Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 25. September 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Rechtspraktikantin Lehmann

In Sachen

A.___,    vertreten durch Advokat Dieter von Blarer,   

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

Einwohnergemeinde B.___,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

 

betreffend     Enteignung / vorzeitige Inbesitznahme


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Für die Realisierung des Bauprojekts Strassenübernahme und Strassenausbau des [...]wegs in B.___ benötigte die Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) von 16 Grundeigentümern Landanteile. Der [...]weg ist eine Privatstrasse, die gemäss des rechtskräftigen Erschliessungsplanes vom 6. Juli 1999 als öffentliche Erschliessungsstrasse von der Beschwerdegegnerin übernommen und ausgebaut werden soll. Die Beschwerdegegnerin stellte hierfür am 18. November 2025 bei der Schätzungskommission des Kantons Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) einen Antrag um Besitzeinweisung und Festsetzung der Entschädigung (Quadratmeterpreis) für das auszubauende Strassenareal des [...]wegs (Streifen, die für den Ausbau des [...]wegs gemäss Erschliessungsplan benötigt werden).

 

2. Die Vorinstanz stellte den 16 Grundeigentümern eine Kopie des Enteignungsgesuches der Beschwerdegegnerin zu und gewährte ihnen die Möglichkeit zum Antrag um vorzeitige Inbesitznahme Stellung zu nehmen.

 

3. Nebst diversen weiteren Stellungnahmen nahmen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. November 2025 Stellung zum Antrag um vorzeitige Inbesitznahme und beantragten dessen vollumfängliche Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

 

4. Die Vorinstanz entsprach mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 dem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung und hielt fest, dass über den Antrag auf Enteignung und Festsetzung der Entschädigungen der Landflächen später entschieden wird.

 

5. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer am 9. Januar 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und begründeten diese am 31. Januar 2026. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Der Entscheid der Schätzungskommission vom 10. Dezember 2025 sei aufzuheben.

2.      Eventualiter sei die Angelegenheit zur sach- und rechtskonformen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.      Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

4.      Die Beschwerdeführer beantragen, einen Augenschein gemäss § 53 Verwaltungsrechtspflegegesetz durchzuführen.

5.      Verfahrenskosten und eine angemessene Parteientschädigung seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.  

 

6. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass auf die Beschwerde vom 9. Januar 2026 nicht einzutreten sei; eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

 

7. Mit Verfügung vom 27. März 2026 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

 

8. Die Beschwerdeführer liessen sich mit Eingabe vom 16. April 2026 erneut vernehmen.

 

9. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen, soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde nicht das Enteignungsverfahren abgeschlossen, sondern lediglich dem Antrag auf vorzeitige Inbesitznahme nach § 235 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) entsprochen. Es handelt sich beim angefochtenen Entscheid insoweit um einen Zwischenentscheid (vgl. SOG 1990 Nr. 40; Kiener et al., Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 450). Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 VRG).

 

1.2 Ein erheblicher Nachteil i.S.v. § 66 VRG entspricht grundsätzlich dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) (vgl. VWBES.2026.291 vom 21. Juli 2026 E. 1; VWBES.2025.216 vom 31. März 2026 E. 1.2; VWBES.2017.245 vom 21. September 2017 E. 1.2). Ein solcher liegt dann vor, wenn der betroffenen Partei durch den Zwischenentscheid ein rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen späteren für sie günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (vgl. BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Dabei genügt bereits die Möglichkeit eines solchen rechtlichen Nachteils (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2019 E. 1.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist umstritten, ob die Bewilligung der vorzeitigen Inbesitznahme für die Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil darstellt.

 

1.3 Mit der vorzeitigen Inbesitznahme nach § 235 EG ZGB wird dem Enteigner bereits vor Abschluss des Enteignungsverfahrens, mithin vor Festsetzung und Leistung einer entsprechenden Entschädigung (vgl. § 231 und 233 EG ZGB), das Recht erteilt, das Grundstück für die geplante Baute zu beanspruchen. Dabei trägt der Enteigner das Risiko eines allfälligen Rückbaus bei nachträglicher Gutheissung der Beschwerde, womit grundsätzlich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt (vgl. Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, Bern 2022, S. 654, Fn. 141). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer unbewilligten Baute aus Verhältnismässigkeitsgründen auf einen Rückbau verzichtet wird. In einem solchen Fall würde ein für die Betroffenen günstiger Endentscheid nicht ausreichen, den durch die vorzeitige Inbesitznahme entstandenen Nachteil wiedergutzumachen (vgl. BGE 116 IA 177 E. 2b S. 179). Die Beschwerdeführer machen vorliegend unter anderem das Fehlen eines erforderlichen Bewilligungsverfahren für den geplanten Ausbau des Fabrikweges geltend. Auch wenn diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wird damit deutlich, dass die vorzeitige Inbesitznahme im vorliegenden Fall geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern, V 12 86_1 vom 24.07.2012 E. 1d/bb).

 

1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (§ 49 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 235 Abs. 4 EG ZGB). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

 

1.5 Nicht einzutreten ist auf die Rügen betreffend den Anschluss an die öffentliche Kanalisation, da diese bereits bei Auflage des Erschliessungsplanes vor dessen Genehmigung hätten vorgebracht werden müssen (vgl. §§16 ff. Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rügen zur Berechnung der Perimeterbeiträge, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. §§ 16 ff. Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren [GBV, BGS 711.41]).

 

1.6 Dem Verwaltungsgericht liegen die notwendigen Pläne und Dokumentierungen (insbesondere Erschliessungspläne, Foto […]weg) vor. Ebenso stehen dem Gericht die öffentlich einsehbaren Hilfsmittel wie Googlemaps, Streetview und WEB GIS zur Verfügung. Von einem Augenschein sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wird daher abgewiesen.

 

2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die vorzeitige Inbesitznahme nach § 235 EG ZGB für das Strassenareal des […]weges bewilligt hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind hingegen materielle Fragen der Enteignung selbst.  

 

3.1 Gemäss § 235 Abs. 1 EG ZGB kann die Schätzungskommission nach Einleitung des Schätzungsverfahrens dem Enteigner zur Vermeidung von Verzögerungen die vorzeitige Inbesitznahme bewilligen. Sie hat vorher die Betroffenen anzuhören und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzustellen (§ 235 Abs. 2 EG ZGB). Sie kann die Inbesitznahme von der Leistung einer von ihr festzusetzenden Sicherheit abhängig machen (§ 235 Abs. 4 EG ZGB) und der Enteigner hat die Entschädigung vom Zeitpunkt der Inbesitznahme an zu verzinsen (§ 235 Abs. 5 EG ZGB).

 

3.2 Die vorzeitige Inbesitznahme nach § 235 EG ZGB ist eine mittelbare öffentlich-rechtliche Eigentumseinschränkung. Sie verleiht dem Enteigner bereits vor Abschluss des Enteignungsverfahrens weitgehende Befugnisse und stellt deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Bundesverfassung (BV, SR 101) dar. Die Formulierung «zur Vermeidung von Verzögerungen» in § 235 Abs. 1 EG ZGB ist mit der Formulierung im Enteignungsgesetz des Bundes (Art. 76 Abs. 1 Bundesgesetz über die Enteignung [EntG, SR 711]) und in kantonalen Enteignungsgesetzen – wonach dem Enteigner «bedeutende Nachteile» erwachsen müssten, falls nicht möglichst rasch zur Verwirklichung des Bauvorhabens geschritten werden könnte – vergleichbar. Entsprechend ist die Bewilligung der vorzeitigen Inbesitznahme vom Erfordernis abhängig, dass ohne vorzeitige Inanspruchnahme bedeutsame öffentliche Interessen des enteignenden Gemeinwesens an einer möglichst raschen Erstellung des die Enteignung bedingenden Bauvorhabens tangiert sind, also aus Gründen des öffentlichen Wohls die Verwirklichung des Bauwerks dringlich ist. Im Weiteren darf auch bei Bejahung eines solchen hinreichenden öffentlichen Interesses die Festsetzung der Entschädigung zufolge der vorzeitigen Beanspruchung des Abtretungsobjekts nicht verunmöglicht sein. Vielmehr muss die Festsetzung der Entschädigung durch geeignete Massnahmen gesichert werden können (zum Ganzen: SOG 1990 Nr. 40).

 

4. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass für die vorzeitige Inbesitznahme ein Einigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Verordnung über das Enteignungsverfahren (BGS 212.435.3) vorausgesetzt sei und ein solches nicht durchgeführt wurde. Dabei verkennen die Beschwerdeführer, dass das Einigungsverfahren nach § 4 Verordnung über das Enteignungsverfahren lediglich für den Entscheid über das Enteignungsrecht vorgesehen ist (vgl. § 5 Verordnung). Vorliegend ist das Enteignungsrecht gemäss Feststellung der Vorinstanz aufgrund des rechtskräftigen Erschliessungsplanes vom 6. Juli 1999 unbestritten. Das Einigungsverfahren ist mithin keine notwendige Voraussetzung für die vorzeitige Inbesitznahme. Die Rüge ist unbegründet.

 

5.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass das Bauvorhaben am […]weg weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht baureif und gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 121 II 121 auch nicht für die Gewährung einer vorzeitigen Inbesitznahme zugänglich sei. Denn der Ausbau des […]wegs und insbesondere die Frage betreffend die Kanalisation seien aus der Nutzungsplanung und dem Auflageplan nicht genügend ersichtlich und es bedürfe deshalb gemäss § 3 Abs. 2 lit. i KBV zumindest einer Baubewilligung. Diese habe die Gemeinde nicht oder zumindest nicht in korrekter Weise eingeholt.

 

5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob das Bauvorhaben am […]weg eine Baubewilligung benötigt bzw. ob der Nutzungsplan genügend klar ist, im ordentlichen Verfahren (Enteignungsverfahren) zu klären ist. Immerhin stellt sich vorliegend die Frage, ob die Rechtsprechung in BGE 121 II 121, wonach für die Gewährung der vorzeitigen Besitzeinweisung ein baufähiges Projekt vorausgesetzt wird, auch für die vorzeitige Inbesitznahme nach § 235 EG ZGB anwendbar ist.

 

5.3 Das Bundesgericht hält zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach Art. 76 EntG fest, dass sich aus dem Zweck und dem Wesen des Institutes ergebe, dass der Gesuchsteller einerseits über das Enteignungsrecht verfügen und andererseits ein Bauprojekt vorliegen muss, das nach den massgebenden Spezialbestimmungen bewilligt und zum Bau freigegeben worden ist. Denn solange aus bau- und planungsrechtlicher Sicht mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen werden könne, habe der Enteigner keinen Anspruch auf vorzeitigen Besitz der für die Erstellung des Werkes benötigten Rechte (BGE 121 II 121 E. 1 mit Hinweis auf BGE 116 Ib 241 E. 4b). Dem ist zu folgen, auch bei der vorzeitigen Inbesitznahme nach § 235 EG ZGB handelt es sich um ein Institut, welches die beschleunigte Verwirklichung eines Bauwerkes auf noch fremden Boden erlaubt und damit einen schwerwiegenden Eingriff ins Eigentum des Betroffenen bedeutet (vgl. SOG 1990 Nr. 40 E. 2a). Vor diesem Hintergrund erschliesst es sich von selbst, dass so lange für ein solches Bauwerk die notwendigen Bewilligungen nicht vorliegen, und damit aus bau- und planungsrechtlicher Sicht mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden kann, der Enteigner keinen Anspruch auf vorzeitige Inanspruchnahme der benötigten Rechte hat. Mit anderen Worten verlangt die vorzeitige Inbesitznahme nach § 235 EG ZGB nebst der Voraussetzung, dass das Enteignungsrecht geklärt ist, auch, dass das zu erstellende Werk nach den massgebenden Bestimmungen bewilligt und zum Bau freigegeben worden ist.

 

5.4 Die Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss, dass zwar noch Einsprachen im Perimeterverfahren hängig seien, das Bauprojekt aber zuvor bereits angepasst worden sei und ein überarbeitetes Auflagedossier vorliege. Darüber hinaus könne das Einspracheverfahren den Baubeginn nicht aufschieben, da nach der Planauflage mit dem Strassenbau angefangen werden dürfe. Die Vorinstanz hat damit nicht geprüft, ob eine Baubewilligung vorliegend notwendig ist und ob eine solche vorliegt.

 

5.5 Die Regelung von § 39 Abs. 4 PBG, wonach einem Erschliessungsplan bei entsprechender Publikation und Mitteilung im Genehmigungsbeschluss, gleichzeitig die Bedeutung der Baubewilligung zukommen kann (Inkrafttreten am 1. Januar 2008), war zum Zeitpunkt der Genehmigung des Erschliessungsplanes Planteil Ost am 6. Juli 1999 noch nicht In Kraft. Damals galt einzig die Regel von § 3 Abs. 2 lit. b linea 3 der kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (KBV, BGS 711.61), welche vorsah und, wie die Beschwerdeführer korrekterweise vorbringen, in § 3 Abs. 2 lit. i KBV noch vorsieht, dass für öffentliche Erschliessungsanlagen (nur) eine Baubewilligungspflicht besteht, wenn die Ausführung der Anlage aus dem Nutzungsplan nicht genügend ersichtlich ist oder wenn wesentliche Änderungen gegenüber dem Auflageplan erfolgen sollen. Es wäre somit in Bezug auf die Gewährung der vorzeitigen Inbesitznahme grundsätzlich zu prüfen, ob die Ausführung des Strassenbauprojekts hinsichtlich, Breite, Höhenlage, Ort und Verlauf der Strasse, aus dem Erschliessungsplan genügend ersichtlich ist und ob sich aus den Ausführungsplänen wesentliche Änderungen gegenüber dem Auflageplan ergeben (vgl. VWBES.2020.237 E. 4; Regierungsratsbeschluss Nr. 2022/790 vom 17. Mai 2022 E. 2.4.1). Diese detaillierte Prüfung gehört aber nicht in das vorliegende Verfahren, zumal die Vorinstanz darüber noch nicht entschieden hat (Einhaltung des Instanzenzuges) und das Verwaltungsgericht sich nicht zweimal mit der gleichen Fragestellung befassen soll. Es bleibt an dieser Stelle zumindest der Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung offenbar ein neuer Erschliessungsplan (Stand 28. Oktober 2025) aufgelegt wurde. Ob aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach das aufgelegte Strassenbauprojekt nicht mit dem rechtskräftigten Erschliessungsplan aus dem Jahr 1999 übereinstimme und auch sonst die gesetzlichen Erschliessungsbestimmungen teilweise verletzen würde, angenommen werden muss, dass eine Voraussetzung zur Gewährung der vorzeitigen Inbesitznahme fehlt, kann mit Blick auf die folgende Erwägung offengelassen werden.

 

6.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid ein überwiegendes öffentliches Interesse festgestellt, ohne dass sie geprüft habe, ob der Beschwerdegegnerin durch die Verweigerung der vorzeitigen Inbesitznahme ein bedeutender Nachteil entstehen würde. Ein allgemeines öffentliches Interesse im Hinblick auf die Erstellung des Bauwerks reiche für die Gewährung der vorzeitigen Inbesitznahme nicht aus.

 

6.2 Es ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass die vorzeitige Inbesitznahme ein hinreichendes dringliches öffentliches Interesse voraussetzt (vgl. E. 3.2). Bei Strassenbauten ist ein solches grundsätzlich in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu sehen. So sind typische Fälle der vorzeitigen Inbesitznahme Notstandsarbeiten wie die Sanierung von unhaltbaren Verkehrsverhältnissen und wenn ein Strassenprojekt (auch und) unmittelbar dem Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer dient (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 119/2012 vom 8. Februar 2012 E. 4.2b und E. 4.3b; Entscheid Verwaltungsgericht Kanton Luzern, V 12 86_1 E. 2b; Wiederkehr, Die vorzeitige Benutzung des Abtretungsobjektes nach eidgenössischem und zürcherischem Enteignungsrecht, ZBI 68/1967 S. 57 ff., 61).

 

6.3 Die Vorinstanz erwog, dass das fehlende Eigentum der Beschwerdegegnerin an der bestehenden Privatstrasse den Baubeginn hindere. Sie sei verpflichtet, die Erschliessung zu gewährleisten, damit die hängigen Baugesuche bewilligt werden könnten. Dabei sei die zeitliche Koordination ein wichtiges Kriterium für eine termingerechte Beendigung des Bauprojekts. Andernfalls würden der Beschwerdegegnerin bei Verzögerungen der termingerechten Ausführung Mehrkosten entstehen.

 

6.4 Die hängigen Einsprachen im Beitragsverfahren sind direkt mit dem Enteignungsverfahren verbunden. Für die Gewährung der vorzeitigen Inbesitznahme soll aber nicht jede durch das Enteignungsverfahren bewirkte Verzögerung des Baubeginns ausreichen. Sonst käme praktisch eine voraussetzungslose Einräumung des Besitzübergangs in Frage und die Formulierung «zur Vermeidung von Verzögerungen» in § 235 Abs. 1 EG ZGB wäre eigentlich inhaltslos (vgl. SOG 1990 Nr. 40 E. 2a). Insofern reichen vorliegend die Begründungen, wonach die hängigen Einsprachen das Bauverfahren verzögern würden, für die notwendige Dringlichkeit nicht aus. Ebenso kann die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdegegnerin, die Erschliessung zu gewährleisten, vorliegend nicht für die Begründung einer Dringlichkeit ausreichen, zumal von den Beschwerdeführern richtigerweise geltend gemacht wird, dass die Beschwerdegegnerin während 25 Jahren zur Überführung des […]weges in eine öffentliche Erschliessungstrasse Zeit gehabt hätte, und dieser Pflicht letztlich nicht nachgekommen ist.

