Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 2. Juli 2025                    

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Unterricht in Sonderschule


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. [...], geb. [...] 2016, ist der Sohn von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer).

 

2. Aufgrund einer Entwicklungsverzögerung sowie einer Spracherwerbsstörung wurde [...] ab März 2021 von der Arkadis in Einzeltherapie logopädisch unterstützt. Seit Kindergarteneintritt am 1. August 2021 erhielt [...] im Rahmen der Förderstufe A während sechs Lektionen Unterstützung und Betreuung. Aufgrund des Kindergarteneintritts wurde die Logopädie durch die Schule [...] weitergeführt. Die Schule [...] stellte für [...] am 21. April 2022 den Antrag um integrative sonderpädagogische Massnahme (ISM).

 

3. Nach Durchführung von Abklärungen beantragte der Schulpsychologische Dienst des Kantons Solothurn (SPD) am 6. Juli 2022 die Anordnung einer ISM. Infolgedessen verfügte das Departement für Bildung und Kultur am 13. Juli 2022 die Durchführung der ISM im Heilpädagogischen Schulzentrum (HPSZ) Olten ab dem 1. August 2022 bis 31. Juli 2025.

 

4. Am 3. März 2023 teilte das HPSZ Olten mittels ausserordentlicher Berichterstattung mit, dass [...] im Setting der ISM-Massnahme keine Fortschritte mehr mache und er den Unterricht oft verweigere. Die ISM wurde daraufhin gestoppt. Nach entsprechendem Antrag des SPD verfügte das DBK am 7. Juni 2023 den Unterricht im HPSZ Olten bis am 31. Juli 2025.

 

5. Das HPSZ Olten beantragte mit Berichterstattung vom 26. September 2024 die Verlängerung der Beschulung im HPSZ, woraufhin das DBK am 4. März 2025 Folgendes verfügte:

 

1.    Für [...] wird folgende sonderschulische Massnahme verlängert:

Angebot: Unterricht in Sonderschulen

Dauer: 1. August 2025 - 31. Juli 2029.

Durchführung: HPSZ Olten, Olten

2.    Der Beitrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten an die Verpflegungskosten und die ausserschulische Betreuung beträgt CHF 100.00/Monat.

3.    Der Beitrag der Einwohnergemeinde beträgt im Jahr 2023 CHF 1'500.00/Monat, im Jahr 2024 CHF 1'000.00/Monat und im Jahr 2025 CHF 500.00/Monat.

 

6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 21. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten Folgendes:

 

1.    Die Verfügung vom 4. März 2025 sei aufzuheben.

2.    Eventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung vom 4. März 2025 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu festzusetzen:

Die folgende sonderschulische Massnahme für [...] ist nicht zu verlängern bzw. endet am 31. Juli 2025:

Angebot: Unterricht in Sonderschulen

Dauer: 1. August 2025 bis 31. Juli 2029

Durchführung: HPSZ Olten

3.    Eventualiter sei gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 hiervor die sonderschulische Massnahme für [...] für die Maximaldauer von einem Jahr zu verlängern, vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026.

4.    Es sei eine aktualisierte schulpsychologische Abklärung von [...] zu beauftragen.

 

7. Am 23. Mai 2025 liess sich das DKB vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als betroffene Eltern von [...] durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Beschwerdeführer bestreiten, vor Erlass der Verfügung hinsichtlich der Verlängerung der sonderschulischen Massnahmen sowie zu deren Dauer angehört worden zu sein und monieren somit sinngemäss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem monieren die Beschwerdeführer, das DBK verweise lediglich auf die Ergebnisse der schulpsychologischen Abklärung, ohne diese im Detail in der Verfügung aufzuführen.

 

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 301 S. 277 mit Hinweisen). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. Ulrich Häfelin et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 1070 ff. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.

 

2.3.1 Die Kindsmutter von [...] gab am 26. September 2024 ihr Einverständnis zur Verlängerung des Sonderschulbesuchs, indem sie sich mit dem Antrag des HPSZ unterschriftlich einverstanden erklärte (Beilage 18). Ihr wurde somit der in Aussicht stehende Entscheid betreffend die Verlängerung der Sonderschulmassnahme und die damit einhergehenden Überlegungen und Begründung seitens des HPSZ zur Kenntnis gebracht. Dementsprechend besteht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

 

2.3.2 Das DBK führte in seiner Verfügung aus, dass aufgrund der Ergebnisse der Abklärung eine Verlängerung des Unterrichts in der Sonderschule angezeigt sei. Durch diesen, notabene sehr kurz gewählten Passus mit einem Verweis auf nicht genau definierte Abklärungen des SPD, ist der Vorwurf der Beschwerdeführer nicht ganz unbegründet. Nichtsdestotrotz lehnt sich die angefochtene Verfügung des DBK an die Vorgeschichte von [...] an, wobei das DBK in der Verfügung vom 7. Juni 2023 ausführte, dass auf die aktenkundigen Abklärungen des SPD abgestellt werde. Im vorliegenden Fall ist den Beschwerdeführern insofern kein Nachteil aus der knappen Begründung erwachsen, als sie innert Rechtsmittelfrist, trotz der ihnen nicht klar definierten Ergebnisse der Abklärungen Beschwerde, einreichen konnten. Hinsichtlich der Dauer der Verlängerung ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass dies aus der Berichterstattung per se nicht hervorgeht. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt worden, indem sich die Beschwerdeführer zur Dauer der sonderschulischen Massnahme vor dem Verwaltungsgericht äussern konnten.

 

3.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die solothurnische Volksschule umfasst die Schularten der Regelschule und die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten Spezialangebote und die sonderschulischen Angebote umfassen (§ 28 VSG). Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton für zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische Angebote (§ 34 VSG). Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 34 lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).

 

3.2 § 35 VSG regelt das Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt der SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. § 35 Abs. 1 VSG). Das Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag des SPD an (Abs. 2). Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten angehört (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf der Frist zu überprüfen (Abs. 4).

 

3.3 Neben den gesetzlichen Bestimmungen besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt (nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3).

 

3.4 Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8 des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24 des Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischem Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).

 

Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind:

-     Der Unterricht findet gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);

-     Grundlage ist der Lehrplan;

-     Zusätzliche pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.

 

Merkmale der Bedarfsstufe 2 sind:

-     Unterricht findet gemäss kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt;

-     Zusätzliche pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;

-     Kleiner Betreuungs- und Pflegeaufwand;

-     Betreuungsleistungen wie die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik, Schulhilfe).

 

Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:

-     Unterricht stark individualisiert und hochspezialisiert;

-     Grundlage ist der Lehrplan;

-     Zusätzliche pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;

-     Grosser Betreuungs- und Pflegeaufwand.

 

3.5 Bei sonderschulischen Angeboten werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).

 

4.1 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, dass der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen sei, weshalb [...] einen weiterhin bestehenden besonderen Bildungsbedarf aufweise. Auch sei nicht zu entnehmen, weshalb die Verlängerung der Massnahme von vier Jahren angezeigt sei. Sie bestreiten zudem, mit der Verlängerung der sonderschulischen Massnahme einverstanden gewesen zu sein.

 

4.2 Das DBK begründet seinen Entscheid damit, dass der Überprüfungsprozess bei sonderschulischen Angeboten jeweils vor dem Ablauf der bestehenden Verfügung durch den SPD stattfinde. Als Grundlage im vorliegenden Fall diene eine aktuelle Berichterstattung der Sonderschule. Diese Überprüfung finde jeweils zu Beginn der zweiten Klasse und zu Beginn der sechsten Klasse statt. Der SPD habe anlässlich der jährlichen Sitzung die Berichterstattung 2025 geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass [...] weiterhin auf eine separative Sonderschulmassnahme angewiesen sei. Indem die Beschwerdeführer ihr Einverständnis zur Weiterführung des Unterrichts in der Sonderschule gaben, verfügte das DBK alsdann die Verlängerung der Beschulung im Sonderunterricht.

 

5.1 Gemäss Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen des SPD vom 8. Juni 2022 wurden bei [...] eine Spracherwerbsstörung ICD-10 F80.2 mit Ausprägungen auf allen sprachlichen Ebenen (Albanisch und Deutsch), bei sukzessivem Zweitspracherwerb, verbale Entwicklungsdyspraxie ICD-10 R48.2 sowie eine Intelligenz im Rahmen einer leichten Intelligenzminderung ICD-10 F70.0 diagnostiziert. Bei [...] bestünde ein Entwicklungsrückstand in den Bereichen Denken, Sprache sowie Motorik. [...] sei ein aufgestellter offener Junge, welcher laut der Mutter gerne in den Kindergarten gehe. In der Gruppensituation lasse seine Konzentration noch rasch nach. In der Einzelsituation gelinge ihm dies deutlich besser. [...] lerne viel durch Nachahmung. Er kenne den Tagesablauf im Kindergarten. Er orientiere sich im Kindergarten, fände die benötigten Materialien und einfache Aufgaben könne er ohne Unterstützung ausführen. Laut den Lehrpersonen werde die Partizipation im Kindergarten durch die Entwicklungsrückstände im Bereich Sprache, Kognition und Motorik stark erschwert. [...] zeige noch einen sehr geringen Wortschatz. Er kommuniziere durch Gesten, Mimik oder Lautmalereien. Dadurch sei er für die Kinder und Erwachsenen oft nicht verständlich. Dies führe dazu, dass nur kurze Interaktionen mit anderen Kindern möglich seien. [...] setze sich spielerisch mit Inhalten auseinander. Er entdecke Gesetze zur Ursache und Wirkung und zeige den Lehrpersonen diese. Er verweile noch viel im Parallelspiel. Beim Anziehen von Jacke und Schuhen benötige er noch Unterstützung. [...] trage tagsüber und in der Nacht noch Windeln. Beim Zuhören im Kreis sei er aufgrund der kurzen Aufmerksamkeitsspanne und des eingeschränkten Sprachverständnisses rasch abgelenkt und habe dann Mühe, ruhig sitzen zu bleiben. Obschon [...] regelmässig in die Logopädie gehe und die Mutter mit ihm zuhause übe, seien bis jetzt laut Logopädin nur kleine Therapiefortschritte erfolgt. Die schulpsychologischen Abklärungen hätten gezeigt, dass [...] aktuell auf heilpädagogische Unterstützung und Logopädie angewiesen sei. Ziel solle es sein, einen Rahmen für ihn zu schaffen, wo er möglichst viel partizipieren könne und weiterhin logopädisch unterstützt werde. Nach intensiver Diskussion sei entscheiden worden, dass [...] die Möglichkeit erhalten solle, im Rahmen einer ISM beschult zu werden. Ein Wechsel in eine Sonderschule würde bei einem Leidensdruck/Überforderung von [...] wieder zum Thema werden.

 

5.2 Dem Antrag auf Verlängerung der bestehenden Massnahmen seitens des HPSZ Olten vom 26. September 2024 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass [...] auf eine kleine Klasse, wie sie am HPSZ besteht, angewiesen sei. Ein hoher Betreuungsschlüssel gewährleiste, dass auch im Zweier- oder Einzelsetting mit [...] gearbeitet werden könne. Seine Aufmerksamkeitsspanne im schulischen Arbeiten läge bei ca. 15 Minuten. Nach den Ferien sei [...] top motiviert und möchte es gut machen. Seine Ausdauer sei beeindruckend und es gelinge ihm ohne Probleme 15 Minten am Pult zu arbeiten. Je länger die Wochen gehen, so würde seine Konzentration nachlassen. Er scheine gelangweilt, male sein Pult an oder mache zu schnell vorwärts, um fertig zu sein. [...] sei generell sehr lustgesteuert und sehe oft nicht ein, wieso er schulischen Fortschritt machen sollte. [...] benötige Logopädie. Der Transfer der Arbeit der Logopädin in den schulischen Alltag sei unabdingbar. Für eine Verbesserung der Aussprache brauche es viele Wiederholungen, diese könnten nur im eng begleiteten Setting einer HPS begleitet werden. [...] gelinge es, zweisilbige Laute nachzusprechen (Baba, Lola, Dude). [...] sei auf eine spielerische Verpackung angewiesen. Das Störungsbewusstsein von [...] sei noch diffus, er könne nicht gelingende Kommunikation noch wenig mit seinen Schwierigkeiten und dem Grund, weshalb daran gearbeitet werde, in Verbindung bringen. Das Verhalten von [...] in der Kindergruppe müsse durch eine Betreuungsperson mitgesteuert werden. Das HPSZ mit den vielen Angeboten, mittels derer auf das hohe Bedürfnis an Bewegung von [...] eingegangen werden könne, sei geeignet für ihn. Über das Schuljahr habe das Klassenteam gelernt, [...] zu verstehen. Dies habe aber nicht direkt mit einem Fortschritt von [...] zu tun, sondern mehr mit dem Erkennen seiner Wörter. Was er wirklich gut mache, sei seine Bemühungen, verstanden zu werden. Er mache dies vehement mit zeigen von Fotos oder pantomimisch, um das Gesagte zu unterstreichen. Seine Frustrationstoleranz sei erstaunlich hoch. Die Übungen aus der Logopädie mache er tagesformabhängig gerne und gut. Es zeige sich, dass die vielen Wiederholungen ihm dabei helfen, seine Aussprache zu verbessern. Dieses Förderziel sei sicher das Hauptziel in Kooperation mit der Logopädie und ein entscheidender Punkt, weshalb [...] im HPSZ-Setting wohl sei. Er werde wenig für seine Aussprache ausgelacht. Die Lehrpersonen seien bemüht, ihn jeweils zu korrigieren, damit er die Wörter wiederholt, um keine falsche Aussprache zu trainieren. Der Wechsel von der Regelschule in die Sonderschule sei für [...] grundsätzlich ziemlich reibungslos verlaufen. So habe er in der Regelschule viele negative Erfahrungen machen müssen, weil er nicht verstanden und als Baby betitelt wurde. Am HPSZ sei dies überhaupt nicht der Fall, sondern laufe eher in die andere Richtung. Er werde vom Opfer zum Täter und kommandiere andere Mitschüler/innen herum. Teilweise hätten Gruppen auseinandergenommen werden müssen oder es seien separate Pausen eingeführt worden, um diese Themen zu entschärfen. Gegen Ende des Schuljahres habe sich die Situation etwas gelöst und [...] sei mehr am HPSZ angekommen.

 

6.1 [...] wurde ab dem 1. August 2022 mittels ISM beschult. Nach einer ausserordentlichen Berichterstattung stellte sich die ISM bereits im März 2023 und somit nach sechs Monaten als nicht zielführend heraus. Entsprechend wurde die Massnahme des Besuchs einer Sonderschule verfügt. Der ausserordentlichen Berichterstattung vom 3. März 2023 (Beilage 14) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich [...] seiner Defizite v.a. im sprachlichen Bereich bewusst sei. Er reagiere mit Verweigerung und störe den Unterricht. Der Leidensdruck von [...] habe seit Kindergarteneintritt kontinuierlich zugenommen. Ein Setting in einem kleinen, geschützten Rahmen fördere sein Selbstbewusstsein, lasse eine Entwicklung im eigenen Tempo zu, ohne dass er sich mit anderen dauernd vergleichen muss. Bis anhin bestehen diverse Defizite in der Sprache weiter, welcher einen Schulunterricht schwierig gestaltet.

 

6.2 Während die Beschulung mittels ISM ausgeschöpft wurde, ist aufgrund des aktenkundigen Förderbedarfs von [...] eine sonderschulische Massnahme angezeigt, um ihn entsprechend seinen Fähigkeiten schulisch fördern zu können. [...] hat sich im HPSZ Olten gut eingelebt und fühlt sich dort wohl. Im HPSZ wird er insbesondere nicht mehr aufgrund seiner sprachlichen Defizite gehänselt (Beilage 18). Dies im Gegensatz zur Regelschule, in welcher er unter Leidensdruck stand und aufgrund dessen die Massnahmen per sofort geändert werden mussten. Selbst die Eltern gaben an, das ganze letzte Jahr, sprich während der Beschulung im HPSZ, sei das beste Jahr gewesen, welches sie mit [...] verbracht haben. [...] sei selbständig geworden, indem er alleine Fahrrad fahren gehe und viele Kollegen habe. Die Beschwerdeführer seien glücklich darüber, dass [...] an der HPSZ zur Schule gehen könne (Beilage 18). Im HPSZ kann er eine kleine Klasse besuchen, welche seinen Bedürfnissen gerecht wird. So kann sein Selbstbewusstsein aufgrund fehlender Vergleichssituationen mit anderen Kindern der Regelschule gestärkt werden und er kann sich in seinem eigenen Tempo entwickeln. Der hohe Betreuungsschlüssel im HPSZ gewährleistet, dass [...] im Zweier- oder Einzelsetting individuelle Betreuung erhält, wodurch sich [...] bereits in der Logopädie und im Schulunterricht motiviert zeigen und seine Ausdauer für schulische Arbeiten sowie Logopädie ausbauen konnte (Beilage 18). Aufgrund der diagnostizierten Defizite ist [...] weiterhin auf eine kontinuierliche Unterstützung, so insbesondere in der Logopädie angewiesen. In der HPSZ kann die Logopädie im schulischen Alltag integriert und wiederholt werden, was im Schulalltag der Regelschule nicht möglich ist. Eine Rückführung in die Regelschule mittels ISM ist angesichts des Förderbedarfs, der dort bereits erlittenen Leidenssituation von [...], wobei er den Unterricht verweigerte, und der notwendigen kontinuierlichen Logopädie nicht geeignet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

6.3 Der Unterricht muss für die einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.1 S. 164, 133 I 156 E. 3.1 S. 158; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151.3]). Wird die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass eingeschränkt, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten sie Lehrinhalte nicht vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, ist der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt (vgl. BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst insofern nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13 mit Hinweisen).

 

6.4 Die vom DBK angeordnete Massnahme der Beschulung in einer Sonderschule, die auf Empfehlungen von Fachpersonen beruht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden. Durch mehrere Berichte ist erstellt, dass [...] diverse Defizite hat, welche in der Regelschule zu einem Leidensdruck von [...] geführt haben, welcher (mittels ausserordentlicher Berichterstattung) einen umgehenden Schulwechsel ins HPSZ zu begründen vermochte. Das HPSZ wird den Bedürfnissen von [...] gerecht, indem eine kontinuierliche Logopädie während des schulischen Alltages erfolgen kann, seinem grossen Bewegungsdrang mittels Rhythmik, Turnen, Wald, Spaziergängen und Schwimmen begegnet wird (Beilage 18) und er im Rahmen der kleineren Klasse des HPSZ sein Potential besser entfalten kann. Die Beschulung im HPSZ ist somit verhältnismässig.

 

7. In Anbetracht dessen, dass das DBK für die Dauer eines Schulzyklus sonderschulische Massnahmen verfügt, erschliesst sich die verfügte Zeitdauer der HPSZ bis ins Jahr 2029[...] in die 6. Klasse stattfinden wird. Die sonderschulischen Massnahmen sind notabene jederzeit überprüf- sowie abänderbar, indem sowohl die HPSZ Olten mittels ausserordentlicher Berichterstattung die Überprüfung der Massnahme verlangen kann, als auch die Beschwerdeführer eine Überprüfung verlangen können. Die Beschwerde hinsichtlich der zu anberaumenden sonderschulischen Massnahme für ein Jahr ist abzuweisen.

 

8. Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführer betreffend die Durchführung einer aktuellen schulpsychologischen Abklärung führt das DBK aus, dass der SPD anlässlich der jährlichen Sitzung zur Berichterstattung den Antrag des HPSZ des Jahres 2025 geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass [...] weiterhin auf eine separative Sonderschulmassnahme angewiesen sei (Beilage 18). Selbst wenn die Partizipation des SPD aus dem Bericht nicht hervorgeht, werden praxisgemäss jegliche Berichterstattungen der Sonderschulen dem SPD an einer jährlichen Sitzung vorgelegt und somit durch den SPD explizit überprüft. Der SPD sah im Jahr 2022 bei [...] einen Entwicklungsrückstand in den Bereichen Denken, Sprache sowie Motorik, weshalb [...] auf heilpädagogische Unterstützung und Logopädie angewiesen ist. Dieser Bedarf hat sich gestützt auf die Akten bis zum vorliegenden Entscheidzeitpunkt nicht geändert. Selbst wenn der SPD nun vor über drei Jahren den sonderschulischen Anspruch von [...] im Rahmen einer Untersuchung abklären konnte, drängt sich eine neue Untersuchung nicht derart auf, um die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf die Durchführung einer schulpsychologischen Abklärung gutzuheissen. Es ist den Beschwerdeführern unbenommen, während des Schuljahres wiederum einen Antrag um Abklärung durch den SPD zu stellen, resp. wird der SPD gestützt auf § 35 Abs. 4 VSG vor zeitlichem Ablauf der Massnahme diese erneut überprüfen.

 

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law