Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 12. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

 

A.___ und B.___

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend ausserkantonaler Schulbesuch


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. [...] (geb. 2021) und [...] (geb. 2018) sind die Kinder von A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 29. Januar 2025 stellten die Beschwerdeführer für [...] und [...] einen Antrag auf ausserkantonalen Schulbesuch, weil sie zwar am 1. April 2025 von [...] (BL) nach [...] (SO) umziehen würden, die Kinder jedoch weiterhin in [...] die Kita sowie den Kindergarten besuchen wollten.

 

2. Mit Verfügung vom 12. März 2025 hiess das Departement für Bildung und Kultur (DBK) den Antrag der Beschwerdeführer teilweise gut, indem [...] das laufende Schuljahr 2024/2025 in [...]beenden konnte. Ab dem Schuljahr 2025/2026 muss [...] die Schule (1. Klasse) beim Schulträger des Aufenthaltsortes besuchen. Hingegen wies das DBK den Antrag betreffend Einschulung von [...] (1. Kindergarten) in [...] vollumfänglich ab.

 

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 20. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen und um Gutheissung der Anträge auf ausserkantonalen Schulbesuch in [...].

 

4. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2025 beantragte das DBK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wobei die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen seien.

 

5. Mit Eingabe vom 4. Mai 2025 brachten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen vor.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als betroffene Eltern von [...] und [...] durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss § 56 Abs. 1 lit. a VSG erhalten Schüler und Schülerinnen einen alters- und stufengerechten sowie ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht, welcher den Professionsstandards folgt. Der obligatorische Unterricht an den öffentlichen Schulen ist laut § 3 Abs. 1 VSG unentgeltlich. Die Schulpflicht ist beim Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen (§ 48 Abs. 1 VSG). Bei der Regelung von Schulfragen steht den kantonalen Behörden ein erheblicher Spielraum zu (vgl. BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354). Gemäss § 48 Abs. 2 lit. c VSG i.V.m. § 13 der Volksschulverordnung (VSV, BGS 413.121.1) kann das Departement einzelnen Schülerinnen und Schülern aus schulorganisatorischen Gründen (lit. a), bei einem verhältnismässig weiten, beschwerlichen oder gefährlichen Schulweg (lit. b), oder aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen (lit. c) den Schulbesuch an einem anderen Ort bewilligen (§ 48 Abs. 2 VSG).

 

2.2 Bei der Beurteilung der gesundheitlichen, familiären und sozialen Gründe berücksichtigt das Departement insbesondere die besonderen Begabungen der Schülerin oder des Schülers sowie die verfügbaren Betreuungsangebote (§ 16 VSV).

 

2.3 Nach § 88 Abs. 1 VSG zahlt die entlastete Einwohnergemeinde für den Besuch einer Schule ausserhalb des Kantons dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld, dessen Höhe im Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009, BGS 411.241) festgelegt wird. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Solothurn und Basel-Landschaft beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen (Art. 5 Abs. 2 RSA 2009).

 

3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie sich in einer familiären und beruflichen Situation befänden, in welcher sie dringend auf eine verlässliche und strukturierte Nachmittagsbetreuung angewiesen seien. Die Kindsmutter arbeite in einem 80%-Pensum in [...], der Kindsvater sei in [...] in einem Vollzeitpensum berufstätig. Eine persönliche Betreuung von [...] und [...] nach dem Unterricht resp. Kindergarten sei aufgrund der Distanz zum Wohnort somit aus zeitlichen und logistischen Gründen nicht möglich. Deshalb seien die Kinder auch in der Kita [...] untergebracht, wo sich beide wohlfühlen würden. In [...] gäbe es keine Angebote für eine schulergänzende Tagesbetreuung. Gemäss Angaben der Kreisschule [...] werde die Nachmittagsbetreuung derzeit ausschliesslich privat organisiert. Familiäre Unterstützung würden die Beschwerdeführer keine erhalten, weil die Verwandten im Ausland leben würden. Die vom DBK vorgeschlagene Nachmittagsbetreuung in [...] oder [...] sei nicht zumutbar, da der tägliche Schulweg pro Strecke zwischen einer Stunde resp. einer Stunde und siebzehn Minuten sowie ein zweimaliges Umsteigen im öffentlichen Verkehr in Anspruch nähme. Somit lägen massgebliche familiäre und soziale Gründe für einen ausserkantonalen Schulbesuch vor. Aus Sicht der Beschwerdeführer gründe die Ablehnung des Gesuchs für den ausserkantonalen Schulbesuch auf finanziellen Aspekten. Sie seien in [...] in ein Eigenheim gezogen, dies sei eine langfristige Entscheidung gewesen. Aufgrund eines ähnlich gelagerten Falles seien sie im guten Glauben davon ausgegangen, dass ihr Antrag auf ausserkantonalen Schulbesuch bewilligt werde. Ergänzend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass seitens von [...] eine kürzlich diagnostizierte Zöliakie vorliege. Das formelle Attest sei aktuell noch ausstehend. Es sei jedoch eine sofortige Ernährungsumstellung empfohlen worden. In der Kita [...] sei ein ausgebildeter Koch tätig, welcher individuell auf die glutenfreie Ernährungsbedürfnisse der Tochter eingehen könne.

 

3.2 Das DBK bringt in seinem Entscheid vor, dass die Schulpflicht beim Schulträger des Aufenthaltsortes, im vorliegenden Fall in der Kreisschule [...], zu erfüllen sei. Die Beschwerdeführer hätten v.a. berufliche Gründe, die ausserschulische Betreuungssituation, Freizeitaktivitäten, Freundschaften und den Wunsch der Kinder als Gründe für einen ausserkantonalen Schulbesuch angeführt. Obschon das Kindswohl im Vordergrund stünde, gäbe es keine freie Schulwahl. Aufgrund der Ausrichtung des Schulgeldes werde ein ausserkantonaler Schulbesuch nur u.a. deswegen in Betracht gezogen, wenn es keine adäquate innerkantonale Beschulungsmöglichkeiten gäbe. Bis anhin hätten die Beschwerdeführer keinen Antrag für einen innerkantonalen auswärtigen Schulbesuch in Büsserach oder Breitenbach gestellt, wo es Tagesstrukturen gäbe. Die Beschwerdeführer hätten von Anfang an Abklärungen betreffend den ausserkantonalen Schulbesuch bei der Primarschule [...] getätigt.

 

4.1 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerdeschrift Gründe vor, welche ihrer Auffassung nach die Einschulung von [...] sowie den Besuch der 1. Klasse von [...] nicht an ihrem Aufenthaltsort in der Kreisschule [...], sondern ausserkantonal, in der Primarschule [...] rechtfertigen sollen. Nachfolgend gilt zu prüfen, ob die gesetzlichen Gründe von § 48 Abs. 2 lit. c VSG vorliegend gegeben sind und demzufolge ein ausserkantonaler Schulbesuch zu bewilligen wäre.

 

4.1.1 Unbestritten ist, dass es den Kindseltern überlassen ist, in welcher Kita sie ihre Kinder betreuen lassen wollen. Dementsprechend stand es den Beschwerdeführern frei, [...] und [...] bis anhin die Kita in [...] besuchen zu lassen. Die Beschwerdeführer verkennen jedoch, dass der Wunsch des Kitabesuchs im ausserkantonalen [...] kein Anrecht auf einen ebenso ausserkantonalen Schulbesuch begründet. Das vordergründig von den Beschwerdeführern angeführte Argument, dass sich ein Besuch der Primarschule [...] aufgrund des weiteren Besuchs der Kita in [...] aufdränge, stellt keinen gesetzlichen Grund nach § 48 Abs.2 lit. c VSG dar und ist nicht zu hören. Selbst wenn [...] und [...] in der Kita [...] Freundschaften geschlossen haben, besteht von Gesetzes wegen nichtsdestotrotz keine freie Schulwahl. Die Kinder befinden sich in einem sehr anpassungsfähigen Alter. Aufgrund des geplanten Umzuges von [...] in den Kanton Solothurn nach [...] musste den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein, dass [...] und [...] früher oder später das gewohnte Umfeld verlassen müssen. Aufgrund ihres noch jungen Alters ist es [...] und [...] zumutbar, sich rasch an das neue Umfeld zu adaptieren und neue Freundschaften mit ihren Mitschülern an der neuen Schule resp. allfällig mit den Kindern einer neuen Kita zu schliessen. Gerade auch mit der Einschulung von [...] in den Kindergarten und mit Eintritt von [...] in die 1. Klasse werden sich die anpassungsfähigen Kinder in neuen Klassenkonstellationen befinden und sich mit neuen Klassenkameraden anfreunden. Es ist davon auszugehen, dass sich dadurch auch automatisch die Bedürfnisse von [...] und [...] hinsichtlich sozialer Kontakte in der Freizeit ändern werden. Das durch die Beschwerdeführer vorgebrachte Kindswohl kann somit als Grund für einen ausserkantonalen Schulbesuch nicht überzeugen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkte abzuweisen ist.

 

4.1.2 Nach § 48 Abs. 2 lit. c VSG kann der Schulbesuch an einem anderen Ort aufgrund gesundheitlicher Gründe bewilligt werden. Diesbezüglich führen die Beschwerdeführer die neu diagnostizierte Zöliakie bei [...] an. Hierbei ist bereits festzuhalten, dass der angeführte gesundheitliche Grund nach § 48 VSG nicht [...] betrifft und somit eine diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist. In der Kita [...] gäbe es laut den Beschwerdeführern einen ausgebildeten Koch, welcher auf die glutenfreien Ernährungsbedürfnisse von [...] eingehen könne. Eine vergleichbare Ernährungssicherheit könne gemäss den Beschwerdeführern in den Einrichtungen in [...] oder [...] nicht gewährleistet werden. Diese Behauptung können die Beschwerdeführer nicht substantiiert belegen, womit fraglich ist, ob die alternative glutenfreien Ernährungsbedürfnisse bei den Tagesbetreuungen in [...] und [...] tatsächlich abgeklärt wurden. In der heutigen Zeit kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auf solche Bedürfnisse Rücksicht genommen wird. Wiederum führen die Beschwerdeführer primär als Grund für den ausserkantonalen Schulbesuch in der Primarschule [...] den weiterführenden Kitabesuch in [...] an. Dies stellt jedoch keinen gesetzlichen Grund für den Besuch einer ausserkantonalen Schule dar und kann deshalb nicht gehört werden. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass gemäss Internetrecherche bspw. das Tagesheim [...] in [...] (https://www. [...]; zuletzt besucht am 6. Juni 2025) einen Catering-Service anbietet, durch welchen sicherlich - wie bei jeglicher alternativen Ernährung resp. Allergien - auf die Bedürfnisse der Kinder eingegangen wird, insbesondere da die Mahlzeiten entsprechend den Richtlinien der Fourchette verte zubereitet werden. Für die Pausen in der Schule kann ein entsprechendes glutenfreies Znüni von den Beschwerdeführern vorbereitet werden, um die Ernährung von [...] während des Schulbesuchs sicherzustellen. Die Zöliakie stellt keinen gesundheitlichen Grund für einen ausserkantonalen Schulbesuch nach § 48 Abs. 2 lit. c VSG dar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

 

4.1.3 Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, ihren Umzugsentscheid in guten Glauben getätigt und den Entscheid eine lange Zeit überdenkt zu haben. Gemäss Akten führten die Beschwerdeführer als Grund des Umzuges das Aufwachsen von [...] und [...] im Grünen, umgeben mit Tieren sowie tiefe Wohnkosten an (vgl. Mail des Volksschulamtes vom 26. März 2025). Auch dies stellt keinen Grund dar, um einen ausserkantonalen Schulbesuch zu erwirken. Es mag zwar sein, dass die Beschwerdeführer ihre Abklärungen betreffend eine Beschulung von [...] und [...] im Kanton Basel-Landschaft im guten Glauben getätigt haben. Nichtsdestotrotz ist den Beschwerdeführern vorzuhalten, dass sie ihre Abklärungen betreffend den ausserkantonalen Schulbesuch bei der Primarschule [...] und nicht bei der zuständigen Schule am neuen Wohnort in [...] resp. im Kanton Solothurn getätigt haben. So durften sie nicht im guten Glauben darauf vertrauen, dass - falls die Primarschule [...] [...] und [...] einer Beschulung zugestimmt hätte - diese ausserkantonale Beschulung auch bewilligt wird, zumal die gesetzlichen Grundlagen resp. praxisgemässe Handhabung eines ausserkantonalen Schulbesuchs des Kantons Basel-Landschaft von denen des Kantons Solothurn abweichen können. Von der Möglichkeit eines Gesuchs für einen innerkantonalen auswärtigen Schulbesuch haben die Beschwerdeführer notabene bis anhin keinen Gebrauch gemacht.

 

4.1.4 Ferner mag zutreffen, dass es einen Fall einer ausserkantonalen Beschulungsmöglichkeit in [...] gibt. Dies stellt dennoch eine unbelegte Parteibehauptung der Beschwerdeführer dar, zumal aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens nicht klar wird, wie ähnlich dieser angeführte Fall ist. Sollten Sie sich hierbei auf die Angelegenheit VWBES.2011.182 beziehen liegt die Sachlage deutlich anders. Der Schüler im betreffenden Fall war bereits seit Jahren in [...] eingeschult und besuchte die 2. Klasse. Zudem war damals nicht klar, ob die Primarschule überhaupt weitergeführt wird. Schliesslich wurde der bisherige Schulort aufgrund von Art. 9 Abs. 1 RSA bewilligt und vorerst lediglich für das folgende Schuljahr. Vorliegend kann dies aufgrund der differierenden Sachlage nicht in Frage kommen, zumal eine Übergangsfrist nicht dem Kindswohl entsprechen dürfte, wird doch [...] in einen völlig neu zusammengestellten Klassenverband kommen und müsste nach einem oder zwei Jahren in eine zusammengewachsene Klasse wechseln. Für [...] gilt dasselbe, wird sie doch auf das kommende Schuljahr frisch eingeschult. Klar ist, dass von Gesetzes wegen ein innerkantonaler Schulbesuch den Grundsatz darstellt. Mit ihrem unbelegten Vergleichsfall können die Beschwerdeführen denn auch nicht eine langjährige, unwidersprochene Praxis begründen. Ihr Verweis betreffend einer Gebührenübernahme eines ausserkantonalen Gymnasiumsbesuchs zielt ebenfalls ins Leere. Gemäss Art. 6 Abs. 1 RSA 2009 wird als Anhang II zum RSA 2009 die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt. Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind (Art. 6 Abs. 3 RSA 2009). Auf der Liste der beitragsberechtigen Schulen zum RSA 2009 ist weder der Kindergarten [...] noch die Kreisschule [...] aufgelistet. Dies deutet klar daraufhin, dass nicht einfach mit einer Kostengutsprache gerechnet werden kann. Die Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen somit nicht zu überzeugen.

 

4.1.5 Die Beschwerdeführerin führen insbesondere ihre berufliche Tätigkeit (Kindsmutter arbeitet in einem 80%-Pensum im Kanton [...], der Kindsvater in einem Vollzeitpensum in [...]) als Grund für eine Weiterbeschulung in [...] an, weil ansonsten die Betreuung von [...] und [...] nach dem Unterricht aus zeitlichen und logistischen Gründen unmöglich sei. Die vorgebrachten beruflichen Verpflichtungen der Beschwerdeführer per se mögen nichts an dem Umstand ändern, dass keine freie Schulwahl besteht und die Schulpflicht beim Schulträger am Aufenthaltsort zu erfüllen ist. Nach § 16 Abs. 1 VSV wird zur Beurteilung der gesundheitlichen, familiären und sozialen Gründe für einen ausserkantonalen Schulbesuch nur die besondere Begabung der Schülerin oder des Schülers sowie die verfügbaren Betreuungsangebote, nicht jedoch die beruflichen Verpflichtungen der Eltern angeführt. Angesichts der Schulpflicht am Aufenthaltsort und dem nur ausnahmsweise zu bewilligenden ausserkantonalen Schulbesuch erschliesst sich auch, dass die Eltern in der Pflicht stehen, ihre beruflichen Verpflichtungen in Einklang der innerkantonalen Beschulungsmöglichkeiten zu bringen, resp. bei der Wahl des Wohn- oder Arbeitsortes der Schulpflicht am Aufenthaltsort bewusst zu sein. Die beruflichen Verpflichtungen der Beschwerdeführer mögen somit per se nicht einen ausserkantonalen Schulbesuch zu begründen. Hinzu kommt, dass die Kindsmutter gemäss dem sich in den Akten befindlichen Schreiben vom 29. Januar 2025 «mindestens» zwei Mal pro Woche auswärtig arbeitet. Somit ist sie im Umkehrschluss also offenbar an bis zu drei Tagen vor Ort.

 

4.1.6 Es gäbe für die Beschwerdeführer valable Alternativmöglichkeiten mit innerkantonaler Beschulung. Durch den Schulbesuch in der Kreisschule [...] und der dort fehlenden Nachmittagsbetreuung drängt sich die Wahl einer anderen Kita, vorzugsweise am neuen Wohnort, resp. in der Umgebung der Primarschule [...] auf. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, dass die Nachmittagsbetreuung der Schulkinder privat organisiert werden muss und sie auf keine Familienmitglieder für die Kinderbetreuung zurückgreifen können. Auf diesen Umstand ist entsprechend Rücksicht zu nehmen, zumal [...] und [...] angesichts ihres jungen Alters eine nahtlose Betreuung bedürfen. Auch das DBK bestätigt in seiner Vernehmlassung, dass es in der Einwohnergemeinde [...] momentan keine Tagesstrukturen gibt. Gemäss Internetrecherche gibt es jedoch Kitas in Breitenbach und Büsserach, welche auch für Kinder ab drei Monaten bis zwölf Jahren, bzw. Kindergarten- sowie Schulkinder eine Betreuung als Tagesheim anbieten. So bspw. das Tagesheim [...] in [...]  (https://www. [...]/; zuletzt besucht am 6. Juni 2025) und der Kinderhort [...] in [...] (https:// [...]/index.php/de/; zuletzt besucht am 6. Juni 2025). Angesichts der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten durch Familienmitglieder der Beschwerdeführer muss für die Kinder entsprechend gesorgt werden, wodurch ein Besuch eines Tagesheims resp. Kita notwendig wird. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Kinderhort [...] einen Fahrdienst zur Schule organisiert, wodurch [...] und [...] tagsüber nicht auf den ÖV angewiesen wären (https:// [...].ch/index.php/de/betreuungszeiten-angebot, zuletzt besucht am 12. Juni 2025). Die Öffnungszeiten aller erwähnten Kitas decken sich (06.30 Uhr bis 18.00 Uhr). Die Kita [...] hat sogar bis 18.30 Uhr offen, so dass es durchaus möglich ist, die Kinder am Morgen in die Schule bzw. den Kindergarten zu bringen und am Abend wieder in der Kita abzuholen, auch wenn allenfalls der Vater das Kind in [...] mit einem Umweg von ca. 9 Minuten abholen wollte. Dies erscheint zumutbar, zumal auch vorgebracht wird, dass der Vater einen möglichst kurzen Weg zwischen der Arbeit und den Kindern hat (vgl. Schreiben vom 29. Januar 2025). Auch bei einem ausserkantonalen Schulbesuch hätten die Eltern Bring- und Holzeiten einzuhalten.

 

4.2 In casu bestehen klar adäquate innerkantonale Beschulungsmöglichkeiten, weshalb ein ausserkantonaler Schulbesuch von [...] und [...] - mangels Vorliegen von Gründen nach § 48 Abs. 2 VSG i.V.m. § 16 VSV - nicht bewilligt werden kann. [...] ist dementsprechend in der Kreisschule [...] einzuschulen. [...] hat ab dem Schuljahr 2025/2026 die Kreisschule [...] zu besuchen. Es steht den Beschwerdeführern frei, einen innerkantonalen auswärtigen Schulbesuch zu beantragen. Hingegen haben sie keinen gesetzlichen Anspruch, [...] und [...] im Kanton [...] die Schule besuchen zu lassen bzw. dort einzuschulen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law