Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 2. Juli 2026  

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Volkswirtschaftsdepartement,    

2.    B.___     

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Verfahrensinstruktion / Ausstand


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ reichte dem Gemeinderat von [...] am 12. Mai 2026 eine Motion zuhanden der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2026 ein, mit welcher er die Ergänzung der Gemeindeordnung mit diversen Punkten beantragte.

 

2. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde [...] erklärte die Motion an seiner Sitzung vom 26. Mai 2026 als ungültig. Dieser Beschluss wurde A.___ am 28. Mai 2026 mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.

 

3. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 12. Juni 2026 Beschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement. Er beantragte, der Beschluss sei aufzuheben, seine Motion sei gültig zu erklären und der Gemeindeversammlung vorzulegen, allenfalls sei der Gemeinderat anzuweisen, eine ausserordentliche Gemeindeversammlung dazu einzuberufen. Die Beschwerdeinstanz werde ausserdem eingeladen, auch materiell zur Motion Stellung zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Einwohnergemeinde [...].

 

4. Mit Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Juni 2026 wurde der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt bis 10. Juli 2026, dem Amt für Gemeinden eine Vernehmlassung und die Akten in der Beschwerdeangelegenheit einzureichen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem Frist gesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'200.00 bis 3. Juli 2026, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

 

5. Mit Eingabe vom 20. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er zuerst in die Akten Einsicht nehmen möchte.

 

6. Mit Verfügung vom 23. Juni 2026 wies das Volkswirtschaftsdepartement die beantragte Fristerstreckung ab und gewährte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 10. Juli 2026.

 

7. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (Nummerierung gemäss Beschwerdeschrift):

 

0.    Die Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2026 sowie die Verfügung vom 23. Juni 2026 seien aufzuheben, soweit sie den Kostenvorschuss und die Fristerstreckung betreffen.

1.    B.___, [...] des Volkswirtschaftsdepartements, sei als befangen zu erklären und in den Ausstand zu versetzen.

2.    Das Verwaltungsgericht werde eingeladen zu prüfen, ob nach dem Ausstand von B.___ eine sachgerechte Behandlung der Beschwerde im Amt für Gemeinden noch möglich ist.

3.    Für den Fall der Übernahme durch das Verwaltungsgericht sei die Beschwerde vom 12. Juni 2026 gegen den Beschluss des Gemeinderates [...] vom 26. Mai 2026 direkt und materiell zu beurteilen; eventualiter sei die Sache an eine sachkompetente und nicht vorbefasste Instanz zu übertragen.

4.    Der Beschluss des Gemeinderates [...] vom 26. Mai 2026 sei aufzuheben. Die Motion sei als gültig zu erklären. Der Gemeinderat sei anzuweisen, die Motion gemäss §§ 43 ff. GG an der nächsten Gemeindeversammlung ordnungsgemäss zu traktandieren und zu behandeln, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen.

5.    Der Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 sei gestützt auf § 38 Abs. 2 VRG SO zu erlassen, da das Verfahren nicht aussichtslos ist und die Kostenvorschusspflicht durch die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde ohnehin suspendiert ist; eventualiter sei der Betrag zu reduzieren.

6.    Der vollständige E-Mail-Verkehr zwischen der Gemeinde [...] und dem Departement/AfG sei beizuziehen.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Einwohnergemeinde [...].

 

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen [...], B.___.

 

Gemäss § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) auch für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden (Abs. 1). Die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) und des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOG, BGS 122.111) bleiben vorbehalten (Abs. 2). Weder das Gemeindegesetz noch das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung enthalten vorliegend einschlägige Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Behandlung des Ausstandsbegehrens. Gemäss § 98 Abs. 1 lit. d GO entscheidet über das von einer Gerichtsperson oder einer Partei gestellte Ausstandsbegehren das betreffende Gericht in Abwesenheit der betroffenen Person und ohne Zuzug eines Ersatzrichters, wenn es gegen das Mitglied eines Gerichts oder gegen den Gerichtsschreiber gerichtet ist. Daraus ist zu schliessen, dass das Volkswirtschaftsdepartement selbst zuständig ist, über das Ausstandsbegehren gegen B.___ zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht zuständig, weshalb auf diesen Antrag (Rechtsbegehren Ziffer 1) nicht einzutreten ist.

 

2. Das Verwaltungsgericht ist folglich auch nicht zuständig zu prüfen, ob nach einem allfälligen Ausstand von B.___ eine sachgerechte Behandlung der Beschwerde im Amt für Gemeinden noch möglich sei (Rechtsbegehren Ziffer 2). Dieses ist zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats (vgl. § 199 Abs. 1 lit. b GG).

 

3. Soweit der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren 3, 4 und 6 die Behandlung seiner beim Volkswirtschaftsdepartement hängigen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht beantragt, stellt er sinngemäss ein Begehren um Behandlung einer Sprungbeschwerde.

 

3.1 Das Ziel der Sprungbeschwerde – d.h. einer Beschwerde an die übergeordnete Instanz, weil die ordentliche Anfechtungsinstanz zum konkreten Verfahren bereits auf verbindliche Weise Stellung genommen hat – ist prozessökonomischer Art: Sie dient dazu, unnötig rechtsverzögernde Verfahrensleerläufe zu verhindern (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.2 S. 293). Sieht das Gesetz keine Sprungbeschwerde vor, so kann sie grundsätzlich – unabhängig von der Effizienz des ordentlichen Instanzenzugs – nicht erhoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_100/2018 vom 5. Februar 2018, E. 1).

 

3.2 Die Rechtsgrundlagen des Kantons Solothurn sehen die Möglichkeit einer Sprungbeschwerde einzig in § 2 Abs. 4 der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) nur für baurechtliche Verfahren vor, in welchen der Staat als Partei am Verfahren beteiligt ist. Für die übrigen Verfahren ist die Sprungbeschwerde nicht vorgesehen.

 

3.3 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich dann, wenn offensichtlich sämtliche Mitglieder der ordentlichen Anfechtungsinstanz befangen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018, E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen: René Wiederkehr/Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N. 1581), was vorliegend weder behauptet wird, noch ersichtlich wäre.

 

3.4 Dass der Beschwerdeführer vorliegend B.___ als vorbefasst erachtet, ist nachvollziehbar, nachdem dieser den Gemeinderat zur Motion des Beschwerdeführers juristisch beraten hatte und die Gemeinde dessen Ausführungen fast eins zu eins in ihren Beschluss übernommen hat. Nach § 208 Abs. 1 lit. a GG ist es jedoch der gesetzliche Auftrag des Amts für Gemeinden, die Gemeinden in rechtlichen und organisatorischen Fragen zu beraten.

 

4. Soweit sich der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren 0 gegen die Fristansetzung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses wendet und mit Rechtsbegehren 5 dessen Reduzierung oder Erlass fordert, ist er auf die Möglichkeit zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verweisen. Eine Gebühr, die noch gar nicht erhoben wurde, kann auch nicht erlassen werden und das Verwaltungsgericht wäre diesbezüglich auch nicht zuständig (vgl. § 15 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). § 38 Abs. 2 VRG sieht nicht vor, dass von einem Kostenvorschuss abzusehen wäre, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint, wie der Beschwerdeführer dies fälschlicherweise aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung schliesst. Gemäss § 38 Abs. 2 VRG kann im Beschwerdeverfahren die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann aber eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Dem Beschwerdeführer steht es somit offen, ein entsprechendes Gesuch an die Vorinstanz zu stellen, falls er den Kostenvorschuss nicht zu leisten vermag.

 

5. Auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist somit nicht einzutreten und diese ist an das Volkswirtschaftsdepartement zur Behandlung des Ausstandsbegehrens zu überweisen.

 

6. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

3.    Die Beschwerde wird zur Behandlung des Ausstandsbegehrens an das Volkswirtschaftsdepartement überwiesen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann