Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 10. Februar 2026       

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner    

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Advokatin Katharina Bossert,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Oberamt Olten-Gösgen,   

2.    Bauverwaltung B.___,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Vollstreckung / Parteientschädigung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 10. März 2025 wies das Oberamt Olten-Gösgen, Thal-Gäu, Dorneck-Thierstein ein Vollstreckungsbegehren der Bauverwaltung B.___ gegen A.___ ab. Dabei wurde das von A.___ gestellte Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokatin Katharina Bossert, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung, unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge (inkl. MwSt. auf der Parteientschädigung) zu Lasten der Beschwerdegegner.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2025 beantragte das Oberamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

4. Die Einwohnergemeinde B.___ beantragte mit Stellungnahme vom 9. April 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Beschwerdeführers, eventualiter zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates.

 

5. Der Beschwerdeführer liess am 6. Mai 2025 abschliessende Bemerkungen einreichen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass das erstinstanzliche Verfahren unentgeltlich sei, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten sei.

 

2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, dem Vollstreckungsverfahren gehe jeweils ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Das Vollstreckungsverfahren sei aber in den §§ 83 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) separat geregelt und in § 86 Abs. 3 VRG gebe es eine explizite Regelung, wonach die unterlegene Partei in der Regel die Kosten zu tragen habe. Darunter falle auch die Ausrichtung einer Parteientschädigung, da gemäss § 76bis VRG unter Prozesskosten sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung fielen. Die Regelung von § 37 VRG, wonach das erstinstanzliche Verfahren unentgeltlich sei, könne auch deshalb nicht herangezogen werden, weil das Vollstreckungsverfahren nach § 86 Abs. 3 VRG eben gerade nicht unentgeltlich sei. Auch aus rechtsstaatlichen Überlegungen mache es Sinn, dass bei einem einschneidenden Verfahren wie der Vollstreckung ein Rechtsbeistand beigezogen werden könne und diese Kosten im Fall des Obsiegens von der Gegenpartei getragen würden. Dies müsse vorliegend erst recht gelten, da der Beschwerdeführer bei der Durchsetzung der Vollstreckung obdachlos geworden wäre.

 

Zum gleichen Schluss gelange man, wenn die Praxis des Verwaltungsgerichts angewandt werde, welche im Entscheid SOG 2010 Nr. 20 zusammengefasst sei: Vorliegend werde das Gemeinwesen von sich aus tätig und ersuche um Vollstreckung einer unklar formulierten und damit nicht vollstreckbaren Verfügung. Beim Beschwerdeführer stehe das höchstpersönliche Recht auf Wohnen auf dem Spiel. Weiter sei auch der Vorsteher des Oberamts beim Augenschein davon ausgegangen, dass eine Parteientschädigung geschuldet sei, da er eine Kostennote der Parteivertreterin einverlangt habe. Mit ihrem Verhalten hätten sowohl die Gemeinde als auch der Vorsteher des Oberamts dazu beigetragen, dass eine Parteientschädigung zu sprechen sei.

 

2.3 Die Einwohnergemeinde B.___ stützt sich in ihrer Stellungnahme auf die Begründung der Vorinstanz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gelte auch vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich das Behördenprivileg und könnten Parteientschädigungen nur in Ausnahmefällen dem Gemeinwesen überbunden werden. Solche Ausnahmen lägen hier nicht vor.

 

Sollte das Verwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung habe, sei diese auf das absolut notwendige Minimum zu kürzen. Weitschweifige und unnötige Ausführungen der Rechtsvertreterin seien nicht zu entschädigen.

 

3. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz gliedert sich nebst allgemeinen Bestimmungen in das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (Ziffer 3), welches auch das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren beinhaltet (Ziffer 3.3), die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffer 4) und die Vollstreckung (Ziffer 5), wozu sich für jeden Bereich unterschiedliche Kostenregelungen finden.

 

Beim Vollstreckungsverfahren handelt es sich um kein Rechtsmittelverfahren, sondern es ist, wie durch die Vorinstanz ausgeführt, ein weiteres erstinstanzliches Verfahren, welches die Vollstreckung zum Gegenstand hat. Da für den Vollzug einer Vollstreckung regelmässig (teils hohe) Kosten anfallen, macht es Sinn, dass das Vollstreckungsverfahren nicht wie die anderen erstinstanzlichen Verfahren unentgeltlich ist, sondern dass es eine eigene Kostenregelung kennt.

 

§ 86 Abs. 2 VRG, welcher dem hier interessierenden Abs. 3 vorausgeht, hält fest, dass die Vollstreckungsbehörde von den um Vollstreckung ersuchenden Parteien (mit Ausnahme der hoheitlich handelnden Verwaltungen von Kanton und Gemeinden) die Bevorschussung oder Sicherstellung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens verlangen kann. Aus der Systematik dieser beiden Absätze ist erkennbar, dass § 86 Abs. 3 VRG eben diese Kosten des Vollstreckungsverfahrens meint, welche die unterlegene Partei zu tragen hat.

 

Die Parteientschädigung regelt diese Bestimmung weder explizit noch implizit. Da es sich um kein Rechtsmittelverfahren, sondern vom Sinn her um ein erstinstanzliches Verfahren handelt, kann nicht interpretiert werden, es sei die Regelung von § 76bis VRG aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anwendbar. Viel eher muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber hier absichtlich zu der Ausrichtung einer Parteientschädigung schweigt und das Verfahren eben abgesehen von den entstandenen Vollstreckungskosten unentgeltlich ist, wie ein erstinstanzliches Verfahren. Auch das Verwaltungsverfahren des Bundes kennt vor der ersten Instanz keine Parteientschädigung, was das Bundesgericht ausdrücklich als richtig anerkannt und als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers beurteilt hat (vgl. BGE 132 II 47 E. 5 S. 61 ff.). In jenem Entscheid führte das Bundesgericht aus, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung ausgeschlossen sei, könne allenfalls in Fällen [wie dem vorliegenden] unbefriedigend erscheinen, wo sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren zwei Parteien mit gegenläufigen Interessen gegenüberstehen würden. Da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht um eine echte Lücke handle, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen worden sei, bestehe für eine analoge Anwendung von Art. 64 VwVG (Regelung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren) kein Raum. Sollen Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren künftig zulässig sein, obliege es vielmehr dem Gesetzgeber, hierzu eine Bestimmung zu erlassen, die mit der nötigen Bestimmtheit eine hinreichende Grundlage dafür bilden könnte.

 

4. Entsprechendes muss somit auch für den vorliegenden Fall gelten, auf welchen kantonales Recht anwendbar ist. Das kantonale Recht enthält übereinstimmend mit der Regelung des Bundes bewusst keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Das Gesetz regelt nur Parteientschädigungen im (verwaltungsinternen) Beschwerdeverfahren (vgl. § 39 VRG).

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inkl. Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann