Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 7. August 2026    

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,     

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 6. Juli 2021 reichte der Schweizer Bürger, B.___, geb. 1971, ein Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft zugunsten von A.___, geb. 1992 ([…]), beim Migrationsamt Solothurn (nachfolgend Migrationsamt) ein.

 

2. Am 14. Januar 2022 erfolgte die Eintragung der Partnerschaft beim Zivilstandsamt Solothurn, woraufhin das Migrationsamt am 19. Januar 2022 den Familiennachzug bewilligte und A.___ am 26. Januar 2022 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seinem Partner ausstellte.

 

3. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge – ohne weitergehende Prüfung –

bis am 31. Dezember 2023 verlängert.

 

4. Am 15. Dezember 2023 ersuchte A.___ erneut um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund seines angegebenen Zweitwohnsitzes in Abu Dhabi erfolgte eine ausländerrechtliche Prüfung. Am 15. Juli 2024 wurde A.___ eine Aufenthaltsbestätigung ausgestellt.

 

5. Am 15. April 2025 verfügte das Departement des Inneren (DDI) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) nicht mehr nach Art. 42 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20 i.V.m. Art. 52 AIG verlängert werde. Der Beschwerdeführer wurde weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. Juni 2026 zu verlassen und sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde […] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beigelegten Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

6. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, am 27. April 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, die Verfügung des Migrationsamtes vom 15. April 2026 sei aufzuheben, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. neu zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und für das vorliegende Verfahren sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, sofern nicht bereits von Gesetzes wegen gegeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

7. Das DDI beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde.

 

8. Mit verfahrensleitender Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

9. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juni 2026 eine Stellungnahme ein und hielt an der Beschwerde fest.

 

10. Am 29. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass er aus dem Register des Schengener Informationssystem (SIS) zu löschen sei, sofern ein Eintrag tatsächlich bereits erfolgt sei.

 

11. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Juni 2026 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei.

 

12. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anweisung des Migrationsamtes oder des Staatssekretariats für Migration (SEM), die Ausschreibung im SIS im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufzuheben, trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. August 2026 nicht ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 6 Einführungsverordnung zum AIG, EV AIG und AsylG, BGS 512.153 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 AIG haben ausländische eingetragene Partner von Schweizern (wie der Beschwerdeführer) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

 

2.2 Der Gesetzgeber hat das Kriterium des Zusammenwohnens bewusst mit Erlass des AuG eingeführt. Die Bestimmungen über den Familiennachzug setzen daher auch bei einer eingetragenen Partnerschaft voraus, dass die Partner zusammenwohnen und die partnerschaftliche Beziehung als Lebens- und Schicksalsgemeinschaft anhaltend und nicht bloss punktuell bzw. während kurzer Zeit gelebt wird, im Übrigen aber jeder Partner seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen nachgeht. Die Familiennachzugsbestimmungen der Art. 42 Abs. 1, Art. 49 und 50 AIG sind generell nicht dazu bestimmt, dass jeder eingetragene Partner für sich unabhängig leben kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird. Beim Zusammenwohnen ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare partnerschaftliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 100.2019.367 E. 4.1, publiziert in BVR 2022, S. 104 mit Hinweis auf Botschaft des Bundesrats zum AuG, in BBl 2002 S. 3709 ff., 3753; ferner BGE 136 II 113 E. 3.2 sowie BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2 und Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 100.2025.36 E. 2.3).

 

2.3 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 27. November 2023 (vgl. S. 127 Akten Migrationsamt) als Flight Attendant (Cabin Crew) für die C.___ und verfügt über einen Zweitwohnsitz in Abu Dhabi (vgl. auch Verlängerungsgesuch Ausweis B, S. 132 f.; Akten Migrationsamt). Es ist unbestritten, dass die Auswertung der Travel Reports gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 12. September 2022 und 19. April 2025 (insgesamt 969 Tage) 120-mal in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) eingereist ist und sich gesamthaft 570 Tage dort aufgehalten hat. Im gleichen Zeitraum erfolgten 27 Einreisen in die Schweiz mit einer gesamten Aufenthaltsdauer von 148 Tagen. Die einzelnen Aufenthalte betrugen vorwiegend 2 bis 4 Tage, zweimal 13 Tage und einmal 18 Tage.

 

2.4 Das DDI kam gestützt auf diese Auswertung zum Schluss, der Dreh- und Angelpunkt der geschäftlichen Betätigung des Beschwerdeführers liege offenkundig in den VAE, von wo aus er die Flugreisen jeweils antrete und regelmässig zurückkehre. Unabhängig von der Frage des Lebensmittelpunktes fehle es vorliegend bereits an der Einhaltung des Erfordernisses des effektiven Zusammenwohnens.

 

2.5 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers blendet das DDI dabei nicht aus, dass er eine Vollzeitstelle als Flight Attendant ausübt und er deshalb viel Zeit im Ausland verbringt. Es kam dabei zu Recht zum Schluss, dass dieser Umstand nichts an der Beurteilung der Frage des Zusammenwohnens ändert.

 

2.6 Mit Blick auf die Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz während insgesamt 148 Tagen in einem Zeitraum von 968 Tagen ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das DDI nicht von einem Zusammenwohnen ausgegangen ist.

 

2.7 Der Umstand, dass es sich bei der Wohnung in Abu Dhabi um eine Dienstwohnung handelt und der Beschwerdeführer sich einzig arbeitsbedingt dort aufhält, ändert daran nichts. Die Ausgangslage ist jedenfalls nicht vergleichbar mit der Konstellation, in welcher ein Partner berufsbedingt Wochenaufenthalter ist (vgl. Mark Spescha, in: Kommentar Mirgrationsrecht, 6. Aufl., 2026, Z. 2 zu Art. 49 AIG sowie Martina Caroni, Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl., 2024, Z. 12 zu Art. 49 AIG).

 

2.8 Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Steuern zahlt und krankenversichert ist, ein Zusammenwohnen zu begründen.

 

3. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorüber gehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201).

 

4.1 Der Beschwerdeführer macht für das Getrenntleben berufliche Gründe geltend.

 

4.2 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Flight Attendant sehr oft auslandabwesend ist. Da er nach wie vor für eine Fluggesellschaft der VAE arbeitet, hält er sich deutlich mehr im Ausland als in der Schweiz auf. Insofern liegen berufliche Gründe für das fehlende Zusammenwohnen vor.

 

4.3 Allerdings ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 49 AIG (Urteil 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.6.2 mit zahlreichen Hinweisen).

 

4.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Gründe objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Ein freiwilliger Entscheid für ein «living apart together» für sich allein genommen stellt dagegen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG dar (Urteil 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Daran hat das Bundesgericht auch mit Blick auf neue partnerschaftliche und familiäre Lebensformen ausdrücklich festgehalten (BGer 2C_52/2022 vom 15.2.2022 E. 2.1.2).

 

5.1 Entscheidend muss damit die Frage sein, ob und in welchem Mass der Beschwerdeführer und sein Partner Einfluss auf die beruflichen Verpflichtungen haben.

 

5.2 Das Bundesgericht hat in einem Fall festgehalten, der (subjektive) Wunsch bzw. eine angebliche «Berufung» in einem bestimmten (anderen) Bereich zu arbeiten, sei als freiwilliger Entscheid und nicht als berufliche Verpflichtung zu qualifizieren (Urteil 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.6.2 mit zahlreichen Hinweisen).

 

5.3 Vorliegend präsentiert sich die Ausgangslage insofern anders als der Beschwerdeführer offenbar bereits vor seiner Partnerschaft als Flight Attendant für eine ausländische Fluggesellschaft gearbeitet hat. Jedenfalls geht auch aus seinem Reisepass (Gültigkeit ab 22. Juni 2020; S. 75 Akten Migrationsamt) hervor, dass sein Beruf «Cabin Crew» sei.

 

5.4 Zudem macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, es sei ihm – insbesondere aufgrund seines Aufenthaltsstatus’ und seiner Zugehörigkeit zu einem Drittstaat – nicht möglich bzw. erschwert, seine berufliche Tätigkeit als Flight Attendant in der Schweiz oder im EU-/Schengen-Raum auszuüben. Entgegen den Ausführungen des DDI, sei es ihm nicht zumutbar, eine andere berufliche Tätigkeit im Niedriglohnsektor in der Schweiz zu suchen oder wirtschaftlich abhängig von seinem Partner zu werden. Eine solche Erwartung verstosse auch gegen die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101.

 

5.5 Es ist unbestritten, dass die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, als Flight Attendant in der Schweiz zu arbeiten, begrenzt bzw. erschwert sind. So erfordert die Arbeit als Flight Attendant beispielsweise bei der SWISS oder der Helvetic Airways den Schweizer oder einen EU-Pass (https://www.swiss.com/corporate/de/careers/professional-fields/cabin-crew-member; https://career.helvetic.com/vacancies;jsessionid= 1XQTPGeNoj, beide besucht am 5. August 2026).

 

5.6 Hingegen verlangt aber beispielsweise Edelweiss (nur) einen ausgewiesenen Bezug zur Schweiz (https://www.flyedelweiss.com/ca/de/jobs/cabin/faq-ccm.html, besucht am 5. August 2026). Auch Easy Jet verlangt keinen Schweizer- oder EU-Pass, sondern einen gültigen Reisepass mit uneingeschränkten Reiserechten innerhalb des Vereinigten Königreichs, des EWR und des easyJet-Netzwerks (https://careers.easyjet.com/de/karrierebereiche/kabinenbesatzung, besucht am 5. August 2026).

 

5.7 Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer könne seine berufliche Tätigkeit nur in Abu Dhabi bzw. den VEA ausüben bzw. eine Trennung sei unausweichlich.

 

6.1 Abgesehen davon arbeitete der Beschwerdeführer zwischenzeitlich temporär als «Airport Service Agent» und damit nicht als Flight Attendant. Dabei nahm er ab 12. September 2022 offenbar zu Ausbildungszwecken temporär eine Stelle in Dubai an, wobei er angab, damit das Ziel einer Anstellung am Flughafen Zürich zu verfolgen (vgl. Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B vom 12. Dezember 2022 sowie Anstellungsvertrag mit D.___ vom 22. August 2022; S. 106 ff. Akten Migrationsamt).

 

6.2 In der Folge sind aber keinerlei Bemühungen aktenkundig, wonach der Beschwerdeführer versucht hätte, eine Arbeit am Flughafen Zürich oder einem anderen Flughafen in der Schweiz zu erhalten. Aus den Akten geht einzig hervor, dass er am 9. Mai 2022 eine Absage des «E.___» erhalten hat.

 

6.3 Mit Blick auf diese Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe ernsthaft versucht, eine Arbeit in der Schweiz zu finden. Seine Ausführungen zur Jobsuche bzw. den bestehenden Möglichkeiten sind denn auch generell gehalten. Es scheint auch mit Blick auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung am 19. Januar 2022 offensichtlich, dass es sich bei seiner Anstellung als Flight Attendant in den VAE nicht (mehr) um eine bloss temporäre Lösung handelt, bis er in der Schweiz auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen kann.

 

6.4 Zudem ist weder ersichtlich noch wird substantiiert vorgebracht, inwiefern der Beschwerdeführer darauf angewiesen sein soll, erneut oder weiterhin als Flight Attendant in den VAE zu arbeiten. Zu Recht wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei beispielsweise aufgrund seiner spezifischen Ausbildung auf die Ausübung dieses Jobs angewiesen. Auch mit Blick auf das Einkommen seines Partners oder des durch den Beschwerdeführer generierten Einkommens als Flight Attendant besteht jedenfalls keine Notwendigkeit, gerade diese spezifische Tätigkeit auszuüben. Das DDI verwies damit zu Recht darauf, dass dem Beschwerdeführer mit der Aufenthaltsbewilligung der Zugang auf dem Schweizer Arbeitsmarkt, allenfalls in der Luftfahrt- oder Reisebranche offen gestanden hätte.

 

6.5. Der Beschwerdeführer hat sich mit Blick auf diese Ausgangslage (freiwillig) entschieden, wieder bzw. weiterhin seinem «Traumberuf» als Flight Attendant nachzugehen (vgl. auch Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 2. Februar 2026, S. 269 Akten Migrationsamt) und hat damit bewusst ein Getrenntleben in Kauf genommen. Die Ausübung der beruflichen Tätigkeit in den VAE stellt, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des DDI, im Ergebnis eine subjektive Präferenz und keine objektive Notwendigkeit dar.

 

7.1 Die Regelung von Art. 49 AIG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des partnerschaftlichen Zusammenlebens befreit (Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 100.2019.367 E. 5.1, publiziert in BVR 2022, S. 104 mit weiteren Hinweisen).

 

7.2 Eine solche Konstellation liegt mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen nicht vor, unabhängig davon, ob das Vorliegen einer Lebens- und Schicksalsgemeinschaft genügend nachgewiesen ist oder mit der gewählten Lebensgestaltung ausländerrechtliche Vorschriften umgangen werden sollen. Das DDI ist zutreffend zum Schluss gekommen, es lägen keine objektiv wichtigen Gründe für das Getrenntleben vor. Vielmehr handelt es sich um ein bewusst gewähltes strukturell dauerhaftes Lebensmodell, welches vom Beschwerdeführer und seinem Partner bewusst in Kauf genommen wird. Damit ist die Ausgangslage vergleichbar mit einem selbst gewählten «living apart together», was dem Zweck des Familiennachzugs zuwiderläuft.

 

7.3 Der freiwillige Entscheid eines «living apart together» stellt gemäss gefestigter Rechtsprechung keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar (vgl. Urteil 2C_581/2024 E. 4.1). Diese Rechtsprechung schliesst im Übrigen sachlogisch mit ein, dass im Erfordernis des Zusammenlebens im Verbund mit der Möglichkeit, in wichtigen Gründen von diesem Erfordernis dispensiert zu sein, kein ungerechtfertigter Eingriff in die Garantien von Art. 13 und 14 der Bundesverfassung (BV; SR 101) oder Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gesehen werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 100.2025.36 E. 2.4), wie vom Beschwerdeführer behauptet.

 

8. Auch eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit liegt nicht vor. In Übereinstimmung mit dem DDI wird dem Beschwerdeführer die Ausübung seines Berufs nicht faktisch verunmöglicht. Dass er in seiner freien Berufswahl allenfalls eingeschränkt ist, stellt die Folge des gewollten Familiennachzugs dar, welcher ein Zusammenleben voraussetzt. Beruht die Trennung, wie vorliegend, primär auf einer freiwilligen Berufsentscheidung und fehlen objektiv wichtige Gründe für ein Getrenntleben, darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich eine andere berufliche Tätigkeit zu suchen, zumal ihm eine solche mit Blick auf die konkreten Verhältnisse und Umstände auch zumutbar ist.

 

9. Der Beschwerdeführer hat damit gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Unter diesen Umständen kann auf die Durchführung einer Parteibefragung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, verzichtet werden. Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten und die rechtliche Beurteilung hängt nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (Urteil des Verwaltungsgericht Bern 100.2019.367 E. 5.7 mit weiteren Hinweisen).

 

10.1 Folglich erweist sich auch der Erlass der Wegweisungsverfügung als rechtens (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG), zumal die vom DDI vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu beanstanden ist. Darauf kann verwiesen werden.

 

10.2 Mit Blick auf die im Zusammenhang mit Art. 42 Abs. 1 und Art. 49 AIG gemachten Ausführungen geht auch das Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass eine soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz stattgefunden hat. Aufgrund der jeweils sehr kurzen Aufenthalte in der Schweiz kann der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ableiten. Ein dauerhaftes partnerschaftliches Zusammenleben in der Schweiz findet jedenfalls nicht statt und wird offenbar auch nicht zeitnah angestrebt. Der Beschwerdeführer hat sich bisher nie länger in der Schweiz aufgehalten als dies selbst im Rahmen von Touristenaufenthalten zulässig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Beschwerdeführer und seinem Partner weiterhin möglich und zumutbar, ihren Kontakt in der bisherigen Weise zu pflegen.

 

10.3 Sodann sind in Übereinstimmung mit dem DDI keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach […] oder für eine weitere Wohnsitznahme in den VAE ersichtlich. Solche werden auch nicht geltend gemacht.

 

10.4 Der Umstand, dass im nächsten Jahr die Frist für den Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG abläuft und es dem Beschwerdeführer bei Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit grundsätzlich verwehrt ist, zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft zu seinem Partner in die Schweiz zu ziehen, vermag an der Verhältnismässigkeit der Wegweisung nichts zu ändern.

 

10.5 Wie bereits ausgeführt, sind die Familiennachzugsbestimmungen der Art. 42 Abs. 1, Art. 49 und 50 AIG nicht generell dazu bestimmt, dass jeder eingetragene Partner für sich unabhängig leben kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird. Der Umstand, dass sich die (freiwillig) gewählte Lebensform in Zukunft allenfalls einmal ändern kann, begründet keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und macht die Wegweisung nicht unverhältnismässig. Es wird denn auch nicht geltend gemacht, ein effektives Zusammenleben sei in Kürze geplant oder die aktuelle berufliche Tätigkeit diene dazu, im Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Ein allfälliges späteres Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist jedenfalls bei dieser Ausgangslage nicht zu berücksichtigen.

 

11. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist zu setzen. 

 

12.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'600.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

12.2 Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO, 27 i.V.m. § 77 sowie § 76bis VRG). Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ wird eine neue Ausreisefrist gesetzt bis 30. November 2026.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 zu bezahlen. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Kurt