Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 4. September 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Rechtspraktikantin Lehmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Sicherungsentzug des Führerausweises


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 16. November 2025 ist A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) durch die Kantonspolizei Aargau der Führerausweis abgenommen worden, nachdem sie auf einer Waldstrasse in Erlinsbach um ca. 11:30 Uhr einen Selbstunfall (Kollision mit einem Baum) verursacht hatte. Bei der polizeilichen Einvernahme gab sie als Grund für den Unfall zu Protokoll, dass die Pneus keinen Halt mehr gehabt hätten und dass sie sich daran erinnern könne, auf den Baum zugefahren zu sein und auch gebremst, aber nicht mehr gelenkt habe. Mit der Autofahrt habe sie sich austoben wollen und sie sei so gefahren, als ob sie jemandem ihre Stirn hätte bieten müssen. Es habe gutgetan, mal einen richtigen Gasstoss zu geben. Jemand der ihren Mann kenne, benütze ihn als «Quelle», und habe ihr auf spirituelle Art und Weise geschadet. Es sei der Teufel, der dies tue. Nach der Kollision hat sie die Unfallstelle ohne Meldung an die Polizei verlassen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2025 wegen ernsthaften Zweifeln an ihrer Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht der Führerausweis nach Art. 30 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich entzogen. Zugleich stellte ihr die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) eine verkehrsmedizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) in Aussicht.

 

2. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mit, dass von einem vorsorglichen Sicherungsentzug abzusehen sei, verweigerte sich einer Fahreignungsabklärung aber nicht. Mit Verfügung der MFK vom 12. Januar 2026 wurde die Beschwerdeführerin einer Fahreignungsuntersuchung am IRM-UZH zugewiesen.

 

3. Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 18. März 2026 kam zum Schluss, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin aufgrund einer verkehrsrelevanten psychischen Problematik (Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis) ohne ausreichende Stabilität und ohne/erst kürzlich eingeleiteter adäquater Behandlung und eines verkehrsrelevanten Medikamentenmissbrauchs (Prazepam) negativ beurteilt werden musste und hielt die Wiederzulassungsvoraussetzungen fest. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen stellte die MFK der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2026 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit in Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör.

 

4. Mit Strafbefehl vom 24. März 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall ohne Personenschaden, Nicht Beachten des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2'200.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.


5. Mit Stellungnahme vom 7. April 2026 beantragte die Beschwerdeführerin das Verfahren bis zum Vorliegen einer umfassenden, fachpsychiatrischen Abklärung und Stabilisierung der Beschwerdeführerin einzustellen bzw. lediglich einen vorsorglichen Sicherungsentzug aufrechtzuerhalten.

 

6. Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) der Beschwerdeführerin den Führerausweis infolge mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht (Art. 16d Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) sowie infolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 16c Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 91a Abs. 1 SVG) auf unbestimmte Zeit.

 

7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.         Die Verfügung der Motofahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2026 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.         Eventualiter: Die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass anstelle des Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit lediglich der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV bis zum Abschluss der fachpsychiatrischen Abklärung und einer ersten Beurteilung der Therapiestabilität angeordnet werde.

3.         Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

 

8. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2026 schloss die MFK namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde.

 

9. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 6. Juli 2026 erneut vernehmen und präzisierte ihre Anträge dahingehend, dass eventualiter die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter festzustellen sei, dass höchstens ein vorsorglicher Entzug bis zum Vorliegen einer aktuellen fachpsychiatrischen Verlaufsbeurteilung zulässig sei, wobei die Wiederzulassungsvoraussetzungen individuell, verhältnismässig und ohne starre Mindestfristen festzulegen seien.

 

10. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen, soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2026 nicht materiell mit den wesentlichen, entscheidrelevanten Einwänden in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2026 auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe substantiiert dargelegt, dass ein Sicherungsentzug bei der aktuellen psychischen Situation prematur sei, da keine abschliessende psychiatrische Diagnose vorliege und eine Behandlung bereits eingeleitet worden sei. Die Vorinstanz hätte aufzeigen müssen, weshalb trotz fehlender Langzeitbeobachtung und ausstehender stationärer Therapie bereits jetzt von einer dauerhaften Ungeeignetheit («unbestimmte Zeit») ausgegangen werden könne, anstatt lediglich von aktuellen, aber potentiell reversiblen Zweifeln an ihrer Fahreignung. Die Vorinstanz hätte ausserdem erklären müssen, warum sie dem verkehrsmedizinischen Gutachten trotz dieser offensichtlichen prognostischen Unsicherheit des Krankheitsverlaufes eine uneingeschränkte Beweiskraft für eine dauerhafte Massnahme (Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit) beimesse. Indem dies die Vorinstanz unterlassen habe, habe sie es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, die Tragweite des Entscheides vollumfänglich zu erfassen und gezielt dagegen vorzugehen.

 

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen).

 

2.3 Inwiefern die angefochtene Verfügung diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. In der Begründung der Verfügung vom 4. Mai 2026 führt die Vorinstanz unter Beizug der Akten der verkehrsmedizinischen Untersuchung aus, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin aufgrund einer vorliegenden verkehrsrelevanten psychischen Problematik und eines verkehrsrelevanten Medikamentenmissbrauchs verneint werden müsse. Damit seien die medizinischen Mindestanforderungen zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen gemäss Anhang 1 der VZV nicht erfüllt. Die mangelnde Fahreignung, die den Sicherungsentzug rechtfertige, sei erwiesen und daran ändere auch die fehlende abschliessende psychiatrische Diagnose nichts. Die Verfügung der Vorinstanz wurde so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin, die zudem anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte. Darüber hinaus legte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2026 nochmals ausführlich dar, weshalb ein Sicherungsentzug anzuordnen war und der von der Beschwerdeführerin beantragte vorsorgliche Entzug nach Art. 30 VZV nicht aufrechterhalten werden konnte. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt, welches sie mit Stellungnahme vom 6. Juli 2026 wahrgenommen hatte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet.

 

3.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, weil ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Unter diese Bestimmung fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Da der Sicherungsentzug einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet, setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1).

 

3.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Der Richter ist gemäss der Rechtsprechung an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht auf einer hinreichend umfassenden Untersuchung beruht, die Vorbringen der untersuchten Person berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).

 

4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf das Ereignis vom 16. November 2025 und das verkehrsmedizinische Gutachten vom 18. März 2026 zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG) verfügt und ob sie zulässige Auflagen für die Wiedererteilung angeordnet hat.

 

4.2 Die Vorinstanz stützt sich in der Verfügung des Sicherungsentzuges auf das Ergebnis des verkehrsmedizinischen Gutachtens, wonach aufgrund einer verkehrsrelevanten psychischen Problematik und eines verkehrsrelevanten Medikamentenmissbrauchs, die Fahreignung der Beschwerdeführerin verneint wird. Infolge dieser mangelnden Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen.

 

4.3 Die Beschwerdeführerin macht in materiellrechtlicher Hinsicht zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, dass das verkehrsmedizinische Gutachten vom 18. März 2026 keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Sicherungsentzugs ihres Führerausweises bilde und sich die Vorinstanz für den Sicherungsentzug nicht allein darauf hätte abstützen dürfen. Es liege insbesondere noch keine abschliessende fachpsychiatrische Diagnose vor, die Behandlung ihrer psychischen Erkrankung sei erst kürzlich eingeleitet worden, und eine Prognose über den Langzeitverlauf «auf unbestimmte Zeit» sei unter diesen Umständen derzeit medizinisch nicht haltbar. Ebenso lasse der festgestellte Benzodiazepin-Konsum keine Schlussfolgerung auf eine dauerhafte fehlende Fahreignung zu. Die bestehende Sachlage begründe lediglich erhebliche Zweifel an ihrer Fahreignung, welche zwar einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises nach Art. 30 VZV rechtfertigen würden, nicht jedoch den Schluss zulassen würden, dass ihre Fahreignung erwiesenermassen fehle und deshalb ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit angeordnet werden könne.

 

5.1 Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 18. März 2026 basiert auf einer umfassenden Untersuchung, bei der die vorhandenen Administrativakten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Laboranalysen aus Urin- und Haarprobe sowie die eingeholten Fremdauskünfte berücksichtigt wurden. Zwar lag der Bericht des psychiatrischen Ambulatoriums in Olten, bei dem die Beschwerdeführerin ihr erstes psychiatrisches Gespräch geführt hatte, im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht vor und wurde für die Erstellung des Gutachtens nicht abgewartet. Die Gutachterin führt hierzu jedoch aus, dass dieser Bericht aufgrund der primär negativen Beurteilung der Fahreignungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abgewartet wurde. Diese Entscheidung scheint für das Gericht plausibel. Damit hat das Fehlen des Berichts nicht die Unvollständigkeit des Gutachtens zur Folge, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend macht. Ungeachtet dessen wäre es ihr offen gestanden, den Bericht nach dessen Verfügbarkeit selbst einzuholen und zu den Akten zu reichen.

 

5.2 Das Gutachten wurde durch eine diplomierte Ärztin unter der Verantwortung einer Verkehrsmedizinerin durchgeführt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.2). Im Gutachten wird gesamtbetrachtet festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine verkehrsrelevante psychische Problematik (Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis) ohne ausreichende Stabilität, Krankheitseinsicht und ohne/erst kürzlich eingeleiteter adäquater Behandlung vorliege. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist zwar etwas sprunghaft, weil die Gutachterin die Befunde darlegt, ohne direkt deren Konsequenzen auf die Fahreignungsfähigkeiten aufzuzeigen. Das Gutachten begründet aber die Verkehrsrelevanz der psychopathologischen Befunde, indem festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Befunde aktuell die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 VZV nicht erfülle. Ob nämlich mit einer psychischen Erkrankung automatisch eine Einschränkung der Fahreignung einhergeht, ist im Rahmen der angeordneten Fahreignungsabklärung zu bestimmen, bei der es nicht nur um einzelne Diagnosen, sondern um das Zusammenspiel der Befunde und deren Einfluss auf die Fahreignung geht. Zum sicheren und jederzeit situationsadäquaten Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Strassenverkehr ist ein komplexes Zusammenspiel von psychischen Funktionen und Fähigkeiten erforderlich, das bei psychischen Erkrankungen dauerhaft oder vorübergehend beeinträchtigt sein kann. Zu diesen Funktionen gehören gemäss Anhang 1 VZV unter Ziffer 4 die Fähigkeit zur realitätsgerechten Wahrnehmung und zur ungestörten Informationsverarbeitung und -bewertung; weiter zählt dazu die Fähigkeit, auf äussere Reize adäquat und zuverlässig zu reagieren sowie die Fähigkeit, das eigene Verhalten situationsbezogen und angemessen zu steuern (vgl. Urteil des Bundesgericht 1C_260/2024 vom 29.01.2025 E. 3.3 mit Hinweisen). Indem die Gutachterin in ihrer Gesamtbetrachtung die Mindestanforderung betreffend die psychische Störung gemäss Anhang 1 VZV Ziffer 4 auflistet, wird deutlich, dass die psychopathologischen Befunde eben diese bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung der Beschwerdeführerin aufweisen. Die Fahreignung wird folglich unter anderem aufgrund dieser festgestellten verkehrsrelevanten psychischen Problematik verneint. Im Endergebnis sind die medizinische Beurteilung und Schlussfolgerung, wonach bei der Beschwerdeführerin eine verkehrsrelevante psychische Problematik vorliege und daher die Fahreignung verneint werden müsse, inhaltlich einleuchtend und schlüssig begründet.

 

5.3 Überdies hält das Gutachten fest, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der regelmässigen Einnahme der Schlaftablette «Demetrin», welche Benzodiazepine enthalte, ein verkehrsrelevanter Medikamentenmissbrauch bestehe.

 

5.3.1 Bei Vorliegen eines verkehrsrelevanten Medikamentenmissbrauchs, insbesondere von psychotropen, fahrfähigkeitsbeeinträchtigenden Präparaten (beispielsweise Schlaf- und Beruhigungsmittel) besteht für sämtliche Motorfahrzeug-Kategorien keine Fahreignung. Ein solcher verkehrsrelevanter Medikamentenmissbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und eine – entgegen der ärztlichen Verordnung oder auch ohne ärztliche Verordnung – missbräuchliche Einnahme solcher Präparate nicht hinreichend sicher getrennt werden können und/oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person zukünftig ein Motorfahrzeug unter Einfluss derartiger, missbräuchlich eingenommener Medikamente lenken wird und/oder als Folge einer missbräuchlichen Einnahme solcher Präparate Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Motorfahrzeuges in Frage stellen (Bruno Liniger in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 39 f.).

 

5.3.2 Benzodiazepine haben ein erhebliches Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential (Steindl Gerda, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht Zürich/St. Gallen 2021, N 14) und mit deren Einnahme geht ein erhöhtes Unfallrisiko einher (Steindl, a.a.O. N 22). Wie alle zentraldämpfenden Medikamente können Benzodiazepine zu Müdigkeit, Benommenheit, Muskelschwäche, verlängerter Reaktionszeit und verminderter Aufmerksamkeit führen, was erhebliche Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit haben kann. Dabei nehmen die Beeinträchtigungen der verkehrsrelevanten Leistungsfunktionen mit der Einnahmedauer zu. (Steindl, a.a.O, N 22). Personen, die regelmässig Benzodiazepine einnehmen, haben im Vergleich zu anderen Personen ein erhöhtes Risiko, in fahrunfähigem Zustand zu fahren. In der Prognose muss die Frage nach einem offenen und selbstkritischen Umgang mit der Medikation seitens der Betroffenen mitberücksichtigt werden, weiters sind eventuelle Comorbiditäten und die psychosoziale Situation miteinzubeziehen. Liegen etwa weitere psychische oder körperliche Erkrankungen vor oder besteht eine schwierige psychosoziale Situation, so beeinflusst dies unweigerlich auch das psychische Befinden und folglich die Einnahme der Medikamente (Steindl, a.a.O., N 29).

 

5.3.3 Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung wurde eine Urinprobenanalyse durchgeführt, die positiv auf Benzodiazepine ausfiel. Die anschliessende Haaranalyse vom 4. März 2026 ergab den Nachweis von 150pg/mg Nordazepam, 6.4 pg/mg Oxazepam und 14pg/mg Prazepam, wobei Nordazepam und Oxazepam Stoffwechselprodukte des Benzodiazepins Prazepam sind. Gemäss dem Gutachten würden die Befunde für eine Einnahme von Prazepam sprechen, wobei die festgestellte Gesamtkonzentration im oberen Bereich der bekannten Vergleichswerte liege und mit den anamnestischen Angaben in Einklang gebracht werden könne. Selbst wenn am Unfalltag im Speicheltest kein Benzodiazepin nachgewiesen werden konnte, ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin an anderen Tagen unter Einfluss von Benzodiazepinen gefahren ist bzw. fahren wird. Nach eigener Angabe der Beschwerdeführerin habe sie seit ca. zwei Monaten abends die Schlaftablette Demetrin eingenommen und deren Einnahme lediglich in den letzten paar Tagen vernachlässigt.

 

5.3.4 Die Beschwerdeführerin gibt bei der Untersuchung weiter an, dass sie die Schlaftablette zwar von einem Arzt in Mazedonien empfohlen erhalten, diese dann aber selbständig in Mazedonien besorgt habe. Es ist davon auszugehen, dass keine in der Schweiz gültige ärztliche Verordnung für die Einnahme der Schlaftablette Demetrin vorlag. Insoweit konnte die Beschwerdeführerin die psychotropen Medikamente ohne ärztliche Kontrolle selbst besorgen und einnehmen. Weiter sprach die Beschwerdeführerin im Rahmen der Suchtmittelanamnese davon, dass die regelmässig eingenommenen Schlaftabletten pflanzlicher Art gewesen seien. Damit hatte die Beschwerdeführerin entweder nicht das Verständnis, was in der Tablette enthalten ist und wie sich diese auf ihre Fahrfähigkeit auswirkt, oder sie wollte den Konsum des psychotropen Stoffes nicht zugeben. Beides spricht indes nicht für einen kritischen und kontrollierten Umgang mit der Schlaftablette. Es lag somit im Beobachtungszeitpunkt entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin sehr wohl ein Medikamentenmissbrauch, und nicht lediglich ein Medikamentengebrauch vor. Wie sich die Situation vorliegend darstellt, kann bei der Beschwerdeführerin die Einnahme der Schlaftablette und das Führen von Motorfahrzeugen nicht hinreichend sicher getrennt werden. Aufgrund der fehlenden ärztlichen Kontrolle und der festgestellten psychischen Problematik ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin zukünftig ein Motorfahrzeug unter Einfluss der Benoziadiazepin-Schlaftablette lenken würde bzw. dass aufgrund deren Einnahme Beeinträchtigungen vorliegen würden, die das sichere Führen eines Motorfahrzeuges in Frage stellen. Die medizinische Beurteilung und Schlussfolgerung des Gutachtens, wonach aufgrund der Einnahme der Schlaftablette Demetrin bei der Beschwerdeführerin ein verkehrsrelevanter Medikamentenmissbrauch (Prazepam) vorliege und deshalb die Fahreignung der Beschwerdeführerin negativ beurteilt werden müsse, ist mithin ebenfalls hinreichend begründet und leuchtet ein.

 

5.4 Nach dem Ausgeführten ist das verkehrsmedizinische Gutachten vom 18. März 2026 vollständig, stützt sich auf die eigenen Befunde der Gutachterin und ist in der medizinischen Beurteilung und Schlussfolgerung schlüssig. Es gibt keinen Grund davon abzuweichen. Die Vorinstanz durfte somit zu Recht für die Frage der fehlenden Fahreignung der Beschwerdeführerin auf das verkehrsmedizinische Gutachten abstellen.

 

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, dass die vorliegende psychische Situation keinen Sicherungsentzug (Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit) erlaube. Denn die Diagnose des verkehrsmedizinischen Gutachtens sei im Akutstadium der Erkrankung gestellt worden, ohne eine Langzeitbeobachtung abzuwarten, es sei keine fachpsychiatrische Diagnose erstellt worden und die Situation sei dynamisch, da die Beschwerdeführerin eine Therapie eingeleitet habe. Das Ergebnis der verkehrsmedizinischen Untersuchung begründe lediglich ersthafte Zweifel an der Fahreignung, womit höchstens die Voraussetzungen eines vorsorglichen Entzuges nach Art. 30 VZV erfüllt seien.

 

6.2 Ein Sicherungsentzug muss angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Vorliegend wurde die Fahreignung bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer verkehrsrelevanten psychischen Problematik sowie eines verkehrsrelevanten Medikamentenmissbrauchs verneint (vgl. E. 5.2-5.4). Bei der Fahreignungsuntersuchung wird die Fahreignung des Motorfahrzeuglenkers zu einem bestimmten Zeitpunkt beurteilt. Wie oben ausgeführt, ist für die Feststellung der fehlenden Fahreignung keine fachpsychiatrische Diagnose notwendig, sondern es ist ausreichend, dass aufgrund des Zusammenspiels der Befunde und deren negativen Auswirkungen auf die Fahreignung, diese verneint wird (vgl. E. 5.2). Der Vorinstanz ist in ihren Ausführungen zu folgen, wonach die Einleitung der Therapie noch keine stabile Situation begründe, die ein Abweichen vom Gutachten bzw. eine mildere Massnahme rechtfertige. Insbesondere ist festzuhalten, dass ungewiss ist, wann eine solche stabile Situation eintreten würde und die Beschwerdeführerin bisher nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Einnahme von Medikamenten im Rahmen der eingeleiteten Behandlung angepasst worden sei und welchen Einfluss die Medikation auf die (fehlende) Fahreignung haben soll. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass der vorsorgliche Entzug nicht dazu dient, eine abschliessende fachpsychiatrische Diagnose mit ersten Therapieerfolgen oder eine stabile Situation abzuwarten. Denn der vorsorgliche Entzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar (BGE 125 II 396 E. 3; vgl. auch Urteil 1C_255/2021, 1C_363/2021 vom 22. September 2021 E. 4.2).  Sobald hingegen – wie vorliegend – die fehlende Fahreignung festgestellt ist, ist der Sicherungsentzug anzuordnen. Es bleibt folglich keinen Raum für die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzuges nach Art. 30 VZV.

 

7.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, dass die Anordnung des Sicherungsentzuges unverhältnismässig sei, weil mit dem Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG und dem vorsorglichen Entzug nach Art. 30 VZV das gleiche Ziel der Verkehrssicherheit verfolgt werde.

 

7.2 Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises nach Art. 30 VZV wird in der Regel bei der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung verfügt, weil es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, dass einer Person, bei welcher die Fahreignung ernsthaft in Frage steht, der Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses belassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2). Wird bei der Fahreignungsuntersuchung die Fahreignung positiv beurteilt, wird der Führerausweis wieder herausgegeben. Wenn hingegen aufgrund des Untersuchungsergebnisses die fehlende Fahreignung feststeht, wird die Verkehrssicherheit durch den Sicherungsentzug des Führerausweises und durch die Festlegung von Wiedererteilungsvoraussetzungen gewährleistet (vgl. Art. 16d Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 SVG). Aufgrund der Feststellungen des Gutachtens hinsichtlich der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin sowie des Medikamentenmissbrauchs, welche eine fehlende Fahreignung begründen, kann der Verkehrssicherheit vorliegend nicht anders begegnet werden als durch den Sicherungsentzug des Führerausweises.

 

7.3 Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten angeordnet hat, die Beschwerde ist abzuweisen.

 

8.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass die in der Verfügung des Sicherungsentzuges festgelegten Wiedererteilungsvoraussetzungen unverhältnismässig seien und die Vorinstanz diese nicht direkt übernehmen dürfe. Insbesondere sei die Voraussetzung der Medikamentenabstinenz zu pauschal.

 

8.2 Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben und die Fahreignung der betroffenen Person stabil ist. Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2). Zur Frage, wie solche Auflagen auszugestalten und wie lange sie aufrechtzuerhalten sind, stellt das Gesetz keine Regeln auf (vgl. Philippe Weissenberger [Hrsg.]: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 17 N 14). Die Anordnung der Auflagen liegt demnach im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.2).

 

8.3 Die Vorinstanz stützt die Voraussetzungen zur Wiedererteilung des Führerausweises auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 18. März 2026. Da die Vorinstanz auf das Gutachten abstellen durfte, durfte sie grundsätzlich auch die damit verbundenen Empfehlungen zur Wiedererteilung des Führerausweises übernehmen. Im Unterschied zu den Empfehlungen im Gutachten verzichtete die Vorinstanz entsprechend dem Einwand der Beschwerdeführerin darauf eine Neubegutachtung erst im März 2027 zuzulassen. Die restlichen Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises hängen direkt mit den medizinischen Befunden bei der Beschwerdeführerin zusammen und sind daher sachgerecht. Die Vorinstanz hat durch den Verzicht der Festlegung auf eine frühestmögliche Begutachtung ihr Ermessen ausgeübt und die Voraussetzungen auf deren Verhältnismässigkeit geprüft. Bei Vorliegen eines verkehrsrelevanten Medikamentenmissbrauchs ist es üblich, dass als Voraussetzung für die Wiedererteilung des Führerausweises eine mindestens 6-monatige Abstinenz des betreffenden missbräuchlich eingenommenen Medikaments festgelegt wird. Dies entspricht einer möglichen Stabilisierungsphase. Eine totale Abstinenz ist denn auch gerechtfertigt, weil bei missbräuchlicher Verwendung von psychotropen Medikamenten eine erhebliche Rückfallgefahr besteht (Liniger, a.a.O, S. 41). Die von der Vorinstanz verfügten Voraussetzungen sind somit nicht zu beanstanden und zu bestätigen.

 

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'100.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'100.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Obrecht Steiner                                                                Lehmann