Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 21. Juli 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst   

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,     

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Verwarnung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung, welche auf den 29. Mai 2026 datiert ist, verlängerte das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern die Aufenthaltsbewilligung von A.___ um zwei Jahre, unter Bedingungen. Zudem wurde eine Verwarnung ausgesprochen und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht, sollten die Bedingungen nicht eingehalten werden.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, am 9. Juni 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2026 führte das Migrationsamt aus, die per 29. Mai 2026 datierte Verfügung sei der Vertreterin selbentags zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe am 30. Mai 2026 angefangen zu laufen und am 8. Juni 2026 geendet. Die Beschwerde vom 9. Juni 2026 sei verspätet.

 

4. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2026 liess die Beschwerdeführerin dazu ausführen, die Verfügung sei auf den 29. Mai 2026 datiert, was ein Samstag gewesen sei. Die Zustellung habe nicht bereits am gleichen Tag erfolgen können. Aus der Sendungsverfolgung der Vorinstanz gehe nicht hervor, dass es sich dabei um ein Schreiben an ihre Kanzlei handle. Aufgrund des Wochenendes könne die Verfügung vorliegend frühestens am 1. Juni 2026 zugestellt worden sein, womit die Beschwerde vom 9. Juni 2026 rechtzeitig sei. Sollte die Verfügung falsch datiert worden sei, so könne dies nicht zum Nachteil ihrer Mandantin ausgelegt werden. Mit oder ohne anwaltliche Vertretung dürfe sie sich auf die Richtigkeit des Verfügungsdatums verlassen. Zudem könne aufgrund von automatischen Bearbeitungssystemen praktisch keine falsche Datierung erfolgt sein, sondern sei von einem falschen Zustellnachweis der Vorinstanz auszugehen.

 

 

II.

 

1. Gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung des Entscheids. Somit kommt es für die Berechnung der Rechtsmittelfrist nicht auf das Datum der Verfügung, sondern auf das Datum ihrer Eröffnung an.

 

Gemäss Sendungsverfolgungsnummer, welche auf dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vermerkt ist, wurde die per 29. Mai 2026 datierte Verfügung bereits am 28. Mai 2026 versendet und am 29. Mai 2026 in Biel, wo die Rechtsvertreterin ihre Kanzlei hat, zugestellt. Entgegen ihren Vorbringen handelte es sich dabei nicht um einen Samstag, sondern um einen Freitag. Gemäss § 9 Abs. 1 VRG fing die Rechtsmittelfrist am Folgetag an zu laufen und endete somit am Montag, 8. Juni 2026. Die Beschwerde, welche erst am 9. Juni 2026 versendet wurde, ist damit grundsätzlich verspätet.

 

2. Es trifft zu, dass die angefochtene Verfügung ein falsches Datum trägt, indem sie auf den 29. Mai 2026 datiert ist, aber bereits am 28. Mai 2026 versendet wurde. Die Rechtsvertreterin beruft sich auf den Vertrauensschutz, indem sie nicht damit habe rechnen müssen, dass die Verfügung bereits am selben Tag, auf welchen diese datiert sei, hätte zugestellt sein können.

 

Das Bundesgericht hat in seinem in Fünferbesetzung gefällten Urteil 2C_392/2017 vom 11. Januar 2018 klar festgehalten, unabhängig davon, ob eine Verfügung datiert sei, gehöre es zu den elementaren Sorgfaltspflichten nicht nur eines Anwalts, sondern jedes berufsmässigen Vertreters, in der einen oder anderen Form (insbesondere durch Anbringen eines Eingangsstempels) für die Dokumentierung des Datums der Zustellung behördlicher Akte besorgt zu sein. Wenn dies hier unterblieben sein sollte und dem Vertreter deshalb die Ungereimtheit hinsichtlich der Beschwerdefrist nicht bewusst geworden sein sollte, so liege schon darin eine prozessuale Unsorgfalt, welche zum Verpassen der Rechtsmittelfrist geführt habe (vgl. E. 2.5.2). In jenem Fall war die Verfügung um ganze 16 Tage vordatiert gewesen. Gleich hatte das Bundesgericht aber auch bereits in den Urteilen 8C_84/2014 vom 14. Oktober 2014 sowie in 2A.178/1996 vom 9. September 1996 entschieden, wo die jeweiligen Verfügungen wie im vorliegenden Fall bloss um einen Tag vordatiert waren.

 

Es hätte somit der Rechtsvertreterin oblegen, das Empfangsdatum der angefochtenen Verfügung zu vermerken und innerhalb von zehn Tagen die Beschwerde einzureichen. Aus der falschen Datierung der Verfügung kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

 

3. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu tragen, welche auf CHF 400.00 festzusetzen sind.

 

Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 76 Abs. 1 VRG).

 

Die Bedürftigkeit ist vorliegend nicht nachgewiesen. Trotz Nachforderung von Belegen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden nur sehr spärliche Unterlagen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin eingereicht. Diese wohnt offenbar zusammen mit ihrem Ehemann sowie dem erwachsenen Sohn und dessen Ehefrau im gleichen Haushalt. Der Ehemann erzielt gemäss Lohnausweis des Jahres 2025 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'539.00 (inkl. 13. Monatslohn). Der monatliche Grundbedarf eines Ehepaares beträgt CHF 1'700.00, zuzüglich zivilprozessualem Zuschlag von CHF 340.00. Zur Auslagenseite hat die Beschwerdeführerin lediglich noch ihre Krankenkassenkosten ausgewiesen (KVG-Prämie von CHF 407.85) und drei Zahlungsbelege zur Bezahlung von Steuerrechnungen im Gesamtbetrag von CHF 763.65 und zum Mietzins von CHF 1'984.00 eingereicht. Gemäss Zahlungsbeleg zum Mietzins der Wohnung wird dieser von der Schwiegertochter bezahlt. Diese erzielt mit ihrem Ehemann zusammen ein Einkommen von rund CHF 10'000.00 und kann sich entsprechend an den Haushaltskosten beteiligen. Selbst wenn der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die vollen Auslagen für Grundbedarf und Mietzins angerechnet würden, verbliebe ihnen ein monatlicher Überschuss von rund CHF 2'000.00. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist damit nicht nachgewiesen, womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Eingaben von Rechtsanwältin Hazeraj vom 17. Juli 2026 gehen zur Kenntnis an die Vorinstanz.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann