Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 20. Januar 2026       

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner    

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    

2.    Baukommission der Einwohnergemeinde B.___,   

3.    C.___    vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer, Advokatur 11,   

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Gegen ein Baugesuch von C.___ erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 16. Februar 2023 Einsprache.

 

2. Am 9. Januar 2024 reichte C.___ ein Projektänderungsgesuch ein, welches unter anderem den Abbruch von bestehenden Nebenbauten beinhaltete.

 

3. Am 25. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin auch Einsprache gegen das Projektänderungsgesuch vom 9. Januar 2024.

 

4. Am 24. Januar 2024 hatte die Beschwerdeführerin bei der Baukommission B.___ bereits eine Bauanzeige gemacht und sinngemäss beantragt, es sei die (Un-)Rechtsmässigkeit von bestehenden Nebenbauten festzustellen und ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuleiten.

 

5. Nach Durchführung des Schriftenwechsels erkundigte sich die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2024 bei der Baukommission B.___ über den Stand des Verfahrens (Bauanzeige) und ersuchte um einen Entscheid in der Sache innert 30 Tagen.

 

6. Am 19. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Baukommission B.___ eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) und stellte folgende Anträge:

 

1.    Diese Beschwerde sei gutzuheissen.

2.    Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen hat.

3.    Die Vorinstanz sei zu verpflichten, innert angemessener Frist in der Sache mit einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.

4.    Eventualiter habe das Bau- und Justizdepartement selbst in der Sache zu entscheiden.

5.    Unter Kosten -und Entschädigungsfolgen.

 

7. Nach Durchführung des Schriftenwechsels wies das BJD die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Verfügung vom 13. Februar 2025 ab, auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 535.00 an C.___.

 

8. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 6. März 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

 

1.    Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2.    Die Verfügung der Vorinstanz sei als nichtig zu erklären. Sollte sie nicht als nichtig gelten, sei sie aufzuheben.

3.    Es sei mir Frist bis zum 24. April 2025 zu setzen, um die Beschwerdebegründung einzureichen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

9. Mit Beschwerdeergänzung vom 31. März 2025 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge:

 

1.    Es wird an den mit der Beschwerde gestellten Anträge festgehalten. Der Antrag zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wird so präzisiert, dass die Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung explizit festzustellen seien.

2.    Die Verfahrensbeteiligten seien so zu berichten, dass es der Grundeigentümerin nur betreffend die Frage der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens Parteistellung zukommt.

3.    Die Vernehmlassung der Vorinstanz sowie die Parteieingabe der Grundeigentümerin im Verwaltungsbeschwerdeverfahren seien mir zuzustellen, da diese mir im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht eröffnet worden sind.

 

10. Das BJD beantragte am 22. April 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme.

 

11. Die Baukommission B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht beantragte am 23. April 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Sie begründete dies insbesondere damit, dass sie am 7. April 2025 den Entscheid über die fragliche Baubewilligung erlassen habe. Dabei wurden die Einsprache und die Anträge der Einsprecherin A.___ im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 1). Der Abbruch der fraglichen Nebengebäude wurde bewilligt (Ziff. 7).

 

Sie führte weiter aus, da die fraglichen Gebäude Gegenstand eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens gewesen seien (die Grundeigentümerin habe deren Rückbau verlangt), sei nicht zu beanstanden, dass die Baukommission kein separates baupolizeiliches Verfahren eröffnet habe und dies komme bestimmt keiner Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gleich. Die Beschwerdeführerin sei zudem durch die fraglichen Nebengebäude in keiner Weise betroffen, weshalb zumindest fraglich sei, ob sie überhaupt zur Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde berechtigt sei.

 

12. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 beleuchtete der Rechtsvertreter der Grundeigentümerin die Hintergründe der Zwistigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihr und führte aus, die Beschwerdeführerin habe vor diesem Hintergrund offensichtlich kein Interesse mehr, ihre Parzelle wie früher zu bewohnen. Sie führe beim Bau- und Justizdepartement Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 7. April 2025. Die Grundeigentümerin beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

13. Nach zweimaliger Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2025 Einsicht in die Verfahrensakten und reichte am 8. Juni und 1. Juli 2025 erneut umfangreiche Eingaben ein. Dabei gab sie an, gewisse Unterlagen im Vorverfahren nicht erhalten zu haben. Der Grundeigentümerin dürfe zudem keine Parteistellung zukommen im Verfahren betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung. Ihr hätte daher keine Parteientschädigung ausgerichtet werden dürfen, was auch für das vorliegende Verfahren gelte. Der Entscheid sei erst ca. 20 Monate nach Feststellung der Existenz der fraglichen Bauten und 14 Monate nach ihren Rechtsbegehren ergangen, was eine Rechtsverzögerung darstelle.

 

Der inzwischen getroffene Entscheid ersetze nicht rückwirkend den Entscheid über ihr Gesuch vom 24. Januar 2024, da er insbesondere keine selbständig vollstreckbare Verfügung über den Rückbau darstelle. Es werde nicht mehr angestrebt, dass über ihr Gesuch materiell entschieden werden müsse. Sie behalte sich aber vor, die Einleitung von Massnahmen zu beantragen, sollte sich die Rechtslage der betroffenen Bauten nicht ändern. Das Verhalten der Baubehörde sei trotzdem als rechtsverzögernd und eventualiter rechtsverweigernd anzunehmen. Die Eingabe der Grundeigentümerin sei aus den Akten zu weisen und ihr selbst sei eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 auszurichten.

