Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Oktober 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Selina Fastrich,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___, vertreten durch Advokat Roman Laubscher,
3. C.___, vertreten durch Advokat Oliver Borer,
Beschwerdegegner
betreffend Persönlicher Verkehr / Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ und C.___ sind die getrenntlebenden Eltern von A.___ (geb. am […] 2012) und D.___ (geb. am […] 2010). Die Kindseltern waren nie verheiratet und tragen die elterliche Sorge gemeinsam. Für die beiden Kinder besteht seit dem 14. Februar 2022 eine Erziehungsbeistandschaft. Als Beistand fungiert seit 1. August 2025 E.___, Sozialregion […].
2. Vom 24. Juni 2022 bis 8. August 2022 waren die beiden Kinder vorübergehend in einer Entlastungsfamilie untergebracht. Nach der Rückplatzierung zu den Kindseltern wurden beide Kinder per 11. Januar 2023 vorsorglich im Durchgangsheim [...] in [...] untergebracht. D.___ wurde per 20. August 2023 im Kinderheim [...] in [...] untergebracht. A.___ lebt seit 8. Dezember 2023 beim Kindsvater.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sistierte mit superprovisorischem Entscheid vom 12. Dezember 2023 die Übernachtungen der beiden Kinder bei der Kindsmutter, nachdem A.___ gemäss Angaben seines damaligen Beistandes bei der Kindsmutter auf der Entzugsstation gewesen sei und Beobachtungen geschildert habe, die ihn verstört hätten.
4. Mit Entscheid vom 6. Februar 2024 hob die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A.___ per 6. Februar 2024 auf und übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht an den Kindsvater. Weiter wurde die Unterbringung im Durchgangsheim [...] rückwirkend per 23. Dezember 2023 beendet und allfällige Übernachtungen von A.___ bei der Kindsmutter bis zum Abschluss deren Suchttherapie eingestellt. Danach seien diese von der Mandatsperson neu zu empfehlen.
5. Mit Entscheid vom 20. August 2024 der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wurden begleitete Besuchskontakte zwischen A.___ und der Kindsmutter für sechs Monate auf einmal monatlich auf vier Stunden festgelegt.
6. Am 3. September 2024 beantragte die Kindsmutter, vertreten durch Advokat Roman Laubscher, bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, die Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters und die psychologische Abklärung von A.___ und ggf. anschliessend dessen psychologische Betreuung.
7. Nach der mündlichen Anhörung von A.___ im Beisein von Advokatin Selina Fastrich erliess die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 11. Februar 2025 folgenden Entscheid:
3.1 Die Anträge um Begutachtung von A.___ und Abklärung der Erziehungsfähigkeit von C.___ werden abgewiesen.
3.2 Der persönliche Verkehr zwischen B.___ und A.___ wird für drei Monate, das heisst längstens bis am 11. Mai 2025, sistiert.
3.3 Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet mit dem Ziel, den schrittweisen Kontaktaufbau zwischen B.___ und A.___ zu fördern sowie hinsichtlich einer therapeutischen Behandlung von A.___ motivierend zu wirken.
3.4 Der Aufgabenbereich der Beiständin [...] wird mit folgender Aufgabe ergänzt:
· die sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, zu überwachen und deren Finanzierung sicherzustellen,
· der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens 30. April 2025 einen Verlaufsbericht und eine Empfehlung über die weitere Regelung der Besuche zwischen Mutter und Sohn einzureichen.
3.5 […]
3.6 Die Verfahrenskosten werden in einem separaten Entscheid liquidiert.
8. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Advokatin Selina Fastrich, mit Beschwerde vom 17. März 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte in der Sache, es seien Ziff. 3.2, Ziff. 3.3 und Ziff. 3.4 des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 11. Februar 2025 aufzuheben und das Besuchsrecht auf unbestimmte Zeit zu sistieren, unter o/e-Kostenfolge. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie die Unterzeichnende als Verfahrensbeiständin einzusetzen und ihm die Möglichkeit zur Replik einzuräumen.
9. Mit Stellungnahme vom 9. April 2025 beantragte B.___, v.d. Advokat Roman Laubscher, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege. Im Übrigen wurde auf die von ihr gegen den gleichen Entscheid geführte Beschwerde vom 17. März 2025 (Verfahren VWBES.2025.86) verwiesen sowie auf die darin gestellten Anträge, an denen festgehalten werde.
10. Mit Eingabe vom 9. April 2025 verzichtete der Vertreter der damaligen Beiständin des Beschwerdeführers auf eine Stellungnahme.
11. Am 9. April 2025 beantragte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, an ihrem Entscheid festzuhalten. Eventualiter sei dem Antrag von Advokatin Selina Fastrich zu folgen und der persönliche Verkehr zwischen Mutter und Sohn aufzuheben und die Mandatsperson zu beauftragen, den Kontaktaufbau bei einer Änderung des Kindswillens aufzunehmen.
12. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2025 beantragte C.___, v.d. Advokat Oliver Borer, die Beschwerde vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge gutzuheissen. Im Weiteren beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung.
13. Advokatin Selina Fastrich reichte am 18. Juni 2025 ihre Honorarnote ein.
14. Am 20. Juni 2025 liess sich die Kindsmutter erneut in der Sache vernehmen und reichte die Honorarnote ein.
15. Advokat Oliver Borer reichte am 20. Juni 2025 seine Honorarnote ein.
16. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Rahmen eines Verfahrens betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen A.___ und seiner Mutter B.___. Es ist festzustellen, ob es sich dabei um eine verfahrensleitende Verfügung oder eine vorsorgliche Massnahme handelt.
1.1 Vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen dienen der Rechtsverwirklichung. Sie halten entweder als Sicherungsmassnahmen einen Zustand aufrecht (bspw. Kontosperre) oder gestalten als Regelungs- bzw. Gestaltungsmassnahmen eine Situation neu (bspw. Ernennung einer gesetzlichen Vertretung). Darüber heraus entlasten vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen das Hauptverfahren: Dank ihnen bleibt hinreichend Zeit für vertiefte Abklärungen (Luca Maranta in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, BSK ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 445 N 2).
1.2 Von vorsorglichen Massnahmen sind verfahrensleitende Verfügungen abzugrenzen. Letztere bezwecken nicht unmittelbar, die betroffene Person zu schützen. Vielmehr ordnen sie den Gang des Verfahrens von dessen Eröffnung bis zum Entscheid (Luca Maranta in: BSK ZGB, a.a.O., Art. 445 N 4).
1.3 Bei den angefochtenen Punkten handelt es sich um Anordnungen der KESB, die während der Dauer des Verfahrens wirksam werden und dem Schutz von A.___ dienen, mithin um vorsorgliche Massnahmen. Gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB, welcher sinngemäss auch auf den Kindesschutz anwendbar ist (Art. 314 Abs. 1 ZGB), kann gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden. Die von der Vorinstanz angeführte Rechtsmittelbelehrung sah eine Frist von 30 Tagen vor, innert welcher die Beschwerde auch effektiv eingereicht wurde. An dieser Stelle kann offenbleiben, ob der am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Art. 52 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) - wonach unrichtige Rechtsmittelbelehrungen gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam sind, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft - vorliegend sinngemäss anzuwenden und auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] zur sinngemässen Anwendbarkeit der ZPO). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, muss die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden. Die Beschwerde ist im Übrigen grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
2. Umstritten ist die Dauer der Sistierung des Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter zur Wahrung des Kindeswohls. Die Vorinstanz ordnete eine Sistierung für drei Monate an, während der Beschwerdeführer eine Sistierung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit fordert. Zudem verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF).
3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang aus, mit Entscheid vom 20. August 2024 seien begleitete Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter für sechs Monate auf einmal monatlich auf vier Stunden festgelegt worden. Die Beiständin habe die SPF, F.___, Verein […], mit der Begleitung beauftragt. Aus dem Bericht von F.___ vom 2. Oktober 2024 gehe die vehemente und überzeugte Ablehnung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter deutlich hervor. Auch an der Anhörung vom 18. Dezember 2024 habe der Beschwerdeführer seiner Ablehnung unverändert deutlich gemacht. Trotzdem seien auch die Befürchtungen der Kindsmutter, dass der Beschwerdeführer manipuliert sei und gar nicht mehr anders sprechen könne, er beeinflusst und verängstigt sei, ernst zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe aggressiv auf leicht geäusserten Druck reagiert und im Gespräch mit F.___ sogar Panikreaktionen gezeigt. Es sei unbestritten, dass hier tiefsitzende Emotionen mit therapeutischer Unterstützung aufgearbeitet werden sollten. Trotzdem scheine die Ablehnung des Beschwerdeführers, überhaupt über das Thema Mutter zu sprechen, derzeit so gross, dass aus Sicht der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Äusserungen des Beschwerdeführers ernst genommen werden müssten. Eine schrittweise Annäherung zwischen Mutter und Sohn durch eine SPF scheine vernünftig und für das Kind die mildeste Form der Intervention zu sein. Zudem solle die SPF motivierend auf das Thema Therapie einwirken. Um dem Beschwerdeführer zuerst die nötige Ruhe geben zu können und damit die Arbeit der SPF behutsam starten könne, sei das Besuchs- und Kontaktrecht für drei Monate zu sistieren. Danach solle eine konkrete Annäherung mit einer Besuchsbegleitung versucht werden.
4. In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im jetzigen Zeitpunkt ein […]-jähriger Teenager und altersgerecht entwickelt. Er sei in Bezug auf die Frage des Umgangsrechts ohne Weiteres urteilsfähig, was von entscheidender Bedeutung sei. Er lebe mit seinem Vater in [...] und nach eigenen Aussagen fühle er sich dort sehr wohl. Anlässlich seiner Anhörung im Dezember 2024 habe er ausgeführt, dass er derzeit keinen Kontakt zu seiner Mutter möchte, weil er über Jahre von ihr immer wieder enttäuscht und im Stich gelassen worden sei. Sie habe ihn im Heim gelassen und sei Alkoholikerin. Als er sie einmal aus dem Heim habe treffen wollen, habe sie absagen müssen, weil sie ausserstande gewesen sei, ihn zu treffen. Dies habe ihn zusätzlich verletzt. Bereits ein halbes Jahr zuvor, im August 2024, habe der Beschwerdeführer geäussert, keinen Kontakt zu seiner Mutter haben zu wollen. Sein Entschluss in Bezug auf das Nichtstattfinden von Kontakten zu seiner Mutter sei daher als gefestigter Entschluss anzusehen und beim Entscheid über die Anordnung von Kontakten zentral. Wie der Familienbegleiter F.___ bereits festgestellt und auch zu spüren bekommen habe, wolle der Beschwerdeführer weder Kontakt zu seiner Mutter noch zu einer neuen fremden Person, welch mit ihm in Kontakt trete und versuche, die Kontakte zu seiner Mutter wieder aufzubauen. Er führe aus, dass er Abstand und Ruhe benötige. Im Sommer 2025 stehe der Übertritt in die Sekundarstufe an, wobei er unbedingt das mittlere Niveau erreichen wolle. Dies gelinge ihm aber nicht, solange er immer wieder mit seiner Vergangenheit und möglichen Besuchen bei seiner Mutter konfrontiert werde. Die Ankündigung der erneuten Installation einer Familienbegleitung sei bei ihm auf starken Widerstand gestossen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Inhalt des Entscheids nicht zur Verbesserung der Motivation des Beschwerdeführers zu Besuchen mit seiner Mutter beitrage, sondern dessen Ablehnung verstärken werde und ihn retraumatisiere. Dies sei mit seinen Persönlichkeitsrechten nicht vereinbar. Der Familienbegleiter F.___ schildere in recht drastischen Worten, wie negativ der Beschwerdeführer auf ihn und seine Aufgabe reagiert habe. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass es mit einem neuen Familienbegleiter besser laufen sollte, da sich die Ablehnung des Beschwerdeführers nicht auf die Person an sich, sondern auf dessen Rolle und dessen Aufgabe bezogen habe. Um dem Beschwerdeführer die nötige Ruhe geben zu können, seien die Kontakte daher derzeit zu sistieren. Gleichzeitig solle die eingesetzte Beiständin die Aufgabe erhalten, den Kontaktaufbau wieder aufzugleisen, sollte sie feststellen, dass sich an der Situation des Beschwerdeführers bzw. am Kindeswillen etwas geändert habe.
5.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Wird dieses durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist; so namentlich, wenn es zu einer Inhaftierung des einen Elternteils aufgrund einer Straftat kommt, die sich gegen das Kind oder den anderen Elternteil richtet. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 274 ZGB N 10).
5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Kindeswille für die Regelung des persönlichen Verkehrs eines von mehreren Entscheidkriterien. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten (Entscheid des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024, E. 4.1.2). Von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_619/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8.1; BGE 124 III 90 E. 3; BGE 122 III 401 E. 2b). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1 sowie 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Nicht nur bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs im Einzelnen ist der Kindeswille zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Kontakte stattfinden sollen (BGE 127 III 295 Erw. 2 ff.).
Lehnt das Kind den Kontakt zu einem Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024, E. 4.1.2 mit Verweis auf BGE 130 III 585, E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch ablehnt, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024, E.4.1.2).
5.4 Dass die Sistierung vorerst auf drei Monate befristet wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei Kindesschutzmassnahmen bestimmt Art. 313 Abs. 1 ZGB, dass diese zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse verändern. Gemäss angefochtenem Entscheid ist vorgesehen, nach Ablauf der Sistierung eine konkrete Annäherung mit einer Besuchsbegleitung zu versuchen. Die Vorinstanz wird, nachdem die dreimonatige Sistierung des Besuchsrechts inzwischen abgelaufen ist, zu prüfen haben, ob die angeordneten Massnahmen – namentlich die Sistierung des Besuchsrechts – nach wie vor notwendig und verhältnismässig sind. In diesem Zusammenhang wird sich die Frage stellen, ob in der Zwischenzeit gewisse Veränderungen eingetreten sind bzw. Verbesserungen der Gesamtsituation erreicht werden konnten. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang immerhin, dass bei einer unveränderten Sachlage ein begleitetes Besuchsrecht gegen den Willen des Beschwerdeführers kaum sinnvoll erscheinen dürfte. Ob diesfalls als weitere Möglichkeit allenfalls Erinnerungskontakte indiziert sind, wird sich zeigen. Im Rahmen einer allfälligen weiteren zeitlichen Festlegung der Sistierung wäre darauf zu achten, einen zu grossen Druck auf den Beschwerdeführer zu vermeiden. Beide Elternteile sind darauf hinzuweisen, dass sie aktiv zur massgeblichen Verbesserung der Situation beizutragen haben. Eine moderate Befristung der Sistierung war im Entscheidzeitpunkt jedenfalls angezeigt, um eine dem Kindswohl entsprechende Lösung zu gewährleisten und den jüngsten Entwicklungen künftig Rechnung tragen zu können.
5.5 Die Vorinstanz begründet mit Blick auf den Bericht von F.___ vom 2. Oktober 2024 schliesslich nachvollziehbar, weshalb sich die SPF zur Zeit als sinnvolle Unterstützungsmassnahme erweist. Aus dem weiteren Verlauf wird sich zeigen, wie sie die familiäre Situation entwickeln wird. Jedenfalls bestehen für das Verwaltungsgericht keine Gründe, weshalb von der Empfehlung einer Fachperson, welche in engem Kontakt mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie steht, abgewichen werden soll. Welche anderen, milderen Massnahmen hätten ins Auge gefasst werden müssen, legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wird, nachdem die dreimonatige Sistierung des Besuchsrechts inzwischen abgelaufen ist, zu prüfen haben, ob die angeordnete SPF nach wie vor notwendig und verhältnismässig ist.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Prozesskosten wären grundsätzlich ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend erscheint aufgrund der Gesamtumstände eine abweichende Kostenauferlegung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angemessen. Zu den Gerichtskosten gehören nebst der Entscheidgebühr von vorliegend CHF 1'500.00 auch die Kosten für die Kindsvertretung (vgl. Ziffer 6.1 nachfolgend). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um das minderjährige Kind selber. Da auch der Rechtsschutz des Kindes zu dessen Unterhalt gehört, hätten die Eltern grundsätzlich dafür aufzukommen (vgl. Christiana Fountoulakis in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 276 ZGB N 22), wobei eine je hälftige Auferlegung der Gerichtskosten auf Mutter und Vater vorliegend angemessen erscheint. Dass A.___ über eigene Mittel verfügen würde, welche nach Art. 276 Abs. 3 ZGB der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht, kann aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden. Beide Elternteile haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen erfüllt und die unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewähren, je unter Beiordnung von Advokat Roman Laubscher bzw. Advokat Oliver Borer als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Entsprechend sind die Verfahrenskosten inklusive der Entschädigung der Kindsvertretung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c. ZPO den Eltern je hälftig aufzuerlegen und (zumindest vorläufig) infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst durch den Staat zu übernehmen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Eltern für ihren jeweiligen Anteil (vgl. nachfolgend).
6.1 Vorliegend hat die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 28. November 2024 Advokatin Selina Fastrich zur Kindesvertretung des Beschwerdeführers bestimmt. Advokatin Selina Fastrich macht für das vorliegende Verfahren und das den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffende Verfahren VWBES.2025.86 eine Entschädigung von CHF 2'499.55 (12.66 h à CHF 190.00/h, zuzügl. Auslagen) geltend. Es gilt jedoch zu differenzieren zwischen dem Verfahren vor der Vorinstanz und dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die geltend gemachten Positionen vor dem 17. März 2025 und die Spesen betreffen das Verfahren vor der KESB und sind vorliegend nicht zu entschädigen sondern in einem separaten Kostenentscheid durch die KESB festzulegen. In beiden Verfahren vor Verwaltungsgericht zusammen (VWBES.2025.83 und VWBES.2025.86) beträgt die Entschädigung von Advokatin Selina Fastrich somit CHF 842.50 (4.33 h à CHF 190.00/h, Spesen von CHF 19.80, [Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht]). Diese Entschädigung ist sachgerechterweise je hälftig auf das vorliegende Verfahren und das Verfahren VWBES.2025.86 aufzuteilen, ergebend je CHF 421.25. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind für das vorliegende Verfahren somit einschliesslich der Entschädigung der Kindsvertreterin und der Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 auf CHF 1'921.25 festzusetzen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), die aufgrund der den Eltern gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Kanton Solothurn trägt (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die unterhaltspflichtigen Eltern zur Nachzahlung des ihnen je hälftig auferlegten Betrags in der Lage sind (§58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
6.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand von B.___, Advokat Roman Laubscher, macht unter Berücksichtigung des parallel laufenden Verfahrens VWBES.2025.86 für das vorliegende Verfahren ein anteilsmässiges Honorar von CHF 1'100.00 (CHF 937.50 Honorar plus Auslagen und MWST) geltend (vgl. Seite 2 der Kostennote, im Zusammenzug auf Seite 1 sind die Auslagen fälschlich im Total sowie nochmals separat aufgeführt). Dies entspricht einem Zeitaufwand von 3.75h à CHF 250.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen von CHF 82.05 und erscheint angemessen.
Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Advokat Roman Laubscher durch den Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände zu entschädigen. Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach §156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die Entschädigung von Advokat Roman Laubscher zum amtlichen Tarif beläuft sich demnach auf CHF 858.90 (3.75h à CHF 190.00 plus Auslagen von CHF 82.05, zuzüglich MWST von 8.1% [64.35]).
Die Forderung geht nach der Zahlung in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über. Vorbehalten bleibt neben dem Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren für die auf ihn übergegangene Forderung gegenüber B.___ zudem die Nachzahlungspflicht der Differenz zur vollen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 241.10 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MWST), beides sobald die Kindsmutter zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Advokat Oliver Borer durch den Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände zu entschädigen. Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach §156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die Entschädigung von Advokat Oliver Borer zum amtlichen Tarif beläuft sich demnach auf CHF 399.15 (Honorar von 3.5h à CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 73.50 und MWST von 8.1% [CHF 798.30], hiervon wiederum ½-Anteil entfallend auf das vorliegende Verfahren).
Die Forderung geht nach der Zahlung in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über. Vorbehalten bleibt neben dem Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren für die auf ihn übergegangene Forderung gegenüber C.___ und zudem die Nachzahlungspflicht der Differenz zur vollen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 37.85 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 200.00, inkl. MWST), beides sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Sobald C.___ die Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO erfüllt, kann die allfällig in diesem Zeitpunkt noch ausstehende Differenz durch Advokat Oliver Borer im Sinne der vorstehenden Erwägungen bei diesem eingefordert werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.___ unter Beiordnung von Advokat Roman Laubscher als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von C.___ unter Beiordnung von Advokat Oliver Borer als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'921.25 (inkl. Entschädigung von Advokatin Selina Fastrich von CHF 421.25) werden gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO B.___ und C.___ je hälftig auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ bzw. C.___ für ihren je hälftigen Anteil zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Selina Fastrich eine Entschädigung für die Kindsvertretung von A.___ von CHF 421.25 auszurichten
6. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
7. B.___, vertreten durch Advokat Roman Laubscher, hat die Entschädigung ihres Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) und C.___, vertreten durch Advokat Oliver Borer, hat die Entschädigung seines Rechtsvertreters im Umfang von CHF 418.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu tragen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Oliver Borer eine Entschädigung von CHF 399.15 (inkl. Auslagen und MWST) und Advokat Roman Laubscher eine Entschädigung von CHF 858.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
8. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder C.___ für den auf sie entfallenden Anteil zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
9. Sobald B.___ und C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie jeweils ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Advokat Oliver Borer CHF 37.85 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 200.00, inkl. MWST) und für Advokat Roman Laubscher CHF 241.10 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MWST).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Gottesman