Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 13. Juli 2026  

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann

Oberrichterin Kofmel    

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Volkswirtschaftsdepartement,     vertreten durch Amt für Gemeinden AGEM,   

2.    B.___   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Nichteintreten


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) erhob am 20. April 2026 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement gegen B.___.

 

2. Auf eine E-Mail-Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2026 antwortete das instruierende Amt, E-Mail-Eingaben seien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ungültig und würden schlicht als nicht erfolgt gelten. Das Amt werde daher auf allfällige weitere Eingaben per E-Mail im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr reagieren.

 

3. Da der fragliche Beschluss des B.___ am 4. Mai 2026 ergangen war, schrieb das Volkswirtschaftsdepartement das Verfahren wegen Rechtsverzögerung mit Verfügung vom 7. Mai 2026 von der Geschäftskontrolle ab.

 

4. Am 6. Mai 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde gegen die Verfügung des B.___ vom 4. Mai 2026.

 

5. Am 11. Mai 2026 verfügte das instruierende Amt für Gemeinden unter Ziffer 4.2 Folgendes:

 

Gestützt auf § 38 Abs. 2 VRG hat die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.— bis 15. Mai 2026 an die Staatskasse des Kantons Solothurn (2006079/052) zu bezahlen oder das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis 15. Mai 2026 dem Amt für Gemeinden einzureichen. Wird der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet oder das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht innert Frist eingereicht, so wird das Volkswirtschaftsdepartement eine Nichteintretensverfügung erlassen. Der Nichteintretensentscheid wird gebührenpflichtig sein (Nichteintretensgebühr mindestens 200 Franken). Ausschliesslich bei schriftlichem Rückzug bis zum 15.05.2026 bzw. Gegenstandsloserklärung der Beschwerde ist keine Gebühr zu entrichten.

 

6. Mit E-Mail vom 12. Mai 2026 teilte die Beschwerdeführerin einem Mitarbeiter des instruierenden Amts mit, sie habe bereits im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2026 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Nun habe sie erneut eine Verfügung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses erhalten. Sie gehe davon aus, dass ihr bereits eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weiterhin hängig sei und nicht erneut eingereicht werden müsse. Sie bitte höflich um Mitteilung, ob die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sistiert bzw. ausgesetzt werde.

 

7. Am 27. Mai 2026 verfügte das Volkswirtschaftsdepartement, wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde vom 6. Mai 2026 nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

 

8. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf ihre Beschwerde sei einzutreten, eventualiter sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen und ihr sei für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 

9. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2026 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren im Kanton Solothurn gelte das Prinzip der Schriftlichkeit, wobei damit unterzeichnete Eingaben auf Papier gemeint seien. Halte sich eine Partei nicht an dieses Prinzip, würden es bei Laien die Grundsätze eines fairen Verfahrens allenfalls gebieten, diese einmalig darauf aufmerksam zu machen. Eine weitergehende Kommunikation per E-Mail würde das Prinzip der Schriftlichkeit jedoch unzulässigerweise verwässern. Vorliegend sei der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27. April 2026 mitgeteilt worden, auf weitere E-Mail-Eingaben werde man nicht mehr reagieren. Damit sei das Amt seiner einmaligen Aufklärungspflicht nachgekommen. Entsprechend habe das Amt auf die E- Mail vom 12. Mai 2026 nicht mehr reagiert. Hinzu komme, dass es nicht die Aufgabe des VWD als Beschwerdeinstanz sei, die Parteien rechtlich zu beraten. Wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung gewesen sein sollte, die Frist sei (zu) kurz gewesen, hätte sie ein Gesuch um Erstreckung einreichen können.

 

10. Mit Eingabe vom 17. Juni 2026 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, als juristische Laiin habe sie davon ausgehen dürfen, dass ihr am 27. April 2026 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch hängig sei. Sie habe nie einen Bescheid darüber erhalten, dass dieses gegenstandslos geworden sei. Sie habe mit E-Mail vom 12. Mai 2026 aber extra noch nachgefragt, ob ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch hängig sei, dazu aber keine Antwort erhalten. Da die Einreichung eines solchen Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden sei, habe sie dies angesichts der kurzen Frist als naheliegendes und vernünftiges Vorgehen empfunden. Erst als sie am 19. Mai 2026 noch einmal telefonisch nachgefragt habe, habe man ihr erklärt, dass sie ein neues Gesuch hätte einreichen müssen und die Frist nun bereits abgelaufen sei. Hinzukomme, dass sie während des fraglichen Zeitraums wegen psychischen Beschwerden zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei, was ihr die Bewältigung des Verfahrens zusätzlich erschwert habe. Der Nichteintretensentscheid erscheine als unverhältnismässig formalistisch.

 

11. Der B.___ unterstützte mit Eingabe vom 6. Juli 2026 die Anträge und Ausführungen des Volkswirtschaftsdepartements.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretens­entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Gemäss § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann im Beschwerdeverfahren die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann nach § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen.

 

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin innert Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet und im fraglichen Verfahren auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Sie hat jedoch unmittelbar nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung (genau 6 Minuten nach Erhalt des Einschreibens) eine E-Mail an den Mitarbeiter der Behörde gesendet und erklärt, sie gehe davon aus, dass ihr bereits eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weiterhin hängig sei und sie dieses nicht erneut einreichen müsse. Sie bitte höflich um Mitteilung, ob die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sistiert bzw. ausgesetzt werde. Diese E-Mail wurde nicht beantwortet.

 

Die Beschwerdeführerin hatte ihre E-Mail am 12. Mai 2026 an jenen Mitarbeiter gerichtet, welcher ihr im Vorverfahren am 27. April 2026 einen Link zum Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege zugestellt und mitgeteilt hatte, sie habe das Gesuch per Briefpost einzureichen. Dies hatte die Beschwerdeführerin noch am selben Tag (27. April 2026) getan. Dass sie nun rund zwei Wochen später als juristische Laiin davon ausging, dass dieses noch hängig sei und auch für das Folgeverfahren verwendet werden könnte, ist nachvollziehbar.

 

3. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem Anspruch auf eine gerechte Behandlung. Dies beinhaltet insbesondere das Verbot der Rechtsverweigerung und des überspitzten Formalismus. Die prozedurale Fairness ist ein grundlegendes rechtsstaatliches Anliegen, dessen Einhaltung Voraussetzung dafür ist, dass staatliche Anordnungen bei den entscheidbetroffenen Personen auf Akzeptanz stossen (René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 3 Rz. 9). Behördliche Handlungs- bzw. Beurteilungspflichten dürfen an formelle Voraussetzungen geknüpft werden, solange diese nicht derart restriktiv sind, dass die Rechtsweggarantie in ihrer Substanz berührt wird (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., S. 9 Rz. 53). Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der formellen Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Das Formalismusverbot verpflichtet die Rechtsanwendung, die prozessualen Formvorschriften nicht mit übertriebener Strenge anzuwenden, sondern mit Augenmass. Wird das erforderliche Augenmass nicht eingehalten, so liegt überspitzter Formalismus vor (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., S. 28 Rz. 159).

 

In einem Fall, in welchem bereits in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden war, dass Einsprachen per E-Mail ungültig seien, erachtete es das Bundesgericht als überspitzt formalistisch, wenn das Amt den Laien-Einsprecher nicht auf den Formmangel einer bloss per E-Mail erhobenen Einsprache aufmerksam mache, solange die Rechtsmittelfrist noch laufe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.6; siehe auch BGE 142 V 152 E. 4.6 S. 160 f.).

 

In einem anderen Fall entschied das Bundesgericht, dass auch eine unnötig kurze Frist gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen kann. Dies sei dann der Fall, wenn eine Frist trotz fehlender Dringlichkeit derart kurz angesetzt werde, dass sie eine eigentliche Überraschungsklausel bzw. eine regelrechte Prozessfalle darstelle (vgl. BGE 135 III 489 E. 6 ff. S. 495 f. mit Hinweis auf BGE 95 I 1 E. 2b S. 5).

 

In Bezug auf eine zehntägige Kostenvorschusspflicht (ohne Gewährung einer Nachbesserungsfrist) wurde in einem älteren Bundesgerichtsurteil überspitzter Formalismus bejaht (BGE 95 I 1) und in einem neueren Entscheid verneint (BGE 136 II 380 E. 3.1 S. 383). In BGE 136 II 380 E. 3.1 S. 383 verwies das Bundesgericht allerdings auf sein Urteil 1P.400/1995 vom 23. Februar 1996, in welchem angemerkt worden sei, dass eine Zahlungsfrist von zehn Tagen knapp bemessen sei und auch ein aufmerksamer Gesuchsteller, der sich ohne Verzug um die Beschaffung der amtlichen Belege über seine finanziellen Verhältnisse kümmere, auf die volle Frist angewiesen sein könne.

 

4. Vorliegend hatte das instruierende Amt mit Verfügung vom 11. Mai 2026 eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bis 15. Mai 2026 angesetzt, also gerade einmal vier Tage seit Ausstellung der Verfügung. Das Schreiben wurde per Einschreiben verschickt, wobei der Empfängerin eine Abholfrist von sieben Tagen zustand. Hätte sie diese Frist ausgeschöpft, wäre die gesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bereits abgelaufen gewesen. Bereits dies zeigt, dass die Frist unzulässig kurz angesetzt wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Verfügung am 12. Mai 2026 entgegengenommen hat, blieben ihr bloss drei Tage Zeit (wovon einer gar ein Feiertag war), um den Kostenvorschuss zu bezahlen oder das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Wie oben ausgeführt wurde, erkannte das Bundesgericht, dass auch ein aufmerksamer Gesuchsteller, der sich ohne Verzug um die Beschaffung der amtlichen Belege über seine finanziellen Verhältnisse kümmere, auf eine Frist von zehn Tagen angewiesen sein könne. Die Frist von bloss drei Tagen war somit unzulässig kurz bemessen und stellte eine regelrechte Prozessfalle dar, zumal kein Grund zu besonderer Dringlichkeit bestand. Bereits dies rechtfertigt die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

 

5. Hinzu kommt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin gar mit E-Mail vom 12. Mai 2026 nachgefragt bzw. ausgeführt hatte, sie gehe davon aus, ihr bereits eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei weiterhin hängig und müsse nicht erneut eingereicht werden. Sie bitte höflich um Mitteilung, ob die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sistiert bzw. ausgesetzt werde.

 

Es stellt geradezu eine Rechtsverweigerung dar und verletzt den Anspruch auf ein faires Verfahren in erheblichem Masse, wenn die Vorinstanz diese E-Mail-Anfrage unbeant­wortet lässt und sich auf den Standpunkt stellt, man habe der Beschwerdeführerin in einem Vorverfahren mitgeteilt, dass auf weitere E-Mail-Eingaben nicht mehr reagiert werde und man sei nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin rechtlich zu beraten. Wenn die Behörde ein im Vorverfahren zwei Wochen zuvor gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht für das Folgeverfahren gelten lässt, kann sie sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, sie habe der Beschwerdeführerin bereits im Vorverfahren vor zwei Wochen mitgeteilt, dass Eingaben per E- Mail unzulässig seien, zumal sie dabei auch bloss ausgeführt hatte, sie würde auf allfällige Eingaben per E-Mail «im Rahmen des vorliegenden Verfahrens» nicht mehr reagieren. Auch wenn im Verwaltungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich das Prinzip der Schriftlichkeit gilt und die Behörde nicht verpflichtet ist, die Parteien rechtlich zu beraten, so gebietet es doch das Gebot des fairen Verfahrens, eine einfache Verfahrensfrage einer Laienpartei, ob per Telefon oder E-Mail gestellt, zu beantworten, insbesondere wenn sich abzeichnet, dass die Partei andernfalls durch Fristablauf ihrer Rechte verlustig geht.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 27. Mai 2026 des Volkswirtschaftsdepartements ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat das Verfahren wieder aufzunehmen und über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden oder eine neue und angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 27. Mai 2026 des Volkswirtschaftsdepartements wird aufgehoben.

2.    Die Vorinstanz hat das Verfahren wieder aufzunehmen.

3.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann