Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 21. September 2026    

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Galli

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     vorsorglicher Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. Juni 2026 ging am 3. Juni 2026, 17:13 Uhr, bei der Notrufzentrale die Meldung über einen Selbstunfall auf der Hauptstrasse von [...] Richtung [...] ein. Vor Ort habe festgestellt werden können, dass ein Personenwagen von der Fahrbahn abgekommen und anschliessend eine Böschung hinuntergefahren sei. Der Personenwagen habe sich rund drei Meter unterhalb der Fahrbahn im Hang befunden. Gestützt auf das Spuren- und Schadenbild, die Aussagen des Lenkers sowie die eigenen Feststellungen dürfte das Verschulden am Verkehrsunfall bei A.___ als Lenker des Personenwagens liegen. Dieser dürfte das Fahrzeug in übermüdetem Zustand gelenkt und aufgrund eines Sekundenschlafs die Kontrolle über den Personenwagen verloren haben, wodurch er von der Fahrbahn abgekommen und die Böschung hinuntergefahren sei.

 

2. Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis sowie den Lernfahrausweis der Kategorie A vorsorglich. Der Entzug umfasse alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien (inklusive Motorfahrräder). Zudem eröffnete die MFK ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH), Andreasstrasse 15, 8050 Zürich, zuzuweisen.

 

3. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 20. Juni 2026 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei die Verfügung vom 9. Juni 2026 von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sowie des Lernfahrausweises der Kategorie A aufzuheben.

2.    Es sei mir (dem Beschwerdeführer) der Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sowie des Lernfahrausweises der Kategorie A umgehend wieder auszuhändigen.

3.    Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

4. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2026 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

 

5. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2026 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

 

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzuges für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist (der Beschwerdeführer ist während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt), ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3.; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1.).

 

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer Einschlafen am Steuer ohne vorherige, subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden (BGE 126 II 206, E. 1a, zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2026 vom 2. März 2026, E. 4.2.).

 

2.3 Gemäss dem «Leitfaden Fahreignung», welcher am 27. November 2020 durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) genehmigt wurde und Richtlinien für die Praxis vorgibt, hat das «Einschlafen am Steuer ohne zugrundeliegende Erkrankung» i.d.R. keine Fahreignungsabklärung oder weitere Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Fahreignung zur Folge, sondern lediglich eine erzieherische Massnahme (S. 19). Das «Einschlafen am Steuer mit zugrundeliegender Erkrankung» hat i.d.R. eine Fahreignungsabklärung (Stufe 4), i.d.R. mit vorsorglichem (Sicherungs-) Entzug des Führerausweises zur Folge (gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV). Als Indizien, die auf eine solche Problematik hinweisen können, werden dabei beispielsweise Tagesschläfrigkeit, Schlafstörung und die Einnahme von Schlafmedikamenten genannt. Als Erkrankungen genannt werden beispielsweise Schlaf-Apnoe-Syndrom, Narkolepsie, Restless-leg-Syndrom, Multiple Sklerose, Chronic-fatigue-Syndrom (S. 20).

 

2.4 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, es lägen keine Hinweise auf eine diagnostizierte Schlafapnoe, eine neurologische Erkrankung, eine Bewusstseinsstörung, eine Suchterkrankung oder einen verkehrsrelevanten Medikamentenkonsum vor. Ebenso lägen keine früheren vergleichbaren Vorfälle vor. Die angefochtene Verfügung stütze sich im Wesentlichen auf seine unmittelbar nach dem Unfall gemachten Aussagen. Dabei handle es sich um subjektive Schilderungen eines medizinischen Laien und nicht um ärztlich gesicherte Feststellungen. Aus der blossen Verwendung des Begriffs «Sekundenschlaf» könne nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geschlossen werden, welche die Fahreignung grundsätzlich in Frage stelle. Zum Zeitpunkt der Befragung habe er sich unmittelbar nach einem Verkehrsunfall in einer aussergewöhnlichen psychischen und physischen Belastungssituation befunden. Er habe versucht, gegenüber der Polizei spontan eine Erklärung für das Geschehene zu finden. Gestützt auf eine laienhafte Selbstdiagnose könne nicht ohne Weiteres von einem ernsthaften sowie aktuellen Fahreignungsdefizit ausgegangen und in der Folge der sofortige Entzug des Führerausweises verfügt werden. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass er über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfüge. Der längerfristige Entzug des Führerausweises gefährde unmittelbar seine berufliche Existenz. Aufgrund seines Schichtbetriebes müsse er regelmässig zu Arbeitszeiten erscheinen beziehungsweise den Arbeitsplatz verlassen, zu welchen keine respektive keine ausreichend zuverlässigen öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stünden. Eine dauerhafte Organisation alternativer Transportmöglichkeiten über Familienangehörige, Bekannte oder Fahrdienste sei weder realistisch noch finanziell zumutbar. Auch im privaten Bereich führe der Führerausweisentzug zu erheblichen Einschränkungen.

 

2.5 Den Ausführungen des Beschwerdeführers stehen der Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. Juni 2026, seine Einvernahme als beschuldigte Person sowie die Fotodokumentation entgegen. Anlässlich der Einvernahme am Unfalltag, dem 3. Juni 2026, führte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er früher bereits einmal einen Sekundenschlaf hatte, Folgendes aus: «An sich eigentlich nicht. So wie es jetzt war jedenfalls noch nie». Auf Nachfrage gab er an, dass man sekundenschlafähnliche Symptome ja ab und zu habe. Heute sei es aber sehr schlagartig und ohne Vorwarnung gewesen. Während der Fahrt habe er sich noch gut gefühlt. Erst kurz vor dem Unfall habe er sich plötzlich schläfrig gefühlt, sonst hätte er im Ort davor noch angehalten. In der Nacht vor dem Unfall, welcher sich am späten Nachmittag um 17:02 Uhr ereignete, hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht gut geschlafen und sei um 04:00 Uhr aufgestanden. Insgesamt habe er rund sechs Stunden geschlafen, wobei er zwischendurch wach gewesen sei. Er habe Einschlafprobleme und habe seinen Schlafrhythmus neu einstellen müssen. Zu seinen Schlafgewohnheiten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass schlafen schon ewig schlecht gehe, was aber nicht signifikant für seinen Fahrfehler gewesen sei. Es sei ja auch sonst gegangen und die Stundenzeiten, die er geschlafen habe, seien allgemein recht akzeptabel gewesen.

 

2.6 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sieht sich dieser bereits seit längerer Zeit mit (Ein-) Schlafschwierigkeiten konfrontiert und scheint die Symptome der zunehmenden Müdigkeit, welche zu einem Sekundenschlaf führen, grundsätzlich zu kennen. Er gibt auch an zu wissen, dass beim Auftreten derartiger Symptome auf das Führen von Motorfahrzeugen zu verzichten ist und gab gegenüber der Polizei an, er hätte dies getan, wären die Anzeichen erkennbar gewesen. Als es zum gemeldeten Selbstunfall gekommen ist, war die Situation anders. Die Schläfrigkeit ist, so der Beschwerdeführer, schlagartig und ohne Vorwarnung aufgetreten. Der Beschwerdeführer war bei seinem Selbstunfall offensichtlich während zumindest einiger Sekunden nicht bei klarem Bewusstsein. Fest steht jedenfalls, dass er mit seinem Personenwagen von der Fahrbahn abgekommen und die Böschung hinuntergefahren ist. Dies bedeutet, dass er die gefährliche Situation entweder gar nicht realisierte oder ausserstande war, sachgerecht darauf zu reagieren. Eine plötzlich auftretende, zeitweilige Bewusstseinstrübung kann durch Krankheit, z.B. Diabetes, Epilepsie oder Narkolepsie hervorgerufen werden oder durch eine starke Übermüdung («Sekundenschlaf», zit. aus Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2015 vom 20. Oktober 2015, E. 2.2.). Mit Blick auf die vorliegenden Gegebenheiten muss jedenfalls ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass die plötzliche Bewusstseinstrübung, die zum Selbstunfall führte, krankheitsbedingt war und sich dementsprechend wiederholen könnte. Damit bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers.

 

2.7 Angesichts der Dringlichkeit des Massnahmeverfahrens hat eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Derartige provisorische Anordnungen, wie sie hier angefochten sind, beruhen regelmässig auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2019 vom 16. Oktober 2019, E. 3.). Die provisorische Einschätzung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

2.8 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner langjährig beanstandungsfreien Fahrpraxis etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist er nicht zu hören. Anders als bei einem Warnungsentzug kann ihr im vorliegenden Verfahren betreffend eine Sicherungsmassnahme keine Bedeutung zukommen. Ebensowenig berücksichtigt werden kann daher, dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sein soll. Der Führerausweisentzug dient vorliegend der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_585/20219 vom 17. November 2020, E. 6.2.).

 

2.9 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die in Aussicht gestellte verkehrsme-dizinische Untersuchung nicht Streitgegenstand. Gegen die noch zu verfügende Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung wird der Beschwerdeführer wiederum Gelegenheit haben, Beschwerde zu führen. Trotzdem ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass wegen der ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich eine umfassende Anamneseerhebung im Rahmen einer Fahreignungsabklärung angezeigt ist.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’100.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'100.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Obrecht Steiner                                                                Galli