Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 18. Juni 2025       

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

 A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,   

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Oberamt Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Alimentenbevorschussung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ ersuchte mit Gesuch vom 25. Juli 2020 das Oberamt Region Solothurn um Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe der Unterhaltsbeiträge, welche mit Vereinbarung vom 20. November 2018 bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland festgelegt worden waren. Das Oberamt hiess das Gesuch gut und gewährte die Bevorschussung.

 

2. Das Oberamt Region Solothurn stellte aufgrund der jährlichen Überprüfung mit Entscheid vom 28. Februar 2025 die Alimentenbevorschussung per 31. Dezember 2024 ein (Ziffer 1) und führte die Inkassohilfe für die laufenden Unterhaltsbeiträge weiter (Ziffer 2).

 

3. Am 13. März 2025 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Ziffer 1 der Verfügung des Oberamts vom 28. Februar 2025. Konkret beantragte sie, die mit Verfügung vom 28. Februar 2025 per 31. Dezember 2024 angeordnete Einstellung der Alimentenbevorschussung für [...], geb. am [...], und [...], geb. am [...], sei aufzuheben (Rechtsbegehren Nr. 1). Der Beschwerdeführerin sei für [...] und [...] ab dem 1. Januar 2025 die Alimentenbevorschussung im bisherigen Umfang zu bewilligen (Rechtsbegehren Nr. 2). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf § 98 Abs. 3 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) habe das Oberamt jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Alimentenbevorschussung noch erfüllt seien. Gemäss § 96 Abs. 2 lit. 4 SG (recte: § 96 Abs. 4 SG) würden keine Vorschüsse gewährt, wenn das Kind, der Elternteil- oder die Familie bei der das Kind lebe, steuerbares Vermögen aufweise. Die Alimentenbevorschussung sei per 31. Dezember 2024 einzustellen.

 

3.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, das Oberamt sei von der definitiven Steuerveranlagung 2022 ausgegangen, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ein steuerbares Vermögen von CHF 24'669.00 aufweise. Dieses Vermögen setze sich aus dem Wertschriftenvermögen abzüglich der Privatschulden von CHF 68'694.00 zusammen. In der Selbstdeklaration sei die Beschwerdeführerin von einem Negativ-Reinvermögen in der Höhe von CHF 18'380.00 ausgegangen; in der Veranlagung sei das Vermögen auf CHF 204'669.00 angehoben und korrigiert worden. Gemäss Selbstdeklaration setze sich dieses Vermögen zusammen aus Bankguthaben in der Höhe von CHF 4'633.00, zuzüglich einem Mieterkautionssparkonto in der Höhe von CHF 4'000.00 sowie dem deklarierten Wert der sich ausschliesslich im Besitz der Beschwerdeführerin befindlichen Namenaktien an der A.___ AG in der Höhe von CHF 20'000.00 zusammen. Im Rahmen der Veranlagung habe die Steuerverwaltung den Steuerwert der Namenaktien auf CHF 265'000.00 und damit den Steuerwert des Wertschriftenvermögens auf neu CHF 273'633.00 festgelegt, unter Berücksichtigung der in der Bilanz 2022 ausgewiesenen Darlehensschuld der Aktionärin in der Höhe von CHF 68'963.00. Im Zusammenhang mit der durch die in der hier angefochtenen Verfügung aufgeworfenen Problematik der Einstellung der Alimentenbevorschussung habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass offenbar seit 2020 irrtümlicherweise eine Darlehensschuld gegenüber ihrem Ex-Mann in der Höhe von CHF 420'000.00 nicht mehr im Schuldenverzeichnis aufgeführt werde. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin habe dieser per 3. April 2013 ein Darlehen in der Höhe von CHF 420'000.00 gewährt, unverzinslich, damit die von ihm geschiedene Beschwerdeführerin und Mutter der gemeinsamen Kinder den Betrieb Restaurant [...], in [...], habe übernehmen können. Das fragliche Darlehen hätte bis zum 31. Dezember 2023 zurückbezahlt werden müssen, was jedoch bis heute nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführerin schulde ihrem Ex-Mann nach wie vor CHF 420'000.00 aus Darlehensvereinbarung vom 1. April 2013. Es gebe zurzeit keine Erklärung dafür, weshalb die Deklaration des Darlehens unterblieben sei. Die Nachforschungen hätten ergeben, dass das fragliche Darlehen in der Höhe von CHF 420'000.00 letztmals im 2019 steuerrrechtlich deklariert worden sei. Stand heute sei von einem Fehler auszugehen, wobei darauf verwiesen werde, dass die Beschwerdeführerin für den Jahresabschluss der A.___ AG und mit Bezug auf das Ausfüllen der Steuererklärung auf professionelle Hilfe zurückgreife. Die Steuererklärung 2023 sei aktuell zwar eingereicht, ohne Deklaration des fraglichen Darlehens, wobei die Veranlagung noch nicht erfolgt sei, weshalb die Nachdeklaration umgehend erfolgen werde. Wie erwähnt, habe die Nachdeklaration des Darlehens im Steuerverzeichnis steuerlich mit Bezug auf die rechtskräftige Veranlagung pro 2022 keine Auswirkungen mehr. Dagegen sei die Beschwerdeführerin mit dem Argument zu hören, dass bei der Vermögensfrage gemäss § 96 Abs. 4 SG auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen sei. Auf der Basis der Steuerveranlagung 2022, die ein Reinvermögen in der Höhe von CHF 204'669.00 aufweise, sei heute klar, dass unter Berücksichtigung des Darlehens in der Höhe von CHF 420'000.00 und vor dem Abzug von CHF 100'000.00 für Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenlebten, kein steuerbares Vermögen resultieren müsse. Ein Verfahrensantrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der definitiven Veranlagung pro 2023 sei nach der erfolgten Vornahme der Nachdeklaration der Schuld in der Höhe von CHF 420'000.00 ausdrücklich vorbehalten.

