Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 21. Juli 2025    

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel    

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Fahreignungsuntersuchung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 22. Juni 2024 um ca. 12:45 mittags verursachte A.___ einen Verkehrsunfall, indem er auf einer Quartierstrasse in der Nähe seines Wohndomizils aufgrund eines Blackouts die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Folglich kollidierte er mit dem linken Strassenrand sowie der Garteneinrichtung der dortigen Liegenschaft und kam anschliessend zum Stillstand. Es entstand Sachschaden an seinem Fahrzeug sowie ein Drittschaden. Im Anschluss an den Unfall wurde er und seine Frau (Beifahrerin) von der Polizei zum Unfallhergang befragt, wobei er aussagte, er habe ein totales Blackout gehabt. Er habe noch gewusst, wie er ins Quartier eingefahren sei und habe ab dort erst wieder Erinnerungen, als er im Krankenfahrzeug gelegen sei. Seine Frau sagte aus, ihr Mann habe eine «Absenz» gehabt, dies sei schon öfters vorgekommen. Das Blackout habe angefangen, als sie ins Quartier gefahren seien, sie habe ihm den Weg navigieren müssen. Der Führerausweis wurde A.___ zu Handen der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) abgenommen und im Fahrberechtigungssystem gesperrt.

 

2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (BZVM), Asylstrasse 58, 8032 Zürich, zuzuweisen. Innert der gewährten Frist liess sich A.___ dazu nicht vernehmen.

 

3. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 ordnete die MFK namens des BJD in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) für A.___ eine Fahreignungsuntersuchung beim BZVM an.

 

4. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass er nicht in einem fahrunfähigen Zustand gefahren sei, daher erübrige sich eine Fahreignungsuntersuchung. Zudem sei er für ein EEG in der Klinik B.___ für den 17. April 2025 angemeldet. Er beantragte sinngemäss, dass von einer Fahreignungsuntersuchung abzusehen sei.

 

5. Mit Eingabe vom 21. März 2025 nahm die MFK namens des BJD Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass in der Gesamtbetrachtung ernsthafte, erhebliche und konkrete Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers vorlägen, weshalb die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung erfolgt sei.

 

6. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

 

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdeführer ist während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen lassen – ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).

 

2.2 Gemäss dem «Leitfaden Fahreignung», welcher am 27. November 2020 durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) genehmigt wurde und Richtlinien für die Praxis vorgibt, bilden Bewusstseinsstörungen am Steuer in der Regel einen Grund für eine Fahreignungsabklärung mit vorsorglichem Führerausweisentzug. Als Indizien, die auf eine solche Problematik hinweisen können, werden dabei beispielsweise Verwirrtheit, Orientierungslosigkeit, Erinnerungslücke, «Schwarz werden vor Augen», Blackout etc. genannt (vgl. S. 19).

 

3.1 Vorliegend verursachte der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall. Dieser ist unbestrittenermassen auf eine Bewusstseinsstörung seinerseits zurückzuführen, da sowohl er selbst als auch seine Frau aussagten, er habe ein Blackout bzw. eine «Absenz» gehabt. Die Frau des Beschwerdeführers führte sodann aus, dass solche «Absenzen» beim Beschwerdeführer bereits mehrfach aufgetreten seien (wenn auch nicht zwingend im Strassenverkehr). Diese Aussagen wecken ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Tritt ein Blackout des Beschwerdeführers in einer anderen Situation (Autobahnverkehr, Fussgängerstreifen, Schulweg) auf, könnte dies verheerende Konsequenzen haben. Eine Fahreignungsuntersuchung ist zwingend anzuordnen, wenn begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Nach der zitierten Praxis erscheint eine verkehrsmedizinische Abklärung als zwingend angezeigt.

 

3.2 An den ernsthaften Zweifeln ändert auch die in Aussicht gestellte kardiologische Untersuchung in der Klinik B.___ vom 17. April 2025 nichts. Der Beschwerdeführer reichte im Nachgang zur Untersuchung weder deren Ergebnisse ein noch äusserte er sich weiter dazu. Zudem könnten neben kardiologischen auch weitere Ursachen zu den Blackouts des Beschwerdeführers geführt haben wie bspw. Epilepsie oder Diabetes Mellitus. Eine ganzheitliche Diagnose kann nur ein geschulter Arzt oder eine geschulte Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4 vornehmen.

 

4. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung und der vorsorgliche Entzug zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Kaufmann