Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 10. Oktober 2023 wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und fünf Tagen verurteilt und für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen.
2. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 22. August 2024 im Untersuchungsgefängnis Olten, seit dem 30. Oktober 2024 ist er in der Strafanstalt Gmünden, Niederteufen, inhaftiert.
3. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2025 die bedingte Entlassung.
5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und Gewährung der bedingten Entlassung.
6. Am 1. April 2025 beantragte das AJUV die Abweisung der Beschwerde.
7. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist weder einen Kostenvorschuss noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte, wurde ihm mit Verfügung vom 14. April 2025 eine Nachfrist bis 28. April 2025 gesetzt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
8. Nachdem der Beschwerdeführer das Gesuch innert Frist nachreichte, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, selber für eine rechtliche Vertretung sorgen zu müssen, falls er eine solche wünsche.
9. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 zeigte Rechtsanwalt Simon Bloch die Interessenwahrung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch ihn. Zudem wurde um Akteneinsicht ersucht.
10. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
11. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 begründete der rechtlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzend.
12. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 reichte das AJUV eine abschliessende Stellungnahme ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0).
2.2 In materieller Hinsicht stellt Art. 86 Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzungen auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).
2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartende Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2; 6B_306/2018 vom 23. Mai 2018 E. 3.2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB], Art. 86 N. 16). Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der Strafe gegenüberzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1 m.w.H.).
2.4 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3; vgl. Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 4 und 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für künftige Legalbewährung wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Wohlers Wolfgang, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 86 N 6).
2.5 Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstigen Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (vgl. BGE 124 IV 193 E. 3 m.w.H.). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
2.6 Die Regeln zur bedingten Entlassung gelten grundsätzlich unabhängig von der Nationalität und dem Aufenthaltsstatus des Betroffenen. Der Strafvollzug dient nicht nur der Vermeidung weiterer Delinquenz im Inland, sondern auch der Vermeidung delinquenten Verhaltens im Ausland. Die Bewährungsprognose kann indessen davon abhängen, ob nach der Entlassung ein Verbleib in der Schweiz oder eine Rückkehr in die Heimat zur Debatte steht, insbesondere wenn die Lebensumstände und die vor Ort jeweils zu erwartenden (Re-)Integrationsprobleme sich negativ auf die Legalprognose auswirken könnten. Sodann ist zu beachten, dass bei einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung nicht vollstreckbar wäre, weshalb in Grenzfällen eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Betroffene in seine Heimat entlassen wird. Überdies fehlen bei einer anstehenden Ausweisung aus der Schweiz die Kontrollmöglichkeit für Weisungen oder Bewährungshilfe. Dieser Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt werden, darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener führen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 28. Juli 2021 VB.2021.00418).
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich während des Vollzugs sowohl im Untersuchungsgefängnis Olten als auch in der Strafanstalt Gmünden stets vorbildlich benommen. So habe er sich immerzu an die Anstaltsordnung gehalten und habe nie diszipliniert werden müssen. Er habe sich schnell und gut integriert, habe sich immer ruhig, korrekt, freundlich und hilfsbereit gegenüber seinen Mitinsassen und dem Anstaltspersonal verhalten. Seine Zelle habe er sauber und in Ordnung gehalten. Er habe ständig gearbeitet und sei immerzu pünktlich zur Arbeit erschienenen, wobei er qualitativ und quantitativ gute und konstante Arbeit erbracht habe. Dadurch sei die erste Voraussetzung für die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erfüllt. Die attestierte schlechte Legalprognose begründe das AJUV hauptsächlich damit, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers zurzeit gehemmt sei. Das AJUV nehme das Ergebnis eines hängigen Verfahrens vorweg, indem davon ausgegangen werde, das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich des abgewiesenen Asylgesuchs abweise. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers würden v.a. aus dem Jahr 2021 datieren, d.h. nach Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Es handle sich nicht um schwere Delikte, weshalb die – im unwahrscheinlichen Fall eines Rückfalls – bedrohten Rechtsgüter nicht höherwertiger Natur seien. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers habe durch die Inhaftierung reifen können, wodurch sich der Beschwerdeführer stark zum Positiven gewandelt habe. Er bereue seine Taten, habe deren Konsequenzen zu spüren bekommen und daraus lernen können. In Haft befände er sich in einem Arbeitssetting, weshalb – auch aufgrund der kurzen Dauer der Haft – die Therapie nicht im Vordergrund stünde. Aufgrund seiner Ausbildung als Sanitär könne er ohne Probleme eine entsprechende Anstellung in der Schweiz finden. Sein Ziel sei es, als Lehrer arbeiten zu können. Die Möglichkeit der Bildung im Strafvollzug (BiSt) sei ihm verwehrt geblieben.
3.2 Das AJUV wog in seinem Entscheid die verschiedenen Kriterien gegeneinander ab und gelangte bei der Gesamtwürdigung zu einem negativen Entscheid. So wurden als legalprognostisch negative Faktoren die mehrfachen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, die fehlende Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten sowie das ungeregelte Entlassungssetting gewertet. Einzig das angepasste Verhalten im Vollzug ohne Disziplinierung wertete das AJUV als positiv. Es sei völlig unklar, wie die Situation des Beschwerdeführers in Algerien aussehen werde. Seine Äusserungen im Anhörungsprotokoll, er werde in Algerien verfolgt, könnten nicht überprüft werden. Differenzialprognostisch falle die Prognose ungünstig aus, dies aufgrund des ungeregelten Entlassungssettings, der fehlenden Auseinandersetzung mit der Ausschaffung, sowie aufgrund des noch hängigen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht. Deshalb sei die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig. Durch den weiteren Verbleib in Haft könne der Beschwerdeführer einen finanziellen und möglicherweise auch bildungstechnischen Vorteil erlangen. Ferner könne die kontrollierte Ausreise aus der Schweiz gesichert werden. Die Verweigerung der bedingten Entlassung sei somit geeigneter als deren Gewährung.
4.1 Das ordentliche Strafende fällt in casu auf den 27. Oktober 2025. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung waren per 17. März 2025 erfüllt. Nachfolgend sind somit die materiellen Voraussetzungen für eine bedingten Entlassung zu prüfen.
4.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Strafvollzug unbestrittenermassen wohl verhalten. So geht dem Vollzugsgericht der Strafanstalt Gmünden vom 15. Januar 2024 hervor, dass sich der Beschwerdeführer schnell und gut in das Insassenkollektiv integriert habe. Im Vollzugsalltag und gegenüber seinen Mitinsassen verhalte er sich ruhig und korrekt. Zum Anstaltspersonal zeige er ein adäquates Verhalten. Die Zelle halte er sauber und in Ordnung. In der Freizeit pflege der Beschwerdeführer Kontakte zu seinen Mitinsassen und verbringe seine Freizeit oft im Aufenthaltsraum, wo er regelmässig Karten spiele. Gegenüber seinen Mitinsassen sei er höflich und zuvorkommend. Bisher habe der Beschwerdeführer nicht diszipliniert werden müssen. In der Konfektionierungsabteilung erledige der Beschwerdeführer einfache Arbeiten wie Flyer einpacken, Dosen bekleben usw. Er erbringe eine sowohl qualitative und quantitativ gute und konstante Arbeitsleistung. Er arbeite selbständig, bei Unklarheiten wende er sich an die Arbeitsagogen. Der Beschwerdeführer erscheine pünktlich zur Arbeit. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug ist als Element in der Gesamtwürdigung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn es grundsätzlich nicht überbewertet werden darf, da ein einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose spricht wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative Prognose. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Dass jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs einwandfrei funktionieren kann, lässt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen, zu. Im Vordergrund steht bezüglich der Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt (vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 86 N 4 m.w.H.). Gewisse positive Rückschlüsse können dennoch vorliegend aus dem Vollzugsverhalten gezogen werden, insbesondere auch, weil sich aus dem Vollzugsbericht keine Hinweise darauf ergeben, dass das einwandfreie Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug reines Anpassungsverhalten darstellen würde.
4.3 Hingegen fällt legalprognostisch negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Wiedergutmachung geleistet hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer vorbringt, in seinem Fall stehe keine Therapie im Vordergrund, kann dennoch eine Auseinandersetzung mit den Taten aus Eigeninitiative erwartet werden, auch wenn dies nicht Teil des Vollzugsplanes ist. Aus den Akten kann nirgends entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer vertieft mit den begangenen Delikten auseinandergesetzt bzw. vorgängig beim Anstaltspersonal und vor dem AJUV Reue und Einsicht in seine Delinquenz gezeigt hätte. Negativ ist zudem der Umstand zu werten, dass der Beschwerdeführer dem Strafantrittsbefehl im Januar 2024 keine Folge leistete und deshalb ein Haftbefehl erlassen werden musste. Auch dies zeigt, dass er trotz rechtskräftiger Verurteilung weder reuig noch in seine Taten einsichtig war und sich den Konsequenzen nicht stellen wollte. Selbst nach Beendigung der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer bei laufendem Strafverfahren erneut mehrfach rückfällig (vgl. Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 2023, S. 25). Zudem setzt sich der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigem strafrechtlichem Landesverweis mit einer allfälligen Ausreise nach Algerien nicht im Mindesten auseinander. Die Uneinsichtigkeit in seine Delinquenz ist auch aus einem Telefonat des Beschwerdeführers am 6. März 2025 zu entnehmen, indem er meinte, er sei genug lange in Haft und das AJUV schulde ihm nun etwas. Dass das AJUV die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen begangenen Straftaten als negativen Faktor wertete, ist ermessensgerecht und nicht zu beanstanden, weshalb eine dahingehende Beschwerde abzuweisen ist.
4.4 Ein weiterer negativer Faktor stellt der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft ist. Seit seiner Einreise in die Schweiz im September 2021 wurde der Beschwerdeführer (abgesehen von Verstössen gegen das AIG) ab dem 1. Oktober 2021 wiederholt straffällig oder er befand sich in Haft (Untersuchungshaft [U-Haft] vom 19. November 2021 bis 20. Juli 2022). Dem Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft wegen Hausfriedensbruchs und rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigem Aufenthalt verurteilt wurde. Ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend Diebstahl war zum vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt weiterhin hängig. Das straffällige Vorleben des Beschwerdeführers wirkt sich legalprognostisch negativ aus. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer bereits 13 Tage bzw. einem Monat nach seiner Einreise in die Schweiz (S. 21) straffällig. Selbst nach Beendigung der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer bei laufendem Strafverfahren erneut mehrfach rückfällig (vgl. Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 2023, S. 25). Zudem zeigte der Beschwerdeführer bei einer Tatbegehung eine erhebliche kriminelle Energie, indem der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Mittätern nachts in eine bewohnte Privatliegenschaft eindrang, wobei sie eine Konfrontation mit den Bewohnern nicht nur in Kauf nahmen, sondern davon ausgehen mussten, dass die Bewohner zu Hause am Schlafen sind (S. 21). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er bereue seine Taten, wirkt deshalb wenig glaubhaft, sondern vorgeschoben. Legalprognostisch ist das delinquente Vorleben des Beschwerdeführers und die bereits gezeigte kriminelle Energie somit negativ zu werten, selbst wenn – wie dies der Beschwerdeführer vorbringt – die durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten keine höherwertigen Rechtsgüter verletzten.
4.5 Das Entlassungssetting des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Legalprognose negativ zu werten. Der Beschwerdeführer hätte die Schweiz aufgrund der Landesverweisung im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Jedoch ist gemäss den Akten die Wegweisung, ausgesprochen vom Kanton Zürich, beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Aktuell können gemäss Angaben des Migrationsamtes des Kantons Solothurn keine Papiere beschafft werden, um den Landesverweis vollziehen zu können, weswegen auch keine Ausschaffungshaft beantragt werden kann. Nach Angaben des Migrationsamtes des Kantons Solothurn sind aktuell Ausschaffungen nach Algerien zwar möglich, nicht aber im Fall des Beschwerdeführers, da die Papiere aktuell nicht ausgestellt werden können. Sobald das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, wird das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Situation des Beschwerdeführers neu prüfen (vgl. Aktennotiz vom 26. Februar 2025). Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer bei den Sozialen Diensten der ORS Service AG gemeldet und somit nicht erwerbstätig. Nach Kenntnisstand des AJUV verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei bekannte Tagesstruktur, was nicht positiv zu werten ist. Hierbei ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar als Sanitär oder Lehrer arbeiten will. Aufgrund dessen, dass er gemäss Akten im Besitz einer N-Bewilligung ist und rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde, ist eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz nicht möglich (Art. 52 Abs. 1 lit. e der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsbericht keine Aus- oder Weiterbildung besuchte. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, ihm sei eine Ausbildung in Haft verwehrt worden. Weshalb dem so ist, führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb – anhand des Vollzugsberichts – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die Möglichkeit gehabt hätte, sich bei der Bildung im Strafvollzug (BiSt) anzumelden, zumal er gemäss Vollzugsbericht selber angab, sich beim BiSt anmelden zu wollen. Durch die fehlende Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit besteht die konkrete Gefahr der erneuten einschlägigen Delinquenz, indem der Beschwerdeführer sich wiederum u.a. des Diebstahls und Hausfriedensbruchs strafbar machen könnte. Bereits das Obergericht hat in seinem Urteil festgehalten, es scheine, der Beschwerdeführer verhalte sich wie ein Kriminaltourist (S. 25). Das öffentliche Interesse an einem Verbleib im bedingten Vollzug zum Schutz jeglicher Rechtsgüter ist somit höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlassung. Deshalb ist eine ungünstige Legalprognose zu stellen.
4.6 Die Differenzialprognose, d.h. die Frage, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist, spricht ebenfalls nicht für die Gewährung einer bedingten Entlassung im jetzigen Zeitpunkt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht das pendente Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht resp. die gehemmte Landesverweisung ausschlaggebend. Auf Seiten des Beschwerdeführers liegen legalprognostisch weitere negative Faktoren vor, wie die wiederholte Straffälligkeit, verübt bereits kurz nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz, das Verhalten des Beschwerdeführer als das eines Kriminaltouristen, die teils einschlägigen Vorstrafen, die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, indem er trotz Inhaftierung in U-Haft und laufenden Strafverfahren fortlaufend delinquierte, die fehlende Auseinandersetzung sowohl mit seiner Delinquenz als auch mit der rechtskräftigen Landesverweisung, die fehlende Möglichkeiten zur legalen Erwerbsaufnahme bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug und dementsprechenden Gefahr der erneuten einschlägigen Straffälligkeit sowie das fehlende Entlassungssetting. Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Einreise überwiegend in Haft, weshalb er sich mit den hiesigen Gegebenheiten nicht vertraut machen konnte. Eine hiesige Integration, – auch hinsichtlich der Rechtsordnung in der Schweiz – ging somit noch nicht vonstatten, was ebenso wenig für den Beschwerdeführer spricht. Durch das wiederholt delinquente Verhalten des Beschwerdeführers, welches trotz vormaliger Inhaftierung und wiederholten Strafverfahren keine Änderung erfuhr, ist die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit erheblich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über kein Entlassungssetting verfügt, weil er weder eine geregelte Tagesstruktur hat noch einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Über ein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt er nicht, hat er gemäss Vollzugsbericht während des Strafvollzuges keinen Besuch erhalten. Zudem ist fraglich, ob überhaupt Bewährungshilfe und Weisungen angeordnet werden können, da der Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung womöglich die Schweiz zu verlassen hat. Die Rückfallgefahr ist somit als gegeben anzusehen, wodurch der weitere Vollzug dieser Gefahr entgegenwirken kann. Im Vollzug kann der Beschwerdeführer weiterhin einem Alltag nachgehen, indem er eine Erwerbsmöglichkeit hat, Bildungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen kann, mit Mitinsassen sozial interagieren kann und allenfalls – falls ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts während der Haftdauer ergehen sollte – die notwendigen (Ausreise)papiere organisiert werden können.
4.7 Die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung sind gemäss den obigen Erwägungen aktuell nicht erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das AJUV dem Beschwerdeführer aufgrund legalprognostisch ungünstiger Faktoren mit Blick auf das Vorleben, die fehlende Auseinandersetzung mit der Straffälligkeit sowie allfälliger Landesverweisung, die zu erwartende Lebensumstände hinsichtlich dem fehlenden Entlassungssetting und die ungünstige Differenzialprognose die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB verweigert hat.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7. Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Simon Bloch, macht mit Eingabe vom 30. Mai 2025 einen Aufwand von total CHF 8.17 Stunden geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die geltend gemachte Aufwendung von insgesamt sechs Stunden für das Aktenstudium sowie der Beschwerdeschrift ist angesichts der nicht umfangreichen Aktenlage sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erhöht und entsprechend auf vier Stunden zu kürzen. Die Position vom 28. Mai 2025 stellt Kanzleiaufwand dar und kann entsprechend nicht vergütet werden. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Simon Bloch beläuft sich demnach auf CHF 1'281.60 (5.92 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 60.80 plus 8.1 % MWST), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 384.00 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MwSt.), beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'281.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 384.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law