Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 12. August 2025  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,     

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Nichteinhalten der Beschwerdefrist


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) war Fachbereichsleiter [...]. Am 26. Juni 2024 beantragte die Departementssekretärin des zuständigen Departements beim Personalamt die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer.

 

2. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beantragten fristlosen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gewährt und dazu Frist bis zum 12. Juli 2024 gesetzt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.

 

3. Am 17. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Einleitung eines disziplinarischen Verfahrens gegen die Departementssekretärin und seinen direkten Vorgesetzten. Am gleichen Tag löste das Personalamt das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 25. Juli 2024 fristlos auf.

 

4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2024 Beschwerde an den Regierungsrat.

 

5. Das Verfahren wurde zur Instruktion dem Finanzdepartement zugewiesen. Dieses gewährte dem Beschwerdeführer zuerst Frist, um seine Beschwerde zu verbessern. Mit Verfügung vom 15. November 2024 trat es aber sodann zufolge Nichteinhaltens der Beschwerdefrist nicht auf die Beschwerde ein.

 

6. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2024 Beschwerde an den Regierungsrat. Dieser wies die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2025 ab.

 

7. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

 

1.   Bezüglich der Stellenkündigung durch den Arbeitgeber vom 17. Juli 2024 seien die Ereignisse, insbesondere das schuldhafte Verhalten des Arbeitgebers vor und nach dem 31. Mai 2024 ordentlich zu würdigen, welche zu meiner Selbstschutzaktion vom Freitag, 31. Mai 2024, wegen Plagens durch Vorgesetzte führte. Dazu gehört die Untersuchung, zu welchen erheblichen Einschränkungen meiner Handlungsmöglichkeiten zur konstruktiven Beilegung des Konflikts und zur Abwehr der Kündigung die konsequente Missachtung meiner Anzeigen vom 20. Juni 2024 und vom 17. Juli 2024 durch die hierfür zuständigen, arbeitgeberseitigen Stellen führt.

2.   Meine Beschwerde vom 13. August 2024 im Zusammenhang mit der Selbstschutzaktion vom Freitag, 31. Mai 2024, wegen Plagens durch Vorgesetzte sei gültig zu erklären, da die Einreichungsfrist von zehn Tagen seit Zustellung eingehalten ist.

3.   Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2025/271 vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben. Der Arbeitgeber mag in der auf den Verwaltungsgerichtsentscheid folgenden Zukunft das Arbeitsverhältnis regelkonform und ohne Anwendung von Tricks beenden, sofern er dies will. Nach dem Gesetz soll gehandelt werden.

 

In der Beschwerdebegründung bezog sich der Beschwerdeführer fast ausschliesslich auf den Konflikt mit dem Arbeitgeber und ging nur nebenbei auf die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist ein.

 

8. Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert, da Rechtsgegenstand des Verfahrens einzig die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist sein könne.

 

9. Mit verbesserter Beschwerde vom 2. April 2025 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:

 

Meine Beschwerde vom 13. August 2024 im Zusammenhang mit der Selbstschutzaktion vom Freitag, 31. Mai 2024, wegen Plagens durch Vorgesetzte sei gültig zu erklären, da die Einreichungsfrist von zehn Tagen seit Zustellung eingehalten ist. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2025/271 vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben.

 

Zur Begründung führte er aus, die Verfügung des Personalamts vom 17. Juli 2024 sei ihm erst am 5. August 2024 zugestellt worden, weshalb seine Beschwerde vom 13. August 2024 rechtzeitig erfolgt sei. Die Beschwerdefrist habe erst am 15. August 2024 geendet.

 

Mit Anzeigen vom 31. Mai 2024, 20. Juni 2024 und 17. Juli 2024 habe er seinen Arbeitgeber um Unterstützung gegen das Plagen durch Vorgesetzte ersucht. Es sei für ihn nicht verständlich, weshalb seine Anzeigen ohne Antwort geblieben seien. Er zähle auf die Abwendung des missbräuchlichen Stellenkündigungsverfahrens und habe im Juli 2024, kurz vor seinen schon länger geplanten Ferien keineswegs mit der Zustellung einer fristlosen Kündigung rechnen müssen. Zu erwarten gewesen sei zweckmässige Unterstützung und Hilfe gegen Mobbing, wie sie nach Gesamtarbeitsvertrag geschuldet sei. Er habe in seinen Beschwerden mehrfach darauf hingewiesen, dass ihm der Arbeitgeber am 27. Februar 2024 einen Ferienbezug für die Zeit vom 22. Juli bis 2. August 2024 gewährt habe und er sich während dieser Zeit mehrere Flugstunden entfernt am Ostrand des europäischen Kontinents aufgehalten habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte Landesabwesenheit als erheblicher Grund, unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde verhindert zu sein. Der Arbeitgeber habe von seiner Landesabwesenheit im entfernten Ausland gewusst und habe dieses Wissen beim Versenden seiner Verfügung schamlos mit böser Absicht ausgenutzt, ihm gezielt maximale Not bei der Abwehr der fristlosen Stellenkündigung zuzufügen. Auch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm ein einziger Tag vor Fristablauf geblieben, um Stellung zu nehmen. Dies sei verdächtig. Der Arbeitgeber habe bisher keinen Beweis erbracht, dass die Regeln zum vorzeitigen Fristenlauf auch im arbeitsrechtlichen Verfahren gelten würden. Die Vorsteherin des Departements des Innern habe am Regierungsratsbeschluss mitgewirkt, obwohl sie und ihre Departementssekretärin alleinzuständig seien für das Plagen durch Vorgesetzte und das Ignorieren seiner beiden Anzeigen vom 20. Juni und 17. Juli 2024 sowie für die europaweise Ausschreibung von ihm im automatisieren Fahndungssystem RIPOL als Fahrzeugdieb. Dies sei nicht haltbar.

 

10. Das instruierende Bau- und Justizdepartement beantragte am 22. April 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Auf eine Begründung wurde verzichtet und auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen jedoch keine neuen Begehren vorgebracht werden, die nicht bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren. Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war einzig die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist. In diesem Umfang ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer weiteres geltend macht, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.

 

2.1 Gemäss § 32 Abs. 1 VRG sind Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Sind Verfügungen oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist vom Zeitpunkt an, in welchem die Partei davon Kenntnis erhielt (Abs. 2).

 

2.2 Das VRG enthält keine Bestimmung dazu, wann eine Verfügung oder ein Entscheid als zugestellt oder eröffnet gilt. In § 21 Abs. 1 VRG wird lediglich festgehalten, dass die Eröffnung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung finden auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keine Anwendung. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt jedoch Folgendes: Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Indessen entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.).

 

2.3 Vorliegend wurde die Kündigungsverfügung am Mittwoch, 17. Juli 2024, per Einschreiben an den Beschwerdeführer verschickt und ihm per Sendungsverfolgung der Post am Donnerstag, 18. Juli 2024 zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer holte die Sendung jedoch nicht ab, sondern verlängerte die Aufbewahrungsfrist bei der Post am Montag, 22. Juli 2024 und holte die Sendung erst am 5. August 2024 ab. Am 13. August 2024 erhob er Beschwerde. Es ist zu prüfen, ob die Zustellfiktion vorliegend zum Tragen kommt und die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, also am 25. Juli 2024 als zugestellt gilt. In diesem Fall wäre die zehntägige Beschwerdefrist bis zum Sonntag, 4. August 2024 gelaufen und hätte sich noch bis zum Montag, 5. August 2024 verlängert. Die Beschwerde vom 13. August 2024 wäre diesfalls verspätet erfolgt. Käme die Zustellfiktion nicht zum Tragen, und die Verfügung wäre erst mit der effektiven Entgegennahme der Postsendung am 5. August 2024 rechtsgültig zugestellt worden, wäre die Beschwerde vom 13. August 2024 innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig erfolgt.

 

2.4 Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass ein Verfahren wegen fristloser Kündigung gegen ihn eingeleitet worden war. Er war mit Schreiben vom 10. Juni 2024 formell verwarnt und für den 21. Juni 2024 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden, zu welchem er nicht erschienen ist. Gleichzeitig war er dazu aufgefordert worden, am 24. Juni 2024 an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, was der Beschwerdeführer ebenfalls nicht tat. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, unverzüglich zur Arbeit zu erscheinen, ansonsten sein Verhalten als unentschuldigte Arbeitsverweigerung betrachtet werde, was personalrechtliche Massnahmen bis zu einer Auflösung des Anstellungsverhältnisses zur Folge haben könne. Am 26. Juni 2024 erfolgte ein Antrag auf fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen Gründen durch die zuständige Departementssekretärin an das Personalamt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer dieser Antrag zugestellt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 12. Juli 2024 gesetzt.

 

Sämtliche Schreiben wurden dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt und der entsprechende Zustellnachweis liegt vor. Das Schreiben vom 3. Juli 2024, welches mit «Gewährung des rechtlichen Gehörs zur fristlosen Kündigung» betitelt ist, wurde dem Beschwerdeführer sowohl per Einschreiben als auch per A-Post Plus zugestellt und es liegen die entsprechenden Zustellnachweise vor. Der Beschwerdeführer wusste somit zweifellos, dass ein Verfahren auf fristlose Kündigung gegen ihn eingeleitet worden war. Er musste somit damit rechnen, innerhalb einer kurzen Frist die Verfügung zur fristlosen Auflösung seines Anstellungsverhältnisses zu erhalten, da das Recht zur fristlosen Kündigung verwirkt, wenn zu lange damit zugewartet wird. Es kann nicht von bösem Willen des Arbeitgebers gesprochen werden, wenn die Kündigung kurz vor den Ferien des Arbeitnehmers verschickt wird, sondern ist dem Verfahren geschuldet, welches unverzügliches Handeln erfordert.

 

2.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Sinn eines Gesuchs um Fristwiederherstellung vor, der Arbeitgeber habe ihm vom 22. Juli bis 2. August 2024 einen Ferienbezug gewährt und habe gewusst, dass er sich während dieser Zeit im Ausland befinden würde. Die Zustellfiktion könne deshalb in seinem Fall nicht zur Anwendung kommen.

 

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass ihm die Abholungseinladung bereits vier Tage vor Antritt seiner Reise zugestellt wurde und es ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Postsendung vor seinen Ferien abzuholen. In einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem der dortige Beschwerdeführer noch vor Beginn seiner Ferien von der Sendung Kenntnis erhalten hatte, und die postalische Abholfrist verlängerte, erachtete es das Bundesgericht geradezu als rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stelle, er habe gemeint, mit dem Begriff der Zustellung sei die effektive Entgegennahme gemeint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3).

 

Der Beschwerdeführer bleibt vorliegend jeglichen Beweis schuldig, weshalb es ihm nicht hätte möglich gewesen sein sollen, die Sendung noch vor seinen Ferien entgegenzunehmen und reicht nicht einmal Belege ein, dass er tatsächlich ortsabwesend war. Bis zum Antritt seiner Reise am 22. Juli 2024 wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Sendung entgegenzunehmen und immerhin Vorkehrungen zur Fristwahrung zu treffen, indem er einen Vertreter mit der Beschwerdeführung beauftragt hätte oder selbst eine Beschwerde eingereicht und um Frist zur Begründung ersucht hätte. Selbst nach Rückkehr aus dem Urlaub wäre es dem Beschwerdeführer noch möglich gewesen, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen, da die Beschwerdefrist erst am 5. August 2024 ablief, an dem Tag also, an welchem er die Sendung tatsächlich entgegengenommen hat.

 

3. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann