Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 11. August 2026     

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement für Bildung, Kultur und Sport, , vertreten durch Volksschulamt, 

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

betreffend     integrative sonderpädagogische Massnahme


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) sind die Eltern von [...], geb. [...] 2015, welche am 1. August 2020 eingeschult wurde.

 

2. Aufgrund von Auffälligkeiten in der Sprache, fächerübergreifenden schulischen Leistungen, Motorik sowie sozialer Themen wurde [...] am 24. September 2025 von der schulischen Heilpädagogin beim Schulpsychologischen Dienst des Kantons Solothurn (SPD) angemeldet.

 

3. Nach Durchführung der Abklärungen beantragte der SPD am 2. März 2026 für [...] ab dem 1. August 2026 die Anordnung einer integrativen sonderpädagogischen Massnahme (ISM).

 

4. Am 1. Juli 2026 verfügte das Departement für Bildung und Kultur (DBK) für [...] vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2029 eine Beschulung mittels ISM, durchgeführt durch das focus jugend zentrum sonderpädagogik, […].

 

5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 10. Juli 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung des DBK vom 1. Juli 2026. Ferner ersuchten die Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

6. Mit Verfügung vom 24. Juli 2026 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

 

7. Am 23. Juli 2026 liess sich das DBK vernehmen und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen.

 

8. Mit undatierter Eingabe (Eingang: 4. August 2026) liessen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und beantragten, [...] solle Einzelunterricht erhalten und nicht im Gruppenunterricht beschult werden. Sie solle in ruhiger Atmosphäre arbeiten können, da in der Klasse von [...] zehn von 14 Kindern Hilfe benötigen würden. Das gesamte Lehrerteam der 3. und 4. Klasse, inklusive Heilpädagoginnen, hätten die Schule auf Ende [recte wohl Schuljahr] verlassen, die Hauptlehrerin habe eine längere Auszeit genommen. Die Beschwerdeführer möchten nur mit der ISM-Lehrerin und der Hauptlehrerin die Elterngespräche führen, da sie privat mit der Schulleiterin mehrmals Probleme gehabt hätten und sie vom gleichen Dorf komme. Deshalb möchten die Beschwerdeführerin auch eine Mediatorin beiziehen. [...] habe einen IQ weit über dem durch den SPD festgestellten IQ von 66. Sie würden das Beste für [...] wollen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer als betroffene Eltern von [...] sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Rechtsbegehren hinsichtlich der Ausgestaltung der Elterngespräche, Rückmeldung betreffend Fördermassnahmen, Begutachtung der Schule durch das Volksschulamt, Anpassung des Klassenlernstoffes, Miteinbezug der Beschwerdeführer im Lernstoff und Zielsetzung sowie Standortgespräche vor den Frühlingsferien mit einem Mediator oder Mediatorin sind weder Gegenstand des Verfahrens noch liegen sie in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden diesbezüglich an das DBK resp. die Primarschule von [...] verwiesen (§ 58 VSG, § 60 VSG, § 74 VSG, § 80 VSG). Die Beschwerdeführer werden zudem darauf aufmerksam gemacht, dass bei sonderschulischen Angeboten die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer, in casu vor dem 31. Juli 2029, durch den SPD überprüft werden (vgl. Handbuch «kantonale Spezialangebote» S. 26).

 

3.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die solothurnische Volksschule umfasst die Schularten der Regelschule und die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten Spezialangebote und die sonderschulischen Angebote umfassen (§ 28 VSG). Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton für zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische Angebote (§ 34 VSG). Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 34 lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).

 

3.2 Neben den gesetzlichen Bestimmungen besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt (nachfolgend: Leitfaden). Der Leitfaden zeigt die spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (vgl. Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 E. 2.3).

 

3.3 Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (vgl. Leitfaden S. 8). Die sonderschulischen Angebote richten sich an Schülerinnen und Schüler mit Behinderung und umfassen die integrativen sonderpädagogischen Massnahmen (ISM) und den Unterricht in Sonderschulen (vgl. Leitfaden S. 8). Ziel einer integrativen sonderpädagogischen Massnahme ist die Teilhabe eines behinderten Kindes an der Regelschule zu unterstützen. Weiteres Ziel ist die Normalisierung und Einbindung in das Wohnortsleben (vgl. Leitfaden S. 23).

 

4.1 Obschon die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des DBK vom 1. Juli 2026 und somit die Aufhebung der ISM-Massnahme beantragen, bringen sie vor Verwaltungsgericht vor, sich nie grundsätzlich gegen eine ISM-Förderung für [...] ausgesprochen zu haben. Die Beschwerdeführer wollen lediglich für [...] eine Einzelförderung sowie deren Absprache. Sie seien sich der Lernverzögerung von [...] bewusst.

 

4.2 Gemäss dem Fragebogen für Lehrpersonen vom 14. Januar 2026 (Beilage 2) zeige [...] eine deutlich ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem individuellen Lern- und Entwicklungsstand und den Anforderungen der aktuellen Jahrgangsstufe. Diverse durchgeführte Lernstandserfassungen würden die Beobachtungen früherer und jetziger Lehrpersonen bestätigen. Durch die Förderung mittels Förderung A sei eine vollständige Angleichung von [...] an das Klassenniveau derzeit nicht realistisch. Die Förderstufe B sei bereits im ersten Zyklus umgesetzt worden. Damals habe [...] die erste Klasse in zwei Jahren durchlaufen (prospektive Verlangsamung 1. Klasse). [...] zeige seit dem Kindergarten in verschiedenen Bereichen Auffälligkeiten. Im Verlaufe der Jahre hätte sich die Diskrepanz zwischen [...]s Entwicklungsstand und den Klassenlernzielen zugespitzt. Dies zeige sich besonders ausgeprägt in den Hauptfächern und den Kulturtechniken (Lesen, Schreiben, Rechnen). Lehrpersonen und Heilpädagogen sähen dringend zusätzlichen Förderbedarf, um den Lernfortschritt zu unterstützen und Überforderungen zu vermeiden.

 

4.3 Dem Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen des SPD vom 2. März 2026 (Beilage 1) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass [...] bereits ab dem 2. Kindergarten Förderung auf der Förderstufe A erhalten habe, sie im November 2020-2021 die schulinterne Logopädie und alsdann eine Logopädin innerhalb der RSAW besucht habe, per Förderstufe B (Verlangsamung der 1. Klasse) beschult worden sei, eine ZKSK-Abklärung erfolgt sei, Kinesiologie sowie seit ungefähr April 2024 alle zwei Wochen Nachhilfe/Lernbegleitung bei einer ehemaligen Lehrperson, Frau […], und eine Lernberatung bei […] erhalte, beides von den Eltern privat organisiert. Die ZKSK-Abklärung habe eine Sprachentwicklungsverzögerung m/b, v.a. Artikulationsschwierigkeiten, umschriebene Entwicklungsstörung der Motorik, v.a. feinmotorisch sowie eine verminderte Ausdauer bei feinmotorischen Tätigkeiten DD Aufmerksamkeitsproblematik diagnostiziert. Gemäss Befund aus der Abklärung des SPD vom 7. Januar 2026 sei die Intelligenz von [...] im Rahmen einer leichten geistigen Beeinträchtigung, ICD-10: F70 (WISC-V: G IQ 66). Das intellektuelle Potential von [...] sei weit unterdurchschnittlich zu verorten, im Rahmen einer leichten geistigen Beeinträchtigung. Ihre Stärke zeige sich im Sprachverständnis, das im unteren Durchschnittsbereich liege. Leicht unterhalb der Altersnorm falle die visuell-räumliche Verarbeitung aus. Die Verarbeitungsgeschwindigkeit sei unterdurchschnittlich ausgeprägt. Das fluide Schlussfolgern sowie das Arbeitsgedächtnis läge deutlich unterhalb der Altersnorm. Die Rechtschreibung sowie das Lesen würden unterdurchschnittlich ausfallen. [...] lese noch lautierend, mit niedriger Lesegeschwindigkeit, hoher Fehlerzahl und fehlendem Textverständnis. In der Mathematik sei der Basisstoff der zweiten Klasse nicht erreicht.

 

5. Der Bedarf von [...] an einer ISM-Massnahme ist durch den Antrag des SPD und die Berichterstattung der Schule klar ausgewiesen. Auch die Beschwerdeführer selbst sehen einen Bedarf von [...] an Unterstützung aufgrund ihrer Lernverzögerung. Die vom DBK angeordnete Massnahme der ISM, die auf Empfehlungen von Fachpersonen beruht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden, um den Defiziten von [...] begegnen zu können und ihr Unterstützung im Unterricht in der Regelschule zu bieten. Dem erhöhten Förderbedarf von [...] kann zurzeit nicht anderweitig begegnet werden als durch die ISM, da bisherige Fördermassnahmen, so insbesondere Logopädie, Kinesiologie, privat organisierte Nachhilfe und Lernbegleitung sowie die Förderstufen A und B, die grundlegenden Lücken von [...] nicht zu schliessen vermochten. Die Beschwerdeführer mögen mit diversen Formulierungen und Ausführungen im Bericht des SPD zwar nicht einverstanden gewesen zu sein (Beilage 4), was plausibel sein mag, jedoch aber an der Auffassung des SPD hinsichtlich der notwendigen sonderpädagogischen Massnahmen nichts ändert. Ebenso wenig vermag der in Frage gestellte IQ von [...] nichts am Ergebnis der Untersuchung durch den SPD ändern. Betreffend das durch die Beschwerdeführer bemängelte Wording der «Intelligenz im Rahmen einer leichten geistigen Beeinträchtigung» sind die Beschwerdeführer auf den einschlägigen ICD-Code zu verweisen, welcher bei einem IQ von 66 von einer leichten Intelligenzminderung oder leichten geistigen Behinderung spricht. Beim ICD-Code handelt es sich um eine internationale statistische Klassifikation. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass [...] trotz der prospektiven Verlangsamung mit den Klassenzielen nicht mithalten kann und Lücken in den Grundkompetenzen Rechnen, Lesen und Schreiben aufweist, obschon die Beschwerdeführer privat versuchen, mittels Nachhilfe und Lernunterstützung diese Lücken zu schliessen. Dies ist zwar löblich, wobei [...] auch diverse schulische Erfolge verzeichnen konnte (Beilage 2). Hingegen kann dem Bedarf von [...] gemäss SPD mit dieser speziellen Förderung nicht genügend Rechnung getragen werden, weshalb die Beschulung mittels ISM notwendig und verhältnismässig ist. Die von den Beschwerdeführern geforderte individuelle Beschulung von [...] erfolgt in der Volksschule bereits dadurch, indem durch die Beschulung mittels ISM eine Anpassung des Lernens gewährleistet und der persönlichen Voraussetzungen, Stärken und Schwächen von [...] Rechnung getragen wird. Durch die ISM kann [...] den regulären Unterricht der Regelschule weiterhin besuchen, wobei sie nicht in Kleingruppen beschult wird. Die Fachperson des Fachzentrums ist zuständig für die förderdiagnostische Erfassung und Förderung von [...]. Die Fachperson unterrichtet, fördert und unterstützt [...] in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Klassenlehrperson im Rahmen der zur Verfügung gestellten Ressourcen. Zudem berät sie die Regelschule und die Erziehungsberechtigten in behinderungsspezifischen und pädagogischen Fragen in Zusammenhang mit der Integration (vgl. Leitfaden S. 23), wodurch sich die Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Wünsche bzgl. eines Austausches sowie des Lernstoffes bzw. Lernziele an die Fachperson des focus jugend zentrum sonderpädagogik, […], wenden können.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 900.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.     A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 900.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Law