Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. August 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Amt für Justizvollzug,
2. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte Entlassung / Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 12. Februar 2026 erliess das Amt für Justizvollzug (AJUV) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) folgende Verfügung:
1. Die mit Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022 angeordnete stationäre Massnahme wird mit der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. Dezember 2024 angeordneten stationären Massnahme vereinigt und durch die Vollzugsbehörde des Kantons Solothurn wie eine einzige Massnahme vollzogen.
2. Die mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. Dezember 2024 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wird rückwirkend per 5. Dezember 2024 in Vollzug gesetzt.
3. Die 5-jährige Höchstdauer der Massnahme beginnt ab Rechtskraftdatum des anordnenden Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. Dezember 2024 und endet demnach am 4. Dezember 2029.
2. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Burkard, am 23. Februar 2026 Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) erheben und deren Aufhebung beantragen.
3. Am 1. April 2026 reichte das AJUV seine Vernehmlassung beim DdI ein. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, sich bis zum 13. April 2026 dazu zu äussern. Diese Gelegenheit nahm er nicht wahr.
4. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 erfolgte die jährliche Prüfung des AJUV über die Entlassung und Aufhebung der stationären Massnahme, wobei entschieden wurde, die stationäre Massnahme werde weitergeführt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2026 zugestellt mit einer Rechtsmittelfrist von zehn Tagen.
5. Am 25. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Zum einen beantragte er die bedingte Entlassung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zum anderen erhob er Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das DdI. Das AJUV habe den Entlassungstermin um 1 ½ Jahre auf Dezember 2029 herausgeschoben. Sein Anwalt habe dagegen Beschwerde erhoben und jetzt warte er schon vier Monate auf den Entscheid. So etwas gehe gar nicht. Es müsse etwas unternommen werden.
6. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2026 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
II.
1.1 Soweit der Beschwerdeführer die bedingte Entlassung vor Verwaltungsgericht beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 15. Mai 2026 (Empfang am 21. Mai 2026) ist am Montag, 1. Juni 2026 abgelaufen und das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig, die bedingte Entlassung erstinstanzlich zu prüfen.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch das DdI beantragt, ist die Beschwerde jederzeit möglich und vorliegend formgerecht erfolgt. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Sinne einzutreten.
2. Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder – wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt – innert angemessener Frist entscheidet (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit, wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten etc. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensschritten auf die gesamte Verfahrensdauer. Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während langer Perioden untätig geblieben sind. Für den Betroffenen ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde Organisation oder Überbelastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend ist allein, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.3 mit Hinweisen).
3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde nicht weiter, sondern erachtet eine Verfahrensdauer von vier Monaten als zu lange und möchte sobald wie möglich einen Entscheid von der Vorinstanz erhalten.
3.2 Die Vorinstanz führt zur Verfahrensdauer aus, das Verfahren sei seit dem 14. April 2026 spruchreif. Der Vollzug von zwei stationären therapeutischen Massnahmen und die daraus folgende Höchstdauer könne als eher komplex bezeichnet werden. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wäre die Höchstdauer am 5. April 2027 erreicht. Zwar möge die Verfahrensdauer für den Beschwerdeführer unbefriedigend sein, doch führe der nicht umgehende Erlass eines Beschwerdeentscheids nicht dazu, dass im konkreten Fall eine Rechtsverzögerung festzustellen wäre.
4. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sobald als möglich über das Datum Gewissheit haben möchte, wann die Höchstdauer seiner stationären therapeutischen Massnahme erreicht sein wird. Dies wird frühestens am 5. April 2027 der Fall sein, womit sich für den Beschwerdeführer bis dahin in praktischer Hinsicht kein Nachteil ergibt, wenn nicht umgehend ein Entscheid gefällt wird. Unter diesen Umständen stellt die Verfahrensdauer von (bei Beschwerdeeinreichung) vier Monaten bzw. heute sechs Monaten – wobei während den ersten knapp zwei Monaten noch Instruktionshandlungen stattfanden – keine Rechtsverzögerung dar.
5.1 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes VRG, BGS 124.11). Er hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 477; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
5.2 Wie erwähnt ist die Höchstdauer der Massnahme frühestens am 5. April 2027 erreicht, womit sich für den Beschwerdeführer keine praktischen Nachteile ergeben, wenn nicht sofort ein Beschwerdeentscheid gefällt wird. Die Beschwerde, welche lediglich zwei Monate nach Spruchreife und mehr als neun Monate vor dem Datum der Höchstdauer eingereicht wurde, erschien damit von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
6. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden reduzierte Gerichtskosten von CHF 200.00 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde geht zur Kenntnis an das Amt für Justizvollzug
2. Auf die Beschwerde betreffend bedingte Entlassung wird nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann