Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juli 2027
Es wirken mit:
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin von Salis
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Beschäftigungsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
A.___, geb. [...], reiste gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2023 aus der Türkei in die Schweiz ein (AS 5). Er stellte am 12. Oktober 2023 ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 14. März 2024 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies A.___ aus der Schweiz weg. Dagegen erhob A.___ am 15. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (AS 49 f.), dessen Entscheid bis anhin noch aussteht.
2. Die B.___ stellte am 28. April 2026, vertreten durch C.___, beim Migrationsamt (MISA) ein Beschäftigungsgesuch für A.___ als Lehrling Heizungspraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2028.
3. Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 wies das MISA namens des Departments des Innern (DDI) das Beschäftigungsgesuch ab. Als Begründung wurde angeführt, Ausbildungen und Lehrverträge, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sollten in der Regel nur zugestimmt werden, wenn diese Jugendlichen aller Voraussicht nach längerfristig in der Schweiz bleiben und somit die Ausbildung abschliessen könnten. Liege bereits ein erstinstanzlicher negativer Asylentscheid mit Wegweisung aus der Schweiz, aber ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vor, sei von der Bewilligung eines Lehrstellenantritts abzusehen. Mit Entscheid des SEM vom 14. März 2024 sei das Asylgesuch von A.___ erstinstanzlich abgelehnt und die Wegweisung verfügt worden. Eine Beschwerde gegen den Entscheid sei noch hängig. Aufgrund des erstinstanzlich negativen Asylentscheids werde das Beschäftigungsgesuch abgelehnt.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. Mai 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Erteilung der erforderlichen Bewilligung für den Lehrantritt als Heizungspraktiker EBA. Der Beschwerde legte er eine Stellungnahme der B.___, ein Empfehlungsschreiben seiner Lehrperson des Integrationskurses am Berufsbildungszentrum Solothurn-Grenchen sowie eine Stellungnahme der Stadt Solothurn, Abteilung Gesellschaft und Soziales, bei.
5. Am 15. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
6. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2026 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides verwies das MISA auf die Verfügung vom 13. Mai 2026 sowie auf die Akten.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 52 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann bei Vorliegen der asylrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 – 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) den Asylsuchenden eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers nach Art. 18 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) vorliegt (lit. b), die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG eingehalten werden (lit. c), der Vorrang nach Art. 21 AIG eingehalten wird (lit. d), sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes von 13. Juni 1927 belegt sind (lit. e). Gemäss Art. 43 Abs. 1bis AIG dürfen Asylsuchende während des Aufenthaltes in den Zentren keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit richten sich nach dem AIG. Die Erwerbstätigkeit und die Integration von Asylsuchenden in den schweizerischen Arbeitsmarkt ist nicht das primäre Ziel ihres Aufenthalts, solange der definitive Ausgang des Verfahrens noch offensteht. Die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit darf den Vollzug der Wegweisung nach negativem Asylentscheid nicht behindern. Wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage jedoch gestatten, kann eine vorübergehende Bewilligung zur Erwerbstätigkeit sinnvoll sein. So insbesondere, um bei einer späteren Asylgewährung die Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt nicht zu verzögern. Durch die Stärkung der sozialen und beruflichen Kompetenz bleibt auch die Rückkehrfähigkeit erhalten. Im Interesse eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes können die Kantone die Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit auf einzelne Branchen beschränken, z. B. auf solche mit Mangel an Hilfs- und Arbeitskräften (Weisungen des SEM Ziff. 4.8.5.4.2).
2.2 Gemäss Ziff. 4.8.5.4.4 der Weisungen des SEM sind vor einer Anerkennung als Flüchtling Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit periodisch, längstens auf ein Jahr zu befristen. In jedem Fall dauert die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit längstens bis zum Ablauf der Ausreisefrist (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Die kantonale Behörde trifft Massnahmen, um durchzusetzen, dass die Erwerbstätigkeit mit Ablauf der Ausreisefrist beendet und keine neue aufgenommen wird. Arbeitgeber und Asylsuchende sind klar und schriftlich darüber zu informieren, dass die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit mit Ablauf der Ausreisefrist endgültig dahinfällt, dass eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit oder die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Ausreisefrist ausgeschlossen ist und dass betriebliche Einwände nicht berücksichtigt werden können.
2.3 Gemäss Ziff. 4.8.5.4.5 der Weisungen des SEM soll die Aus- oder Weiterbildung von asylsuchenden Jugendlichen nach den gleichen Grundsätzen ermöglicht werden können wie die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit. Ausbildungen und Lehrverträgen, die sich über mehrere Jahre (z. B. 4-jährige Lehre) erstrecken, sollte daher in der Regel nur zugestimmt werden, wenn diese Jugendlichen aller Voraussicht nach längerfristig in der Schweiz bleiben und somit die Ausbildung abschliessen können. Die zuständigen kantonalen Behörden können mit dem SEM im Einzelfall Kontakt aufnehmen. Andernfalls sind, auch im Interesse dieser Jugendlichen, kürzere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten oder Praktika zu prüfen. Praktika können leichter beendet werden. Für die Reintegration im Heimatland sind Praktikumsbestätigungen mit genauer Umschreibung des Aufgabenbereichs erfahrungsgemäss oft nützlicher als allgemeine Bestätigungen. Liegt bereits ein erstinstanzlicher negativer Asylentscheid mit Wegweisung aus der Schweiz aber ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vor, ist von der Bewilligung eines Lehrstellenantritts abzusehen. Die betroffenen Personen können grundsätzlich nicht längerfristig in der Schweiz bleiben und der Vollzug der Wegweisung würde durch ein laufendes Lehrverhältnis behindert werden (siehe auch Ziff. 4.8.5.4.2 und 4.8.5.4.4).
3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er lebe seit mehreren Jahren in der Schweiz und habe in den vergangenen zwei Jahren das Integrationsjahr am Berufsbildungszentrum Solothurn besucht. Er habe dabei grosse sprachliche, persönliche als auch berufliche Fortschritte gemacht. Nach einer Schnupperlehre und mehreren Praktikumseinsätzen habe er die Möglichkeit erhalten, eine Lehre als Heizungspraktiker EBA zu absolvieren. Die Verweigerung der Beschäftigungsbewilligung verhindere den Zugang zu einer konkreten und bereits zugesicherten Berufsausbildung. Dadurch werde seine Integration erschwert. Auch aus wirtschaftlicher Sicht spreche vieles für die Bewilligung der Ausbildung. Gemäss der Stellungnahme des Amts für Gesellschaft und Soziales würden sich auch die Sozialleistungen durch seinen Lehrlingslohn ab Sommer 2026 erheblich reduzieren. Hinzu komme, dass das Schweizer Handwerk seit Jahren unter einem Fachkräftemangel leide. Es scheine unverhältnismässig, einem jungen Menschen, der eine Lehrstelle gefunden habe und sich integrieren möchte, die Möglichkeit einer Berufsausbildung zu verwehren.
3.2 Der mit Beschwerde eingereichten Stellungnahme des Lehrbetriebs vom 21. Mai 2026 ist zu entnehmen, dass sie dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Leistungen und seines Engagements die Möglichkeit geboten haben, bei ihnen eine Lehre als Heizungspraktiker EBA zu absolvieren. Es sei für sie schwer nachvollziehbar, weshalb einem jungen Menschen, der sich integrieren möchte, die Sprache lerne, motiviert sei und einen anerkannten Ausbildungsplatz vorweisen könne, der Zugang zu einer Berufslehre verwehrt werde. Hinzu komme, dass das Schweizer Handwerk seit Jahren unter einem Fachkräftemangel leide. Im Empfehlungsschreiben der Lehrperson des Berufsbildungszentrums Solothurn-Grenchen vom 21. Mai 2026 führt diese aus, sie sei überzeugt, der Beschwerdeführer werde die Anforderungen der Ausbildung gut erfüllen aufgrund seiner praktischen Veranlagung, seiner Zuverlässigkeit sowie seiner angenehmen und offenen Art. Schliesslich geht aus der Stellungnahme der Stadt Solothurn, Abteilung Gesellschaft und Soziales, vom 22. Mai 2026 hervor, dass diese es auch aus sozialhilferechtlicher Perspektive begrüssen würden, wenn der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeschuld per sofort reduzieren könnte.
4. Vorwegzunehmen ist, bei den Weisungen des SEM handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Diese richten sich an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die Verwaltungsbehörden (BGE 146 I 105 E. 4.1; BGE 142 II 182 E. 2.3.2). Sie statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen auch die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung des inländischen Rechts, obschon Verwaltungsverordnungen für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind (BGE 146 I 105 E. 4.1; BGE 145 II 2 E. 4.3). Vorausgesetzt wird dabei immerhin, dass die betroffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Mit anderen Worten weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 146 I 105 E. 4.1; BGE 142 V 425 E. 7.2; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
5. Vorliegend wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid des SEM vom 14. März 2024 abgelehnt und die Wegweisung verfügt. Seit dem 15. April 2024 ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen negativen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Sollte das Bundesverwaltungsgericht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweisen, würde eine allfällige Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist hinfällig werden. Folglich müsste auch eine bereits begonnene Lehre abgebrochen werden. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind positiv zu werten sind und die Nachfrage nach Arbeitskräften im Schweizer Handwerk sowie die Entlastung der öffentlichen Hand begründen grundsätzlich ein nachvollziehbares Interesse im Sinne einer Bewilligung der Lehrstelle des Beschwerdeführers. Dennoch vermögen diese Umstände das Interesse am Vollzug der Wegweisung im Falle eines negativen Asylentscheids nicht zu überwiegen. Zumal in dieser Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden nicht das primäre Ziel ihres Aufenthalts ist, solange der definitive Ausgang des Verfahrens offensteht. Auch wurde weder dargelegt noch belegt, dass der Inländervorrang eingehalten wurde. Es gibt auch keine Anzeichen dafür. Obwohl der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts noch hängig ist, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit aller Voraussicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer längerfristig in der Schweiz bleiben und seine Ausbildung auch abschliessen kann. Die Umstände des vorliegenden Sachverhalts präsentieren sich demzufolge nicht so, dass sich eine Abweichung von den Weisungen des SEM hinsichtlich der Bewilligung einer Lehrstelle bei Vorliegen eines erstinstanzlichen negativen Asylentscheids rechtfertigen würde. Insbesondere sind Rückführungen in die Türkei grundsätzlich möglich und eine solche nach rechtskräftigem Asylentscheid auch absehbar. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der weiteren Kriterien nach Art. 52 Abs. 1 VZAE, insbesondere auch der Inländervorrang.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht grundsätzlich zu bezahlen. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann von Salis