 

6.5 Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der Verkehrssicherheit eine beschleunigte Verwirklichung des Strassenbauprojekts angezeigt wäre. Die Vorinstanz hält dazu selbst fest, dass der […]weg ein Teil eines Kindergarten- bzw. Schulwegs ist und aufgrund des nach wie vor bestehenden Fahrverbots die Sicherheit der Kinder immer noch gewährleistet ist, bis der […]weg durch die Beschwerdegegnerin übernommen wird. Dies wird denn von den Parteien auch nicht bestritten. Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Argumentation, dass der […]weg sehr schmal sei und deshalb ein Kreuzen zweier Personenwagen schwierig bis unmöglich sei sowie dass sich der Fahrbahnbelag in einem schlechten Zustand befinden würde, stellt weder unhaltbare Verkehrsverhältnisse dar noch ist darin direkt ein unmittelbar notwendiger Schutz der Verkehrsteilnehmenden ersichtlich. Dass zurzeit auf diesem Weg zwei Personenwagen nicht kreuzen können, erscheint im Hinblick auf das heutige Verkehrsaufkommen unerheblich. Ebenso lässt sich aus dem jetzigen Zustand des […]weges keine ernstliche Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Kinder, ableiten.

 

6.6 Folglich vermögen die von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin vorgebrachten öffentlichen Interessen keine Dringlichkeit, wie sie von § 235 EG ZGB verlangt wird, zu begründen. Die Vorinstanz hat damit zu Unrecht die vorzeitige Inbesitznahme des Strassenareals des […]weges durch die Beschwerdegegnerin gewährt.

 

7.1 Die Beschwerde erweist sich insgesamt als begründet; sie ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Es ist Ziff. 1 des Beschlusses der Schätzungskommission des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2025 aufzuheben und die vorzeitige Inbesitznahme des Strassenareals des […]weges durch die Beschwerdegegnerin zu verweigern.

 

7.2 Die Verfahrenskosten werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden (bzw. Gemeinden) werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Der Behörde bzw. dem Gemeinwesen sind Gerichts- und Parteikosten hingegen dann aufzuerlegen, wenn sie als Partei mit eigenen finanziellen Interessen oder wie ein Privater auftreten. Die vorzeitige Inbesitznahme dient der Erschliessungspflicht der Gemeinde, welche sie als Behörde nachzugehen hat. Es handelt sich somit nicht um ein (vordergründig) finanzielles Interesse der Gemeinde und sie tritt auch nicht wie ein Privater auf. Die Verfahrenskosten, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind, sind somit vom Kanton Solothurn zu bezahlen. Den Beschwerdeführern sind die geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 2'000.00 zurückzuerstatten.

 

7.3 Die Beschwerdeführer haben zudem Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106-109 ZPO). Sie waren im Verfahren durch Advokat, Dieter von Blarer, vertreten. Dieser macht mit Kostennote vom 7. Mai 2026 einen Aufwand von insgesamt CHF 4'871.10 geltend (Honorar: 17.75 Stunden à CHF 250.00/Std. [CHF 4'437.50], Auslagen [CHF 68.60] sowie 8.1 % MWST [CHF 364.99]). Der Aufwand von 17.75 Stunden ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzig betreffend die Frage der Gewährung der vorzeitigen Inbesitznahme eher hoch, aber angesichts der Komplexität und des Umfanges der Angelegenheit noch (gerade) zulässig. Die Entschädigung für die Vertretung vor Verwaltungsgericht ist somit auf total CHF 4'871.10 (gerundet) festzusetzen und vom Kanton Solothurn vollumfänglich zu entschädigen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Ziff. 1 des Beschlusses der Schätzungskommission vom 10. Dezember 2025 aufgehoben.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 sind vom Kanton Solothurn zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von total CHF 4'871.10 (inkl. MWST) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Obrecht Steiner                                                                Lehmann