Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 9. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Soziale Dienste Oberer Leberberg,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Sozialhilfe / Einreichung Arztzeugnis


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ wird von den Sozialen Diensten Oberer Leberberg (nachfolgend Sozialregion) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 erteilte die So­zialregion unter anderem die Auflage, dass er monatlich seine Arbeitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis zu belegen habe. Dieses Arztzeugnis müsse bis am 20. des jeweiligen Monats beim zuständigen Sozialarbeiter eingereicht werden (vgl. Ziff. 3.5.1 der Verfügung). Im Falle der Missachtung der Auflagen wurde ihm die Kürzung des Grundbedarfs angedroht (vgl. Ziff. 3.6 der Verfügung).

 

2. Gegen diese Verfügung vom 19. Dezember 2025 erhob A.___ mit Eingabe vom 26. Dezember 2025 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DDI). Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 19. Dezember 2025 insoweit aufzuheben, als sie ihn verpflichte, monatlich ein Arztzeugnis einzureichen, und festzustellen, dass die Nichteinreichung eines solchen Arztzeugnisses insbesondere keine Leistungskürzung zur Folge haben dürfe.

 

3. Das DDI trat mit Beschwerdeentscheid vom 6. Januar 2026 auf die Beschwerde nicht ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass A.___ durch die angefochtene Verfügung noch gar nicht beschwert sei. Er wäre dies erst dann, wenn ihm die sozialhilferechtlichen Leistungen in einer nächsten Verfügung tatsächlich gekürzt würden.

 

4. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Januar 2026 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Darin machte der Beschwerdeführer erneut materielle Gründe geltend und führte aus, weshalb er nicht in der Lage sei, monatlich ein Arztzeugnis einzureichen.

 

5. Das DDI schloss mit Stellungnahme vom 13. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde, während sich die Sozialregion mit Schreiben vom 28. Januar 2026 etwas ausführlicher mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragte.

 

6. Auf die weiteren Parteistandpunkte wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem das DDI nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen und sinngemäss geltend, er sei aufgrund einer Verletzung am Gesäss bis zum 30. März 2026 von der Programmteilnahme befreit worden. Es sei fraglich, wieso monatlich ein Arztzeugnis eingereicht werden müsse, wenn er ohnehin vom Programm befreit sei. Es sei ihm aus hygienischen Gründen nicht zumutbar, sich monatlich ärztlich untersuchen zu lassen, um den Heilungsverlauf der Wunde überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur monatlichen Einreichung eines Arztzeugnisses sei daher aufzuheben.

 

3.1 Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob das DDI am 6. Januar 2026 zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 26. Dezember 2025 eingetreten ist. Ob die Verfügung der Sozialregion vom 19. Dezember 2025 inhaltlich korrekt war, steht hier nicht zur Diskussion.

 

3.2 Nach § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

 

3.3 Vorliegend erteilte die Sozialregion mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 Auflagen an den Beschwerdeführer, welche seine Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit betrafen. Gleichzeitig stellte sie für den Fall der Nichtbefolgung eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen in Aussicht und legte den möglichen Umfang der Kürzung ausführlich dar.

 

3.4 Rechtsprechungsgemäss stellen solche Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt werden, Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grundsätzlich erst zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2). Zwischenverfügungen können jedoch dann selbständig angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom 14. Januar 2020 aus, es sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5.4.5). Das Verwaltungsgericht hat daher bereits in seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, dass im Bereich der Sozialhilfe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erst dann vorliegt, wenn die betroffene Person die Auflagen nicht befolgt hat und die angedrohte Kürzung der Sozialhilfe tatsächlich erfolgt ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES. 2024.152 vom 17. Juli 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2019.301 vom 6. April 2020 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2024.62 vom 29. Februar 2024).

 

3.5 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kam das DDI zutreffend zum Schluss, dem Beschwerdeführer erwachse durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb es auf seine Beschwerde nicht eintrat.

 

3.6 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung des DDI auseinander und bringt lediglich materielle Gründe vor, weshalb er nicht in der Lage sei, monatlich ein ärztliches Zeugnis einzureichen (vgl. hierzu E.2). Diese Gründe sind, wie das DDI zutreffend festhält, im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz. Die Sozialregion hält in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2026 zusätzlich fest, der Beschwerdeführer reiche derzeit Arbeitsbemühungen ein, welche jedoch noch zu verifizieren seien. Daher gehe man davon aus, der Beschwerdeführer sei wieder arbeitsfähig. Sofern der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, müsse er auch keine Arztzeugnisse mehr einreichen; eine Kürzung sei dementsprechend nicht verfügt worden. Sofern der Beschwerdeführer hingegen arbeitsunfähig sei, werde ein entsprechendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis erwartet. Komme der Beschwerdeführer den Auflagen nicht nach, werde ein Kürzungsverfahren eingeleitet, welches eine Mahnung, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie gegebenenfalls eine Kürzungsverfügung umfasse.

 

3.7 Die Rügen des Beschwerdeführers sind daher erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Sozialregion bzw. in einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren von Relevanz. Nämlich dann, wenn die Sozialregion – wie in Ziff. 3.6 der Verfügung vom 19. Dezember 2025 festgehalten – die Sozialhilfeleistungen aufgrund der Nichteinhaltung der Auflagen tatsächlich die Kürzung der Sozialhilfeleistungen verfügen sollte.

 

3.8 Für das vorliegende Verfahren betreffend den Nichteintretensentscheid des DDI zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil widerfahren würde, weil die Vorinstanz auf seine Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialregion vom 19. Dezember 2025 nicht eingetreten ist. Er legt auch nicht dar, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde, wenn das DDI auf seine Beschwerde gegen die angeordnete Weisung eingetreten wäre.

 

Der Beschwerdeführer erfährt durch die angeordnete Auflage, mit welcher ihm Nachteile erst angedroht, aber noch nicht angeordnet wurden, noch keine Nachteile, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Nadarajah