Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 29. Juli 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Sozialregion Dorneck,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

 

betreffend     Sozialhilfe / Auflagen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 1. Juli 2026 forderte die Sozialregion Dorneck (SRD) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) auf, Kontoauszüge seiner Bankkonten ab 1. August 2025 und bis auf Weiteres einzureichen. Bei nicht Einhalten der Auflage werde die Unterstützung um 15 % des Masses für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von drei Monaten in der Höhe von CHF 99.00 gekürzt. Bei wiederholten schweren Pflichtverletzungen könnten die Unterstützungsleistungen auf Nothilfe herabgesetzt werden. Weiter wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sämtliche Änderungen der Verhältnisse, die eine Änderung der Unterstützungshöhe zur Folge haben könnten, unverzüglich der SRD mitzuteilen. Im Widerhandlungsfalle werde die Unterstützung angemessen herabgesetzt und zu viel ausgerichtete Unterstützungen würden als unrechtmässig bezogen gelten und seien zurückzuzahlen.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2026 Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung. Weiter verlangte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die angedrohte Kürzung um CHF 99.00 sowie eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Praktiken der SRD.

 

3. Das DdI verzichtete auf das Einholen einer Vernehmlassung und trat mit Entscheid vom 10. Juli 2026 nicht auf die Beschwerde ein, da der Zwischenentscheid nicht selbständig anfechtbar sei. Der Beschwerdeführer erleide durch die verfügten Auflagen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil.

 

4. Gegen diesen Entscheid gelangt der Beschwerdeführer am 27. Juli 2026 an das Verwaltungsgericht und verlangt insbesondere die Aufhebung der Entscheide des DdI sowie der SRD, eventualiter sei die Sache an das DdI zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen, um eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts zu verhindern. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es seien keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz seine materiellen Rügen gar nicht gewürdigt habe. Das DdI sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die angefochtenen Auflagen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Der SRD habe ihm eine Frist gesetzt, die bei Erlass der Verfügung in der Vergangenheit gelegen habe und somit gar nicht habe erfüllt werden können. Die drohende Kürzung der Sozialhilfe um CHF 99.00 treffe sein Existenzminimum und sei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren materielle Gründe gegen die Verfügung der SRD vor.

 

5. Auf das Einholen der Akten und einer Vernehmlassung wird vorliegend verzichtet.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

 

2.2 Der SRD hat dem Beschwerdeführer vorliegend Auflagen erteilt. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine Kürzung der Sozialhilfe angedroht.

 

2.3 Rechtsprechungsgemäss stellen solche Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt werden, Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grundsätzlich erst zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2). Zwischenverfügungen können jedoch dann selbständig angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom 14. Januar 2020 aus, es sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5.4.5). Das Verwaltungsgericht hat daher bereits in seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, dass im Bereich der Sozialhilfe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erst dann vorliegt, wenn die betroffene Person die Auflagen nicht befolgt hat und die angedrohte Kürzung der Sozialhilfe tatsächlich erfolgt ist (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2025.469 vom 9. März 2026, VWBES. 2024.152 vom 17. Juli 2024, VWBES.2019.301 vom 6. April 2020, VWBES.2024.62 vom 29. Februar 2024).

 

2.4 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kam das DDI im Wesentlichen zum Schluss, dem Beschwerdeführer erwachse durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb es auf seine Beschwerde nicht eintrat. Gleichzeitig hielt es fest, eine allfällige Kürzung der Sozialhilfeleistungen wegen Nichtbefolgens der Auflage sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom SRD gegebenenfalls separat zu verfügen und dürfe nicht «automatisch» vorgenommen werden. Gegen eine allfällige Kürzungsverfügung stehe dem Beschwerdeführer der Beschwerdeweg offen. Die Verhältnismässigkeit der Auflage würde durch das DDI im Rahmen einer allfälligen Anfechtung der Kürzungsverfügung geprüft.

 

2.5 Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht kaum auf die Begründung des DDI ein und bringt erneut materielle Gründe vor, weshalb die Verfügung der SRD unrechtmässig sei. Diese Gründe sind aber erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem SRD bzw. in einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren von Relevanz. Nämlich dann, wenn der SRD die Sozialhilfeleistungen aufgrund der Nichtbefolgung der Auflagen tatsächlich kürzen sollte. Für das vorliegende Verfahren betreffend den Nichteintretensentscheid des DDI zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil widerfahren würde, weil die Vor­instanz auf seine Beschwerde gegen die Verfügung des SRD vom 1. Juli 2026 nicht eingetreten ist. Er legt auch nicht dar, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde, wenn das DDI auf seine Beschwerde gegen die angeordnete Weisung eingetreten wäre.

 

Der Beschwerdeführer erfährt durch die angeordnete Auflage, mit welcher ihm Nachteile erst angedroht, aber noch nicht angeordnet wurden, noch keine Nachteile, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist. Sie ist damit zu Recht nicht auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und hat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör daher nicht verletzt.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

 

4. Da die durch den SRD gesetzten Fristen abgelaufen sind, hat der SRD dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung der erforderlichen Belege gemäss Verfügung vom 1. Juli 2026 anzusetzen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Kopien der Beschwerde gehen zur Kenntnis an die Vorinstanzen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

4.    Der SRD hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung der erforderlichen Belege gemäss Verfügung vom 1. Juli 2026 anzusetzen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann