Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 18. Mai 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

a.o. Ersatzrichter Frey

Gerichtsschreiberin von Salis

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Olten-Gösgen,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

betreffend     Prüfung Kindesschutzmassnahmen / Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.                       

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn errichtete mit Entscheid vom 7. Februar 2019 für B.___ (geb. am […]) eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB.

 

2. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 15. März 2022 wurde der Kindsmutter, A.___, als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und B.___ wurde im [...] in [...] untergebracht. Die KESB Region Solothurn begründete dies mit der stark gefährdeten schulischen sowie sozialen Entwicklung von B.___. Mildere Mittel wie eine sozialpädagogische Begleitung seien von der Mutter konsequent abgelehnt worden. Dem Entscheid ist weiter zu entnehmen, dass B.___ vor der Unterbringung das [...] des [...] besuchte. Gemäss den Erwägungen sei es während des Besuchs des [...] zu verschiedenen Schwierigkeiten gekommen. B.___ sei vermehrt dem Unterricht ferngeblieben oder habe die Schule eigenmächtig verlassen.

 

3. Mit dem Wohnortswechsel von der Beschwerdeführerin und B.___ von [...] nach [...] wurde die Massnahme der KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 27. Juli 2022 per 1. September 2022 von der KESB Olten-Gösgen übernommen.

 

4. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2022 wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht wiedererteilt und B.___ zurück in ihre Obhut gegeben. Als flankierende Massnahme wurde eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SpF), respektive ein Elterncoaching angeordnet. Diese Aufgabe wurde vom [...] in [...] übernommen.

 

5. Am 2. Oktober 2023 wurde ein Gutachten durch das […] GmbH in Solothurn verfügt. Am 23. Januar 2024 wurde der Gutachtensauftrag mit Fragen zur psychischen Gesundheit der Kindsmutter ergänzt.

 

6. Im Gutachten vom 19. April 2024 wurde eine Unterbringung von B.___ in einer Pflegefamilie oder in einer Institution empfohlen.

 

7. Im November 2024 wurde durch das Volksschulamt eine minimale Beschulung durch ein Homeschooling Angebot angeordnet (act. 255). Zwischenzeitlich hatte seit dem 16. Januar 2023 eine teilweise Beschulung in der Tagesschule [...] in [...] stattgefunden. Den Akten ist zu entnehmen, dass B.___ immer wieder den Schulbesuch in der [...] verweigerte.

 

8. Am 28. Februar 2025 wurde die Beiständin durch das Volksschulamt des Kantons Solothurn informiert, dass die Massnahme des Homeschoolings nicht länger durchführbar sei. Mit Unterstützung einer ambulanten Heilpädagogin wurde daraufhin ab den Frühlingsferien 2025 eine Integration in die öffentliche Regelschule umgesetzt.

 

9. Mit Entscheid vom 23. April 2025 wurde die bisherige Beiständin [...] aus dem Amt entlassen und [...] als neue Beiständin ernannt.

 

10. Ab September 2025 kam es zunehmend zu Absenzen von B.___ und damit einem Versäumen von Schulstoff. Die zur Unterstützung eingesetzte Heilpädagogin informierte mit E-Mail vom 27. Oktober 2025 die Einstellung ihrer Begleitung.

 

11. Die Beiständin suchte nach einer stationären Lösung und fand diese im Angebot des Internats [...] in [...].

 

12. Nachdem die Kindsmutter durch die Beiständin über die Möglichkeit einer freiwilligen Platzierung informiert worden war und sich dagegen aussprach, hat die Beiständin am 18. Dezember 2025 bei der KESB Olten-Gösgen Antrag auf einen superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und den Vollzug der Platzierung im Internat [...] per 6. Januar 2026 gestellt.

 

13. Die Kindsmutter verzichtete auf eine Anhörung durch die KESB Olten-Gösgen, da sie mit der Unterbringung nicht einverstanden sei. Auf eine Anhörung von B.___ wurde mit Blick auf das Kindswohl verzichtet, da dies den Loyalitätskonflikt und dessen Belastung weiter verstärken würde.

 

14. In der Folge fällte die 1. Kammer der KESB Olten-Gösgen am 6. Januar 2026 folgenden Entscheid:

 

3.1. B.___ wird gemäss Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB im Internat [...], [...], untergebracht.

 

3.2. Der Kindsmutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B.___ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.

 

3.3. Der Eintritt ist spätestens per 15. Januar 2026 zu vollziehen. Die Beiständin wird gebeten, mit dem Internat [...] den konkreten Termin festzulegen und B.___ und die Kindsmutter entsprechend zu informieren.

 

3.4. Die Kindsmutter hat dafür besorgt zu sein, dass sich B.___ zum vereinbarten Termin im [...] einfindet.

 

3.5. Erscheint B.___ nicht zum festgelegten Eintrittstermin, wird dieser Entscheid polizeilich vollstreckt werden.

 

3.6. Das Internat [...], wird gebeten, der Sozialregion [...], umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen, damit diese die Kostengutsprache erteilen und die Beteiligung der Eltern an den Kosten abklären kann.

 

3.7. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Unterbringung ist die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen. Der vorliegende Entscheid ist vollstreckbar.

 

3.8. Der Beiständin wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Platzierung zu begleiten.

 

3.9. Die mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 31. Dezember 2022 angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung/ Elterncoaching wird aufgehoben.

 

3.10. Die Anträge der Beiständin auf Einschränkung der elterlichen Sorge werden abgewiesen.

 

3.11. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

15. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 8. Januar 2026 ohne Begründung Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

 

16. Mit einer weiteren Eingabe vom 22. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, eine Begründung ein und verlangte, dass die Ziffern 3.1-3.9 des Entscheids der KESB Olten-Gösgen vom 6. Januar 2026 vollumfänglich aufzuheben seien. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Solothurn.

 

17. Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 verzichtete die KESB Olten-Gösgen auf eine Stellungnahme und verwies auf den Entscheid vom 6. Januar 2026 sowie auf die umfangreichen Akten.

 

18. Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 teilte die KESB Olten-Gösgen mit Verweis auf eine E-Mail des Internats [...] in [...] vom 27. Januar 2026 den freiwilligen Eintritt von B.___ mit.

 

19. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt. Weiter wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

 

20. Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 nahm das [...] Stellung zur Beschwerde.

 

21. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 liess sich die Beschwerdeführerin zur Verfügung vom 28. Januar 2026 vernehmen und stellte einen Antrag auf Einholung eines aktuellen Berichts des Internats [...]. Sie begründete dies damit, B.___ leide erheblich unter der Situation und habe sich nicht im Mindesten eingelebt. B.___ reagiere auch körperlich und sei bereits krank geworden. Er würde sich sehr unwohl fühlen, gerate immer wieder in Konflikte mit anderen Kindern und suche den stets engen Kontakt mit der Beschwerdeführerin.

 

22. Bezugnehmend auf die Eingabe der Rechtsanwältin vom 18. Februar 2026 teilte die KESB Olten-Gösgen mit Vernehmlassung vom 2. März 2026 mit, sie erachte den Antrag zur Einholung eines Berichts des Internats [...] als gerechtfertigt und sinnvoll.

 

23. Die stellvertretende Beiständin nahm am 4. März 2026 Stellung zur Beschwerde und empfahl die weitere stationäre Unterbringung von B.___ im Internat [...]. Ebenfalls reichte sie einen aktuellen Verlaufsbericht des [...] datiert vom 2. März 2026 ein.

 

24. Mit Eingabe vom 30. März 2026 (Posteingang) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Eingabe der stellvertretenden Beiständin vom 4. März 2026 sowie zum Verlaufsbericht des Internats [...] ein.

 

25. Mit Eingabe vom 10. April 2026 reichte die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote samt Honorarvereinbarung ein.

 

26. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidungsfindung relevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, sie habe in Zusammenarbeit mit dem Volksschulamt bereits diverse Angebote zur Beschulung von B.___ angeordnet. Die stationäre Unterbringung im [...] in [...] sei nach kurzer Zeit wieder aufgehoben worden, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch B.___ damit grosse Schwierigkeiten bekundeten. Es sei nach Lösungen gesucht worden, welche immer wieder über gewisse Zeit eine – teilweise minimale – Beschulung hätten gewährleisten können. Nachdem eine Beschulung in der [...] nicht länger möglich gewesen sei und auch keine länger dauernde verbindliche Zusammenarbeit mit diversen Fachleuten habe aufgebaut werden können, sei ein Gutachten durch das […] GmbH in Auftrag gegeben worden. Dieses habe erhebliche Defizite in der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Das Gutachten habe eine stationäre Unterbringung von B.___ empfohlen. Aufgrund mangelnder Angebote sei zunächst durch das Volksschulamt ein minimales Homeschooling-Angebot verfügt worden mit Unterstützung einer ambulanten Heilpädagogin. Mit E-Mail vom 28. Februar 2025 habe die Case Managerin des Volksschulamts darüber informiert, dass die Einzellösung Homeschooling ausgeschöpft sei. Die Beschwerdeführerin sowie andere Familienmitglieder seien bemüht, B.___ zu unterstützen, trotzdem könne er sich nicht motivieren. Er bleibe im Bett liegen, werde aggressiv und zerstöre Mobiliar. Anschliessend sei als Chance für B.___ im Frühjahr 2025 eine öffentliche Beschulung in der Regelschule versucht worden. Nach Beginn guter Rückmeldungen habe sich die Situation zunehmend negativ verändert. Um ihn zu motivieren, sei B.___ der Übertritt in die Oberstufe ermöglicht worden, da eine Wiederholung der 6. Klasse mit zu grossem Frust verbunden gewesen wäre. Nach einem positiven Beginn habe er es dann nicht mehr geschafft, regelmässig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen. Die zur Unterstützung eingesetzte Heilpädagogin habe ihre Unterstützung am 27. Oktober 2025 aufgelöst. Aufgrund dieser Gegebenheiten habe die Beiständin erneut nach einer passenden Institution für eine stationäre Unterbringung gesucht.

 

2.2 Mit Bezug auf die Notwendigkeit der Massnahme führte die Vorinstanz aus, sie habe immer wieder versucht eine Unterbringung zu verhindern. So seien auch ambulante Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden, welche die Beschwerdeführerin in der Erziehung hätten anleiten können. Obwohl die Beschwerdeführerin sich gewillt gezeigt habe, die Beschulung ihres Sohnes zu unterstützen, hätten ihre den Realitäten und Fachkenntnisse der Fachpersonen widersprechenden Ansichten zu Konflikten bis hin zu Abbrüchen geführt. Die Beschwerdeführerin lasse ausser Acht, dass ihr Sohn grosse Lücken im Schulstoff aufweise. Sie könne ihm die Unterstützung nicht bieten, um diese Lücken zu füllen. Die Fachleute hätten infolge Motivationslosigkeit und des fehlenden Durchhaltewillens von B.___ die Unterstützung wieder zurückgezogen. Damit er Vereinbarungen konsequent und über eine längere Zeit einhalten könne, benötige er einen engen erzieherischen Rahmen. Diesen würde er im Internat [...] erhalten. Er werde die Möglichkeit erhalten seine Frustrationstoleranz in einem geschützten Rahmen zu trainieren und so seine anstehenden Entwicklungsschritte anzugehen. Ambulante Angebote seien ausgeschöpft; die notwendige Stabilisierung habe nicht erreicht werden können. Das Internat [...] biete einen klar strukturierten Tagesablauf, verbindliche Regeln sowie eine kontinuierliche pädagogische Begleitung. Dieser enge erzieherische Rahmen sei geeignet, B.___ Orientierung, Halt und Verlässlichkeit zu vermitteln, um es ihm zu ermöglichen, alters- und entwicklungsgemässe Aufgaben zu bewältigen.

 

3. Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid diverse Punkte völlig unberücksichtigt gelassen. So habe sich ein Aufenthalt kurz nach der Geburt von B.___ in einem Mutter-Kind-Heim als schwierig erwiesen. Auch der Aufenthalt von B.___ im Internat im Jahr 2022 von rund sieben Monaten habe nach kurzer Zeit wieder aufgehoben werden müssen, da B.___ Mühe gehabt habe mit der stationären Unterbringung und mehrere Male weggelaufen sei. Bereits das [...] hätte B.___ einen strukturierten Tagesablauf, verbindliche Regeln sowie eine kontinuierliche pädagogische Begleitung gewähren müssen, was jedoch nicht geklappt habe, da es B.___ schwergefallen sei, ohne seine Mutter zu leben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihm dies erneut zugemutet werden solle. Das Gutachten, welches bereits 1,5 Jahre alt sei, habe eine Platzierung empfohlen, aber auch die Kontinuität und Stabilität hervorgehoben. Seither sei B.___ immer wieder mit neuen Konzepten konfrontiert worden. Die einzige Stabilität bilde seine Mutter wie auch die weitere Familie, dies müsse berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe sodann die Platzierung nach Erhalt des Gutachtens offensichtlich nicht umgesetzt. Es bestehe nun auch kein Grund sich für die Platzierung auf dieses zu beziehen. Auch die Stabilität sei nicht umgesetzt worden, diese sei dringend sicherzustellen. Weiter habe die Vorinstanz die familiären Strukturen der Beschwerdeführerin nicht beachtet. Die Beschwerdeführerin wäre bereit, in die Nähe ihrer Familie zu ziehen, damit sie entsprechend unterstützt werden könnte, wobei ihr bereits heute geholfen werde, wenn B.___ zur Schule gebracht werde. Ein solcher Umzug, die Suche einer neuen heilpädagogischen Fachperson sowie die Unterstützung der Beschwerdeführerin in der Erziehung durch die Familie seien als mildere Mittel nie berücksichtigt worden.

 

4.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

 

4.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es ich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Gemäss dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB müssen somit zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser Gefährdung muss nicht anders begegnet werden können. Letztere Voraussetzung bringt das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 310 ZGB N 3). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715).

 

4.3 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint. Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 vom 20. August 2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 vom 21. Februar 2002 E. 4b).

 

5. Das ausführliche 65-seitige Gutachten vom 19. April 2024 kam zum Schluss, B.___ sei während seiner bisherigen Kindheit und Jugend mit häufigen Wechseln innerhalb seines Umfelds ausgesetzt gewesen. Er habe daraufhin eine Bindungsproblematik entwickelt. Zusätzlich erfülle B.___ die Kriterien einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung. Die unbehandelten Symptome würden es ihm zusätzlich erschweren, im schulischen Bereich bestärkende Erfolgserlebnisse zu sammeln. Zum aktuellen Zeitpunkt gelinge es B.___ nicht, altersadäquate Entwicklungsschritte zu meistern. Vielmehr ziehe er sich in eine Gaming- und Medienwelt zurück und verweigere den Schulbesuch. B.___ weise zwar gute kognitive Fähigkeiten und eine durchschnittliche Intelligenz auf. Aber aufgrund der häufigen Schulabsenzen habe er grosse Wissenslücken, wobei er vor dem Hintergrund seiner ADHS-Symptomatik eine engmaschige und wohlwollende pädagogische Begleitung und Unterstützung benötige, um diese Lücken aufzuholen. Weiter sei die Beschwerdeführerin in ihrer Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit eingeschränkt. Die zusätzlich fehlende Einsicht der Beschwerdeführerin in ihre Defizite sowie die Abneigung und Ablehnung gegenüber professioneller Unterstützung stelle eine zusätzliche Gefährdung für die weitere Entwicklung von B.___ dar. Ambulante heil- und sozialpädagogische Unterstützungsmassnahmen hätten in der Vergangenheit nicht die gewünschte Verbesserung herbeiführen können. Der stationäre Aufenthalt im [...] sei durch die Beschwerdeführerin erschwert worden. Das Kindswohl sei gefährdet, insbesondere die über mehrere Jahre auftretende Schulverweigerung gefährde die zukünftige berufliche und gesellschaftliche Integration. Der stetige negative Verlauf von B.___ sozio-emotionaler und schulischer Entwicklung weise deutlich darauf hin, dass der familiäre Empfangsraum den erhöhten erzieherischen Anforderungen des Jugendlichen nicht gerecht werde. Gestützt auf die vielfältigen Befunde, Beobachtungen sowie fremdanamnestisch eingeholten Informationen empfiehlt das Gutachten eine stationäre Unterbringung von B.___. Vor dem Hintergrund des Scheiterns der Unterbringung im [...], erscheine es sinnvoll, wenn die künftige Institution bzw. Pflegefamilie in einiger räumlichen Distanz zum familiären Umfeld der Familie liege. Damit solle es B.___ erleichtert werden, sich innerhalb des neuen Umfeldes einzugewöhnen. Das Gutachten bevorzugt die Variante der Platzierung in einem Schulheim. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Variante im Vergleich zu einer Platzierung in einer Pflegefamilie ein etwas geringeres Bedrohlichkeitserleben bei der Beschwerdeführerin auslösen würde. B.___ habe sich gemäss fremdanamnestischen Angaben zufolge während seiner Platzierung im [...] grundsätzlich als beziehungsfähig gezeigt. Ebenfalls habe im institutionellen Rahmen ein regelmässiger Schulbesuch gewährleistet werden können. Dennoch solle die Beziehung zwischen B.___ und der Beschwerdeführerin lebendig gehalten werden, indem B.___ die Wochenenden und Ferien bei der Beschwerdeführerin verbringen könne.

 

6. Die Beiständin verweist in ihrem Antrag zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie der Platzierung vom 22. Dezember 2025 (act. 265 ff.) auf den Versuch der Beschulung von B.___ in der Regelschule. Zuerst habe er sich motiviert gezeigt, anschliessend seien die Rückmeldungen der Klassenlehrperson ungenügend gewesen. Dennoch habe man ihm den Übertritt in die Oberstufe ermöglicht. Nach den Sommerferien 2025 hätten sich bereits im September Absenzen gezeigt. Im Oktober habe die zur Unterstützung eingesetzte Heilpädagogin mangels Erfolge ihre Begleitung eingestellt. Es habe sich gezeigt, dass B.___ nach wie vor nicht konsequent beschulbar sei. So leide er u.a. an Aggressionen, welche er an Mitschülern rauslasse. Zu diesem Zeitpunkt habe sie bereits nach einer geeigneten Platzierung gesucht, welche sie im […] in [...] gefunden habe. Weiter erwog die Beiständin, dass aufgrund der schweren Parentifizierung von B.___ und der schweren chronischen psychiatrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin B.___ in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung weiterhin gefährdet sei. Da die Beschwerdeführerin das Helfersystem der Fachpersonen nur bedingt zulassen könne, gäbe es wenig Einsicht in die Familie. Die Unterstützung für B.___ könne nicht gewährleistet werden und er sei zu Hause auf sich allein gestellt. Eine freiwillige Platzierung könne aufgrund der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden.

 

7. Dem Abschlussbericht des [...] als SpF vom 6. Februar 2026 ist zu entnehmen, anfänglich habe die SpF methodisch mit B.___ arbeiten können, anschliessend habe er sich jedoch nicht mehr motivieren können. B.___ sei durch die lang andauernde Schulabsenz sozial isoliert gewesen. Auch die Kooperation der [...] mit der Beschwerdeführerin habe sich als herausfordernd gezeigt. Sie sei der Meinung gewesen, B.___ müsse keine Sonderschule besuchen. Das fehlende Engagement habe dazu geführt, dass er den Besuch der [...] zunehmend verweigert habe. Anschliessend sei diese Beschulung mangels Finanzierung abgebrochen worden, obwohl B.___ das [...] teilweise noch besucht habe. Auffällige Verhaltens- und Lebeweisen wie z.B. ein übermässiger Konsum von Bildschirmmedien, eine Tag/Nacht-Umkehr sowie die soziale Isolation hätten sich akzentuiert. Aus Sicht der SpF habe weder mit der Beschwerdeführerin noch mit B.___ an Themen zielgerichtet gearbeitet werden können. Sie seien beide nicht bereit gewesen, mit Unterstützungsangeboten oder Institutionen zu arbeiten. Eine Fremdplatzierung sei abgelehnt worden, aber der Aufenthalt zu Hause sei für B.___ auch eine Gefährdung. Da die Beschwerdeführerin auf Druck von aussen mit Ablehnung reagiert habe, sei seitens der SpF kein Druck mehr ausgeübt worden, da das oberste Ziel gewesen sei, in einer Zusammenarbeit zu bleiben. Da die Heilpädagogin als Lehrperson im Homeschooling Anfang 2025 die Kontrollfunktion wahrnahm, sei die SpF nicht mehr im System gewesen. Die Heilpädagogin habe erreichen können, dass B.___ die Regelschule wieder besuchen konnte. Da die Heilpädagogin die Begleitung aufgrund Unzuverlässigkeit sowie fehlender Unterstützung der Beschwerdeführerin abgebrochen habe, sei die SpF für eine Begleitung wieder angefragt worden. Die Situation zu Hause habe sich unverändert gezeigt, auch wenn B.___ aufgeschlossener und aktiver als ein halbes Jahr zuvor gewirkt habe. Nachdem das Thema Fremdplatzierung von der Beiständin aufgenommen worden sei, habe die SpF keine Besuche mehr durchführen können, erst im Dezember sei ein Besuch in der Wohnung wieder möglich gewesen. Hinsichtlich der familiären Situation und Zusammenarbeit äussert sich die SpF dahingehend, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin zeige sich in ihrer Qualität und Quantität sehr ambivalent. Sei sie psychisch instabil gewesen, sei die SpF auf Ablehnung gestossen. Meistens sei die Beschwerdeführerin aber im Umgang freundlich gewesen. Bei den sich wiederholenden Gesprächsthemen sei es um das System gegangen, von dem sich die Beschwerdeführerin nicht verstanden gefühlt habe, um spirituelle Themen sowie die Schwierigkeiten, welche das Leben von der Sozialhilfe mit sich bringe. Aus dieser Haltung sei es herausfordernd gewesen, Entwicklungsprozesse anzustossen. Für die psychische Gesundheit von B.___ seien die Strukturen zu Hause nicht förderlich gewesen. Er habe einen Grossteil des Tages mit Gamen und sonstigen Bildschirmmedien verbracht. Bis auf familiäre Kontakte seien er sowie die Beschwerdeführerin sozial isoliert gewesen. B.___ habe selten etwas mit Kindern aus seinem Quartier unternommen und Versuche ihn in einen Sportverein zu integrieren, seien regelmässig gescheitert. Er habe sich gegenüber anderen Kindern regelmässig respektlos, sowie körperlich und verbal aggressiv gezeigt. In der Zeit, in der er keinen Schulunterricht besucht habe, habe er oft durch den Tag geschlafen, sei ab dem späteren Nachmittag wach gewesen und habe viel Zeit mit Onlinegames sowie Youtube verbracht. Die SpF kann die Fremdplatzierung unterstützen. Sie hoffe, die starke Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ bleibe bestehen, er könne gut im [...] ankommen und bleiben. Sollte die Fremdplatzierung scheitern, empfiehlt die SpF die Beschulung in einer Privatschule sowie eine Weiterführung der Familienbegleitung.

 

8. In der Stellungnahme der vertretenen Beiständin vom 4. März 2026 verweist sie erneut auf die bisherige Verlaufsgeschichte, insbesondere im schulischen Bereich. Sodann seien die Rückmeldungen des [...] seit Eintritt von B.___ positiv. Er leide an Heimweh, was aber nachvollziehbar sei, da B.___ seit Jahren keine auswärtigen Übernachtungen ohne die Beschwerdeführerin habe erleben können. Die Trennung der Mutter unter der Woche sei eine Herausforderung, in die er erst hineinwachsen müsse. Bei B.___ bestehe ein grosses Risiko, dass er nach der obligatorischen Schulzeit keinen Abschluss nachweisen könne. Eine berufliche Integration ohne Schulabschluss sei praktisch nicht möglich. Fest stehe, B.___ habe seit Jahren keine regelmässige Beschulung absolvieren können und er habe voraussichtlich einen grossen Nachholbedarf. Das [...] könne ihn in diesem Bereich fachlich und sachlich unterstützen. Ebenfalls bestehe der Verdacht, dass B.___ in der Sozialkompetenz keine altersadäquate Entwicklung habe erfahren können. Seit seinem Eintritt könne er auch in diesem Bereich Erfahrungen sammeln. Die stellvertretende Beiständin empfiehlt gestützt darauf die weitere stationäre Unterbringung von B.___ im [...] in [...].

 

9. Dem Bericht des [...] über den Beobachtungszeitraum vom 26. Januar 2026 bis 27. Februar 2026 ist im Wesentlichen zu entnehmen, B.___ sei verglichen mit anderen Jugendlichen in der Gruppe ruhig angekommen. Wenn Kinder und Jugendliche neu aufeinandertreffen, würden anfangs häufiger Konflikte entstehen. Nach ihrem Kenntnisstand sei er in keine schwerwiegenden körperlichen Konflikte verwickelt gewesen, die eine intensive Aufarbeitung erforderlich gemacht hätten. Die körperliche Reaktion auf Druck und Belastbarkeit sei nachvollziehbar. Es sei gut möglich, dass sich B.___ nach wenigen Wochen noch nicht vollständig eingelebt habe, dieser Prozess brauche Zeit. Die Beschwerdeführerin würde ihn liebevoll und aktiv unterstützen. Der beidseitige Trennungsschmerz sei da. Mit Bezug auf stundenlange Telefonate zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ wird im Bericht ausgeführt, das Internat arbeite systematisch und sie würden das Umfeld einbeziehen, sofern dies für den Jugendlichen hilfreich sei. Zu Beginn seien die Telefonate sicher länger gewesen. Die Beschwerdeführerin sei hierbei für B.___ eine gute Vermittlerin, sie kenne ihr Kind aus Erfahrung und stimme ihren Sohn gut auf das Internat ein. Gemäss Aussage des Klassenlehrers habe er am Anfang Schwierigkeiten gezeigt, sich am Unterrichtsgeschehen zu beteiligen. Inzwischen habe er sich an die neue Klasse und die schulischen Strukturen gewöhnt. Es würden sich bereits deutlich die allgemeinen schulischen Rückstände zeigen. Ein detaillierter Lernstand werde noch ermittelt, aufgrund der kurzen Zeitspanne könnten hierzu aber noch keine allgemeinen Aussagen getroffen werden.

 

10. Mit Bezug auf die vorliegenden Akten sowie Stellungnahmen von diversen Fachstellen kann als erstellt gelten, dass B.___ seit 2021 aufgrund der immer wieder auftretenden Schulverweigerung keine durchgehende Beschulung mehr erfahren hat. Die Vorinstanz sowie die involvierten Fachpersonen sind übereinstimmend der Ansicht, B.___ habe grosse Wissenslücken, was den Schulstoff anbelange, welche ohne Unterstützung nicht gefüllt werden können. Zu diesem Schluss kam auch das ausführliche Gutachten vom 13. April 2024. Unter diesen Umständen scheint eine Gefährdung der schulischen Entwicklung nachvollziehbar. Zudem wird B.___ am [...] 2026 bereits 14 Jahre alt und befindet sich damit in einem Alter, in dem wichtige Weichen für die berufliche Zukunft gestellt werden. Eine fehlende regelmässige Beschulung und das damit verbundene Risiko des Nichterlangens eines Schulabschlusses, gefährden seine berufliche Integration erheblich. Weiter geht aus den Akten hervor, dass B.___ seine Freizeit hauptsächlich mit dem Konsum von Bildschirmmedien verbringt und Probleme im Umgang mit Gleichaltrigen hat. Unter Berücksichtigung fehlender Sozialkontakte mangels regelmässiger Beschulung akzentuiert dies die soziale Isolation und stellt auch eine Gefährdung der sozialen Entwicklung von B.___ dar. Eine Kindeswohlgefährdung von B.___ ist somit offenkundig und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie den involvierten Fachpersonen zu bejahen.

 

11.1 Soweit eine Kindeswohlgefährdung bejaht wird, ist weiter zu prüfen, ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung verhältnismässig und subsidiär sind.

 

11.2 Von wichtiger Bedeutung für die Prüfung der Verhältnismässigkeit und somit auch für die geforderte Subsidiarität der Massnahme ist, dass bis anhin zahlreiche Bemühungen der KESB, der Beiständin sowie anderer Fachpersonen erfolglos geblieben sind. Gleichzeitig mit Aufhebung der Platzierung von B.___ im [...] sowie Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beschwerdeführerin mit Entscheid der KESB vom 21. Dezember 2022 wurde eine SpF angeordnet. Anschliessend wurde eine Beschulung durch eine Tagesschule, Homeschooling sowie der Besuch der Regelschule mit heilpädagogischer Begleitung versucht. Es konnte dennoch keine regelmässige Beschulung von B.___ erreicht werden. Zu Beginn scheinen die Massnahmen zu fruchten, aber nach kurzer Zeit fällt B.___ wieder in alte Muster und verweigert den regelmässigen Schulbesuch. Dass die Beschwerdeführerin eine sehr enge und liebevolle Beziehung mit B.___ pflegt und stets versucht ihn zu motivieren sowie zu unterstützen, wird nicht in Abrede gestellt und von den involvierten Fachpersonen auch bestätigt. Dennoch erweist sich die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den Fachpersonen und Behörden als schwierig und ungenügend. Die Beschwerdeführerin schafft es nicht B.___ Grenzen zu setzen und ihn nachhaltig zu motivieren, die Schule regelmässig zu besuchen, seinen Bildschirmkonsum zu reduzieren sowie seine soziale Integration zu fördern. Dies wird auch auf die im Gutachten festgestellte eingeschränkte Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit zurückzuführen sein. Die ambulanten Massnahmen scheinen ausgeschöpft.

 

11.3 Nachfolgend ist noch auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

 

11.3.1 Hinsichtlich des Scheiterns des stationären Aufenthalts im [...], ist darauf hinzuweisen, dass u.a. die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin dazu beigetragen hat. Dies gipfelte darin, als die Beschwerdeführerin B.___ am 5. September 2022 aus dem [...] abholte und sich weigerte, ihn zurückzubringen (act. 138). Zudem begründete die KESB Olten-Gösgen die Aufhebung der Platzierung und Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Entscheid vom 21. Dezember 2022 damit, dass eine Platzierung gegen den massiven Widerstand von B.___ und der Beschwerdeführerin nicht zwingend geboten sei. Solange die Beschwerdeführerin und B.___ mit den Fachpersonen arbeiten und entsprechende Hilfsangebote annehmen würden, könne der Gefährdung voraussichtlich auf diese Weise begegnet werden (act. 139). Aus den Akten geht die nach Aufhebung der Platzierung und Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts weiterhin schwierige Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sowie mit B.___ hervor. Die anschliessend angeordneten ambulanten Massnahmen sowie Beschulungsversuche konnten keinen nachhaltigen Erfolg erzielen. Der Kindeswohlgefährdung konnte somit nicht – wie im Entscheid vom 21. Dezember 2022 für die Aufhebung der Platzierung und Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorausgesetzt – mit weniger einschneidenden Massnahmen begegnet werden.

 

11.3.2 Wie die Beschwerdeführerin zurecht vorbringt, hat die Vorinstanz im Nachgang zum Gutachten mit Entscheid vom 15. Januar 2025 trotz Empfehlung auf eine Platzierung verzichtet. Dies aber mit der Begründung des mangelnden Angebots sowie damit, dass während der Abklärungen ein minimales Homeschooling Angebot hätte aufgenommen werden können. Es sei versucht worden der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Unterbringung darzulegen. Es werde auf eine Platzierung verzichtet, solange die Beschwerdeführerin die vom Volksschulamt angeordneten Massnahmen zulassen würde und weiterhin verbindlich mit den Fachleuten zusammenarbeite (act. 258). Die Situation hat sich seit diesem Entscheid weiter zugespitzt. So musste das Homeschooling abgebrochen werden und auch beim Versuch der Beschulung in der Regelschule trat nach kurzer Zeit wieder die Problematik der Schulabsenzen auf. Dies trotz Unterstützung der Heilpädagogin sowie eines reduzierten Stundenplans, wie aus der Aktennotiz der Beiständin vom 18. Dezember 2025 sowie aus der E-Mail der Heilpädagogin an die Beiständin vom 10. September 2025 hervorgeht (act. 270). Auch die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gestaltete sich schwierig. Als konkretes und aktuelles Beispiel ist dem Abschlussbericht der SpF zu entnehmen, dass diese keine Hausbesuche mehr durchführen konnte, nachdem die Beiständin das Thema der Fremdplatzierung erneut aufgenommen habe. Erst im Dezember 2025 konnte die SpF die Familie wieder besuchen. Folglich kann aus dem damaligen vorübergehenden Verzicht der stationären Massnahme kein endgültiger Verzicht abgeleitet werden, zumal die Verhältnisse im Zeitpunkt der Platzierung massgebend sind.

 

11.3.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mildere Mittel wie die Unterstützung durch Familienmitglieder und der Einsatz einer neuen Heilpädagogin seien nicht berücksichtigt worden, kann die Notwendigkeit der Platzierung ebenfalls nicht entkräften. B.___ weist durch bereits jahrelange unregelmässige Beschulung einen hohen Unterstützungsbedarf auf sowohl in schulischer als auch in sozialer Hinsicht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bereits Unterstützung durch ihre Familie zu erhalten, indem ihr geholfen werde, B.___ in die Schule zu bringen, ist festzuhalten, dass auch dies bisher nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt hat. Weiter ist B.___ gemäss den Ausführungen des Gutachtens und der Vorinstanz auf eine engmaschige pädagogische Begleitung, die auch einen strukturierten Alltag hinsichtlich Schule und Freizeitgestaltung bieten kann, angewiesen. Dies kann eine Institution im Vergleich zu ambulanten Massnahmen ohne Weiteres bieten. Angesicht des fortschreitenden Alters von B.___ und der bereits vergangenen Jahre, in denen kein Fortschritt erzielt wurde, ist es angezeigt, umgehend die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Vergrösserung des schulischen sowie sozialen Defizits zu stoppen. Mildere Massnamen, welche der Kindeswohlgefährdung entgegenwirken, sind vorliegend nicht ersichtlich.

 

11.3.4 Sodann trifft es zu, dass B.___ auf Kontinuität und Verlässlichkeit angewiesen ist. Gemäss Gutachten habe B.___ durch vermehrte Wohnortswechsel sowie Wechsel im schulischen/institutionellen Bereich, welche jeweils den Wechsel von Betreuungspersonen nach sich gezogen hätten, immer wieder Beziehungsabbrüche und wenig Vorhersehbarkeit oder Verlässlichkeit erlebt (act. 232). Gestützt darauf erscheint es umso wichtiger umgehend die notwendigen Massnahmen anzuordnen, damit B.___ langfristig Unterstützung erhält und sich die Verhältnisse nach dem Scheitern von diversen Bemühungen im schulischen als auch im sozialen Bereich stabilisieren können. Zumal das Gutachten die Wichtigkeit der Aufrechterhaltung der Beziehung mit der Beschwerdeführerin würdigt, indem es empfiehlt, B.___ sollte die Wochenenden und Ferien weiterhin bei der Beschwerdeführerin verbringen können. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Kontakt zwischen B.___ und der Beschwerdeführerin weiterhin zugelassen wird, indem er die Wochenenden und Ferien bei der Beschwerdeführerin verbringt (vgl. Eingabe der KEBS Olten-Gösgen betreffend freiwilligen Eintritt vom 27. Januar 2026).

 

12.1 Zu prüfen bleibt, ob das [...] als Institution geeignet ist, der Gefährdung des Kindeswohls von B.___ entgegenzuwirken.

 

12.2 Gemäss Webseite des Internats [...] (https://[...]/, zuletzt besucht am 12. Mai 2026) bietet dieses für normal begabte männliche Jugendliche, die sich in ihrem bisherigen Umfeld nicht mehr zurechtfinden und daher in ihrer Persönlichkeit gefährdet sind, ein Zuhause. Die Jugendlichen sollen in enger Zusammenarbeit mit Lehrern und Pädagogen gefördert werden und auf die Berufsausbildung vorbereitet werden. Der Webseite ist weiter zu entnehmen, ihre Erlebnispädagogik zeichne sich durch sportliche Aktivitäten in der Natur und Mannschaftssport aus. Dadurch würden sie auch Vertrauen in sich selbst und ihre Mitmenschen erlangen.

 

12.3 Hervorzuheben ist die mehrheitlich positive Rückmeldung des Internats[...] (vgl. E. II / 9). Es ist sodann erfreulich, dass die Beschwerdeführerin vom Internat [...] als wichtige Unterstützung wahrgenommen werde, die konstruktiv zum Einleben beitrage und versuche B.___ zu motivieren. Dies ist für das Gelingen der Massnahme förderlich. Dass B.___ nach einer erst kurzen Zeit im Internat [...] immer noch an Heimweh leidet und allenfalls mit anderen Jugendlichen in Konflikten gerät, scheint nachvollziehbar. Wie bereits erwähnt wird der Kontakt zwischen B.___ und der Beschwerdeführerin weiterhin zugelassen (vgl. oben E. II / 11.3.4). Weiter bietet das [...] B.___ die Möglichkeit in kleinen Klassen zu lernen, ihn somit gezielt zu fördern und seine Lücken im Schulstoff aufzuarbeiten. Der Fokus auf sportliche Aktivitäten in der Natur und Mannschaftssport fördert die soziale Entwicklung von B.___ sowie den Umgang mit Gleichaltrigen. Zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass B.___ grundsätzlich gerne Sport macht und Interesse am Fussballspielen hat (vgl. act. 18 und 207). Auch wird B.___ dort mit einem strukturierten Alltag konfrontiert und kann Konflikte in einem geschützten und begleiteten Rahmen ausleben. Darüber hinaus liegt das Internat [...] in gewisser räumlicher Distanz zum Wohnort der Beschwerdeführerin, was gemäss Gutachten die Einfindung und Gewöhnung ans neue Setting erleichtern sollte sowie dem Ablösungsprozess dienlich ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Internat [...] in [...] als geeignete Institution für die Platzierung.

 

13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der KESB Olten-Gösgen verfügten Kindesschutzmassnahmen zu Recht erfolgt sind. Eine mildere Massnahme fällt ausser Betracht und das [...] in [...] erweist sich als geeignete Einrichtung.

 

14. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'100.00 zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

15. Rechtsanwältin Dana Matanovic macht vor Verwaltungsgericht einen Aufwand von 10.49 Stunden geltend. Der Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Beschwerdeschrift sowie der Akten als angemessen. Die Entschädigung beläuft sich auf CHF 2’290.10 (10.49 Stunden à CHF 190.00 + Auslagen von CHF 125.40 + MwSt. von CHF 171.60), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 907.20 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 270.00, inkl. MwSt.); beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist.

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird auf CHF 2'290.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 907.20, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                von Salis