Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 24. März 2026     

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,    

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

 

2.    Amt für Justizvollzug,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung der Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA) vom 24. Dezember 2025 wurde A.___ rückwirkend per 16. Dezember 2025 in die Interventionsstufe versetzt. Der Tagesablauf wird nach einem individuellen Programm gestaltet (Ziffer 1). Die Interventionsstufe wurde erstmals am 30. Dezember 2025, danach wöchentlich überprüft (Ziffer 2). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 3).

 

2. Dagegen reichte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am 5. Januar 2026 Beschwerde beim Departement des Inneren (DDI) ein. Er beantragte, die Verfügung der JVA vom 24. Dezember 2025 sei aufzuheben; es sei festzuhalten, dass die Versetzung in die Interventionsstufe unzulässig und rechtswidrig sei und daher das Haftsetting gegen Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101 verstosse; es sei die Isolationshaft aufzuheben; eventualiter sei die Massnahme so abzuändern, dass er unverzüglich wirksame Lockerungen und tägliche, effektive Kontakte/Bewegungsmöglichkeiten erhalte (insb. real nutzbarer Hofgang bzw. adäquater Ersatz) und die Isolationsbedingungen auf ein EMRK-konformes Minimum reduziert würden, inkl. sofortige psychiatrisch/psychologische Krisenabklärung und Behandlung statt dauernder Absonderung, Dokumentation der milderen Mittel, die geprüft/versucht wurden, inkl. Begründung, warum sie nicht genügen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Solothurn.

 

3. In seiner Beschwerde vom 5. Januar 2026 an das DDI ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das interne Beschwerdeverfahren inkl.  Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter.

 

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Januar 2026 wies das DDI das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet.

 

5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des DDI vom 13. Januar 2026 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter für das vorliegende Verfahren und das Hauptverfahren betreffend die Versetzung in die Interventionsstufe vor dem DDI.

 

6. Mit verfahrensleitender Verfügung des Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer Frist bis am 17. Februar 2026 gesetzt, um ein vollständig ausgefülltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen mit dem Hinweis, dass das Verwaltungsgericht bei nicht fristgerechter Einreichung auf den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintrete.

 

7. Am 16. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

 

8. Das DDI beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

9. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 2. März 2026 an den Beschwerdeanträgen fest und liess dem Verwaltungsgericht seine Kostennote zukommen.

 

II.

 

1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist eine Zwischenverfügung des DDI. Zwischenverfügungen sind nach § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des Hauptentscheides und damit auch des vorliegenden Zwischenentscheides zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11 sowie § 29 VRG und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann zudem mit einem erheblichen Nachteil verbunden sein, da der mittellose Beschwerdeführer seine Interessen ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss (vgl. Urteil 5A_610/2020 E. 1 sowie Urteil VWBES.2024.275 E. II. 1 mit Verweis auf BGE 133 IV 335 E. 4 sowie BGE 140 IV 202 E. 2.2). Die Beschwerde ist somit zulässig. Sie ist überdies frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.

 

1.2 Mit Blick auf die Formulierung im Dispositiv der verfahrensleitenden Verfügung des DDI vom 13. Januar 2026, wonach vorerst [Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht] auf einen Kostenvorschuss verzichtet werde, ist unklar, ob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von Verfahrenskosten auch in Bezug auf das Hauptverfahren gegenstandslos geworden ist. Deshalb geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch insofern beschwert ist, als er nach wie vor (auch) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten ersucht.

 

2. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 39ter VRG i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil 2D_6/2025 E. 7.2 mit Verweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteil 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 6.1).

 

3. Das DDI kam in der angefochtenen Verfügung nach einer summarischen Würdigung des Sachverhaltes zum Schluss, die Beschwerde erweise sich als aussichtslos. Dabei verweist es auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. März 2025, welche dieser gegen den Entscheid des DDI vom 28. Februar 2025 erhoben hatte. Zwar sei die Beschwerde mit Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2025.80 vom 27. Juni 2025 teilweise gutgeheissen, in Bezug auf die im vorliegenden verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rügen jedoch abgewiesen worden. Das der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2025 zugrundeliegende Verhalten werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage könne die Gewinnaussicht zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als ungefähr gleichwertig wie die Verlustgefahr bezeichnet werden.

