Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Juli 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Xenia Barth,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Bildung, Kultur und Sport, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausserkantonaler Schulbesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 2. April 2025 wies das Departement für Bildung und Kultur (DBK) ein Gesuch von A.___ und B.___ ab, mit welchem sie um Kostenübernahme für den Besuch der Sportklasse in der Sekundarschule [...] (Kanton Basel-Stadt) ihrer Tochter C.___ (geb. 2012) ersucht hatten. Begründet wurde dies hauptsächlich damit, dass sie die Audition vor einer Fachjury nicht bestanden habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2025 ab.
2. Die Kindseltern finanzierten in der Folge die Schulkosten für den ausserkantonalen Schulbesuch ihrer Tochter in der Sportklasse der Sekundarschule [...] (Kt. BS) für das Schuljahr 2025/2026 selbst.
3. Mit Schreiben vom 17. April 2026 ersuchten die Kindseltern A.___ und B.___ beim DBK für das neue Schuljahr 2026/2027 erneut um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch ihrer Tochter in der Sportklasse der Sekundarschule [...] (Kt. BS).
4. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 wies das DBK auch dieses Gesuch ab. Begründet wurde dies erneut hauptsächlich damit, dass C.___ auch die diesjährige Audition vor der Fachjury nicht bestanden habe.
5. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2026 wandten sich die Kindseltern A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Xenia Barth, an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung des DBK vom 18. Juni 2026 sowie die Bewilligung der Kostengutsprache für den Besuch der Sportklasse in der Sekundarschule [...] in Basel für C.___, eventualiter die Rückweisung zu neuem Entscheid mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates.
6. Das DBK beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2026 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
7. Am 20. Juli 2026 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zu der Eingabe des DBK.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz, VRG, BGS 413.111, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme haben für den ausserkantonalen Schulbesuch ihrer Tochter in der Sportklasse der Sekundarschule [...] in Basel.
Gemäss § 56 Abs. 1 lit. a VSG erhalten Schüler und Schülerinnen einen alters- und stufengerechten sowie ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht, welcher den Professionsstandards folgt. Der obligatorische Unterricht an den öffentlichen Schulen ist laut § 3 Abs. 1 VSG unentgeltlich. Die Schulpflicht ist beim Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen (§ 48 Abs. 1 VSG). Das Departement kann für einzelne Schüler und Schülerinnen den Schulbesuch an einem anderen Ort bewilligen (§ 48 Abs. 2 VSG). Dabei ist nach § 16 lit. a VSV auch die besondere Begabung der Schülerin oder des Schülers als Grund zu berücksichtigen. Nach § 8 Abs. 2 VSV legt das Departement die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in eine Talentförderklasse fest. Die entsprechenden Kriterien sind auf der Homepage des Kantons aufgeschaltet (https://so.ch/verwaltung/departement-fuer-bildung-kultur-und-sport/amt-fuer-kultur-und-sport/sportfachstelle/leistungssport/schule-und-leistungssport/ zuletzt besucht am 30. Juli 2026). Sowohl für den Besuch einer innerkantonalen als auch für den Besuch einer ausserkantonalen Talentförderklasse ist unter anderem eine obligatorische, innerkantonale Eignungsabklärung mit Bestätigung der besonderen Begabung durch eine vom Kanton Solothurn anerkannte Fachjury erforderlich.
3.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführer als erstes vor, in der angefochtenen Verfügung werde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass C.___ die Sekundarschule in [...] besuche und nicht die Sportklasse in der Sekundarschule [...]. Entsprechend sei die Verfügung an die falschen Stellen eröffnet worden, was eine Datenschutzverletzung darstelle und zumindest im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei.
3.2 Zwar trifft es zu, dass die Verfügung fälschlicherweise auch an die Sekundarschule [...] und an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Baselland zugestellt wurde. Den Beschwerdeführern erwächst dadurch jedoch keinerlei Nachteil, weshalb es sich auch nicht rechtfertigt, dies bei der Kostenverlegung des vorliegenden Urteils zu berücksichtigen.
4.1 Weiter führen die Beschwerdeführer aus, es sei gleich wie schon im Vorjahr unterlassen worden, ihnen die Beurteilung der Sportfachstelle zuzustellen. Da es sich um dieselbe Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wie im Vorjahr handle, sei diese als schwer zu gewichten, was bereits die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung der Kostengutsprache rechtfertige.
4.2 Die ablehnende Verfügung gründet vorliegend auf der nicht bestandenen Tanzaudition. Das Resultat wurde den Beschwerdeführern und ihrer Tochter noch am Tag des Vortanzens m.dlich eröffnet und mit ihnen besprochen, wobei sie auch Fragen stellen konnten. Die ablehnende Beurteilung durch die Sportfachstelle war in der Folge rein deklaratorischer Natur und beinhaltete lediglich den Satz «C.___ wird aufgrund der Audition bei TanzTalent nicht für eine Talentschule empfohlen.» Indem dieses Schreiben den Beschwerdeführern nicht zugestellt wurde, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Ihnen wurden die Gründe für das Nichtbestehen der Tanzaudition bekanntgegeben und sie konnten sich hinlänglich dazu äussern, was auch Eingang in die Akten gefunden hat. Es war ihnen in der Folge auch ohne Weiteres möglich, gegen die Ausführungen ihre Beschwerde zu formulieren.
5.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, C.___ sei gemäss dem vorgängig zugestellten «Plan B» gezielt auf die Audition vorbereitet worden. Vor Ort sei ihr dann ein abweichender Ablauf «Plan A» eröffnet worden, was sie verwirrt habe.
5.2 Es ist weder aus den Akten noch aus den Darlegungen der Beschwerdeführer ersichtlich, inwiefern sich die Pläne A und B unterschieden hätten. Gemäss dem Ablauf auf der Rückseite des Einladungsschreibens vom 16. Februar 2026 (Beschwerdebeilage 6) war der Tagesablauf für sämtliche Schülerinnen und Schüler gleich. Es wurden lediglich zwei Gruppen gebildet, wobei in Gruppe A diejenigen Schülerinnen und Schüler waren, welche die Eignungsprüfung für die Talentförderklasse absolvierten und in Gruppe B jene, die bereits eine Talentförderklasse besuchen, für die eine Standortbestimmung stattfand. Der Tagesablauf war aber für alle gleich, weshalb sich durch diese kleine Unsicherheit kein Nachteil für C.___ ergeben hat.
6.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Fachjury der Organisation TanzTalent, welche die Beurteilungen für den Kanton Solothurn vornehme, setze sich überwiegend aus Tanzlehrerinnen und Tanzlehrern der zwei grössten Tanzschulen im Kanton zusammen. Gleichzeitig stamme ein erheblicher Teil der Teilnehmenden aus den entsprechenden Tanzschulen. Das Bewertungsverfahren der Organisation TanzTalent komme den Anforderungen an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Unparteilichkeit in keiner Weise nach. C.___ besuche keine dieser beiden Tanzschulen und habe die Prüfung entsprechend nicht bestanden. Die Inhaberin einer dieser Tanzschulen habe sich im letzten Jahr dahingehend geäussert, dass C.___ die Prüfung in Zukunft nur bestehen werde, wenn sie an ihre Tanzschule wechsle. Zwar sei diese Person nicht als Expertin tätig gewesen, doch habe sie mehrheitlich die Besprechung der Bewertung geführt und sei den ganzen Tag anwesend gewesen. Im Gegensatz zu TanzTalent lege Danse Suisse grossen Wert darauf, dass die Beurteilung von unabhängigen Experten vorgenommen werde, damit Interessenkollisionen und Bewertungen zu Gunsten der eigenen Tanzschüler vermieden würden. Nur eine Woche nach der Audition bei TanzTalent habe C.___ an den «Talentscouting Days» von Danse Suisse teilgenommen und die Einstufung «A» erhalten. Aufgrund der Befangenheit der Experten von TanzTalent sei deren Beurteilung nicht zu berücksichtigen und es sei die Kostengutsprache basierend auf der Beurteilung von Danse Suisse zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz mit verbindlichen Weisungen zurückzuweisen und ein faires und unparteiisches Verfahren mit Beurteilung einer bisher nicht involvierten Fachstelle durchzuführen.
6.2 Sollte die Behauptung der fehlenden Neutralität der Juroren von TanzTalent zutreffen, könnte zwar nicht ausgeschlossen werden, dass deren eigene Tanzschüler allenfalls eine bessere Beurteilung erhalten könnten. Da jedoch die Anzahl genügender Benotungen nicht begrenzt ist, können die Beschwerdeführer für ihre Tochter nichts daraus ableiten. Dieser entstehen keinerlei Nachteile durch eine allfällige Besserbewertung anderer Schülerinnen und Schüler. Ihr gegenüber sind die Fachjuroren unabhängig und haben ihre Darbietung nicht als genügend beurteilt.
Dass die Darbietung von C.___ an den Talentscouting Days von Danse Suisse mit der Einstufung «A» als ausgezeichnet beurteilt worden ist, stellt einen schönen Erfolg für sie dar, hat aber vorliegend keinen Einfluss. Der Kanton Solothurn als Bewilligungsbehörde und letztlich Kostenträger setzt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Kosten für einen ausserkantonalen Schulbesuch an einer Sportschule übernommen werden. Dieser verlangt unter anderem eine Eignungsabklärung mit Bestätigung der besonderen Begabung durch die Organisation TanzTalent als Fachjury. Es liegt nicht im Belieben der Beschwerdeführer, das Prüfverfahren nach den Fähigkeiten ihrer Tochter selbst auszugestalten. Um die Eignungsabklärung zu bestehen, hätte C.___ das Vortanzen vor der Fachjury von TanzTalent mit einer genügenden Note abschliessen müssen, was nicht erfolgt ist.
7.1 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Bewertung durch TanzTalent sei offensichtlich willkürlich. So werde beispielsweise die Beweglichkeit von C.___ bemängelt, obwohl zwei Sportärzte ihr eine volle und für eine Balletttänzerin geeignete Beweglichkeit attestierten. Weiter seien mehrere Punkte unter verschiedenen Beurteilungskriterien herangezogen und damit mehrfach gewichtet worden, was die Bewertung als widersprüchlich erscheinen lasse. Widersprüchlich sei auch die Feststellung, wonach C.___ über ein geringes rhythmisches Verständnis verfüge. Im letzten Jahr sei ihr noch eine gute Musikalität zugeschrieben worden und die Experten von Danse Suisse und der Pro Ballet School bestätigten, dass C.___ über ein hinreichendes rhythmisches Verständnis verfüge. Zur Beurteilung der Kostenübernahme dürfe nicht auf die willkürliche Bewertung von TanzTalent abgestellt werden. C.___ tanze zudem ausschliesslich Ballet und Contemporary. Es sei nicht ersichtlich, welche Form von «Variabilität» verlangt werde. Die TanzTalent-Abklärung umfasse mehrere Tanzarten, sodass C.___ auch Tanzarten habe vortanzen müssen, die mit klassischem Ballett nicht vereinbar seien und deren Anforderungen sich wesentlich unterschieden. Die Vorinstanz beurteile die Vortanzenden nach der Nomenklatur von Swiss Olympic, obwohl Ballett – im Gegensatz zu anderen Tanzarten – nicht Bestandteil von Swiss Olympic sei, da es sich primär um eine künstlerische und nicht um eine sportliche Disziplin handle. Indem TanzTalent die Eignungsabklärung anhand einer für das Ballett sachlich ungeeigneten Beurteilungsmethodik beurteile, stütze sie sich auf sachfremde Kriterien. Das Vorgehen von TanzTalent erweise sich als willkürlich. Dies gelte umso mehr, als Danse Suisse und die Pro Ballet School die Eignung und das Talent von C.___ anerkannten und ihre Förderung unterstützten. Hierbei gelte es zu betonen, dass Danse Suisse mit der Eignungsabklärung für alle übrigen Kantone in der Schweiz beauftragt sei und damit über eine besonders langjährige Erfahrung im Bereich des Talentscouting verfüge. C.___ würde somit in allen anderen 25 Kantonen als Talent im Bereich Tanz anerkannt. Entsprechend habe auch die Sekundarschule [...] die weitere Aufnahme von C.___ bestätigt.
7.2 Auf der Homepage von TanzTalent ist ersichtlich, dass die Abklärung drei Sequenzen beinhaltet: tanzstilübergreifendes Technik-Training (90 min.), gemeinsames Erarbeiten einer Gruppen-Choreografie (90 min.) und Vortanzen einer eigenen Choreografie (Zeitbedarf je nach Anzahl Teilnehmenden). Weiter wird darauf hingewiesen, geprüft würden Musikalität, Beweglichkeit, körperliche Leistungsfähigkeit, Interpretationsfähigkeit, tanzstilspezifische Fähigkeiten und soziale Kompetenzen (vgl. https://tanztalent.ch/ausschreibung-2026.html, zuletzt besucht am 30. Juli 2026). Die Bewertungskriterien sind somit transparent bekannt gegeben worden und C.___s Begabung wurde gestützt auf diese Kriterien individuell beurteilt. Bei C.___ wurden lediglich für ihre sozialen Kompetenzen und den allgemeinen Eindruck genügende Noten vergeben. Alle anderen Kriterien wurden als ungenügend benotet, was zu einer ungenügenden Gesamtbewertung führte.
7.3 Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 24. Juni 2025 festgehalten hat, kommt der Meinung hinzugezogener Experten grundsätzlich massgebende Bedeutung zu. Hierbei rechtfertigt es sich auf die Rechtsprechung für Examensleistungen zu verweisen. Bewertungen von Examensleistungen sind in materieller Hinsicht besonders zurückhaltend zu überprüfen. Wie das Bundesgericht auferlegt sich auch das Verwaltungsgericht bei der materiellen Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Spielraum zu (BVGE 2010/21 E 5.1). Es entspricht der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Gerichte ihre Prüfung auf die Frage beschränken, ob der Examensentscheid sachlich offensichtlich unhaltbar ist oder sich die Prüfungsbehörde sonstwie von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (Urteil des Bundesgerichts 2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004, E. 3.2.3). Selbst bei uneingeschränkter Kognition wäre das Gericht somit weder verpflichtet noch berechtigt, sein Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. zur solothurnischen Praxis z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.420 vom 17. März 2020 E. 3f). Solange die Beurteilung weder als offensichtlich unhaltbar, rechtsungleich oder als willkürlich, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1).
7.4 Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Darlegungen vermögen die Beurteilung durch TanzTalent weder als offensichtlich unhaltbar noch rechtsungleich oder willkürlich erscheinen zu lassen. Wie bereits erwähnt, liegt es nicht im Belieben der Beschwerdeführer, das Prüfverfahren nach den Fähigkeiten ihrer Tochter festzulegen. Geprüft wird nach den transparent bekannt gegebenen Prüfkriterien von TanzTalent, welche C.___ nicht zu erfüllen vermochte.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 900.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer vom 21. Juli 2026 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 900.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann