Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Dezember 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe Konkubinatsbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ wird seit dem 1. August 2020 durch den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend ZSTG) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 berechnete der ZSTG per Juli 2024 einen Konkubinatsbeitrag in Höhe von CHF 866.50 und reduzierte den Anspruch von A.___ auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. Juli 2024 von monatlich CHF 2'539.00 auf CHF 1'672.50. Der Betrag variiere entsprechend den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 8. Juli 2024 beim Departement des Innern (nachfolgend DDI) Beschwerde und ersuchte unter anderem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juli 2024 wies das DDI das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
4. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. August 2024 von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hobi, wurde mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 durch das Verwaltungsgericht abgewiesen.
5. Mit Urteil vom 9. Januar 2025 wies das Bundesgericht die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde vom 18. November 2024 ebenfalls ab.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Februar 2025 zeigte das DDI A.___ an, dass die Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024 zu ihren Ungunsten in Erwägung gezogen werde (Berücksichtigung höhere Invalidenrente des Lebenspartners).
7. Nachdem A.___ sowie dem ZSTG das rechtliche Gehör gewährt wurde, verfügte das DDI mit Verfügung vom 10. März 2025 Folgendes:
1. Es wird festgestellt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens vom 21. November 2024 mit Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2024 vom 9. Januar 2025 gegenstandslos geworden ist.
2. Die Beschwerde vom 8. Juli 2024 wird abgewiesen.
3. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 2. Juli 2024 wird von Amtes wegen aufgehoben und lautet:
«1. A.___ hat ab 1. Juli 2024 Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 1'615.00. Der Betrag variiert entsprechend den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.»
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
8. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi mit Eingabe vom 21. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt Folgendes:
«1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags im vorliegenden Fall nicht zulässig ist.
2. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
3. Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz.»
9. Der ZSTG reichte mit Eingabe vom 28. Februar 2025 eine Stellungnahme ein und hält an seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2024 fest. Ausserdem teilte er dem Verwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin sich per 28. Februar 2025 von der Sozialhilfe abgelöst habe.
10. Mit Schreiben vom 9. April 2025 reichte das DDI eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
11. Mit Schreiben vom 4. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie sechs Belege zu ihrer finanziellen Situation ein.
12. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2025 bewilligte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand und setzte Rechtsanwalt Tobias Hobi als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.
13. Am 22. Mai 2025 ging die Honorarnote von Rechtsanwalt Tobias Hobi ein.
14. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Zwar hatte sich die Beschwerdeführerin per 28. Februar 2025 von der Sozialhilfe abgemeldet; Rückerstattungsansprüche des Staates wegen unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen gemäss § 164 SG bzw. rechtmässig bezogener Sozialhilfe bei besserer Vermögenslage bleiben jedoch bestehen. Die Beschwerdeführerin hat somit weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Sie ist daher durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit über zehn Jahren mit ihrem Konkubinatspartner zusammen, womit unbestrittenermassen ein stabiles Konkubinat vorliegt. Ebenfalls unstrittig ist, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des ZSTG grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe hatte. Auch der vom DDI in Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 10. März 2025 korrigierte Unterstützungsbetrag von CHF 1'615.00 (statt CHF 1'672.50) wird nicht beanstandet. Strittig ist hingegen, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Konkubinatsbeitrag angerechnet werden durfte. Dies insbesondere deshalb, weil ihr Konkubinatspartner eine Invalidenrente (IV-Rente) sowie Ergänzungsleistungen (EL) bezieht.
2.2 Streitgegenstand bilden einzig Aspekte der Sozialhilfeleistungen. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin, die das Recht der Ergänzungsleistungen betreffen, ist daher nicht weiter einzugehen. Zunächst ist zu klären, ob die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags auch dann rechtens ist, wenn der nicht von der Sozialhilfe unterstützte Konkubinatspartner nebst einer IV-Rente Ergänzungsleistungen bezieht.
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass bis zur Budgetanpassung im Juli 2024 kein Konkubinatsbeitrag ihres Lebenspartners angerechnet worden sei, weil dieser eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen beziehe. Auch die Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien) würden festhalten, dass Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person lediglich «angemessen» zu berücksichtigen seien. Die nun vorgenommene Neuberechnung stütze sich jedoch auf unverbindliche Praxishilfen zu den SKOS-Richtlinien und führe dazu, dass der Lebenspartner unter sein bundesrechtlich garantiertes Existenzminimum falle. Dies verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und werde in der Lehre als unzulässig erachtet. Kritisiert werde insbesondere die vollständige Anrechnung des Einnahmeüberschusses. Als unverhältnismässig werde insbesondere die Anrechnung des vollen Einnahmeüberschusses kritisiert. Auch eine von der SKOS beauftragte Gutachterin habe bezüglich dieser Praxis deutliche Kritik ausgeübt und erblicke darin einen Verstoss gegen Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Die weitgehende Gleichstellung von Konkubinatspartnern mit Ehegatten trage den Vorsorgebedürfnissen des nicht unterstützten Partners nicht ausreichend Rechnung. Unbestritten sei zudem, dass weder eine gesetzliche Unterstützungspflicht noch ein durchsetzbarer Anspruch der hilfsbedürftigen Person gegenüber ihrem Konkubinatspartner bestehe. Darüber hinaus lasse die SKOS-Praxis zu wenig Spielraum für eine einzelfallbezogene Berechnung. In der Lehre werde der Eingriff in die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Konkubinatspartners übereinstimmend als unverhältnismässig beurteilt.
2.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr gemäss Verfügung vom 2. Juli 2024 ein Konkubinatsbeitrag von CHF 866.50 angerechnet werde. Dadurch reduziere sich ihre materielle Grundsicherung von bislang CHF 1’389.00 auf lediglich CHF 522.50, womit selbst der Grundbedarf eines Zweipersonenhaushalts nicht mehr gedeckt sei. Auch die Kosten für Miete und Gesundheitsversorgung könnten unter diesen Voraussetzungen nicht mehr bestritten werden. Ihr Lebenspartner verfüge lediglich über monatlich CHF 870.00 an Ergänzungsleistungen. Würde der Konkubinatsbeitrag in der vorgesehenen Höhe angerechnet, würden diese Leistungen nahezu vollständig zur Reduktion der Sozialhilfeleistungen herangezogen. Dies stelle eine Zweckentfremdung des bundesrechtlich garantierten Existenzminimums dar und verstosse gegen Art. 112 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30). Zudem werde der Vorrang des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV missachtet.
2.5 Das DDI macht geltend, dass nach SKOS-Richtlinie A.3 Abs. 2 die Sozialhilfe gegenüber vorrangigen Hilfsquellen subsidiär sei und daher kein Wahlrecht bestehe. Auch wenn im Konkubinat keine gesetzliche Unterhaltspflicht wie im Eherecht vorgesehen sei, sei gemäss SKOS von einer Tatsachenvermutung gegenseitiger materieller Unterstützung in einem stabilen Konkubinat auszugehen. Der nicht unterstützte Partner habe deshalb zunächst seine eigenen Kosten und – bei Leistungsfähigkeit – die vollen Kosten gemeinsamer Kinder zu tragen. Bestehe darüber hinaus weitere Leistungsfähigkeit, sei ein Konkubinatsbeitrag auf Grundlage des erweiterten SKOS-Budgets zu berechnen. Diese Praxis sei im Kanton Solothurn klar geregelt und werde sowohl von der Lehre als auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gestützt. Auch das Bundesgericht habe die grundsätzliche Anrechnung der Eigenmittel eines gefestigten Konkubinatspartners als zulässig und aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten bestätigt. Zum anrechenbaren Einkommen gehörten sämtliche geldwerten Zuflüsse, einschliesslich von Ersatzeinkommen wie AHV-, IV- und EL-Leistungen. Auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit sei nicht einzusehen, weshalb Bezügerinnen und Bezüger von EL bei der Berücksichtigung ihrer Einkommenssituation bessergestellt werden müssten als Lohnempfänger. Daher habe der ZSTG zu Recht ab dem 1. Juli 2024 einen Konkubinatsbeitrag berücksichtigt.
3.1 Gemäss § 8 Abs. 4 SG werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind (Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien.
3.2 Die in familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden Personen gelten in der Regel nicht als Unterstützungseinheit. Leben die Partner jedoch in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich, obwohl das Konkubinat zwar nicht mit der Ehe auf dieselbe Ebene gestellt wird, aber aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens und der tatsächlich gelebten Solidarität unter den Konkubinatspartnern diesbezüglich mit der Ehe rechtsgleich zu behandeln ist (BGE 142 V 513 E. 5.2.1, SKOS-Richtlinien, Kap D.4.4 Abs. 1). Gemäss Kapitel A. 3 Abs. 2 der SKOS-Richtlinien besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Nach Kapitel D. 4.4 werden in einem stabilen Konkubinat sämtliche Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen. Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre zusammenleben, aber ein gemeinsames Kind haben.
3.3 Der Konkubinatsbeitrag wird der unterstützten Person als Einnahme angerechnet, sofern der nicht unterstützte Konkubinatspartner leistungsfähig ist. Dabei ist unerheblich, woher dessen Einnahmen stammen. Bereits im Leitentscheid BGE 142 V 513 hält das Bundesgericht fest, dass - wenn praxisgemäss das gesamte Netto-Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit anrechenbar ist - auch sämtliche Ersatzeinkommen wie AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosenunterstützung oder andere Taggelder von Versicherungen anzurechnen sind. Dies sei Folge einer konsequenten Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes als Ausdruck der Eigenverantwortung, wonach zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind (BGE 142 V 513 E. 5.2.1).
3.4 Im Urteil 8C_138/2024 vom 8. Juli 2025, E. 5.2 f. bestätigte das Bundesgericht seine ständige Rechtsprechung, wonach die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags im Budget einer sozialhilfeempfangenden Person grundsätzlich vor Bundesrecht standhält, auch wenn der nicht unterstützte Partner Ergänzungsleistungen bezieht. Im entschiedenen Fall lebte der Beschwerdeführer in einer Konkubinatsgemeinschaft; seine Partnerin erhielt neben einer IV-Rente auch Ergänzungsleistungen. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Berücksichtigung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der den Kantonen obliegenden Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht ausgeschlossen ist. Es hält dabei fest, dass EL der Sicherung des sozialversicherungsrechtlichen Existenzminimums dienen soll, welches über dem verfassungsrechtlichen Minimum gemäss Art. 12 BV, dem SKOS-Mindestbedarf sowie dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt (BGE 138 V 481 E. 3.1). Weiter führt das Bundesgericht in diesem Urteil aus, dass EL kein vor öffentlich- oder privatrechtlichen Ansprüchen geschütztes Einkommen darstellt. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines nicht unterstützten Konkubinatspartners seien nicht nur sämtliche Erwerbseinkommen, sondern auch alle Ersatzeinkommen – darunter AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosenentschädigungen und weitere Taggelder – einzubeziehen. Obwohl dieses Vorgehen in der Lehre kritisiert wird, entspricht diese Praxis dem Subsidiaritätsprinzip und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wonach sämtliche Einkünfte unabhängig von ihrer Herkunft zu berücksichtigen sind. Auch aus Gründen der Rechtsgleichheit sei diese Praxis gerechtfertigt: Ohne Anrechnung der EL würden deren Bezüger gegenüber erwerbstätigen Personen, deren Einkommen nach SKOS bemessen wird, privilegiert. Die Berücksichtigung der Ergänzungsleistungen verstösst somit weder gegen Bundesrecht noch ist sie unverhältnismässig.
3.5 Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Verfahren. Es gibt daher keinen Anlass, an der Vorgehensweise des ZSTG sowie der Einordnung des DDI zu zweifeln. Die Praxis mag zwar in der Lehre umstritten sein, doch die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sehr deutlich. Gründe, weshalb im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung angezeigt wäre, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer indessen auch nicht dargetan.
3.6 Wie das DDI zutreffend festhält, ist ferner für die Beurteilung nicht entscheidend, ob sich der leistungsfähige Partner der Beschwerdeführerin ausdrücklich bereit erklärt, einen Unterstützungsbeitrag zu leisten. Würde ein solches ausdrückliches Einverständnis vorausgesetzt, bestünde in der Praxis die Gefahr, dass nicht sozialhilfebeziehende Konkubinatspartner ihre faktische Unterstützung reduzieren oder verweigern könnten, sobald bei ihren Partnern ein Anspruch auf Sozialhilfe absehbar wird. Da sie jedoch mittelbar ebenfalls von den ausgerichteten Sozialhilfeleistungen profitieren würden, widerspräche ein solches Ergebnis sowohl dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip als auch der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob im Kanton Solothurn eine genügende gesetzliche Grundlage zur Anrechnung des Konkubinatsbeitrags besteht.
4.2 Die Vorinstanz verweist auf die SKOS-Richtlinien im Sozialhilfegesetz (§ 152 Abs. 1 SG) als genügende Rechtsgrundlage für die Einführung eines Konkubinatsbeitrags. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass im Kanton Solothurn für einen Konkubinatsbeitrag keine gesetzliche Grundlage bestehe. Eine wesentliche Einschränkung der ordentlichen wirtschaftlichen Hilfe durch die Anrechnung hypothetischer Unterstützungsbeiträge nicht Unterstützungspflichtiger gehe über die Regelung «technischner» Fragen (wie beispielsweise Ausgabenpositionen oder die Leistungsbemessung im engeren Sinn) weit hinaus. Der Konkubinatsbeitrag greife in die Rechtsstellung sowohl der hilfsbedürftigen Person als auch in die Rechtsposition des Konkubinatspartners. Die Regelung in § 152 Abs. 1 SG enthalte weder die Grundsätze der Berechnung noch irgendeinen Hinweis auf wesentliche Einschränkungen der ordentlichen Sozialhilfe. Das Wort Konkubinatsbeitrag komme im Gesetz schlichtweg nicht vor. Ein allgemeiner Hinweis auf die Richtlinien würde dem Legalitätsprinzip nicht genügen. Es fehle an der genügenden Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung. Damit fehle einer Einführung des Konkubinatsbeitrags im Kanton Solothurn auch die demokratische Legitimation, da weder Volk noch Parlament dazu Stellung hätten nehmen können.
4.3 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass das Sozialgesetz den Konkubinatsbeitrag nicht ausdrücklich regelt. Doch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt im Bereich der Leistungsverwaltung geringere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage als bei Eingriffen in Freiheitsrechte. Daher reicht ein genereller Verweis der kantonalen sozialhilferechtlichen Rechtsetzung auf fachlich anerkannte Richtlinien wie die SKOS-Richtlinien aus, damit diese verbindlich werden (vgl. BGE 136 I 129 E. 8.1; Urteil 8C_138/2024 vom 8. Juli 2025, E. 4.1). Die SKOS-Richtlinien konkretisieren den Konkubinatsbeitrag nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf dauerhafte gemeinsame Haushaltsführung und wirtschaftliche Solidarität. Sie dienen der einheitlichen, sachgerechten Bemessung der Sozialhilfeleistungen. Dass der Verweis auf die SKOS-Richtlinien nicht unmittelbar durch das Parlament oder das Volk beschlossen wurde, beeinträchtigt die demokratische Legitimation nicht, da der Kanton mit § 152 SG bewusst die Anwendung dieser anerkannten Fachstandards vorgesehen hat. § 152 SG stellt eine ausreichende Normgrundlage dar und ist somit rechtskonform. Die Rüge, die gesetzliche Grundlage sei zu unbestimmt, ist somit abzuweisen.
5.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Praxis des Kantons Solothurn würde etliche Grundrechte verletzen. Durch die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags werde der Partner der Beschwerdeführerin auch auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum gesetzt. Dies verstosse gegen die Menschenwürde bzw. verletze das Recht auf Existenzsicherung. Sie sieht insbesondere das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie die persönliche Freiheit sowie des Rechts auf Familie (Art. 13 Abs. 1 BV) verletzt. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags werde in den SKOS-Richtlinien unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts damit begründet, dass Ehepaare gegenüber Konkubinaten nicht schlechter gestellt werden dürften. Die vielfältigen finanziellen und rechtlichen Sicherheiten und Ansprüche zivil- und sozialversicherungsrechtlicher Natur, die Ehepaaren im Gegensatz zu Konkubinatspaaren zustünden, seien jedoch nicht im Sinn einer Gesamtbetrachtung in die Rechtsprechung des Bundesgerichts eingeflossen. In der Lehre werde diese Gleichbehandlung deshalb kritisiert. Durch die weitgehende Gleichstellung des Konkubinats mit der Ehe bezogen auf die gegenseitigen Unterstützungspflichten, werde das Wesen des Konkubinats ausgehöhlt. Der freie Wille zur Schliessung einer solchen Lebensgemeinschaft werde missachtet. Aus dieser Lebensgemeinschaft entstehe nämlich keine gegenseitige Pflicht zu Beistand, Treue oder Unterhalt. Ausserdem verletze diese Praxis die Eigentumgsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV), da der Konkubinatspartner faktisch gezwungen werde, anstelle des Gemeinwesens das Existenzminimum der Partnerin zu gewähren.
5.2 Eine Verletzung der Rechtsgleichheit bzw. gegen das Diskriminierungsverbot liegt vorliegend nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führt die sozialhilferechtliche Berücksichtigung eines Konkubinatsbeitrags nicht zu einer unzulässigen Gleichstellung von Eheschliessung und Konkubinat. Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt (vgl. Ziff. 3.4 f.), dass die Gleichbehandlung verheirateter und in stabilen Konkubinaten lebender Paare sozialhilferechtlich sachlich begründet ist und keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwirft (BGE 136 I 129 E. 6.2; Urteil 8C_356/2011 E. 3.2.2.2). Eine Ungleichbehandlung ergäbe sich vielmehr dann, wenn Personen, die faktisch zusammen wirtschaften, gegenüber Ehepaaren privilegiert würden. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags trägt der Tatsache Rechnung, dass in einem gefestigten Konkubinat typischerweise eine faktische Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Die Berücksichtigung der finanziellen Mittel des Partners dient der realitätsnahen Feststellung des Bedarfs und führt nicht zur Unterschreitung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums. Dies umso mehr, als das erweiterte SKOS-Budget des nicht unterstützten Partners Aufwendungen wie Unterhaltszahlungen, Steuern oder Schuldentilgungen ausdrücklich mitberücksichtigt. Im Übrigen ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass bei einer Verweigerung jeglicher Unterstützung durch den Partner kein stabiles Konkubinat vorliegt. In Fällen, bei welchen dieser Umstand belegt werden kann, findet keine Anrechnung statt. Das Recht auf Existenzsicherung bzw. die Menschenwürde wird durch diese Praxis also auch nicht tangiert.
5.3 Es ist auch keine Verletzung der persönlichen Freiheit oder des Rechts auf Familienleben ersichtlich. Die Berücksichtigung eines gefestigten Konkubinats in der Bedarfsrechnung greift nicht in die Wahl der Lebensform ein. Die Sozialhilfe knüpft nicht an eine rechtliche Bindung an, sondern an die frei gewählte und tatsächlich gelebte Lebensgemeinschaft. Die SKOS-Praxis verhindert lediglich, dass staatliche Mittel bei bestehender faktischer Solidarität im Rahmen eines gefestigten Konkubinats beansprucht werden, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt. Dies dient der Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips und stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar.
5.4 Schliesslich ist auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie ersichtlich. Die Eigentumsgarantie schützt lediglich bestehende vermögenswerte Rechtspositionen. Ein Anspruch auf Sozialhilfe entsteht jedoch erst bei gegebener Bedürftigkeit. Wird diese aufgrund der berücksichtigten Haushaltsverhältnisse verneint oder gekürzt, so wird damit kein bestehendes Recht verkürzt. Das Bundesgericht hat im Übrigen wiederholt bestätigt, dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags weder willkürlich ist, noch die Eigentumsgarantie verletzt (vgl. bspw. BGE 141 I 153 mit weiteren Verweisen).
5.5 Zusammenfassend erweist sich die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags im Rahmen eines gefestigten Konkubinats als mit der Bundesverfassung vereinbar. Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind unbegründet und die Beschwerde in sämtlichen Punkten abzuweisen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten praxisgemäss verzichtet, so dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten gegenstandslos wird. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2025 bewilligt und Rechtsanwalt Tobias Hobi als Rechtsbeistand eingesetzt. Rechtsanwalt Tobias Hobi macht mit Kostennote vom 22. Mai 2025 einen Aufwand von 620 Minuten geltend, was gerade noch angemessen erscheint. Dasselbe gilt für die Auslagen von CHF 41.90. Die Stunde ist indessen bei der unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (vgl. § 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 4 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Tobias Hobi, beläuft sich demnach auf CHF 2'005.25 (10.33 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 41.90), welche durch den Staat zahlbar ist. Die unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht ist von der Mehrwertsteuer befreit. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 526.60 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 240.90), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Tobias Hobi, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'005.25 (inkl. Auslagen) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 526.60, beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Nadarajah