Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. August 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Galli
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jérôme Andrey,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückplatzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ und A.___ sind die geschiedenen Eltern von C.___ (Rufname D.___, geb. […] 2012, nachfolgend D.___) und E.___ (geb. […] 2014). Sie haben die gemeinsame elterliche Sorge inne. Für beide Kinder besteht je eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Als Beiständin fungiert [...].
2. Den Kindseltern wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.___ per 1. August 2023 entzogen und dieser in der Institution F.___ in [...] platziert. E.___ lebt bei der Kindsmutter.
3. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 24. Oktober 2024 wurde für D.___ eine Kindsvertretung ernannt. Am 19. November 2024 beantragte die Kindsvertretung, D.___ sei umgehend zurück zu platzieren und die Fremdunterbringung sowie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts entsprechend aufzuheben. Gleichzeitig seien adäquate flankierende ambulante Massnahmen zu implementieren. Eventualiter sei D.___ schrittweise zurück zu platzieren, allenfalls unter Einschluss einer vorgängigen Umplatzierung in eine geeignete Institution, welche sich in der Nähe der Eltern befinde, und die Fremdunterbringung sowie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien zu gegebener Zeit aufzuheben. Zudem seien adäquate flankierende Massnahmen zu implementieren.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs regelte die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 10. Juli 2025 den persönlichen Verkehr zwischen D.___ und seinen Eltern vorsorglich. Dem Kindsvater wurde ein Besuchsrecht mit Wochenendaufenthalten, bei welchem eine phasenweise Ausdehnung vorgesehen ist, gewährt. Der Kindsmutter wurde ein begleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage von zwei Stunden in der Institution F.___ eingeräumt. Das Verfahren betreffend die Prüfung einer Rückplatzierung/Umplatzierung wurde im selben Entscheid sistiert.
5. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 wurde die mit Entscheid vom 10. Juli 2025 vorsorglich angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen D.___ und den Eltern aufgehoben und sodann neu geregelt. Den Kindseltern wurde grundsätzlich ein begleitetes Besuchsrecht jeweils alle 14 Tage von zwei Stunden in der Institution F.___ eingeräumt. Die Beiständin entscheide jeweils nach Absprache mit der Institution und der Besuchsbegleitung über Erweiterungsschritte von längeren begleiteten Besuchen in der Institution oder bei den jeweiligen Elternteilen, bis hin zu einer maximalen Regelung von 14-täglichen unbegleiteten Wochenendbesuchen bei den jeweiligen Elternteilen von Freitag- bis Sonntagabend. Die mit Entscheid vom 10. Juli 2026 angeordnete Sistierung des Verfahrens betreffend Rückplatzierung/Umplatzierung von D.___ wurde aufgehoben.
6. Die Kindsvertretung führte mit Eingabe vom 19. Januar 2026 namentlich aus, die Situation von D.___ seit der Einreichung der Anträge im November 2024 sei mehreren Veränderungen unterlegen und habe sich insgesamt wechselhaft gezeigt, vor allem in Bezug auf die Kontakte zu den Eltern. An den gestellten Anträgen vom 19. November 2024 werde nicht festgehalten.
7. Die KESB Region Solothurn teilte den Kindseltern mit Schreiben vom 3. Februar 2026 mit, es sei vorgesehen, das hängige Verfahren für D.___ betreffend die Prüfung einer Rückplatzierung/Umplatzierung infolge Rückzugs des Antrags als gegenstandslos vom Geschäftsprotokoll abzuschreiben.
8. Die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Jérôme Andrey, liess sich mit Eingabe vom 18. Februar 2026 vernehmen und stellte folgende Anträge:
1. Die Besuchsrechte zum Kindsvater seien zu belassen, wie sie zuletzt angeordnet wurden. Eine Rückplatzierung zum Vater sei nicht in Betracht zu ziehen.
2. Die Besuchsrechte der Kindsmutter seien phasenweise auszudehnen und eine Rückplatzierung zu dieser zu prüfen.
3. Eventualiter sei eine phasenweise Ausdehnung der Besuchsrechte für beide Eltern gleichermassen vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, vorbehältlich des Rechts um unentgeltliche Rechtspflege.
9. Der Kindsvater liess sich zum geplanten Vorgehen nicht vernehmen.
10. Am 26. März 2026 fällte die KESB Region Solothurn folgenden Entscheid:
3.1. Die Anträge vom 19. November 2024 der Kindsvertretung werden als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3.2. Der Antrag der Mutter vom 18. Februar 2026 auf Rückplatzierung von C.___ (Rufname D.___) wird abgewiesen.
3.3. Laura Bumann und Rechtsanwalt Jérôme Andrey werden gebeten, der KESB Region Solothurn bis am 27. April 2026 ihre jeweiligen Honorarnoten zur Prüfung einzureichen.
3.4. Für diesen Entscheid werden keine Gebühren erhoben.
11. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), v.d. Rechtsanwalt Jérôme Andrey, mit Beschwerde vom 17. April 2026 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 26. März 2026 betreffend dessen Ziffer 3.1 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 26. März 2026 sei betreffend Ziffer 3.2 aufzuheben und es sei eine Rückplatzierung von C.___ (Rufname D.___) zur Kindsmutter anzuordnen.
3. Eventualiter sei der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 26. März 2026 betreffend Ziffer 3.2 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Überprüfung der Rückplatzierung von C.___ (Rufname D.___) zur Kindsmutter an die KESB zurückzuweisen.
4. Der Kindsmutter A.___ sei für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihr der Unterzeichnende als Rechtsvertreter beizuordnen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Solothurn, vorbehältlich des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege.
12. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2026 schloss die KESB Region Solothurn auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
13. Die Kindsvertretung von D.___ liess sich mit Eingabe vom 15. Mai 2026 vernehmen.
14. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
15. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingaben vom 9. Juni, 17. Juni sowie 22. Juli 2026 erneut vernehmen.
16. Für die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin verlangt die Feststellung, dass Ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäss § 13quater Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) stellt diejenige Behörde Rechtskraftbescheinigungen aus, die verfügt oder entschieden hat. Entsprechend ist auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin ohne Weiteres nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Unterbringung von D.___ in der Institution F.___ und verlangt die Rückplatzierung zu ihr, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die KESB zur Überprüfung der Rückplatzierung.
3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, rückblickend zeige sich seit Verfahrensbeginn im September 2024, dass die Situation von D.___ insgesamt äusserst wechselhaft verlaufen sei, insbesondere hinsichtlich der Beziehung und der Besuchskontakte zu den Eltern. Über längere Zeit habe D.___ den Kontakt zur Mutter verweigert, während die Kontakte zum Vater gemäss damals geltendem Phasenplan sukzessive bis auf jedes Wochenende hätten ausgeweitet werden können. Im Sommer 2025 habe D.___ schliesslich eine ganze Ferienwoche beim Vater verbracht, welche aber aus Sicht von D.___ nicht zufriedenstellend verlaufen sei. In der Folge habe D.___ weitere regelmässige Kontakte zum Vater dezidiert abgelehnt und gleichzeitig wieder vermehrt den Kontakt zur Mutter gesucht. Diese Haltung bestehe gemäss Eingabe der Kindsvertreterin vom 19. Januar 2026 bis zum aktuellen Zeitpunkt fort. Zur Gewährleistung einer positiven Entwicklung und zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung sei D.___ weiterhin auf das umfassende professionelle Unterstützungssetting der Institution F.___ angewiesen. Aus Sicht der KESB verfüge die Mutter aktuell noch nicht über die notwendigen Ressourcen, um den hohen Entwicklungsbedürfnissen von D.___ in einem häuslichen Umfeld angemessen gerecht zu werden. Um D.___ weiterhin stabile und förderliche Entwicklungsbedingungen zu bieten, sei die Fortführung der Unterbringung in der Institution F.___ zwingend notwendig. Eine Rückplatzierung zur Mutter sei aus Sicht des Kindeswohls zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertretbar. Der Antrag der Mutter vom 18. Februar 2026 auf Rückplatzierung sei deshalb abzuweisen.
4. Dagegen wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, das Kindeswohl und der Kindeswille sprächen für die Rückplatzierung zur Kindsmutter und die Ressourcen der Beschwerdeführerin würden sich eignen, die Erziehung von D.___ zu übernehmen. Eine nähere Prüfung der erzieherischen Kapazitäten der Kindsmutter sei aus unerklärlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt vorgenommen oder angekündigt worden, was absolut notwendig gewesen wäre. Die stattgefundenen Besuche der Beschwerdeführerin bei D.___ seien ausschliesslich positiv gewesen und eine Beziehung zwischen dem Kind und der Mutter habe rekonstruiert werden können. D.___ habe zuletzt mehr Zeit bei der Kindsmutter verbracht. Die Rückmeldungen von D.___ und der Institution F.___ seien positiv gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die KESB ohne Überprüfung auf die unbegründete Behauptung der Kindsvertretung vom 3. November 2025 stütze und eine Rückplatzierung zur Kindsmutter ohne fundierte Prüfung und Begründung abgewiesen habe. Die glaubhaft gemachten Sorgen der Beschwerdeführerin um die physische und psychische Gesundheit ihres Kindes seien gar nicht erst überprüft worden, was zur Folge habe, dass die KESB das tatsächliche Kindeswohl nicht korrekt einschätzen könne. Es sei von der Kindsvertretung zu wünschen gewesen, dass sie das Leiden von D.___ vertrete und die ursprünglichen Begehren entsprechend angepasst hätte. Die Beschwerdeführerin habe schon mehrfach die begründete Besorgnis geäussert, dass es D.___ in der Institution F.___ und auch in der WG [...] überhaupt nicht gut gehe. D.___ werde von den anderen Kindern aufs Gröbste physisch und psychisch gemobbt und aufgrund seiner Geschlechtsfindung massiv erniedrigt. Die Beschwerdeführerin habe begründete Angst um das Leben von D.___ und bitte um entsprechende Berücksichtigung bei der Überprüfung der Rückplatzierung. D.___ habe bei Einleitung des Rückplatzierungsverfahrens im Jahr 2024 auch massiv selbstverletzende Handlungen an den Tag gelegt. Er habe in den letzten zwei Jahren eine massive physische und psychische Veränderung erlebt und durchlaufen. C.___ existiere für ihn nicht mehr, er sei jetzt der 14- jährige Junge D.___, der eigens über seine Empfindungen entscheiden wolle und könne. Er wolle frei sein und sich nicht mehr in einem Heim eingesperrt fühlen, in einem Heim, in dem seine psychische Gesundheit durch die anderen Kinder und Jugendlichen jeden Tag aufs Neue missachtet werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass die 11-jährige E.___ nach wie vor bei der Beschwerdeführerin lebe und diesbezüglich zu Recht keinerlei Kindesschutzmassnahmen in Erwägung gezogen worden seien. Die Meinung von D.___ betreffend die Beziehung zur Beschwerdeführerin habe sich seit der Scheidung im Jahr 2024 fundiert und unmissverständlich geändert. Der Kindswille, zurück zur Mutter wohnen zu gehen, manifestiere sich somit schon seit nunmehr zwei Jahren eindeutig – und habe schon vor dessen Manifestation bestanden, habe aber aufgrund angedrohter Repressalien durch den Kindsvater nicht artikuliert werden können. Ganz im Gegenteil zum Kindsvater werde eine negative Beeinflussung durch die Kindsmutter zu Recht zu keinem Zeitpunkt in den Akten erwähnt. Weshalb der Wunsch von D.___ weder durch die KESB noch durch die Kindsvertretung weitere Berücksichtigung erfahre, obwohl der Kindeswille von D.___ selbst und auch von der Kindsvertretung klar geäussert werde, erhelle sich nicht. Betreffend die notwendigen Ressourcen der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass sie – wie in der Scheidung von ihr verlangt – aktuell eine Psychotherapie besuche und deutliche Fortschritte mache. Die aktuelle Belastungssituation könne zwar ihre Kapazität zeitweise einschränken, jedoch sei eine ausreichende Fähigkeit zur Kinderbetreuung grundsätzlich gegeben.
5.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).
5.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_110/2025 vom 16. April 2025 E. 3.1; 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_110/2025 vom 16. April 2025 E. 3.1; 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).
5.3 Der staatliche Eingriff muss verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 ff.).
6.1 Im kinder- und jugendpsychologischen Gutachten des Zentrums für Begutachtung und Therapie vom 22. April 2024 (nachfolgend Gutachten) wird namentlich ausgeführt, bei D.___ sei 2021 die Verdachtsdiagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.0), Differentialdiagnose atypischer Autismus (ICD-10 F84.1) sowie eine Entwicklungsstörung der rezeptiven Sprache (ICD-10 F80.2) bei ernsthafter sozialer Beeinträchtigung gestellt worden. D.___ weise deutliche Verhaltensauffälligkeiten und ein irritierendes Kommunikationsverhalten auf (Gutachten, S. 57). Die Beziehung zwischen D.___ und der Kindsmutter sei zum aktuellen Zeitpunkt durch die Ablehnung seitens D.___ geprägt. Die Kindsmutter berichte ebenfalls von D.___s ablehnendem bis hin zu aggressivem Verhalten ihr gegenüber, für welches sie jedoch ausschliesslich den Kindsvater verantwortlich mache. Die Ablehnung von D.___ setze sich aus unterschiedlichen Faktoren zusammen, welche teils veränderlich sein könnten: Es scheine zwischen der Kindsmutter und D.___ keine gute «Passung» zu bestehen. Die Kindsmutter scheine D.___ bei den für die aktuell relevanten Themen nicht gut abholen und nicht gut auf ihn eingehen zu können. Fremdanamnestisch werde berichtet, dass die Kindsmutter Mühe damit habe, auf grundsätzliche Bedürfnisse von D.___ altersgemäss einzugehen. Gemäss den testpsychologischen Instrumenten erlebe D.___ die Kindsmutter als hilfsbedürftig in lebenspraktischen Bereichen und nicht als stabile, haltgebende Mutterfigur. Die Kindsmutter scheine durchgängig den Kindsvater für alle auftretenden Schwierigkeiten verantwortlich zu machen. Für die Kindsmutter würde eine Chance zur Verbesserung der Beziehung zu D.___ darin bestehen, dass sie anfangen würde, ihre eigenen Themen im Rahmen einer Psychotherapie zu bearbeiten, damit ihre Selbstwirksamkeit zu erhöhen und ihren Umgang mit D.___ in der Folge verändern zu können (Gutachten, S. 61 f.). Zur Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter wird unter anderem ausgeführt, diese habe Schwierigkeiten damit, adäquat und altersgerecht auf D.___s Bedürfnisse einzugehen, gleichzeitig aber in grosser Sorge sei. In ihrer unzureichenden Integration in der Schweiz, ihren schlechten Sprachkenntnissen, ihrem Verharren in der Opferrolle und ihrer Weigerung, eigene Themen zu bearbeiten, sei die Kindsmutter kein gutes Vorbild. Aufgrund ihrer hohen Ängstlichkeit und ihrer geringen eigenen sozialen Integration weise die Kindsmutter eine eingeschränkte Fähigkeit auf, ihre Kinder in ihren jeweiligen Autonomiebestrebungen zu unterstützen bzw. sie an altersentsprechenden Herausforderungen wachsen zu lassen. Dokumentiert sei, dass die Kindsmutter die Schwierigkeiten von D.___ stark bagatellisiere und in der Vergangenheit heilpädagogische Interventionen nicht ausreichend unterstützt habe. Auch im Gespräch mit der Gutachterin habe die Kindsmutter den Eindruck erweckt, die Verhaltensauffälligkeiten von D.___ nicht wahrhaben zu wollen bzw. diese zu bagatellisieren und die Schwierigkeiten von D.___ der Beteiligung der Beistandsperson zuzuschreiben (Gutachten, S. 66). Nachdem bereits die Paarbeziehung von vielen Konflikten bis hin zu häuslicher Gewalt geprägt gewesen sei, sei auch die Dynamik nach der Trennung als hochkonflikthaft zu bezeichnen (Gutachten, S. 72). Es entstehe der deutliche Eindruck, dass D.___ stärker als E.___ im Fokus des aktuellen Konfliktes zwischen den Eltern stehe und sich dadurch in einem enormen Spannungsfeld befinde. Zusätzliche Herausforderungen würden sich für ihn vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstruktur und seines auffälligen Interaktions- und Sozialverhaltens ergeben. D.___ stelle bezüglich Erziehung und Forderung erhöhte Anforderungen an ihr Umfeld, welchen beide Elternteile nicht gerecht werden könnten (Gutachten, S. 73). D.___ habe seit Jahren das Bedürfnis und den dringenden Bedarf nach einer stabilen und klar geregelten Betreuungssituation und leide massgeblich unter dem langanhaltenden Konflikt auf der Elternebene. Der Kindeswille von D.___ werde als zielorientiert, intensiv und stabil beurteilt. Zudem könne seinem Willen die Autonomie nicht abgesprochen werden. Diesen Willen gelte es zu berücksichtigen, ohne das Kindeswohl zu vernachlässigen (Gutachten, S. 74 f.).
6.2 Im Verlaufsbericht der Institution F.___ vom 22. August 2025 wird ausgeführt, in der WG [...] hätten sich bei D.___ seit dem Übergang in die Besuchsphase 3 (mit Übernachtungen) beim Kindsvater deutliche Rückschritte in mehreren Entwicklungsbereichen gezeigt. Auffällig seien Gereiztheit bei Aufforderungen sowie eine verminderte Kooperationsbereitschaft gewesen. Auch die soziale Integration sei erschwert gewesen. D.___ lehne den Kontakt zur Mutter weiterhin ab und habe kein persönliches Interesse an einem persönlichen Austausch. Ein einmaliger begleiteter Kontakt habe stattgefunden. Im Anschluss daran habe D.___ erneut deutlich gezeigt, dass er keinen weiteren Kontakt zur Mutter wünsche. Am 7. Juli 2025 sei D.___ intern von der WG [...] in die WG [...] übergetreten. Die (Trans) Genderthematik sei das grösste Thema in D.___s Verhalten und Erleben. Er freue sich jeweils sehr darauf, den Vater zu sehen. Aus pädagogischer Sicht bestehe derzeit ein erhöhter Bedarf an Tagesstruktur, intensiver Begleitung im Alltag sowie engmaschiger Beobachtung. Die Einflussnahme des Kindsvaters auf D.___, insbesondere im Hinblick auf seine ablehnende Haltung gegenüber der Kindsmutter, werde als emotional belastend und entwicklungshemmend bewertet. D.___ befinde sich immer wieder im Spannungsfeld des massiven Elternkonflikts. Hinzu komme die Auseinandersetzung mit seiner Identität. Er könne aus ihrer Sicht ohne vorgegebene Rahmenbedingungen keine Balance erlangen. Er scheine mit allem überfordert zu sein. Man empfehle in diesem Fall, das Kindeswohl über den Kindswillen zu stellen.
6.3 Dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 25. August 2025 ist zu entnehmen, dass die Besuchskontakte mit dem Kindsvater für D.___ derzeit eine Destabilisierung darstellten. Gleichzeitig werde erkennbar, dass D.___ in der Institution F.___ zunehmend Sicherheit und Wohlbefinden erlebe und diese Stabilität für seine weitere Entwicklung notwendig sei. Das Verhältnis zwischen D.___ und seinem Vater werde als ambivalent eingeschätzt. Angesichts der ambivalenten Haltung gegenüber der Kindsmutter werde empfohlen, die Besuchskontakte weiterhin sorgfältig zu prüfen und zu beobachten.
6.4 Anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz am 18. September 2025 gab D.___ – entgegen seinen bisherigen Äusserungen – an, lieber zur Mutter als zum Vater zu wollen. Gemäss Eingabe der Kindsvertretung vom 3. November 2025 habe D.___ angegeben, dass er den Kontakt zur Mutter als sehr angenehm empfinde, während er den Kontakt zum Vater als mühsam empfinde.
6.5 Die Kindsvertretung weist zu Recht darauf hin, dass positive Besuchskontakte sowie konfliktfreie Ferienaufenthalte für sich allein noch keine hinreichende Aussage über die nachhaltige Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit im Alltag zulassen. Gerade bei Jugendlichen mit erhöhtem Betreuungs-, Strukturierungs- und Förderbedarf ist, wie die Kindsvertretung ausführt, zwischen positiv erlebten Besuchssituationen und einer langfristig tragfähigen Erziehungsfähigkeit klar zu unterscheiden. Im kinder- und jugendpsychologischen Gutachten vom 22. April 2024 wurden beide Elternteile sowie das Umfeld der Kindseltern und der Kinder gleichermassen einbezogen. Berücksichtigt wurden die familiäre Vorgeschichte der Kindseltern und der beiden Kinder, die aktuelle Lebenssituation der Kindseltern, die Sichtweise der Kindseltern und der Kinder sowie die Angaben aus dem Umfeld bzw. der zahlreich involvierten Fachpersonen. Das Gutachten setzt sich mit dem andauernden elterlichen Konflikt umfassend auseinander und nimmt schliesslich eine differenzierte Gesamtbeurteilung vor. Das Fazit des Gutachtens ging dahin, dass beide Elternteile Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit aufweisen. Zwar ist das Gutachten inzwischen rund zwei Jahre alt, indes ist nicht erkennbar, dass sich aufgrund der seitherigen Entwicklung eine andere Beurteilung aufdrängt. Der Umstand, dass D.___ entgegen den gutachterlichen Feststellungen aktuell nicht mehr beim Vater, sondern bei der Mutter leben möchte, entwertet die Qualität des Gutachtens nicht. Die Ausführungen im Gutachten zur Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und D.___ sowie zur Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind insgesamt schlüssig und vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage nach wie vor überzeugend.
6.6 Positiv hervorzuheben ist, dass sich die Beschwerdeführerin, wie von den Fachpersonen empfohlen, seit März 2025 in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin eingereichten psychologischen Einschätzung vom 10. April 2026 ihres Therapeuten (Urkunde 20) ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter aus therapeutischer Sicht über grundsätzlich vorhandene Ressourcen zur Betreuung von Kindern verfüge. Sie zeige Verantwortungsbewusstsein, Fürsorge und Engagement in ihrer Mutterrolle. Eine ausreichende Fähigkeit zur Kinderbetreuung sei grundsätzlich gegeben. Zunächst ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Folglich verwundert es nicht, dass die Einschätzung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt. Dem behandelnden Psychologen fehlt sodann die nötige objektive Distanz. Er kennt erfahrungsgemäss einzig die Schilderungen seiner Patientin. Mit Blick darauf ist die Beurteilung des Therapeuten zurückhaltend zu berücksichtigen. Seit der Platzierung von D.___ im August 2023 wurden D.___ und E.___ im normalen Alltag (abgesehen von den Wochenenden und den Ferien, in denen jedoch kein Schulalltag herrscht) sodann nicht mehr gleichzeitig von der Beschwerdeführerin (bzw. den Kindseltern) betreut. Die Einschätzungen des Therapeuten über die vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Bewältigung der alltäglichen Betreuung beider Kinder gemeinsam sind daher mit äusserster Vorsicht zu geniessen. Trotzdem ist positiv zu werten, dass die Beschwerdeführerin mit der Inanspruchnahme der Therapie an ihren Defiziten in der Erziehungsfähigkeit und ihrer Fähigkeit zur Konfliktlösung arbeitet. Auch wenn offenbar erste Therapiefortschritte festgestellt worden sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Mühe hat, adäquat und altersgerecht auf die Bedürfnisse von D.___ einzugehen. Sodann ist nicht ersichtlich, dass der elterliche Konflikt hinreichend geklärt wurde. Auch unter diesem Gesichtspunkt empfiehlt es sich, D.___ an einem neutralen Ort zu belassen.
6.7 In der Vergangenheit haben diverse Fachpersonen bei D.___ aufgrund seiner Persönlichkeitsdisposition erhöhte Erziehungsanforderungen erkannt. Wie namentlich die Verlaufsberichte der Institution F.___ und der Beiständin dokumentieren, bestehen bei D.___ ausgeprägte Persönlichkeitszüge, welche ihm die Interaktion mit anderen Menschen erschweren. So sind D.___s Interaktionen mit anderen Jugendlichen einerseits geprägt vom starken Wunsch nach Freundschaften und der Anerkennung als Junge, andererseits vom wiederholten «vor den Kopf stossen» anderer Jugendlichen mit unpassendem Verhalten oder unpassenden Bemerkungen. Er befindet sich nach wie vor in mehreren Bereichen im emotionalen und sozialen Ungleichgewicht. Im Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 25. August 2025 wird ausgeführt, die Situation der Familie bleibe komplex und emotional belastet. Daran hat sich seither nichts Wesentliches verändert. D.___ ist angewiesen auf ein gut strukturiertes, stabiles Umfeld, verlässliche Bezugspersonen und klare Strukturen, um seine emotionale und soziale Entwicklung zu fördern. Diese Unterstützung kann durch die Beschwerdeführerin momentan noch nicht ausreichend geleistet werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Erziehungsfähigkeit im Übrigen keine allgemeingültige Eigenschaft der Eltern, sondern eine Fähigkeit, bei der namentlich auch die unterschiedlichen kindlichen Bedürfnisse einen Einfluss haben. E.___ weist eine andere Persönlichkeitsdisposition als D.___ auf (Gutachten, S. 58). Demnach spricht der Umstand, dass E.___ bei der Kindsmutter wohnt, nicht automatisch für eine Rückplatzierung von D.___.
6.8 D.___ äussert seit mehreren Jahren wiederholt und mit Nachdruck den Wunsch, aus der Institution F.___ auszutreten und nach Hause zurückzukehren. Wie die Kindsvertretung richtig ausführt, hat sich im Verlauf einzig der bevorzugte Aufenthaltsort verändert: Während D.___ zunächst zum Vater zurückkehren wollte, äussert er nun seit längerer Zeit den Wunsch, bei der Kindsmutter zu wohnen. Aktenkundig hat es bis anhin auch Phasen gegeben, in welchen er sich in der Institution F.___ wohl gefühlt hat (vgl. Bericht der Beiständin vom 25. August 2025 sowie Eingabe der Kindsvertretung vom 3. November 2025 und 19. Januar 2026).
6.9 Soweit die Beschwerdeführerin dem momentanen Wunsch von D.___ vorbehaltlos zum Durchbruch verhelfen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich der Kindeswille nicht ohne weiteres mit dem Kindeswohl gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2023 vom 18. August 2023, E. 3.5.4.). Andererseits sind die unbeständigen Aussagen von D.___ Ausdruck des erheblichen Loyalitätskonflikts und Spannungsfeldes, in welchem er sich aufgrund des Elternkonflikts befindet. Bezeichnend ist auch, dass D.___ bis anhin nicht erklären konnte, weshalb er den Kontakt zum Vater plötzlich ablehnt und eine Rückkehr zur Mutter wünscht. Er ist jedenfalls nicht in der Lage zu erfassen, was die Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin angesichts seines ausgewiesenen erhöhten Betreuungs- und Förderbedarfs bedeuten würde. D.___ wird in der Institution F.___ ein sicheres und stabiles Zuhause ermöglicht mit einem Umfeld, das seine emotionale und soziale Entwicklung fördert. Es ist somit richtig, dass die Vorinstanz entgegen dem aktuellen Wunsch von D.___ eine Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin derzeit nicht ermöglicht. Zwar bestehen mit Blick auf gewisse positive Entwicklungen Punkte, die eine Rückkehr von D.___ in die Obhut der Beschwerdeführerin langfristig als möglich erscheinen lassen. So ist dem Schlussbericht der Besuchsbegleitung vom 17. Juni 2026 (Urkunde 24) insbesondere zu entnehmen, dass der derzeitige persönliche Kontakt in Form von begleiteten Besuchen nicht mehr befürwortet wird und neu Besuche in der Lebenswelt der Beschwerdeführerin und E.___ empfohlen werden. Ein Ausbau der Besuchsregelung erscheint demnach grundsätzlich durchaus möglich. Eine Rückplatzierung von D.___ zum jetzigen Zeitpunkt ist aus Sicht des Kindeswohls indes verfrüht. Die Verhältnisse, welche zur Anordnung der Massnahme geführt haben, haben sich nicht nachweislich erheblich verändert. Damit erweist sich die angeordnete Fremdplatzierung bzw. der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindseltern zur Abwendung der Kindswohlgefährdung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Kindsvertretung nach wie vor als geeignet, erforderlich und verhältnismässig. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rückplatzierung wurde demnach zu Recht abgewiesen.
7. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im Übrigen nicht ersichtlich. Zwar ist die Begründung des angefochtenen Entscheids eher knapp ausgefallen. Es geht jedoch ohne Weiteres daraus hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Ihr war es denn auch möglich, den fünf Seiten langen Entscheid mit einer 10-seitigen Beschwerde anzufechten. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im vorliegenden Fall noch zu tätigen gewesen wären. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt umfassend abgeklärt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.
8.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zu den Gerichtskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Kosten für die Kindsvertretung. Die Kindsvertretung macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'303.35 (CHF 1'187.49 Honorar zuzügl. Auslagen von CHF 18.20 und MWST) geltend, was angemessen erscheint. Entsprechend betragen die Verfahrenskosten CHF 2'803.35, die der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.2 Rechtsanwalt Jérôme Andrey macht mit Eingabe vom 17. Juni 2026 eine Entschädigung von total CHF 2'648.45 (11.75 h à CHF 200.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach §156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Nach dem Gesagten beläuft sich der angemessene Aufwand von Rechtsanwalt Jérôme Andrey in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 2'521.40 (CHF2’232.50 Honorar, CHF 100.00 Auslagen, 188.90 MWST) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Jérôme Andrey im Umfang von CHF 117.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 200.00/Std.), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'803.35 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung von CHF 1'303.35) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Jérôme Andrey, wird auf CHF 2'521.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Jérôme Andrey im Umfang von CHF 117.50 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Galli