 

3.2 Zur Einkommenssituation führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe im 2023 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 59'406.00 deklariert, zuzüglich eines Einkommens aus Nebenerwerb von CHF 5'034.00, insgesamt also CHF 64'440.00. Das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin belaufe sich gemäss der Selbstdeklaration auf CHF 50'606.00, wobei sie für die beiden Kinder durch das Oberamt bevorschusste Alimente in der Höhe von CHF 16'920.00 erhalten habe. Bereinigt um diesen Betrag werde sich im Jahr 2023 das steuerbare Einkommen auf CHF 30'986.00 belaufen. Im Jahr 2024 habe die Beschwerdeführerin mit ihrer A.___ AG das Restaurant [...], übernommen. Der seit April 2024 ausgewiesene Nettolohn belaufe sich auf CHF 29'219.80. Auch unter Berücksichtigung des Nettoerwerbseinkommens in der Höhe der Deklaration pro 2023 werde die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 deutlich unter dem deklarierten Einkommen pro 2023 liegen.

 

4.1 Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird (§ 94 SG). Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Vorschüsse werden gemäss § 96 Abs. 1 SG dann geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen des Elternteils oder bei Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente 44'000 Franken nicht übersteigt (lit. b) bzw. das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen 44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach dem Steuergesetz für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung gelangt (lit. c). Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist auf diese abzustellen (§ 96 Abs. 3 SG). Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn das Kind, der Elternteil oder die Familie bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen ausweist (§ 96 Abs. 4 SG). Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorschussung auf, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht mehr erfüllt sind (§ 98 Abs. 3 SG). Das Oberamt ist namens des Departementes die kantonale Bevorschussungs- und Inkassostelle (§ 79 Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]).

 

4.2 Betreffend die Anspruchsgrenze gemäss § 96 SG stellt das Verwaltungsgericht schon seit langer Zeit in ständiger Praxis auf das solothurnische Steuergesetz ab. Massgebend ist die Staatssteuer-Veranlagung (VWBES.2017.3, E. II 3.3; VWBES.2011.25, E. II 3 f.). Das Oberamt stellte in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2022 der Beschwerdeführerin ab, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin erklärt in der Beschwerdeschrift, sie habe bei ihrem Ex-Mann Darlehensschulden von CHF 420'000.00. Diese hätten aus unerklärlichen Gründen keinen Eingang in die Steuererklärung 2022 gefunden. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2022 rechtskräftig veranlagt worden, weshalb eine Nachdeklaration der Darlehensschuld für das Jahr 2022 keine Auswirkungen mehr habe. Für das Jahr 2023 werde sie aber eine Nachdeklaration einreichen. Mit Blick in die Akten bringt die Beschwerdeführerin diese Ausführungen erstmals in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht vor. Diese neuen tatsächlichen Behauptungen sind zulässig und zu berücksichtigen (§ 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Wie erwähnt, stellt das Verwaltungsgericht grundsätzlich auf die letzte rechtskräftige Staatssteuerveranlagung ab (VWBES.2011.25, E. II 3), vorliegend auf die Staatssteuerveranlagung des Jahres 2022. Allerdings kann davon abgewichen werden, wenn die Steuerwerte offensichtlich nicht der (aktuellen) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers entsprechen (§ 96 Abs. 3 SG). Dies gilt zumindest in Bezug auf die Einkommenssituation. Ob Abs. 3 von § 96 SG auch auf die Vermögenssituation anwendbar ist, ist zumindest aufgrund der Systematik des Sozialgesetzes und der Botschaft zum Sozialgesetz (RRB Nr. 2005/1617) fraglich. Allerdings wäre es im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Alimentenbevorschussung problematisch, wenn starr nur auf das steuerbare Vermögen abgestellt würde, insbesondere bei illiquiden Vermögenswerten wie etwa einer Liegenschaft, deren Verkauf das Wohl des Kindes gefährden könnte. Gleiches gilt für Vermögenswerte, bei denen ein gewisser Handlungsspielraum in der Bewertung besteht, wie zum Beispiel bei einer AG oder GmbH. Diese Frage kann vorliegend allerdings offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin ohnehin nicht darzulegen vermag, dass eine Darlehensschuld in der genannten Höhe immer noch besteht und vom Darlehensgeber rechtlich immer noch eingefordert werden könnte. Das mit Darlehensvertrag vom 1. April 2013 an die Beschwerdeführerin gewährte Darlehen von CHF 420'000.00 wäre gestützt auf den Darlehensvertrag bis spätestens am 31. Dezember 2023 zurückzubezahlen gewesen. Was in Bezug auf dieses Darlehen zurzeit der Stand der Dinge ist, ist unklar. Die Beschwerdeführerin wäre in Anbetracht der mehrere Jahre nicht mehr erfolgten Deklaration sowie des Ablaufs des vereinbarten Rückzahlungsdatums gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, weitere sachdienliche Belege einzureichen, was sie nicht getan hat. Die angeblich in der Höhe von CHF 420'000.00 bestehende Darlehensschuld kann somit nicht berücksichtigt werden.

 

5. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher noch nicht entschieden wurde. In dem von ihr am 28. April 2025 unterzeichneten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gab sie an, über Vermögen von CHF 32'000.00 zu verfügen. Als Schulden aufgeführt sind die Darlehensschuld von CHF 420'000.00 – wobei die Beschwerdeführerin weder darlegt, dass die Schuld noch existiert noch behauptet, dass sie diese am Zurückzahlen ist – sowie ihre Kontokorrentschuld gegenüber der AG von CHF 96'174.00. Diese wäre aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie gleichzeitig im Wert der AG enthalten wäre, was angesichts des deklarierten Gesamtvermögens von CHF 32'000.00 ausgeschlossen ist. Verfügt der Gesuchsteller über genügend liquide Vermögenswerte, so ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig vom zivilprozessualen Notbedarf abzuweisen (Wuffli Daniel/Fuhrer David, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, S. 58). Die Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) belaufen sich auf insgesamt CHF 2'871.10. Nach Abzug der Prozesskosten verbleibt der Beschwerdeführerin immer noch einen Betrag von gut CHF 29'000.00, was den praxisgemäss zu belassenden Notgroschen von ca. CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00 (vgl. a.a.O., Wuffli Daniel/Fuhrer David, S. 68) übersteigt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von A.___ wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Hasler