 

4. Soweit das DDI eine Aussichtlosigkeit scheinbar daraus ableiten will, dass das der Verfügung der JVA vom 24. Dezember 2025 zugrundeliegende Verhalten vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar weist das DDI in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2026 zu Recht daraufhin, dass sich daraus die Aktualität der Gefahrenprognose des Beschwerdeführers ergebe. Zu berücksichtigen sind aber auch die konkrete Ausgestaltung und Dauer der aktuellen Interventionsstufe (vgl. nachfolgende Ausführungen in Ziffer 7 sowie Urteil VWBES.2025.318).

 

5. Im Urteil VWBES.2025.318 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Versetzung in die Interventionsstufe mit einem mehrwöchigen Ausschluss vom allgemeinem Gruppenleben mit einer nicht befristeten Verschärfung des Vollzugsregimes einhergehe, welches im Endeffekt einer Einzelhaft gleichkomme (E. II. 4). Weiter wurde festgehalten, dass der Leitung der Vollzugseinrichtung die sachliche Zuständigkeit zur Anordnung einer Interventionsstufe, welche im Ergebnis einer Einzelhaft gleichkomme, fehle (E. II. 5.1). Mit Blick darauf, dass die JVA vorliegend die Interventionsstufe angeordnet hat (wobei die Ausgestaltung aufgrund der fehlenden Individualprogramme nicht klar ist), kann deshalb nicht bereits nach einer summarischen Würdigung der Schluss gezogen werden, die Gewinnaussichten seien beträchtlich geringer als die Verlustgefahren.

 

6. Es ist nicht ersichtlich und wird vom DDI auch nicht begründet, weshalb bei der vorliegend zu beurteilenden Ausgangslage ein Rechtsbeistand nicht erforderlich sein sollte. Abgesehen davon, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers handelt, stellen sich auch nicht einfache Rechtsfragen, deren Beantwortung der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen ist. 

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen: die verfahrensleitende Verfügung des DDI vom 13. Januar 2026 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren vor dem DDI (Aktennummer 24741) zu gewähren. Die Entschädigung für das Hauptverfahren vor dem DDI ist im Endentscheid festzulegen.

 

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das vom Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht keine Kosten zu tragen und Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mit Blick auf das eng begrenzte Thema der Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sowie den Umstand, dass Rechtsanwalt Burkhalter bereits mehrmals in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen ein solches Gesuch eingereicht hat, erscheint der von ihm mit Kostennote vom 2. März 2026 (Bestandteil seiner Replik) geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden für das Verfassen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als deutlich überrissen und ist um 4.5 Stunden zu kürzen. Auch eine Stunde für die Kenntnisnahme des Entscheids und Besprechung mit dem Mandanten ist mit Blick auf den Umfang und den Inhalt dieses Entscheides zu hoch und auf 0.5 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich ein Aufwand von 4.15 Stunden, welcher mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 190.00/Std. zu entschädigen ist. Hinzu kommen Spesen von insgesamt CHF 56.50 (77 Kopien à CHF 0.50, 5 Porti à CHF 1.10 sowie 2 Porti LSI à CHF 6.30), was unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 68.45) eine Entschädigung von CHF 913.45 ergibt. Der übrige von Rechtsanwalt Julian Burkhalter geltend gemachte Aufwand betrifft das Hauptverfahren vor dem DDI und kann vorliegend nicht geltend gemacht werden.  



Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 13. Januar 2026 des Departements des Innern wird aufgehoben. A.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren vor dem DDI (Aktennummer 24741) gewährt.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn richtet A.___ eine Parteientschädigung von CHF 913.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Kurt