Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 19. Juni 2026   

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 wies das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern das Familiennachzugsgesuch von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) zugunsten von seiner Ehefrau B.___ ab. Diese Verfügung wurde eingeschrieben versendet und dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 6. Mai 2026 zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer holte die Sendung jedoch nicht ab. Am 21. Mai 2026 wurde ihm die Verfügung per A-Post Plus zugestellt und darauf hingewiesen, dass die Verfügung per 14. Mai 2026 als zugestellt gelte.

 

2. Vertreten durch C.___ von CeSAM – Centre social d’aide aux migrants, liess der Beschwerdeführer am 30. Mai 2026 Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben. Dabei wurde auf Seite 1 ausgeführt, die Beschwerde erfolge fristgerecht. Auf den Folgeseiten wurde begründet, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Unfall in einer medizinisch belastenden Situation befunden habe, weshalb er zum rechtlichen Gehör vor der Vorinstanz nicht rechtzeitig habe Stellung nehmen können. Es wurde ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 25. April bis 25. Mai 2026 eingereicht. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde auf Seite 2 festgehalten, der Beschwerdeführer habe aufgrund der bereits dargelegten gesundheitlichen und persönlichen Umstände erst am 21. Mai 2026 tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Verfügung erhalten und sich unmittelbar danach um rechtliche Unterstützung bemüht. Die vorliegende Beschwerde erfolge daher innert angemessener Frist nach der tatsächlichen Kenntnisnahme der Verfügung und zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben sei.

 

3. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen, da vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich das Anwaltsmonopol gelte und C.___ nicht zur berufsmässigen Vertretung legitimiert sei. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach und liess zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen.

 

 

II.

 

1. Gemäss § 67 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids. Das kantonale Verfahrensrecht regelt nicht, wann eine Sendung als eröffnet bzw. zugestellt gilt. Es ist deshalb auf die vom Bundesgericht entwickelten allgemeinen Verfahrensgrundsätze zurückzugreifen. Demnach gilt eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie bei der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hätte rechnen müssen. Diese sogenannte «Zustellfiktion» rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_364/2021 vom 5. August 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

 

2. Vorliegend war dem Beschwerdeführer das von ihm selbst anhängig gemachte Verfahren vor dem Migrationsamt bekannt und er hatte in diesem Verfahren auch mehrfach Eingaben gemacht. Damit musste er mit der Zustellung einer Verfügung rechnen. Die Sendung, welche ihm am 6. Mai 2026 zur Abholung gemeldet wurde, gilt deshalb am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Gemäss Auskunft der Vorinstanz in der 2. Zustellung wurde dem Beschwerdeführer der 14. Mai 2026 als Zustelldatum genannt, worauf abzustellen ist.

 

Die 10-tägige Beschwerdefrist fing somit am Folgetag an zu laufen und endete am 24. Mai 2026. Da es sich dabei um den Pfingstsonntag gehandelt hat und auch der Pfingstmontag ein Feiertag war, verlängerte sich die Rechtsmittelfrist bis zum Dienstag, 26. Mai 2026. Die Beschwerde vom 30. Mai 2026 ist damit klar verspätet.

 

3. Gemäss § 10bis VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Wird eine Krankheit oder ein Unfall als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung derart einschneidend sein, dass die beschwerdeführende Person durch sie davon abgehalten wird, innerhalb der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen. In der Praxis kommt einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen, inhaltlich spezifischen Arztzeugnis, demzufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt den skizzierten Anforderungen nicht (Urteile 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.4, 2C_535/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.2, 9C_426/2024 vom 11. September 2024 E. 4, 2C_378/2024 vom 11. September 2024 E. 2.4 f., je mit Hinweisen).

 

Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch geltend macht, genügen die vage angegebenen gesundheitlichen Gründe und das unspezifische Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht, um die Frist wiederherzustellen.

 

4. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Aufgrund der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist auf das Erheben von Kosten für das vorliegende Verfahren ausnahmsweise zu verzichten.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann