Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 27. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,  

 

2.    Amt für Justizvollzug,  

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Haftbedingungen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 stellte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, beim Amt für Justizvollzug (AJUV) folgende Anträge:

 

1.    Es sei dem Betroffenen, A.___, im Platzierungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.

2.    Es seien die obgenannten Fragen innert 10 Tagen zu beantworten.

3.    Es sei die beschuldigte Person umgehend in eine geeignete Einrichtung mit einem geeigneten Setting zu verlegen.

4.    Es sei die weisse Folter umgehend aufzuheben.

5.    Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Massnahmevollzug gegen Hr. A.___ zu einer Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 EMRK (strafendes Setting) sowie zu einer solchen von Art. 3 EMRK kommt (Keine Lockerungsperspektive, kein Vollzugsplanung; weisse Folter).

6.    Es sei die Verwahrung umgehend aufzuheben.

7.    Es sei eine jährliche Prüfung betr. Aufhebung der Verwahrung durchzuführen.

8.    Es sei dem Betroffenen die URP für die jährliche Prüfung und für die vorliegenden Anträge zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.

 

2. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wies das AJUV die Anträge gemäss Eingabe vom 9. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

 

3. Am 20. Februar 2025 erhob A.___ beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Verfahrensantrag

1.1  Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

 

2.    Hauptbegehren

Namens und im Auftrag von Herrn A.___, geboren am [...] 1989, derzeit in der JVA [...], erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 7. Februar 2025, insbesondere in den Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, und beantrage:

2.1  Die Aufhebung der Verfügung in den Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8;

2.2  Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für Herrn A.___ im Platzierungsverfahren;

2.3  Die Feststellung, dass die Haftbedingungen in der Interventionsstufe der JVA [...] eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) darstellen und die entsprechenden Massnahmen umgehend aufzuheben sind;

2.4  Die Feststellung, dass die Vollzugsbehörde gegen Art. 7 Ziff. 1 EMRK verstösst und gegen Herrn A.___ ein strafendes Setting anwendet;

2.5  Die umgehende Aufhebung der Verwahrung von Herrn A.___;

2.6  Die Anordnung einer jährlichen Prüfung der Verwahrung gemäss Art. 64b StGB;

2.7  Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die jährliche Prüfung der Verwahrung sowie für die gestellten Anträge.

 

3.   Eventualiterbegehren

3.1 In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn (MV.[...]), vom 07.02.2025 aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung zwecks und Eintretens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

4. Mit Entscheid vom 28. Februar 2025 wurde die Beschwerde vom 20. Februar 2025 abgewiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos wurde, und keine Verfahrenskosten erhoben sowie keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

5. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. März 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Vorfragen

1.1  Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter anwaltlicher Verbeiständung durch den Schreibenden zu gewähren.

1.2  Es sei hinter der Vollzugseinrichtung und hinter der Vollzugsbehörde sowie hinter den dafür zuständigen Stellen die nachfolgenden Beweismittel anzufordern und für prozedürlich zu erklären:

-       Edition des GINA-Protokolls betr. Herr A.___

-       Edition eines Berichts zu den konkreten Haftbedingungen hinter der JVA [...]

-       Hausordnung der betreffenden Justizvollzugsanstalt (JVA).

-       Allfällige interne Weisungen oder Richtlinien, insbesondere zum «Interventionsstufen»-Vollzug oder zu besonderen Sicherheitsstufen.

-       Protokolle oder Verfügungen, in denen festgehalten wird, wann und weshalb diese Interventionsstufe angeordnet wurde.

-       Konkrete Dokumentation des Tagesablaufs (Zellenschlusszeiten, Hofgang, Arbeits- und Freizeitangebote).

-       Speziell relevant: Belege, ob und wann am Wochenende Hofgang oder alternative Beschäftigungen stattfinden.

-       Ein von den Behörden erstellter Vollzugsplan, in dem Art und Ziel des Vollzugs festgehalten sind. Darin sollte ersichtlich sein, ob (und falls ja, welche) Therapie- und Fördermassnahmen vorgesehen sind.

-       Sämtliche Berichte des medizinischen Dienstes der JVA oder externer Fachstellen (Psychiatrie, Psychologie, somatische Medizin). Erfasst werden sollen Arztbesuche, Verschreibungen, psychologische/psychiatrische Gutachten usw., um die medizinische Versorgung zu belegen.

-       Alle Disziplinarentscheide, die zur Verschärfung oder Aufrechterhaltung der Interventionsstufe geführt haben könnten. So kann nachvollzogen werden, ob die Einschlussbedingungen tatsächlich nur auf einem (vermeintlichen) Fehlverhalten beruhen oder ob es sich um ein allgemeines, quasi «strengeres» Setting handelt.

-       Besuchs-, Telefon- und Korrespondenzlisten (Dokumentation über erfolgte Besuche, Telefonate, Schriftverkehr etc.). Damit lässt sich belegen, ob und wie weit tatsächliche soziale Kontakte beschränkt sind.

-       Stellungnahmen der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) oder anderer unabhängiger Instanzen (etwa des Komitees zur Verhütung von Folter [CPT] des Europarats, sofern je Untersuchungen stattfanden). Interne oder externe Berichte zu den Haftbedingungen.

2.    Hauptanträge

2.1  Der Entscheid des Departements des Innern vom 28. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.2  Es sei festzustellen, dass die in der Justizvollzugsanstalt [...] angeordneten Haftbedingungen (Interventionsstufe, Einzelhaft, fehlender Hofgang am Wochenende etc.) gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) darstellen.

2.3  Es sei festzustellen, dass die Vollzugsbehörde gegen Art. 7 EMRK verstösst, indem sie gegenüber dem Beschwerdeführer ein strafähnliches («strafendes») Setting anwendet, ohne dass die formellen Voraussetzungen dafür vorliegen.

2.4  Es sei die weisse Folter (Isolation, fehlende Beschäftigung, 24/7-Einschluss, unzureichender oder kein Hofgang am Wochenende, etc.) umgehend aufzuheben.

2.5  Es sei der Beschwerdeführer umgehend in eine geeignete Einrichtung mit geeignetem Setting zu verlegen.

2.6  Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Berücksichtigung der richtigen Tatsachenfeststellung und unter Offenlegung der konkreten Haftbedingungen.

2.7  Es sei die Verwahrung umgehend aufzuheben oder eventualiter festzustellen, dass eine jährliche Prüfung der Verwahrung nach Art. 64b StGB anzuordnen ist.

2.8  Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für sämtliche Verfahren (auch für das Platzierungsverfahren und die periodische Überprüfung der Verwahrung) zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Anwalt.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin über alle Instanzen.

 

6. Das AJUV beantragte am 3. April 2025 die Abweisung der Beschwerde sowie der Beweisanträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

7. Am 4. April 2025 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

 

8. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung vom 7. April 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

9. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, diverse Beweismittel anzufordern, abgewiesen.

 

10. Am 4. Mai 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

 

11. Am 26. Mai 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Bemerkungen sowie die Kostennote ein.

 

12. Das Verfahren ist spruchreif. Für weitere Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

 

2. Gemäss § 68 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Die Verlegung in eine geeignete Einrichtung mit einem geeigneten Setting wurde vor der Vorinstanz nicht verlangt, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

 

3.1 Gemäss Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der geschädigten Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226; 124 I 231 E. 2b S. 236). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2015 E. 1.2) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_15/2019 E. 2.7).

 

3.2 Bereits im Rahmen früherer Verfahren vor dem DdI und dem Verwaltungsgericht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Zur am 15. März 2018 verfügten Interventionsstufe, wonach der Beschwerdeführer nur noch begleitet durch zwei Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit seine Zelle für jeweils eine Stunde pro Tag verlassen konnte und ihm die Mahlzeiten in der Zelle abgegeben wurden, führte das DdI zusammengefasst Folgendes aus: Eine Einzelunterbringung eines sich im Massnahmenvollzug befindlichen Insassen, von dem eine Gefahr für Dritte ausgehe, sei zulässig und stelle grundsätzlich keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK dar (vgl. BGE 134 I 225 E. 3.2). Hingegen sei Art. 3 EMRK bei einer vollständigen sozialen und sensorischen Isolation in jedem Fall verletzt. Der Beschwerdeführer habe weiterhin in seiner speziell eingerichteten IV-Zelle verbleiben dürfen und man sei bemüht um eine geeignete medizinische Betreuung des Beschwerdeführers. Die Interventionsstufe beinhalte insbesondere einen täglichen Aufenthalt ausserhalb der Zelle von mindestens einer Stunde, die Einnahme der Mahlzeiten in der Zelle, den Ausschluss von Freizeit- oder Gruppenaktivitäten, einen Anspruch auf Telefonate während zehn Minuten und die Möglichkeit, ein Bezugspersonengespräch zu beantragen. Von einer vollständigen sozialen und sensorischen Isolation des Beschwerdeführers könne keine Rede sein. Die materiellen Haftbedingungen, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einweisung in die Interventionsstufe unterworfen sei, verletzten Art. 3 EMRK nicht. Zur Rüge, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner MS-Erkrankung einer vulnerablen Insassengruppierung angehöre und deshalb auf die Anordnung von Einzelunterbringungen zu verzichten sei, führte das DdI aus, dass die Einweisung des Beschwerdeführers in die Interventionsstufe auch im Hinblick auf dessen MS-Erkrankung und die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Art. 3 EMRK in Einklang stehe. Das Verwaltungsgericht verwies in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2018 auf die zutreffenden Ausführungen des DdI und ging von einer Vereinbarkeit der Einzelunterbringung mit Art. 3 EMRK aus (VWBES.2018.339 E. 6.2.2).

 

3.3 Auch das Bundesgericht hatte sich in diversen Verfahren bereits mit der Einzelunterbringung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Demnach bestehe eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einzelunterbringung im Massnahmenrecht, welche dem Schutz des Eingewiesenen und Dritten diene, sie sei gerechtfertigt und darin sei keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK zu sehen, sofern die Einzelunterbringung das Verhältnismässigkeitsprinzip beachte. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer als gefährlich einzuschätzen sei und einer erhöhten Sicherheitsproblematik Rechnung zu tragen sei. Ebenso gerichtsnotorisch sei, dass der Beschwerdeführer neben psychischen Störungen auch an MS erkrankt sei. Ein Massnahmenvollzug gegenüber kranken Menschen verletze Art. 3 EMRK nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_421/2019 E. 2.3; 6B_15/2019 E. 2.9).

 

3.4 Zur bereits vor der Vorinstanz gerügten Verletzung von Art. 3 EMRK führte das DdI aus, dass das aktuelle Vollzugssetting keine Form der weissen Folter darstelle und die Interventionsstufe wöchentlich überprüft werde.

 

3.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt, dass sich sein Mandant 24 Stunden pro Tag in Einzelhaft befinde. Am Wochenende finde kein Hofgang statt. Dabei handle es sich um eine extreme Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des persönlichen Kontakts. Diese Form der Isolation und sensorischen Deprivation sei nach Art. 3 EMRK verboten, da sie auf Dauer eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstelle. Der Beschwerdeführer sei schwer psychisch krank, leide an MS und der Zugang zum Spazierhof mit dem Rollator sei erschwert. Trotzdem werde der Beschwerdeführer seit November im Individualsetting (vollständige Isolation) geführt. Der Beschwerdeführer leide stark unter dem Individualsetting resp. der vollständigen Isolation und sein gesundheitlicher Zustand habe sich stark verschlechtert. Die Schwelle von Art. 3 EMRK sei demnach überschritten. Verschärfend komme hinzu, dass das Individualsetting vom 22. November 2024 zeitlich nicht befristet sei. Die Vollzugsbehörden und die JVA [...] würden lediglich darauf verweisen, dass das Setting wöchentlich überprüft werde. Damit habe der Beschwerdeführer keine Perspektive, wann sich etwas ändern sollte. Durch die Nichtberücksichtigung seiner psychischen Gesundheit werde der Beschwerdeführer nicht menschenwürdig behandelt, weshalb die Isolation umgehend aufzuheben sei. Ohnehin werde verkannt, dass der Beschwerdeführer aktuell formell verwahrt sei und kein ordentlicher Strafvollzug angeordnet worden sei.

 

3.6 Gemäss Verfügung vom 22. November 2024 der JVA [...] drohte der Beschwerdeführer am 16. November 2024 einem Mitinsassen ihn abzustechen und griff diesen anschliessend tätlich an und schlug ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht. Den Merkblättern zur Hausordnung der Justizvollzugsanstalt [...] (HO JVA, BGS 331.16) zufolge bestehe bei unkooperativem und/oder destruktivem Verhalten eines Insassen die Möglichkeit diesen in die Interventionsstufe zu versetzen. Die JVA [...] sah im beschriebenen Verhalten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Versetzung in die Interventionsstufe als erfüllt an. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei eindeutig destruktiv. Im Verlauf seines Vollzugs sei es wiederholt zu Vorfällen und Drohungen gekommen, in denen er angegeben habe, verschiedene Personen abstechen zu wollen. Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer in die Interventionsstufe versetzt, welche wöchentlich überprüft werde. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte sich der Beschwerdeführer nicht geäussert und die Verfügung vom 22. November 2024 wurde auch nicht angefochten. Ebenso bestritt der Beschwerdeführer das der Verfügung vom 22. November 2024 zugrundeliegende Verhalten nie.

 

3.7 In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2025 führte die JVA [...] aus, dass das im Rahmen der Interventionsstufe erstellte Individualprogramm für den Beschwerdeführer so aussehe, dass dieser wochentags von 10:20 bis 11:20 Uhr die Möglichkeit habe, den Spazierhof zu besuchen. Des Weiteren werde ihm wochentäglich zwischen 9:00 und 10:20 Uhr und zwischen 14:00 und 16:00 Uhr Zellenarbeit angeboten. Zwischen 13:00 und 14:00 Uhr habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit den Fitnessraum zu besuchen. Einschränkungen in den Bereichen Besuch, Post- und Telefonverkehr, Arbeit- bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten, Sport, Spaziergang und Therapieangebot bestünden dabei nicht. Die Indikation für die Versetzung in die und die Aufrechterhaltung der Interventionsstufe beim Beschwerdeführer liege in dessen praktisch durchgehend hoch destruktiven und fremdaggressiven Verhalten. Für beispielhaft genannte Drohungen und aggressive Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wird auf die Auszüge der Ereignisberichte in der Stellungnahme vom 29. Januar 2025 der JVA [...] verwiesen. Die darin aufgeführten Vorfälle bestritt der Beschwerdeführer nicht.

 

3.8 Bestehen bei einem Gefangenen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherungsmassnahmen anordnen (§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]). Als besondere Sicherungsmassnahme fällt insbesondere der Einschluss in die eigene oder in die zugewiesene Zelle in Betracht (§ 25 Abs. 2 lit. b JUVG). Gemäss § 19 Abs. 3 HO JVA haben die Gefangenen in der Regel täglich Anrecht auf einen Hoffreigang von mindestens einer Stunde. Durch den Wortlaut «in der Regel» wird deutlich, dass Ausnahmen davon möglich sind. Ob die im vorliegenden Fall getroffenen Einschränkungen im Rahmen des Vollzugs, insbesondere die nur unter der Woche gewährte Möglichkeit des Besuchs des Spazierhofes, beispielsweise aufgrund des Gefährdungspotentials und der erhöhten Sicherheitsproblematik (beides gerichtsnotorisch) gerechtfertigt sind, geht aus der Verfügung des DdI nicht hervor. Der Vollzug des Beschwerdeführers ist zwar geprägt von Drohungen (zwischen dem 26. November 2024 und dem 20. Januar 2025 drohte der Beschwerdeführer mehrmals jemanden zu töten), die, wie der vorliegend relevante Vorfall vom 16. November 2024 belegt, ernst zu nehmen sind, ob dies jedoch die getroffenen Massnahmen erforderlich macht, begründet das DdI nicht. Dass die Interventionsstufe überprüft wird und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, aufgehoben wird, zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 26. Mai 2025 sogleich selbst auf. Darin führte er aus, dass er sich wiederum in Isolationshaft befinde, womit der Beschwerdeführer selbst angibt, dass die Isolationshaft zwischenzeitlich aufgehoben worden sein musste. Ob die JVA [...] insgesamt verhältnismässig reagierte und nicht mehr Einschränkungen anordnete als notwendig waren, trotz laufender Überprüfung und notwendigen Anpassungen, auch was mögliche Lockerungen im Vollzugssetting betrifft, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Für die meisten Einschränkungen (den «Wochenend-Einschluss» ausgenommen), kann auf frühere Entscheide verwiesen werden, zumal nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer diese einfach ausblenden und immer wieder dieselben Beanstandungen vorbringen und dabei aktenwidrige Behauptungen (wie z.B., dass die psychische Verfassung und die MS-Erkrankung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt würden) aufstellen kann.

 

3.9 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.

 

3.10 Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum vom Beschwerdeführer gerügten «Wochenend-Einschluss» und begründete nicht, weshalb dies mit Art. 3 EMRK vereinbar sein soll. Dieser Mangel kann durch das Verwaltungsgericht nicht geheilt werden und die Beschwerde ist insofern begründet und ist teilweise gutzuheissen. Der Entscheid des DdI vom 28. Februar 2025 ist teilweise aufzuheben und das Verfahren ist zu teilweiser neuer Entscheidung im Sinne der obenstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Rahmen hat die Vorinstanz auch über die Kosten und die unentgeltliche Rechtspflege neu zu entscheiden.

 

4. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Art. 7 EMRK gründet auf dessen falscher Annahme, dass er sich derzeit im Rahmen der Verwahrung in der JVA [...] aufhält. Gemäss Vollzugsauftrag vom 25. März 2024 befindet sich der Beschwerdeführer jedoch im Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgehend der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Als Vollzugsende wird der 7. Mai 2027 aufgeführt. Auch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn führte in ihrem Entscheid vom 14. Februar 2023, welcher mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2024 bestätigt wurde, aus, dass die seinerzeit (mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014) ausgesprochene Freiheitsstrafe noch nicht abgelaufen sei, womit ein Vollzugstitel bestehe (BKBES.2022.132). Insofern ist auf die gerügte Feststellung einer Verletzung von Art. 7 EMRK nicht weiter einzugehen. Es liegt keine Verletzung von Art. 7 EMRK vor.

 

5. Auch die gerügte Verletzung von Art. 5 EMRK gründet auf der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer im Verwahrungsvollzug befinde, was dem sich bei den Akten liegenden Vollzugsauftrag vom 25. März 2024 widerspricht. Eine Verletzung von Art. 5 EMRK ist nicht zu erkennen.

 

6. Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde den Entscheid oder die Verfügung auf, so entscheidet sie selber in der Sache. Ausnahmsweise kann sie die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeinstanz ist es nicht möglich zu eruieren, weshalb der «Wochenend-Einschluss» begründet und Art. 3 EMRK dadurch nicht verletzt worden sein soll, weshalb die Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des DdI vom 28. Februar 2025 aufgehoben und dem DdI im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich 2/3 der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr, aufgrund der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, nur auf CHF 300.00 festzusetzen sind, also CHF 200.00. Den anderen Drittel der Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 hat der Staat zu übernehmen.

 

7.2 Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote ein und machte einen Aufwand von 17.8 Stunden à CHF 240.00, ausmachend CHF 4'448.30, zuzüglich Auslagen von CHF 176.30 und Mehrwertsteuer geltend. Zwar wurde eine detaillierte Kostennote eingereicht, jedoch geht daraus nicht hervor, wie viel Zeit für das Rechtsbegehren bzgl. Art. 3 EMRK aufgewendet wurde. Unter Berücksichtigung der Anzahl Seiten, welche der Beschwerdeführer insgesamt und bzgl. Art. 3 EMRK schrieb, rechtfertigt sich eine an den Beschwerdeführer zu ersetzende Parteientschädigung von 1/3 und damit CHF 1'602.85.

7.3 Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

 

7.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. In Bezug auf die Rüge betr. Art. 3 EMRK wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, da die entsprechenden Kosten (CHF 100.00 der Gerichtskosten und CHF 1'602.85 der Parteientschädigung) vom Kanton Solothurn zu tragen sind. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers, welche insbesondere auf der falschen Annahme des Verwahrungsvollzugs fussten, waren von vornherein aussichtslos, weshalb diesbezüglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

 

7.5 Bzgl. des Kostenentscheids der Vorinstanz wird auf E. II. / 3.10 verwiesen und die Vorinstanz angewiesen im Sinne der Erwägungen erneut über die Kosten zu entscheiden. Dazu gehört auch der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des DdI vom 28. Februar 2025 wird aufgehoben und dem DdI zur Begründung des «Wochenend-Einschlusses» unter Einbezug von Art. 3 EMRK im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 im Umfang von CHF 200.00 zu bezahlen. Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 geht zu Lasten der Staatskasse.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'602.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Zimmermann

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_727/2025 vom 13. November 2025 bestätigt.