Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 1. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___  

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    KESB Region Solothurn,  

2.    B.___   

vertreten durch Rechtsanwältin Cidem Kisa,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Neuregelung persönlicher Verkehr


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. C.___ (geb. [...] 2014) ist die gemeinsame Tochter der getrennt voneinander lebenden Eltern A.___ (nachfolgend: Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend: Kindsvater).

 

2. Mit Urteil vom 8. Januar 2018 des Bezirksgerichts Dielsdorf wurde C.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Obhut für die Tochter wurde der Kindsmutter zugeteilt. Für C.___ wurde ausserdem eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) angeordnet. Die Regelung der Aufteilung der Betreuung bzw. des Besuchsrechts wurde den Parteien überlassen. Für den Streitfall wurde Folgendes festgehalten:

 

Der Vater ist berechtigt und wird verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Tochter C.___ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

-       Bis Ende Juni 2018: jeden Samstag (ungerade Wochen) und Sonntag (gerade Wochen) jeweils von 12.00 bis 16.00 Uhr;

-       Von Anfang Juli 2018 bis Ende Dezember 2018: jeden Samstag (ungerade Wochen) und Sonntag (gerade Wochen) jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr.

 

Mit der Unterstützung und Begleitung der Beistandsperson soll das Besuchsrecht mittel- und längerfristig, spätestens jedoch ab 1. Januar 2019, auf ein Besuchsrecht wie folgt ausgedehnt werden:

-       in jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;

-       in jedem geraden Kalenderjahr jeweils von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und über Weihnachten vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr;

-       in jedem ungeraden Kalenderjahr jeweils vom Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und vom 31. Dezember (Silvester), 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr;

-       vier Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Die Ferienwünsche sind drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. Die Ferienwünsche des Vaters haben bei rechtzeitiger Ankündigung Vorrang.

 

3. Am 15. März 2018 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Erziehungsbeistandschaft für C.___. Als Beiständin wurde [...] ernannt.

 

4. Am 12. Dezember 2019 erstattete die Beiständin eine Gefährdungsmeldung an die KESB Region Solothurn und beantragte die Sistierung des Besuchsrechts oder die Einschränkung auf ein begleitetes Minimalbesuchsrecht. Die im Raum stehenden Übergriffs- und Misshandlungsvorwürfe sollten im Rahmen einer kinderpsychiatrischen Abklärung/Begutachtung geklärt und dann das Besuchsrecht neu definiert werden.

 

5. Mit Entscheid vom 6. Februar 2020 ordnete die KESB Region Solothurn gestützt auf den Antrag der Beiständin vom 12. Dezember 2019 eine interventionsorientierte Abklärung für C.___ zur Klärung der Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen in Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr zwischen C.___ und dem Kindsvater und / oder einer Anpassung der Besuchsregelung an.

 

6. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Februar 2020 wurde der Kindsmutter befohlen, die mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Januar 2018 festgelegte Besuchsregelung einzuhalten und dem Kindsvater C.___ zur Betreuung zu überlassen.

 

7. Am 5. Juni 2020 schlossen die Kindseltern einen Vergleich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betreffend mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, Verleumdung und falsche Anschuldigung ab und zogen ihre gegenseitig gestellten Strafanträge zurück resp. erklärten ihr Desinteresse an der Weiterführung des Verfahrens.

 

8. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 9. Juli 2020 wurde [...] als neue Beiständin zufolge Amtsaustritt von [...] ernannt.

 

9. Am 16. Juli 2020 regelte die KESB Region Solothurn den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ per sofort neu wie folgt: «Der Kindsvater hat das Recht, C.___ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu Besuch zu nehmen.» Ausserdem wurden die Kindseltern angewiesen, zur Unterstützung bei der kindswohlgerechten Gestaltung der Übergaben die Begleitung durch [...] in Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Ferner wurde der Kindsvater angewiesen, jeweils während rund 1-2 Stunden während seines Besuchswochenendes die Begleitung und Unterstützung durch [...] in Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Die Fachstelle [...] wurde ersucht, der KESB Region Solothurn umgehend zu melden, sollte ihres Erachtens eine Ausweitung der Besuche oder eine Reduzierung der Begleitung möglich bzw. nötig sein.

 

10. Mit Entscheid vom 7. Januar 2021 der KESB Region Solothurn wurde gestützt auf den Interventionsbericht von [...] vom 30. November 2020 die mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 16. Juli 2020 angeordnete Weisung an die Kindseltern, zur Unterstützung bei der kindswohlgerechten Gestaltung der Übergaben die Begleitung durch [...] in Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten, aufgehoben. Ebenso wurde die mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 16. Juli 2020 angeordnete Weisung an den Kindsvater, jeweils während rund 1-2 Stunden während seines Besuchswochenendes die Begleitung und Unterstützung durch [...] in Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten, aufgehoben. Schliesslich wurde die Beiständin ersucht, der KESB Region Solothurn bis 28. Februar 2021 eine Empfehlung zur Neuregelung des Besuchsrechts des Kindsvaters, insbesondere hinsichtlich der Abholzeiten und -modalitäten am Freitagabend bzw. Samstagmorgen, abzugeben.

