Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 25. November 2025      

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

B.___

C.___

D.___

E.___

F.___

A.___   

alle vertreten durch A.___ 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Solothurnische Gebäudeversicherung,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Kostengutsprache


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) verfügte am 23. Dezember 2024 eine Kostengutsprache im Umfang von CHF 7'444.85 für einen Schaden am Gebäude an der [...]strasse 6 in [...] (Hagelschäden an Lamellenstoren), welches sich im Zeitpunkt des Schadensereignisses im Miteigentum von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ sowie F.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) befand. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Einsprache vom 11. Januar 2025 wies die SGV mit Entscheid vom 19. März 2025 ab.

 

2. A.___ reichte am 24. März 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, die SGV sei zu verpflichten, die Kosten für sämtliche durch Hagel beschädigten und im Juni 2024 ersetzten Lamellenstoren vollständig zu übernehmen und die Kostengutsprache entsprechend anzupassen.

 

3. Die SGV beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2025 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. A.___ replizierte am 5. Mai 2025 und hielt am Beschwerdeantrag fest. Die SGV reichte am 27. Mai 2025 eine Duplik ein. Am 19. November 2025 reichte A.___ (nachfolgend Vertreter) auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts eine Vollmacht der übrigen fünf Miteigentümer ein, welche ihn zur Führung der vorliegenden Beschwerde bevollmächtigten.

 

 

II.

 

1. Am 1. Januar 2025 trat das revidierte Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111 in Kraft. Gemäss § 99 Abs. 1 und 2 GVG werden Schadenfälle, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, nach dem bisherigen Gesetz erledigt und bereits erhobene Rechtsmittel sind von der nach bisherigem Recht zuständigen Instanz zu beurteilen. Somit ist der vorliegende Fall nach dem Gebäudeversicherungsgesetz (Stand 1. Januar 2022, nachfolgend aGVG) zu beurteilen. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 aGVG sowie § 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt des Schadenereignisses und dessen Anmeldung Miteigentümer des versicherten Gebäudes. Die SGV stellt bei der Schadensregulierung ohne andere Mitteilung auf die Eigentumsverhältnisse zum Schadenszeitpunkt ab (vgl. Schreiben der SGV vom 17. Februar 2025). Die Beschwerdeführer sind entsprechend Adressaten des Einspracheentscheides. Mit Blick darauf sowie die Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. Mai 2025 (Ziffer 2) ist davon auszugehen, dass der Schaden sich finanziell nach wie vor auf die Miteigentümer auswirkt, da sie offenbar gegenüber den neuen Eigentümern für die Wiederherstellung verantwortlich sind. Deshalb werden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 12 VRG). Sie sind folglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Gebäudeversicherung leistet Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden u.a. durch Hagelschlag entstehen (§ 12 lit. e aGVG). Grundsätzlich ist es im (nichtstrei­tigen) Verwaltungsverfahren Sache der Verwaltungsbehörde, den entscheidwesent­lichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die Verwaltungsbehörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungs­gemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann (VWBES.2018.397 E. II.4.3). Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachum­stände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegen­über einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht. Dass ein Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 aGVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen (vgl. SOG 2009 Nr. 24 E. 2 VWBES.2024.104 E. 2.4, Urteil vom 23. Juli 2024). Der Beweis, dass und welche Lamellenstoren durch den Hagelschlag vom 24. August 2023 beschädigt wur­den, obliegt damit nicht der SGV. Sie muss dementsprechend, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer, auch nicht beweisen können, dass unbeschädigte Storen ersetzt wurden.

 

3. Am 22. Januar 2024 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführer den Schadenfall an die SGV. Er machte geltend, ein Hagelsturm am 24. August 2023 habe die Lamellen beschädigt. Dazu reichte er drei Fotos ein, welche wahrscheinlich drei verschiedene Lamellenstoren zeigen (ohne Hinweis auf deren Position). Nach Aufforderung der SGV am 24. Januar 2024, einige Übersichtsbilder (Fassade) und Detailbilder von aussen zu übermitteln, reichte der Vertreter am 13. Februar 2024 weitere Fotos ein, welche insgesamt sechs Lamellenstoren zeigten. Aufgrund der Bilder (Anordnung der Fenster, einmal mit Balkon) ist davon auszugehen, dass diese Bilder die Lamellenstoren an zwei Fassadenseiten zeigen (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Am 2. Mai 2024 liess der Vertreter der SGV nach entsprechender Aufforderung vom 26. Februar 2024 eine Offerte von G.___ vom 2. Mai 2024 sowie zwei weitere Bilder, auf welchen zwei verschiedene Fassaden erkennbar waren, zukommen. Ein Vergleich der am 13. Februar 2024 eingereichten Bilder mit denjenigen, welche mit der Offerte eingereicht wurden, ergibt, dass es um dieselben Lamellenstoren an den gleichen zwei Fassaden geht. Die Südfassade (vgl. Bild von der Besichtigung vom 4. Juli 2024) ist auf keinem der vom Vertreter der Beschwerdeführer eingereichten Bilder ersichtlich, weshalb es nachvoll­ziehbar erscheint, dass aufgrund der eingereichten Dokumentationen (ursprünglich) nur Sch.en an zwei Fassaden (Nord- und Westfassade) geltend gemacht wurden. Aus der Offerte ergibt sich ein Betrag von CHF 12'312.00 für den Ersatz von insgesamt 12 Lamellenstoren, wobei der Vertreter darauf hinwies, nach genauerer Prüfung habe sich herausgestellt, dass mehr Lamellenstoren durch den Hagelsturm beschädigt worden seien als zunächst angenommen. Diese weiteren Schäden sind aber nicht dokumentiert. Die SGV bat den Vertreter am 8. Mai 2024 darum, die Fassaden so zu fotografieren, dass möglichst alle Fenster darauf ersichtlich seien. Gleichentags teilte der Vertreter mit, er habe bereits viele Bilder von allen Seiten gesendet, er könne nicht mehr senden. Wenn das nicht reichen sollte, wäre eine Besichtigung vor Ort sinnvoll. Eine solche erfolgte schliesslich am 4. Juli 2024. Mit Blick auf die von der Expertin anlässlich der Besichtigung erstellten Fotos und angebrachten Kommentare ging die SGV davon aus, dass es auf der Südseite zu keinem Hagelschaden gekommen sei. Die SGV war in der Folge daher nicht bereit, den Beschwerdeführern den offerierten Betrag von CHF 12'312.00 vollumfänglich zu vergüten, sondern verfügte am 8. Juli 2024 zunächst eine Kostengutsprache von CHF 6'395.75 (6 Storen). Die SGV teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. September 2024 explizit mit, die beschädigten Lamellenstoren befänden sich ausschliesslich auf der Nord- und der Westfassade und bei den Lamellenstoren auf der Süd- und Ostfassade sei anlässlich der Besichtigung kein Hagelschaden entdeckt worden (vgl. dazu E-Mail SGV vom 13. September 2024). Hierzu führte der Vertreter am 20. September 2024 aus, diese Beurteilung anlässlich der Besichtigung basiere auf einem Zustand, bei dem die meisten Storen bereits ersetzt worden seien. Am 23. Dezember 2024 erliess die SGV eine korrigierte Kosten­gutsprache von CHF 7'444.85 (7 Storen), welche die vor­angehende Kostengutsprache ersetzte. Die SGV begründete die Kürzung in ihrem Einspracheentscheid mit dem Umstand, dass gegen das Verbot der Veränderung am Schadensobjekt verstossen worden sei. Zudem sei das Hagelereignis im Jahre 2023 ausschliesslich aus West-Nordwest über die Wohnortgemeinde der Beschwerdeführer gezogen, weshalb gemäss der zuständigen Schadensexpertin die Ost- und Südfassade nicht in Mitleidenschaft habe gezogen werden können. Folglich hätten nicht so viele Lamellenstoren beschädigt werden können, wie aus der Offerte von G.___ hervorgegangen sei.

 

4. Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der Besichtigung durch die SGV die meisten Lamellenstoren bereits ersetzt waren. Da sich die vorgängig eingereichten Fotos auf deutlich weniger Lamellenstoren als die im Anschluss ersetzten bezogen und nur zwei Fassaden (ohne Südfassade) abgebildet waren, lässt sich weiterer Hagelschaden an anderen Lamellenstoren nicht mehr eruieren. Auch der von der SGV unternommene Versuch anhand des Montageplans von G.___ sowie der Auskunft des damals zuständigen Servicefachmanns zu eruieren, welche Storen sich auf welcher Fassade befanden, verlief ergebnislos. Der Servicefachmann war auch vor Ort nicht in der Lage, die Positionen nachzuvollziehen. Der Vertreter der Beschwerdeführer konnte ebenfalls nicht sagen, welche Storen genau betroffen waren (vgl. E-Mails vom 26. August 2024 sowie vom 11. und 12. September 2024). Einzig die E-Mails von G.___ vom 6. August 2024 (vgl. Schadenakten) sowie 21. März 2025 (Beilage zur Beschwerde), wonach damals alle Storen aufgenommen worden seien, die einen Hagelschaden gehabt hätten, verfügen nicht über hinreichend Beweiskraft, um Schäden an insgesamt 12 Storen zu belegen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer einen Schaden aufgrund des Hagelsturms vom 24. August 2023 meldeten. Aus den E-Mails von G.___ geht ein Zusammenhang zu diesem Ereignis aber gerade nicht hervor, obwohl explizit um eine solche Bestätigung ersucht wurde (vgl. E-Mailverkehr vom 21. März 2025, Beilage zur Replik der Beschwerdeführer). Es scheint auch nachvollziehbar, dass der Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht von G.___ bezeichnet werden kann. Abgesehen davon liegen keine Hinweise vor und werden auch nicht geltend gemacht, dass auch die Schäden an weiteren Storen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses Hagelereignis zurückgehen müssen. Weiter scheint es nachvollziehbar, dass ein Hagelereignis in der Regel nicht zu Schäden an drei Fassaden führt, weshalb es, auch mit Blick auf die vorliegende Dokumentation, nicht zu beanstanden ist, dass die SGV unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausgangslage nur den Ersatz der Storen an der Nord- und Westfassade entschädigt. Die Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen daran nichts zu ändern.

 

5. So ist zu berücksichtigen, dass der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter verpflichtet ist, den Eintritt eines Schadenereignisses sofort der Kantonspolizei oder der Gebäudeversicherung anzuzeigen. Werden Anzeigen aus Verschulden nach mehr als 5 Tagen seit Entdeckung des Schadens eingereicht, ist die Direktion zur Ablehnung des Entschädigungsanspruches berechtigt (§ 40 Abs. 1 aGVG). Bevor der Schaden ermittelt ist, darf an den beschädigten Objekten keine Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte, es sei denn, dass die Veränderung zur Verhütung weiteren Schadens oder aus Sicherheitsgründen von den zuständigen Organen angeordnet worden ist (§ 43 aGVG).

 

Auf dieses Veränderungsverbot wurde früher im Formular für die Schadensanzeige hingewiesen (vgl. VWBES.2020.207 E. II.3.1). Inzwischen ist dieser Hinweis prominent bei der digitalen Schadenmeldung ersichtlich: «(…) nehmen Sie am beschädigten Objekt keine Veränderungen vor. [..]» (vgl. https://www.sgvso.ch/versicherung/schaden/; zuletzt abgerufen am 19. November 2025). Weder wird geltend gemacht noch ist es ersichtlich, dass der Vertreter der Beschwerdeführer im Rahmen seiner digitalen Schadenmeldung diesen Hinweis nicht sehen konnte, zumal mit Blick auf frühere Urteile des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, im Zeitpunkt der Schadenmeldung durch die Beschwerdeführer habe ein solcher Hinweis noch nicht bestanden (vgl. VWBES.2024.104 vom 23. Juli 2024 E. II. 7.2). Der Verstoss gegen das Veränderungsverbot und die Zeitdifferenz limitieren die Beweisbeschaffung und -führung, was – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – den Beschwerdeführern anzulasten ist. Der Umstand, dass es gemäss Angaben des Vertreters der Beschwerdeführer im Zeitraum Mai bis Juni 2024 zu mindestens fünf telefonischen Kontaktversuchen seinerseits gekommen sei ohne Rückmeldung der SGV, rechtfertigt den Ersatz der Storen vor der im Raum stehenden Besichtigung und der Kostengutsprache nicht. Aus den Akten ergibt sich, dass die SGV in der Regel rasch reagierte. Die Besichtigung wurde erstmals am 8. Mai 2024 vom Vertreter gefordert und fand schliesslich am 4. Juli 2024 statt. Es handelt sich nicht um eine besonders lange Zeitspanne, zumal die Reparatur oder der Ersatz der Storen nicht als dringlich bezeichnet werden können. Jedenfalls kann der SGV aufgrund dieses Ablaufs keine ordnungswidrige Führung des Schadensprozesses vorgeworfen werden, der das Vorgehen der Beschwerdeführer rechtfertigt. Die SGV hat aufgrund dieses Zeitablaufs auch nicht die Möglichkeit zur Prüfung des ursprünglichen Zustandes versäumt. Es ist zu berücksichtigen, dass der Vertreter der Beschwerdeführer selbst beinahe fünf Monate mit der Schadenmeldung gewartet hatte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, die defekten Storen hätten eine erhebliche Einschränkung der Wohnqualität in Bezug auf Hitze, Sichtschutz und Sicherheit dargestellt. Vielmehr scheint der Umstand, dass die Beschwerdeführer das Gebäude verkaufen wollten, massgebend für die plötzliche Eile zu sein. Dies sowie die allenfalls mehrwöchigen Lieferfristen machen aber eine Reparatur bzw. einen Ersatz noch vor der Besichtigung und der Kostengutsprache durch die SGV nicht erforderlich. Das Vorgehen der Beschwerdeführer diente jedenfalls weder der Verhütung weiteren Schadens noch war es aus Sicherheitsgründen angezeigt. Von einer notwendigen, sachlich begründeten Handlung kann daher nicht ausgegangen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer aufgrund dieser Ausgangslage davon hätten ausgehen dürfen, ihr Vorgehen sei korrekt, zumal eben noch keine Rückmeldung der SGV vorlag. Dass eine objektive Schadensaufnahme im Zeitpunkt der Besichtigung vom 4. Juli 2024 nicht mehr möglich war, ist den Beschwerdeführern anzulasten. Eine neutrale Begutachtung durch eine unabhängige Fachperson ist bei dieser Ausgangslage ebenfalls nicht zielführend.

 

6. Soweit der Vertreter rügt, die Besichtigung sei unangekündigt und ohne sein Beisein erfolgt, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er konnte sich in der Folge hinreichend zur beabsichtigten Kostengutsprache äussern. Es ist auch unklar, inwiefern seine Anwesenheit etwas an der Ausgangslage hätte zu ändern vermögen, zumal er ja offenbar nicht in der Lage war zu sagen, welche Storen ersetzt worden seien (vgl. seine E-Mail vom 12. September 2024 an den Servicefachmann von G.___). Jedenfalls kann keine Rede davon sein, den Beschwerdeführern sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, den Zustand der bereits ersetzten Storen im Detail zu dokumentieren. Dieser Möglichkeit haben sie sich selbst beraubt, in dem sie vor dem Besichtigungstermin die Lamellenstoren ersetzen liessen.

 

Die Kostengutsprache, welche insgesamt sieben Storen umfasst, erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Zudem trifft es nicht zu, dass die SGV eine pauschale Kürzung vornahm. Vielmehr zeigt die von der SGV überarbeitete Offerte, dass sie sich an den in der Offerte aufgelisteten Positionen orientierte und insgesamt sieben Storen ersetzte. Weder ist ersichtlich noch wird vorgebracht, dass damit nicht alle Storen an der West- und Nordfassade ersetzt worden seien.   

 

7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in solidarischer Haftbarkeit zu gleichen Teilen zu bezahlen (§ 39bis VRG). Die Kosten werden inkl. Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Von der von A.___ am 19. November 2025 eingereichten Vollmacht wird Kenntnis genommen und gegeben.

2.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.     Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu gleichen Teilen zu bezahlen. Die Kosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Kurt