Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 1. September 2025   

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,     

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Rechnung vom 18. Februar 2025


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 21. November 2024 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und setzte die Verfahrenskosten auf total CHF 857.45 fest.

 

2. Gegen diese Verfügung reichte A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht trat am 6. Januar 2025 auf die Beschwerde nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde. Die Verfügung ist folglich in Rechtskraft erwachsen.

 

3. Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 stellte die MFK A.___ die Kosten des Führerausweisentzugsverfahrens in Höhe von CHF 857.45 in Rechnung.

 

4. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 erhob A.___ beim BJD Beschwerde gegen die Rechnung der MFK vom 18. Februar 2025.

 

5. Mit Verfügung vom 14. März 2025 trat das BJD auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass die Rechnung der MFK keine Verfügung bzgl. Führerausweisentzug darstelle und damit lediglich die bereits verfügten Kosten einer Administrativmassnahme in Rechnung gestellt würden.

 

6. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 20. März 2025 an das Verwaltungsgericht.

 

7. Mit Schreiben vom 1. April 2025 beantragte das BJD (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

 

8. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

 

1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann jedoch einzig die Rechnung der MFK vom 18. Februar 2025 bilden, mit welcher dem Beschwerdeführer die Kosten für das rechtskräftig abgeschlossene Führerausweisentzugsverfahren in Rechnung gestellt wurden. Über die ursprüngliche Gebührenauferlegung wurde durch die MFK bereits mittels Verfügung vom 21. November 2024 bzw. aufgrund des Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2025 rechtskräftig entschieden. Gemäss § 68 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Auf die Begehren, die über die Kostenerhebung hinausgehen, kann somit nicht eingetreten werden.

 

2.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 20. März 2025 aus, dass er die Verfügung des BJD nicht annehme. Das Verfahren sei nicht gerecht und die Gerichte sollten endlich für solche unnötigen Schikanen für die Kostenfolge aufkommen. Ihm solle gestattet werden, verschiedene Zeugen anhören zu lassen. Sodann reicht er verschiedene Eingaben aus früheren Gerichtsverfahren ein.

 

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Ausführungen ausschliesslich mit der bereits rechtskräftigen Verfügung des BJD vom 14. März 2025 auseinander. Damit ist fraglich, ob die vorliegende Laienbeschwerde den Anforderungen von § 68 Abs. 1 VRG (Begründungspflicht) genügt und auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Letztlich kann das jedoch offenbleiben, da der Beschwerde, auch wenn die Eintretensvoraussetzungen bejaht werden, kein Erfolg beschieden sein kann. Wie bereits dargelegt, stützt sich die angefochtene Rechnung auf eine rechtskräftige Verfügung einer Administrativmassnahme. Die Beschwerde gegen eine derartige Rechnung ist ausgeschlossen, da gegen die Anordnung der Massnahme bereits ein Rechtsmittel gegeben war. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung des BJD falsch sein sollte. Die weiteren Ausführungen und Beschwerdebeilagen des Beschwerdeführers sind kaum nachvollziehbar. Sie zielen am Streitgegenstand vorbei, denn sie haben mit der Frage, ob die Vorinstanz rechtsfehlerfrei auf die Sache nicht eingetreten sei, nichts zu tun (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_235/2022 vom 25. April 2022 E. 2.2).

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

 

 


 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                           Kaufmann