 

11. Am 27. Juli 2021 ergänzte die KESB Region Solothurn die bestehende Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und C.___ vom 16. Juli 2020 per sofort um die nachfolgend angeordnete Ferienregelung:

 

     3.1.1  Der Kindsvater hat im Jahr 2021 das Recht, folgende Wochen Ferien mit C.___ zu verbringen: 31. Juli 2021 – 8. August 2021, 11. Oktober 2021 – 17. Oktober 2021 und eine Woche in den Weihnachtsferien;

     3.1.2  ab 1. Januar 2022 hat der Kindsvater das Recht, 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr mit C.___ zu verbringen. Die Ferienwünsche sind 3 Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. Die Ferienwünsche des Vaters haben bei rechtzeitiger Ankündigung Vorrang.

 

12. Am 17. November 2021 beantragte die Beiständin die elterliche Sorge im Bereich der therapeutischen Abklärung und Behandlung alleinig der Kindsmutter zu übertragen. Die gemeinsame elterliche Sorge sei in diesem Bereich einzuschränken.

 

13. Mit Schreiben vom 21. November 2021 beschwerte sich der Kindsvater über die Amtsführung der Beiständin und beantragte einen Beistandswechsel.

 

14. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 kam die KESB Region Solothurn dem Antrag der Beiständin nach und ergänzte die Aufgaben der Beiständin um die Vertretung von C.___ in Bezug auf die kinderpsychiatrische / -psychologische Abklärung und allenfalls folgende therapeutische Begleitung. Die elterliche Sorge des Kindsvaters wurde in Bezug auf die kinderpsychiatrische / -psychologische Abklärung und allenfalls folgende therapeutische Begleitung von C.___ entsprechend beschränkt.

 

15. Am 10. November 2022 wurde die bisherige Beiständin per 9. Dezember 2022 aus dem Amt entlassen und [...] als neuer Beistand per 10. Dezember 2022 eingesetzt.

 

16. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 informierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die KESB Region Solothurn über die Ermittlung gegen den Kindsvater wegen des Verdachts der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von C.___. Ferner wurde um superprovisorische Prüfung der Einsetzung einer Prozessbeistandschaft für C.___ ersucht.

 

17. Am 5. Juni 2023 wurde die für C.___ bestehende Beistandschaft mit sofortiger Wirkung superprovisorisch erweitert und als zusätzliche Beiständin [...] ernannt. Sie wurde u.a. mit der Vertretung von C.___s Interessen in der laufenden Strafuntersuchung und einem allfällig folgenden Strafverfahren betraut.

 

18. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Zürich vom 29. Juni 2023 wurde ein Kontakt- und Rayonverbot gegen den Kindsvater erlassen.

 

19. Mit Verfügung vom 14. September 2023 hob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das gegen den Kindsvater angeordnete Kontakt- und Rayonverbot auf.

 

20. Am 20. Dezember 2023 wurde der superprovisorische Entscheid vom 5. Juni 2023 in Bezug auf die Erweiterung der Beistandschaft definitiv bestätigt.

 

21. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen den Kindsvater ein.

 

22. Mit Entscheid vom 14. März 2024 wurde der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ per sofort wie folgt neu geregelt:

 

     3.1.1  Der Kindsvater hat das Recht, C.___ alle zwei Wochen für 3 Stunden zu sehen;

     3.1.2  Die Besuche finden begleitet statt;

     3.1.3  Der Kindsvater hat das Recht, jeden Sonntag um 19:00 Uhr mit C.___ zu telefonieren.

 

23. Am 7. Mai 2024 wurde die Beiständin, [...], aus dem Amt entlassen.

 

24. Am 20. Februar 2025 fällte die KESB Region Solothurn folgenden Entscheid:

 

3.1  Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ wird wie folgt neu geregelt:

3.3.1  Für die Dauer von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids hat der Kindsvater das Recht, C.___ jedes zweite Wochenende einen Tag (Samstag oder Sonntag) zu Besuch zu nehmen.

3.1.2  Für die Dauer von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids finden die Übergabe[n] von C.___ vom Kindsvater zur Kindsmutter begleitet statt, wobei die Begleitperson sich insbesondere bei C.___ aktiv nach dem Verlauf der Besuchstage erkundigt und allfällige Unsicherheiten, Ängste oder Wünsche abholt.

3.1.3  Anschliessend hat der Kindsvater das Recht, C.___ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu Besuch zu nehmen.

       Zudem hat der Kindsvater das Recht, 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr mit C.___ zu verbringen. Die Ferienwünsche sind von beiden Eltern 3 Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. Die Ferienwünsche des Vaters haben bei rechtzeitiger Ankündigung Vorrang.

 

3.2  Der Antrag des Kindsvaters vom 19. September 2024, der Kindsmutter sei unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB die Weisung zu erteilen, sich an die behördlichen Anordnungen bezüglich Telefon- und Besuchstermine zu halten, wird abgewiesen.

 

3.3  Auf den Antrag des Kindsvaters vom 19. September 2024, der Kindsmutter sei unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB die Weisung zu erteilen, einmal wöchentlich alle wichtigen Briefe, Prüfungen etc. der Schule einzuscannen oder abzufotografieren und dem Kindsvater per WhatsApp oder E-Mail zu schicken, wird nicht eingetreten.

 

3.4  Es werden keine Gebühren erhoben.

 

25. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 20. März 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Ferner wurde eine Kindsanhörung sowie die Zuweisung einer Kindsvertretung beantragt. Schliesslich forderte die Beschwerdeführerin den Beizug der Unterlagen von Dr. med. D.___ sowie die Einholung einer fachlichen Stellungnahme derselben.

 

26. Am 27. März 2025 nahm der Kindsvater (nachfolgend auch: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwältin Cidem Kisa, zur Beschwerde Stellung. Er beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

27. Mit Stellungnahme vom 10. April 2025 beantragte die KESB Region Solothurn die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

28. Am 7. Mai 2025 stellte die KESB Region Solothurn dem Verwaltungsgericht eine Eingabe der [...] vom 25. April 2025 zu.

 

29. Am 14. Mai 2025 führte das Verwaltungsgericht eine Kindsanhörung durch. Anlässlich dieser wurde ein von C.___ in der Therapiestunde bei Dr. med. D.___ am 13. Mai 2025 verfasster Brief eingereicht.

 

30. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 liess sich die Beschwerdeführerin erneut in der Angelegenheit vernehmen.

 

31. Gleichentags reichte der Beschwerdegegner eine weitere Stellungnahme ein.

 

32. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (Postaufgabe) liess sich der Beistand in der Angelegenheit vernehmen.

 

33. Am 23. Juni 2025 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung.

 

34. Gleichentags reichte Rechtsanwältin Cidem Kisa ihre Honorarnote ein.

 

35. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 6.2).

 

3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Anordnung einer Kindsvertretung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.

 

3.2 Gemäss § 145 Abs. 1 EG ZGB sind im Verfahren vor der KESB und vor der gerichtlichen Instanz die Bestimmungen des ZGB und ergänzend diejenigen des VRG unter Berücksichtigung der abweichenden Bestimmungen von § 146 EG ZGB anzuwenden. Enthalten diese keine Vorschrift, so ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss anzuwenden. Gemäss Art. 314abis ZGB ordnet die KESB wenn nötig die Vertretung des Kindes an. Die KESB prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere dann, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist oder die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen. Die entsprechende Bestimmung findet auch vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz Anwendung. In ihrer Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin den Antrag um Einsetzung einer Kindsvertretung mit der besonderen Schutzbedürftigkeit und dem Kindeswohl von C.___. Die Kindesvertretung soll die Position des Kindes im Verfahren stärken. Es ist die primäre Aufgabe einer von Eltern und Gericht unabhängigen Kindesvertretung, der Stimme des Kindes im Verfahren Gehör zu verschaffen (Margot Michel / Tabea Berger in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 299 ZPO N 17 f.). Die Kindesvertretung wird zuhanden des Gerichts einschlägig tätig, wenn das Gericht nicht über die fachlichen oder zeitlichen Ressourcen oder andere Quellen (z.B. ein nach Art. 308 ZGB eingesetzter Beistand) verfügt, um den Sachverhalt selber vollständig zu ermitteln (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO [BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1 S. 162 f.]). Eine Kindesvertretung ist grundsätzlich nur notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder persönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht. Besteht beispielsweise eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.), bedarf es keiner Verdoppelung der Informationsquelle und entsprechend keines diesbezüglichen Beitrages der Kindesvertretung (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.1.2 S. 160). C.___ ist seit dem 15. März 2018 verbeiständet und der Beistand wurde bereits durch die KESB wie auch durch das Verwaltungsgericht in das Verfahren einbezogen. Ausserdem hörte die Instruktionsrichterin C.___ persönlich an, weshalb ihr genügend Gehör im vorliegenden Verfahren verschafft wurde. Um dem Schutzbedürfnis und dem Kindeswohl von C.___ gerecht zu werden, bedarf es in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nebst einem Beistand und einer Kindesanhörung keiner Einsetzung einer Kindesvertretung. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Einsetzung einer Kindesvertretung ist abzuweisen.

 

4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt ausserdem den Beizug der Unterlagen der Psychotherapie und die Einholung einer fachlichen Stellungnahme von Dr. med. D.___ . Ferner fordert sie eine Überprüfung der häuslichen Verhältnisse beim Beschwerdegegner. Der Beschwerdegegner beantragt schriftliche Auskünfte der Leiterin des Hortes, Mittagstisch, der Lehrerin, von [...], von [...], sowie den Beizug der Akten des Strafverfahrens.

 

4.2 Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Parteien konnten ihre Standpunkte bei der Vorinstanz sowie im Beschwerdeverfahren ausführlich aufzeigen sowie mit diversen Unterlagen belegen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse aus dem Beizug der Unterlagen aus der Psychotherapie von C.___ gewonnen werden könnten. Ausserdem erübrigt sich die Einholung einer fachlichen Stellungnahme von Dr. med. D.___, welche ihre Empfehlung bereits mit Schreiben vom 25. April 2025 kundtat. Eine Anweisung an die KESB Region Solothurn, die häuslichen Verhältnisse beim Beschwerdegegner zu überprüfen ist ebenfalls nicht notwendig, da aus den Akten, wie beispielsweise dem Bericht der Beiständin vom 6. Juli 2021, hervorgeht, dass die häuslichen Verhältnisse beim Beschwerdegegner bereits abgeklärt wurden. Es erhellt weiter nicht, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse aus schriftlichen Auskünften der Hortleitung, der Lehrerin oder von Fachpersonen von [...] gewonnen werden könnten. Ein Beizug der Akten des Strafverfahrens erübrigt sich, zumal dieses ohnehin eingestellt wurde.

 

5.1 Das Bundesgericht fasst die Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3): Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353 E. 3; 115 II 206 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat, wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 E. 3c). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, m.w.H.).

 

5.2 Im Urteil 5A_275/2024 hielt das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung fest. Wie der Entzug oder die Verweigerung des Besuchsrechts gemäss Art. 274 ZGB setzt ein begleitetes Besuchsrecht konkrete Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls voraus; die abstrakte Gefahr einer negativen Beeinflussung reicht nicht aus (BGE 122 III 404 E 3.c). Das begleitete Besuchsrecht soll das Kind vor Gefahren bewahren, Krisensituationen entschärfen, Ängste abbauen und zur Verbesserung der Beziehungen zwischen Eltern und Kind beitragen. Es handelt sich grundsätzlich um eine vorübergehende Lösung, die nur zeitlich begrenzt angeordnet werden kann. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen von vornherein klar ist, dass Besuche in naher Zukunft nicht ohne Begleitung durchgeführt werden können (Philippe Meier / Thomas Häberli: Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, September bis Dezember 2024, in: ZKE 1/2025 S. 52).

 

6.1 Die Kindesschutzbehörde regelt den persönlichen Verkehr neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB).

 

6.2 Die Vorinstanz erwog, mit Blick auf den Verlauf der letzten Wochen und Monate, es bestehe keine Notwendigkeit mehr für eine durchgängige Begleitung der Besuche, weshalb diese aufzuheben sei. Nach wie vor sei jedoch im Sinne des Kindswohls und hinsichtlich des Ziels, dass künftig wieder regelmässige und unbeschwerte Besuchswochenenden stattfinden sollen, zentral, dass der Wiederaufbau der Besuche weiterhin behutsam, überlegt und geduldig angegangen werde. Um weder C.___ noch ihre Eltern zu überfordern, sei deshalb nicht nahtlos vom aktuell 3-stündigen Besuchsrecht alle zwei Wochen zu ganzen Besuchswochenenden überzugehen. Vielmehr sei es angezeigt, dass die Besuche in einer ersten Phase tagsüber, jedoch noch ohne Übernachtungen stattfinden.

 

Um den Wiederaufbau der Besuche weiterhin wachsam zu unterstützen und auf allfällige Schwierigkeiten reagieren zu können, sei es zudem angezeigt, dass die Besuchstage in einer Zwischenphase mit C.___ und dem Beschwerdegegner unmittelbar nach den Besuchen und vor der Rückkehr von C.___ zur Beschwerdeführerin nachbesprochen werden. So werde C.___ ein Gefäss gegeben, in welchem sie allfällige Ängste oder Bedürfnisse in einem geschützten Rahmen bei einer neutralen Fachperson anbringen könne. Mit dem Beschwerdegegner könnten zudem allfällige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Besuchen besprochen werden und er erhalte nach wie vor Anregungen und Hilfestellungen, wie er die Kontakte mit seiner Tochter kindswohlgerecht gestalten kann. Schliesslich erscheine es auch hinsichtlich der diametral auseinandergehenden Schilderungen der Kindseltern über den Verlauf der Besuche angezeigt, dass Rückmeldungen von einer neutralen Person bei C.___ eingeholt werden und diese nicht nach den Besuchen von der Beschwerdeführerin bei C.___ erfragt und je nach Äusserungen von dieser weitergetragen werden müssen.

 

Der persönliche Verkehr zwischen C.___ und dem Beschwerdegegner sei demnach in einer ersten 3-monatigen Phase jedes zweite Wochenende für einen Tag (Samstag oder Sonntag) anzuordnen, wobei die Übergaben von C.___ vom Beschwerdegegner zur Beschwerdeführerin durch eine Fachperson begleitet werden, welche sich insbesondere bei C.___ aktiv nach dem Verlauf der Besuchstage erkundige und allfällige Unsicherheiten, Ängste oder Wünsche abhole. Anschliessend stehe dem Beschwerdegegner wieder das mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 16. Juli 2020 resp. vom 27. Juli 2021 festgelegte Besuchsrecht von zweiwöchentlichen Besuchen von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu.

 

6.3 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, dass nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, welche konkreten und substanziellen Änderungen ein unbegleitetes Besuchsrecht rechtfertigten. Es werde nicht plausibel erklärt, weshalb das Kindeswohl bei einem unbegleiteten Kontakt zum Beschwerdegegner nicht gefährdet sei. Die möglichen Auswirkungen der Vorwürfe der sexuellen Handlungen durch den Beschwerdegegner auf die emotionale Stabilität von C.___ seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ausserdem habe die KESB die Empfehlungen des Beistandes, welcher sich nicht für eine Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts ausgesprochen habe, unzureichend berücksichtigt. Nach unbegleiteten Besuchswochenenden beim Beschwerdegegner habe C.___ wiederholt über gesundheitliche Beschwerden wie Bauch- und Kopfschmerzen geklagt. Zudem sei in diesem Zeitraum vermehrt Nasenbluten aufgetreten. Auch C.___s Verhalten nach den Besuchen sei auffällig gewesen und deutete auf eine innere Zerrissenheit hin. Es hätten keine körperlichen Ursachen für die gesundheitlichen Beschwerden von C.___ gefunden werden können, weshalb von gesundheitlichen Beschwerden psychosomatischer Natur auszugehen sei.

 

Ein weiterer gravierender Aspekt, welcher zum Zeitpunkt der KESB-Entscheidung noch nicht habe berücksichtigt werden können, sei die Schulverweigerung von C.___ vom 23. und 28. Januar 2025. Auch die diesbezüglichen körperlichen Beschwerden seien wohl psychosomatischer Natur. In einem Gespräch zwischen C.___ und ihrer Psychologin, Dr. med. D.___ vom 18. Februar 2025, sei dann herausgekommen, dass sich C.___ durch den Druck des Beschwerdegegners hinsichtlich ihrer schulischen Leistungen überfordert fühlte. Es erscheine plausibel, dass der Beschwerdegegner C.___ erneut unangekündigt im schulischen Kontext aufgesucht habe.

 

Ferner sei es entscheidend, dass die Vorwürfe der sexuellen Handlungen durch den Beschwerdegegner weiterhin als eine ernsthafte Belastung für das Kindeswohl betrachtet werden. Die KESB hätte eine gründliche und tiefgehende Auseinandersetzung mit den fortbestehenden Vorwürfen von C.___ und den emotionalen Belastungen, die diese Vorwürfe für das Kindeswohl mit sich bringen, sicherstellen müssen. Zudem sei nicht geprüft worden, ob C.___ beim Beschwerdegegner ein altersgerechtes und sicheres Kinderzimmer zur Verfügung stehe.

 

Zur angeordneten Massnahme, dass in den ersten drei Monaten nach den Besuchen eine Fachperson anwesend sein soll, um am Ende jedes Besuchs zu überprüfen, ob alles in Ordnung sei, hielt die Beschwerdeführerin fest, dass diese Vorgehensweise unzureichend sei. Ein Kind, das während eines Besuchs in einem von Druck und Manipulation geprägten Umfeld stehe, werde sich nach dem Besuch nicht in der Lage sehen, unter solchen Umständen die Wahrheit zu äussern.

 

6.4 Der Beschwerdegegner hielt im Wesentlichen fest, dass sich die Vorwürfe sexueller Handlungen nicht nur nicht erhärtet hätten, sondern von C.___ im Rahmen ihrer Einvernahme auch nicht wiederholt worden seien. Sowohl der Beistand als auch die Beschwerdeführerin würden verkennen, dass begleitete Besuche nicht dazu da seien, den Elternkonflikt zu kontrollieren oder zu lösen. Wie die Verweigerung oder der Entzug nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedürfe auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Das liege hier jedoch nicht vor. Die psychischen und körperlichen Beschwerden nach den Besuchen beim Beschwerdegegner seien Behauptungen der Beschwerdeführerin, die nicht belegt seien. Ferner sei es absurd, dass die Schulverweigerung von C.___ dem Beschwerdegegner angelastet werde. Dieser habe sie nur einmal in der Schule und zweimal am Mittagstisch besucht, was weder unangemessen noch verboten sei. Er habe C.___ auch nie wegen ihrer Noten unter Druck gesetzt. Zum Umgang mit den von C.___ erhobenen Vorwürfen führte der Beschwerdegegner aus, dass diese die Vorwürfe nie mehr wiederholt habe. Auch die Beschwerdeführerin selbst habe die Vorwürfe während des nun bald zwei Jahre andauernden Verfahrens nie mehr erwähnt und auch nicht von neuen Berichten von C.___ berichtet. Nun habe die KESB einen Entscheid gefällt, der der Mutter nicht passe und jetzt komme sie mit neuen Vorwürfen und stelle sich auf den Standpunkt, diesen sei genauer nachzugehen. In den letzten zwei Jahren seien die Vorwürfe durch verschiedene Kindesschutzmassnahmen und ein Strafverfahren ausreichend geklärt worden. Das Ergebnis sei, dass die Vorwürfe nicht zutreffen und C.___ bei Treffen mit ihrem Vater nicht gefährdet sei. Sollte C.___ die Vorwürfe der Mutter tatsächlich von sich aus geäussert haben, müsse das Phänomen der Pseudoerinnerungen in Betracht gezogen werden. Diese könnten durch suggestive Befragungstechniken oder therapeutische Interventionen hervorgerufen werden, bei denen das Kind dazu gedrängt werde, bestimmte Erlebnisse zu bestätigen oder zu rekonstruieren, die möglicherweise nie stattgefunden haben. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin C.___ diese Geschichte nun schon seit Jahren einrede, so dass sie sie nun selbst glaube.

 

6.5 Der Beistand ist der Meinung, dass der Brief von C.___, welchen sie anlässlich der Therapiestunde bei Dr. med. D.___ am 13. Mai 2025 verfasste, Inhalte birgt, welchen juristisch wie psychologisch nachgegangen werden müsse. Der Konflikt zwischen den Eltern sei hoch und löse sich nicht auf. Der Beistand schlussfolgerte und empfahl, dass ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Situation, in der sich C.___ befinde, eine Weiterführung des (begleiteten oder unbegleiteten) Besuchsrechts keinen Sinn mache.

 

7.1 Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin eine Gefährdung des Kindeswohls durch unbegleitete Besuche von C.___ beim Beschwerdegegner geltend. Die Vorwürfe der sexuellen Handlungen durch den Beschwerdegegner, die gesundheitlichen Beschwerden von C.___ psychosomatischer Natur nach den unbegleiteten Besuchswochenenden sowie die Schulverweigerung von C.___ seien nicht (ausreichend) berücksichtigt worden. Beim Grund (Beschwerdegegner) für die psychosomatisch bedingten gesundheitlichen Beschwerden von C.___ nach unbegleiteten Besuchswochenenden sowie der Schulverweigerung handelt es sich um Mutmassungen der Beschwerdeführerin und damit um eine Parteibehauptung. Ohnehin fanden seit längerem keine unbegleiteten Besuchswochenenden mehr statt, sodass unklar ist, ob C.___ heute noch die gleichen psychosomatischen gesundheitlichen Beschwerden haben würde. Die Gefahr solcher Beschwerden rechtfertigt zumindest nicht die Fortsetzung eines weiterhin ausschliesslich begleiteten Besuchsrechts. Den Beschwerdegegner für die Schulverweigerung und psychosomatischen Beschwerden von C.___ verantwortlich machen zu wollen, erscheint weit hergeholt und selbst wenn dem so wäre, vermöchte auch dies kein begleitetes Besuchsrecht zu begründen.

 

7.2 Was die Vorwürfe der sexuellen Handlungen durch den Beschwerdegegner betrifft, ist zunächst auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 3. Januar 2024 zu verweisen. C.___ nahm zwar in ihrem Bericht über ihre Gedanken, Gefühle und Erinnerungen, welchen sie anlässlich der Therapiestunde bei Dr. med. D.___, einen Tag vor der Kindesanhörung verfasste, Bezug auf sexuelle Handlungen des Beschwerdegegners. Es ist aber Folgendes hervorzuheben: C.___ führte darin unter anderem aus «Einmal hat Papi mich zwischen den Beinen angefasst». Die Verwendung des Wortes «einmal» deutet darauf hin, dass dies nicht (erneut) geschehen ist und damit die von der Staatsanwaltschaft geprüften und in der Folge eingestellten angeblichen sexuellen Handlungen betrifft. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, von der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich abzuweichen.

 

7.3 Anlässlich der Kindesanhörung am 14. Mai 2025 gab C.___ auf die Frage, was sie gerne mit ihrem Vater unternehme, an, Minigolf zu spielen, etwas einkaufen zu gehen oder zu Hause fernzusehen. Auf die Frage, ob sie ihn lieber sehen würde, als zu telefonieren, antwortete sie, dass sie ihn lieber sehen würde. Sie schilderte in der Folge ihren «Traumtag» mit dem Beschwerdegegner. Diesen beschrieb C.___ wie folgt: «Zuerst würden wir «Zmörgele». Danach schauen wir Fernsehen. Vor dem Mittag würden wir in eine Trampolinhalle gehen. Dann Pizza essen. Danach in die Stadt Sachen für mich kaufen. Am Abend ein Spiel auf der Nintendo spielen.» Auf die Frage, ob sie beim Papa übernachten würde, antwortete C.___, keine Ahnung zu haben, dies sei eine schwierige Frage, die sie noch nicht beantworten könne. Sie müsste es entweder ausprobieren oder länger überlegen. Direkt auf die Besuchswochenenden beim Beschwerdegegner angesprochen gab C.___ an, nicht dorthin zu wollen, nicht zu Papa heim, wenn dann mit Begleitperson. Daraufhin führte sie aus, den Beschwerdegegner nicht sehen zu wollen, der manchmal gemein sei und schlecht über die Beschwerdeführerin spreche. Beim Lesen des Anhörungsprotokolls entsteht der Eindruck, als reagierte C.___ auf vorhersehbare Fragen, z.B. wie sie sich fühle, wenn sie an Besuchswochenenden beim Beschwerdegegner denke, mit einer ablehnenden Haltung und dies auch ziemlich bestimmt «ich glaube, ich will nicht dorthin; ja, nicht zu Papa heim». Wenn ihr jedoch Fragen gestellt wurden, die im Vorfeld der Anhörung nicht unbedingt antizipiert und somit nicht vorbesprochen werden konnten, antwortete sie beispielsweise, den Beschwerdegegner lieber zu sehen als zu telefonieren und schilderte bis ins Detail einen «Traumtag» mit dem Beschwerdegegner. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass C.___ anlässlich der Kindesanhörung auf Fragen, auf welche sie womöglich vorbereitet war, eine ablehnende Haltung gegenüber dem Beschwerdegegner einnahm und auf Fragen, welche etwas allgemeinerer Natur waren, wie z.B. lieber telefonieren oder sehen, nicht erwähnte, keine Zeit mit dem Beschwerdegegner oder nur in Begleitung verbringen zu wollen. Die im Brief von C.___ erwähnten sexuellen Handlungen des Beschwerdegegners erwähnte sie anlässlich der Kindesanhörung nicht.

 

7.4 Hat ein Kind eine ablehnende Haltung gegenüber einem Elternteil und ist diese Einstellung wesentlich durch das andere Elternteil geprägt, ist dies zu berücksichtigen. Die Willensäusserung des Kindes darf nicht auf einer Manipulation oder Indoktrination beruhen, denn es lässt sich nicht mehr von einem dem Kind zurechenbaren autonomen Willen sprechen, wo dieses bloss die Ansicht seiner momentanen Bezugsperson transportiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.2). Ohne der Beschwerdeführerin eine Manipulation oder Indoktrination ihrer Tochter vorwerfen zu wollen, ist die ablehnende Haltung von C.___ gegenüber dem Beschwerdegegner unter Berücksichtigung der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als derart eindeutig zu verstehen, wie der Eindruck aufgrund der Antworten von C.___ entstehen könnte (z.B. «ja, nicht zu Papa heim»). Die Kindesanhörung ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter die Bezugsperson von C.___ ist und ihre Haltung gegenüber dem Beschwerdegegner (offensichtlich) ablehnend ist, zu lesen. Die ambivalente Beantwortung der Fragen durch C.___ verdeutlicht den Loyalitätskonflikt, in welchem sich die Tochter der Parteien befindet.

 

7.5 Eine überhöhte Risikomentalität bzw. eine Nullrisikotoleranz zu etablieren und damit den persönlichen Verkehr aus Risikogesichtspunkten ohne Beweise mittels begleiteter Besuche einzuschränken oder Übernachtungen bei einem Elternteil aufgrund unbegründeter Sorgen und Ängste aufzuschieben, wirken kontraproduktiv, pathologisieren bzw. perpetuieren Elternkonflikte und bestärken i.d.R. die Ängste des den Kontakt verweigernden Elternteils aber auch der betroffenen Kinder nur noch (Patrick Fassbind: Umdenken im Elternkonflikt – ein Pamphlet, in: ZKE 3/2025 S. 218). Patrick Fassbind bringt in diesem jüngst erschienenen Artikel die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den Punkt. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten und dieser darf nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden. Das begleitete Besuchsrecht muss zur Erreichung des Ziels erforderlich und die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme sein (vgl. E. II. / 5.1). Mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 3. Januar 2024 sind die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern gegenüber dem Beschwerdegegner vom Tisch, solange nicht neue Hinweise bestehen. Seit dieser einschneidenden Erfahrung des Beschwerdegegners (inkl. Untersuchungshaft) muss diesem bewusst sein, dass bereits Anzeichen auf ähnliche Straftaten durch Strafverfolgungsbehörden umgehend untersucht werden. Ebenso ist C.___ bekannt, dass sie solche Anzeichen jederzeit melden kann und ihr auch ein entsprechendes Setting durch die anfänglich begleiteten Übergaben geboten wird. Diese werden von geschultem Personal durchgeführt, welches entsprechende Anzeichen frühzeitig erkennt und sofort entsprechende Meldung an die Polizei und KESB erstatten würde. Seit März 2024 fanden alle zwei Wochen für drei Stunden begleitete Besuche und zusätzlich einmal wöchentlich Telefonate statt. Gemäss Zwischenbericht zum begleiteten Besuchsrecht des Beistandes vom 22. August 2024 hat sich das Besuchsrecht nach Startschwierigkeiten positiv entwickelt. Der Beistand beantragte dennoch eine Weiterführung des begleiteten Besuchsrechts aufgrund des verhärteten Konflikts zwischen den Eltern. An dieser Empfehlung hält der Beistand auch in seiner Eingabe vom 22. Mai 2025 fest, wobei er wiederum auf die verhärteten Fronten zwischen den Eltern verweist. Entgegen der Ansicht des Beistandes darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der persönliche Verkehr wegen elterlicher Konflikte nicht dauerhaft eingeschränkt werden, soweit das Verhältnis zwischen dem Kind und dem nicht hauptbetreuenden Elternteil gut ist (vgl. E. II. / 5.1). Dass das Verhältnis den Umständen entsprechend gut ist, belegt die Kindesanhörung sowie der Zwischenbericht des Beistandes vom 22. August 2024.

 

7.6 Die begleiteten Besuche sind gemäss Verlaufsbericht positiv verlaufen. Nun weitete die Vorinstanz knapp ein Jahr nach Einführung der begleiteten Besuche den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und C.___ aus und ordnete jedes zweite Wochenende ein Besuchsrecht von einem Tag während drei Monaten an. Ebenso wurde eine Begleitung für die Übergaben vom Beschwerdegegner zur Beschwerdeführerin vorgesehen, wobei sich die Begleitperson bei C.___ aktiv nach dem Verlauf der Besuchstage zu erkundigen hat und allfällige Unsicherheiten, Ängste und Wünsche abzuholen hat. Anschliessend wird der persönliche Verkehr auf jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zuzüglich 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr, ausgedehnt. Bei diesem schrittweisen, behutsamen Wiederaufbau der Besuche handelt es sich um eine verhältnismässige Massnahme. Es geht nicht an, dass das Recht von C.___ auf persönlichen (unbeschränkten) Verkehr zu beiden Elternteilen aufgrund eines seit Jahren bestehenden und verhärteten Konflikts zwischen den Eltern eingeschränkt und die Tochter einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt wird. Die Parteien haben den zwischen ihnen bestehenden Konflikt zum Wohle von C.___ hinter sich zu lassen und am schrittweisen Wiederaufbau des persönlichen Verkehrs mitzuwirken. Sollten sie dazu nicht in der Lage sein, haben beide Parteien allfällig mit Abklärungen in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass C.___ trotz der zwischen den Eltern bestehenden Spannungen in der Lage ist, dem Beschwerdegegner im Rahmen von Besuchen persönlich zu begegnen und zu diesem die Beziehung aufzubauen, ohne dass dadurch ihr Wohl gefährdet wird. Der schrittweise Wiederaufbau des Besuchsrechts inkl. anfangs begleiteten Übergaben trägt den Bedenken und Ängsten der Beschwerdeführerin Rechnung. Zusammengefasst liegt bei der gegebenen Ausgangslage keine Gefährdung des Kindeswohls von C.___ durch den persönlichen unbegleiteten Verkehr mit dem Beschwerdegegner vor. Das von der KESB Region Solothurn stufenweise verfügte Besuchsrecht erging somit zu Recht und ist der Situation entsprechend angemessen. Ein Ermessensmissbrauch seitens der KESB Region Solothurn liegt nicht vor.

 

7.7 Abschliessend ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass es zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen, und ein Kind ist nicht nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn sei auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich seien, was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst sei. Es sei eigentliche Aufgabe des Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E 3).

 

8.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00 festzusetzen sind.

 

8.2 Sodann hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, Rechtsanwältin Cidem Kisa, macht ein Honorar von CHF 2'849.25 (8.53 Stunden à CHF 300.00 zuzüglich Auslagen von CHF 76.75 und MwSt. CHF 213.50) geltend. Aufgrund der nicht eingereichten Honorarvereinbarung ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 280.00 auszugehen. Unter Anwendung dieses Stundenansatzes erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen und ist zu genehmigen. Dies führt bei einem Gesamtaufwand von ausgewiesenen 8.53 Stunden zu einer Entschädigung von CHF 2'664.80 (inkl. Auslagen und MwSt.).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat B.___ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'664.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Zimmermann