauptungen der Beschwerdeführerin sowie die Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das Geltend machen von häuslicher Gewalt nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dies ist der Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht nicht gelungen. Weitere Nachweise für die psychische Gewalt während der Dauer der Ehe, wie bspw. Berichte von Psychologen, Ärzten, Beratungsstellen, etc., liegen in den Akten nicht vor und konnte die Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht nicht einreichen. Auch gelang es der Beschwerdeführerin trotz ihrer Mitwirkungspflicht nicht, die seborrhoische Dermatitis sowie die Schlafstörungen mit Arztberichten glaubhaft darzulegen. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Dermatitis sowie die Schlafstörungen im Zusammenhang mit den ehelichen Problemen stehen. Mit ihren Sprachkenntnissen hätte sich die Beschwerdeführerin ohne Weiteres an Dritt-, resp. Fachpersonen wenden können, wenn es zu psychischer Gewalt gekommen wäre, zumal sie eigenen Angaben trotz ihrer Angst auch den Mut fassen konnte, ihren Ehemann zu verlassen. Auch sind bis anhin keine polizeilichen Anzeigen gegen den Ex-Ehemann erfolgt. Nachvollziehbar ist, dass es in der Ehe diverse Male zu Streitigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen kam, welche u.a. in der diametralen Auffassung der Erledigung der Hausarbeiten gründete. Verbale Beschimpfungen im Verlauf eines eskalierenden Streits stellen allerdings noch keine häusliche Gewalt dar. Ob die Beschwerdeführerin psychischen Terror und Erniedrigung erlitt, kann nicht als erstellt gelten. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gewaltspirale kann sie nicht beweismässig unterlegen bzw. aufzeigen, obschon diese Gewaltspirale typischerweise aus den Phasen Spannungsaufbau, Gewaltausbruch, Reue und Abschieben der Verantwortung und «Honeymoon-Phase» besteht (https://www.fr.ch/sites/default/files/2018-08/handlungskonzept_gewalt_in_paar-beziehungen_staatsrat_juin_18.pdf?v=1535723949; zuletzt besucht am 23. Oktober 2025) und demnach von der Beschwerdeführerin im Mindestens aufzuzeigen gewesen wäre. Die Androhung der Trennung und die Belehrungen über Gepflogenheiten in der Schweiz hinsichtlich ausländerrechtlicher Konsequenzen einer Trennung und möglichen Wegweisung ins Heimatland stellen noch keine Gewalt im Rechtssinn dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2025 vom 19. März 2025). Gesamthaft ist es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb ein dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch ihrerseits in der Schweiz ausser Betracht fällt. Ferner ist nicht erstellt, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufgrund der gescheiterten Ehe als geschiedene Ehefrau gefährdet wäre, indem die Beschwerdeführerin keine allfällige Diskriminierung aufgrund der Scheidung im Heimatland vorbringt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefallen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Widereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 VZAE). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE erfordert, dass die Lebens- und Daseinsbedingungen des Gesuchstellers gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern im gesteigerten Masse in Frage gestellt sein müssen: Die Tatsache, dass ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut integriert hat, begründet für sich kein Härtefall. Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat zu leben (vgl. BGE 130 II 39.) Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlich und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Die Härtefallregelung bezweckt indessen nicht den Schutz vor kriegerischen Ereignissen und staatlichen Übergriffen oder ähnlichen Situationen, die den Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich machen und die Prüfung der vorläufigen Aufnahme zur Folge hat (Weisungen SEM, I. Ausländerbereich, Ziff. 5.6. [Stand: 15. September 2025]).

 

5.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit 4 ½ Jahren in der Schweiz auf, was keine lange Aufenthaltsdauer darstellt. Sie geht zwar einer Erwerbstätigkeit nach, ist finanziell unabhängig und besitzt Deutschkenntnisse, indem sie vor Vorinstanz eigenständig Eingaben auf Deutsch machte und vor Verwaltungsgericht einen anerkannten Sprachnachweis zu den Akten reichen konnte (Beschwerdebeilage 11). In der Schweiz verfügt sie über keine Verwandten oder Angehörige. Indem sie gemäss eigenen Angaben in Italien ihr Aufenthaltsrecht verlor, muss sie in die Ukraine zurückkehren, wo sie während ihren früheren Kindheits- und jungen Jugendjahren, d.h. bis ins 20. Altersjahr, gelebt hat. Entgegen anderweitiger Behauptung muss davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin über Sprachkenntnisse ihres Heimatlandes verfügt. Selbst wenn sich ihr Heimatland aufgrund des dortigen zweimaligen Krieges verändert haben soll, kann ihr als junge und gesunde Frau zugemutet werden, in der Ukraine wirtschaftlich Fuss zu fassen und sich dort erneut zu integrieren. Ausserdem verhindern keine gesundheitlichen Beschwerden ihre Ausreise in die Ukraine. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen im Herkunftsland sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern somit nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer (praxisgemäss mindestens zehn Jahre), eine besonders gute soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann, sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.6). Die Härtefallregelung bezweckt nicht den Schutz vor kriegerischen Ereignissen, weshalb der Beschwerdeführerin aufgrund des Ukrainekrieges keine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE erteilt werden kann.

 

6. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (S. 7). Es ist der Vorinstanz zu folgen, indem die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht als fortgeschritten zu gelten hat. Sie hat in der Ukraine bis in ihr 20. Altersjahr gelebt, dort die Schule besucht und eine Ausbildung abgeschlossen. Mit der heimatlichen Sprache ist sie entgegen anderweitiger Vorbringen weiterhin vertraut. Durch ihre Ausbildung im Heimatland und durch die in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrungen ist der Beschwerdeführerin eine Wiedereingliederung in der Ukraine möglich. Aufgrund des Krieges in der Ukraine ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Wegweisung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar, weshalb die Vorinstanz richtigerweise die vorläufige Aufnahme beim SEM beantragt hat.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Law