 

14. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 liess die Grundeigentümerin ausführen, es sei verborgen geblieben, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde erreichen wolle. Das blosse Feststellen von allfälligen Verfahrensfehlern genüge für das Bejahen eines Rechtsschutzinteresses nicht. Ein Rechtsmittel erfülle nie einen Selbstzweck. Es werde daher beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerdeführerin hatte ursprünglich wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung beim BJD Beschwerde geführt, welche abgewiesen worden war. Gegen diesen abweisenden Entscheid erhob sie Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte innert Frist, der Entscheid der Vorinstanz sei als nichtig zu erklären. Sollte er nicht als nichtig erklärt werden, sei er aufzuheben. Später präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Begehren dahingehend, dass eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung festzustellen sei. Während der Dauer des Verfahrens erging der Entscheid der Baukommission.

 

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die beschwerdeführende Partei ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. So fehlt es namentlich am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverweigerungs- bzw. - verzögerungsbeschwerde, wenn geltend gemacht wird, es sei (noch) gar kein Entscheid ergangen, der angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit jedoch gefällt wurde (BGE 125 V 373 E. 1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2). Wird in vertretbarer Argumentation vorgebracht, der Entscheid sei zwar ergangen, aber in einer Art und Weise, dass damit das Recht verweigert worden sei, besteht wenigstens ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung dieser Rüge. Bei einer Rechtsverzögerung gilt dies indessen nicht. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde bezweckt, die Vorinstanz zur Entscheidfällung anzuhalten. Ist der Entscheid gefallen, fehlt es grundsätzlich am aktuellen Interesse (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2021 vom 10. Juni 2021). Eine Ausnahme greift nach der Rechtsprechung allenfalls dann, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2 mit Hinweisen), wobei jedoch auch diesfalls darzutun ist, inwiefern in der Rechtsverweigerung oder -verzögerung als solcher eine Konventionsverletzung liegen sollte, wenn das nicht offensichtlich erscheint. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse ist zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_592/2021 vom 9. September 2022 E. 3.2).

 

Die Beschwerdeführerin macht vorliegend kein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend, sondern führt selbst aus, es werde nicht mehr angestrebt, dass über ihr Gesuch materiell entschieden werden müsse. Das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.

 

1.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich aber zusätzlich auch gegen die Zusprechung einer Parteientschädigung an C.___ durch die Vorinstanz und führt aus, dieser hätte vor der Vorinstanz keine Parteistellung zukommen dürfen. Diesbezüglich ist die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2. Fraglich und zu prüfen ist, ob es richtig war, dass der Grundeigentümerin, C.___, im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung zukam und ihr dort eine Parteientschädigung zugesprochen wurde.

 

2.1 Gemäss § 11bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann. Wer Partei ist, dem kommen entsprechend die Rechte nach den §§ 23 ff. VRG zu. Insbesondere sind die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen (§ 23 VRG).

 

2.2 Die Beschwerdeführerin hatte vor der Vorinstanz insbesondere beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen hat (Rechtsbegehren 2). Die Vorinstanz sei zu verpflichten, innert angemessener Frist in der Sache mit einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (Rechtsbegehren 3).

 

Diese Begehren betreffen das Verfahren der Baukommission und deren Gutheissung hätte einzig eine Anweisung an die Baukommission bewirken können, jetzt in der Sache zu entscheiden. Dadurch wäre die Rechtsposition der Grundeigentümerin kaum betroffen gewesen und es hätten dieser nicht unbedingt die Parteirechte gewährt werden müssen.

 

Die Beschwerdeführerin stellte jedoch auch den Eventualantrag, wonach das Bau- und Justizdepartement eventualiter selbst in der Sache zu entscheiden habe (Rechtsbegehren 4). Wäre dieser Antrag gutgeheissen worden, hätte dies dazu führen können, dass die Gebäude der Grundeigentümerin wegverfügt worden wären. C.___ wäre dann sehr wohl in ihren Rechten berührt gewesen, weshalb es richtig war, dass die Vorinstanz dieser Parteistellung zukommen liess.

 

2.3 Da die Grundeigentümerin, C.___, sodann mit ihrem Begehren um kostenfällige Abweisung der Beschwerde durchgedrungen ist, wurde ihr gestützt auf § 39 VRG zu Recht eine Parteientschädigung zugesprochen.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit noch darauf einzutreten ist. Gestützt auf § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Das Gericht kann nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht.

 

Im Sinne einer summarischen Begründung ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hatte als Einsprecherin und Anzeigeerstatterin durch den Nichtentscheid der Baukommission keinerlei Nachteile und war daher nicht wie eine Gesuchstellerin beschwert. Entsprechend sind ihr die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen. Zudem hat sie der obsiegenden Beschwerdegegnerin und Grundeigentümerin, C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer, eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Urs Studer macht einen Aufwand von zwei Stunden und Auslagen von CHF 15.00 geltend, was angemessen erscheint und zum Stundenansatz von CHF 260.00 zu entschädigen ist. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin C.___ eine Parteientschädigung von CHF 535.00 für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht auszurichten.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat C.___ eine Parteientschädigung von CHF 535.00 für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht auszurichten.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann