Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 16. Juli 2025     

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Regierungsrat des Kantons Solothurn,    vertreten durch Finanzdepartement,   

2.    Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,     

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Gestaltungsplan "[…]weg" / Zwischenverfügung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Einwohnergemeinde B.___ eröffnete am 29. August 2024 A.___ den Einspracheentscheid betreffend Gestaltungsplan «[...]weg». Dagegen erhob A.___ am 6. September 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Das instruierende Bau- und Justizdepartement (BJD) verlangte am 27. September 2024 von A.___ einen Kostenvorschuss von CHF 2’000.00 für das Beschwerdeverfahren; sollte der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt werden, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

 

2. Gegen den verlangten Kostenvorschuss erhob A.___ am 10. Oktober 2024 Beschwerde beim Regierungsrat. Als instruierendes Departement wurde das Finanzdepartement bestimmt. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 (RRB Nr. 2024/2098) trat der Regierungsrat auf die Beschwerde von A.___ nicht ein.

 

3. Am 28. Dezember 2024 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2024. Er verlangte dessen Aufhebung und der Regierungsrat solle aufgefordert werden, auf die Beschwerde einzutreten. Zudem ersuchte er für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege.

 

4. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, wogegen sich A.___ an das Bundesgericht wandte. Mit Urteil vom 30. Januar 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.___ ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Urteil Bundesgericht 1C_50/2025 vom 30. Januar 2025).

 

5. Fristgerecht wurde der nun geforderte Kostenvorschuss von CHF 500.00 für die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht einbezahlt.

 

6. Am 20. und 25. März 2025 nahmen das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD) und das Finanzdepartement zur Beschwerde Stellung und beantragten deren Abweisung.

 

7. Bis zum Schluss des Schriftenwechsels am 16. Mai 2025 gingen von den Verfahrensbeteiligten keine weiteren Stellungnahmen ein.

 

8. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert, als dass der Regierungsrat nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Er ist damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Offenbleiben kann, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, da sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss des Regierungsrates kaum auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb ihm ein erheblicher Nachteil droht, da sie ohnehin abzuweisen ist. 

 

2. Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsbegehren damit, dass es für das Dorf und vor allem auch für das Quartier von erheblichem öffentlichem Interesse sei, dass über das Bauvorhaben ein abstrakter und objektiver Entscheid gefällt werden solle, der nicht durch komische finanzielle Hindernisse verunmöglicht werde. Weitere Rügegründe werden nicht genannt. Soweit ersichtlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass durch den vom BJD verlangten Kostenvorschuss nicht verunmöglicht werden soll, dass er Beschwerde erheben kann.

 

4. Vor dem Regierungsrat hat er mit Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2024 noch geltend gemacht, dass eine Erhebung einer Gebühr nicht gegeben sei. Das Amt habe sinngemäss das Recht objektiv und von Amtes wegen anzuwenden, die Beschwerden seien eine Hilfe dazu. Auch sei die Höhe der Gebühr willkürlich und weise korrupte Züge auf. Es scheine willkürlich für zwei so verschiedene Beschwerden den gleichen Aufwand zu schätzen. Korrupt scheine es, weil man mit der Gebühr die Beschwerdeführenden nötigen wolle, die Beschwerde nicht aufrecht zu erhalten, um einseitig entscheiden zu können. Auf diese Rügen ist im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich nicht einzugehen, da er diese gemäss Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2024 nicht erhoben hat.

 

5. Der Regierungsrat ist im angefochtenen Beschluss vom 17. Dezember 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Begründet wird dies hauptsächlich damit, dass es sich bei der Verfügung vom 27. September 2024 des BJD betreffend den Kostenvorschuss um eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt.

 

6. Es ist folglich zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde gegen den verlangten Kostenvorschuss eingetreten ist.

 

7.1 Gemäss § 38 Abs. 2 VRG kann im Beschwerdeverfahren die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden und Androhung des Nichteintretens. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 VRG).

 

7.2 Der mit Verfügung vom 27. September 2024 verlangte Kostenvorschuss des BJD als instruierendes Departement im Beschwerdeverfahren des Gestaltungsplanes «[...]weg» beruht demnach auf einer gesetzlichen Grundlage gemäss § 38 Abs. 2 VRG und ist nicht zu beanstanden.

 

7.3 Da der Beschwerdeführer mit dem verlangten Kostenvorschuss in seiner Rechtsstellung betroffen ist, gilt er nach § 12 Abs. 1 VRG als besonders berührt und er ist in diesem Punkt grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Zu prüfen ist, ob er die übrigen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt, damit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könnte.

 

7.4 Der Kostenvorschuss stellt keine abschliessende Beurteilung der mit einem Beschwerdeentscheid zu regelnden Kostenauferlegung dar, sondern dient lediglich zur Sicherstellung der Verfahrenskosten und ist grundsätzlich Prozessvoraussetzung, da ansonsten, wie vom Gesetz angedroht, auf die Beschwerde gar nicht einzutreten ist (§ 38 Abs. 2 VRG). Mit dem Entscheid in der Sache hat die Behörde die Kostenfrage nach Ausgang des Verfahrens zu regeln (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 1 VRG). Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung stellt somit einen Zwischenentscheid dar.

 

Die Kostenvorschussverfügung stellt einen Zwischenentscheid dar, der gemäss der Rechtsprechung nur dann selbständig anfechtbar ist, wenn die kostenvorschusspflichtige Partei nachzuweisen vermag, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, den Vorschussbetrag zu bezahlen (Rene Wiederkehr, Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Zürich/Winterthur 2020, Rz. 3747 zu § 11). Eine Kostenvorschussverfügung kann nur von einer Partei selbständig angefochten werden, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die Zahlung des von ihr unter diesem Titel verlangten Betrags verfügt, die aber auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Logischerweise muss daher eine beschwerdeführende Partei nachweisen, dass sie finanziell nicht in der Lage ist den Betrag zu zahlen, der ihr den Zugang zum Gericht eröffnen würde (BGE 142 III 798 E. 2.3.4). Entsprechende Rügen macht der Beschwerdeführer gar nicht geltend. Im Verfahren vor dem BJD hat er kein Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Im Verfahren der Vorinstanz ebenfalls nicht. Zwar hat er für das vorliegende Verfahren ein entsprechendes Gesuch gestellt, macht dabei aber gerade nicht geltend, dass er mittellos sei. Vielmehr begründet er sein Gesuch damit, dass sein Hauptbegehren im Beschwerdeverfahren betreffend den Gestaltungsplan nicht nur in seinem persönlichen Interesse sei, sondern dieses sei im öffentlichen Interesse eines Quartiers, eines Dorfteils, ja sogar des ganzen Dorfes; für das im öffentlichen Interesse stehende Begehren sei damit die unentgeltliche Rechtspflege angebracht. Das Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2025 abgelehnt, was vom Bundegericht bestätigt wurde. Aus diesen Verfahren und auch den Angaben des Beschwerdeführers wird offensichtlich, dass er finanziell in der Lage wäre, den vom BJD geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Anderes macht er jedenfalls nicht geltend. Es fehlt ihm demnach an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung, da er eine allfällige Beschwerde auch mit Erlass des Hauptentscheides mit der definitiven Kostenauferlegung anfechten könnte.

 

7.5 Die Kostenerhebung soll nicht so ausgestaltet sein, dass aus Kostengründen auf die Rechtsverfolgung verzichtet werden muss. Die Höhe des Kostenvorschusses muss mit der Rechtsweggarantie (Art. 6 und 13 EMRK [Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101]; Art. 29a BV [Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101]) vereinbar sein, d.h. der Vorschuss darf nicht prohibitiv hoch angesetzt sein (BGE 143 I 227). Die Behörde muss innerhalb des im konkret anwendbaren Gebührenrahmens – ihr (grosses) Ermessen pflichtgemäss wahrnehmen (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3770 f.). 

 

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt die Gebühr für verwaltungsrechtliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle Gebühr vorgesehen ist, zwischen CHF 100.00 bis CHF 7'000.00. In der vorliegenden Hauptsache eines Gestaltungsplanes ist der Regierungsrat Beschwerde- und Genehmigungsinstanz, weshalb der zitierte Tarif zur Anwendung gelangt. Der erhobene Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 liegt damit deutlich innerhalb des Gebührenrahmens. Der Beschwerdeführer verlangt in der Hauptsache sinngemäss die vollständige Überprüfung des Gestaltungsplanes auf dessen Rechtmässigkeit bzw. eine Reduktion der Wohneinheiten. Die Nutzungsplanung beinhaltet die öffentlich aufgelegten Dokumente wie Planungsbericht Richtprojekt, Raumplanungsbericht, Mitwirkungsbericht, Sonderbauvorschriften, Situationspläne und Schnitte. Es ist gerichtsnotorisch, dass solche Beschwerdeverfahren überdurchschnittlich aufwendig sind. Schliesslich steht der Behörde ein grosses Ermessen innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens zu und der verlangte Kostenvorschuss liegt damit im unteren Drittel. Die Höhe des verlangten Kostenvorschuss ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Luder

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_437/2025 vom 16. September 2025 nicht ein.