Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 31. März 2026   

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Fristwiederherstellung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

1. A.___ und B.___ sind die nicht verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2023. Mit Entscheid vom 18. November 2025 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck Thierstein (nachfolgend KESB) einen Wechsel der Mandatsperson betreffend C.___ ab. A.___ hatte die Möglichkeit, innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung des Entscheids bei der KESB zu verlangen. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 erhob er «Einsprache gegen den Entscheid vom 18. November 2025».

 

Die KESB fällte am 10. Dezember 2025 einen Präsidialentscheid, in welchem sie festhielt, die 10-tägige Frist sei infolge Zustellung des Entscheids am 22. November 2025 bereits abgelaufen gewesen. Wegen verspäteter Eingabe werde deshalb nicht auf den Antrag auf schriftliche Begründung vom 5. Dezember 2025 eingetreten.

 

Mit an die KESB adressierter Eingabe vom 15. Dezember 2025 machte A.___ u.a. geltend, er habe die Frist zur Stellungnahme nicht einhalten können, weil er zu diesem Zeitpunkt in der Psychiatrie [...] in [...] hospitalisiert gewesen und immer noch sei. Aufgrund einer akuten Krise sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Post zu sichten oder zu erledigen. Der Eingabe wurde ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der [...] beigelegt. Die KESB leitete die Eingabe am 17. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht weiter. Mit Urteil vom 24. Dezember 2025 schrieb die (damalige) Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts die Beschwerde mit der Begründung ab, die Eingabe von A.___ an die KESB sei als Antrag auf Wiederherstellung der Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung gemäss § 10bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zu behandeln. Die Eingabe wurde deshalb zuständigkeitshalber an die KESB zurückgewiesen.

 

Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 wies die KESB das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung ab.

 

2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Der Entscheid basiere auf einer Vermutung, ohne seine konkrete Situation im relevanten Zeitraum sachgerecht zu würdigen. Er habe sich in einem stationären Aufenthalt befunden und sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht durchgehend in der Lage gewesen, notwendige administrative sowie prozessuale Schritte zuverlässig und fristgerecht vorzunehmen. Eine fachliche Unterstützung sei zwar vorhanden gewesen, daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Handlungsfähigkeit vollständig gewährleistet gewesen wäre.

 

3. Die KESB beantragte am 20. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.

 

4. Mit Eingabe vom 27. März 2025 (recte: 2026) reicht der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Gefährdungsmeldung betreffend C.__ und ihre Beiständin ein.

 

5. Gemäss § 10bis VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2).

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren – d. h. wenn die Partei oder ihre Vertretung auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können. Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen (Urteil 2C_535/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.1 bezüglich des Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, mit Verweis auf weitere Entscheide). Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung derart einschneidend sein, dass die beschwerdeführende Person durch sie davon abgehalten wird, innerhalb der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen. In der Praxis kommt einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen, inhaltlich spezifischen Arztzeugnis, demzufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt den skizzierten Anforderungen nicht (Urteile 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.4, 2C_535/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.2, 9C_426/2024 vom 11. September 2024 E. 4, 2C_378/2024 vom 11. September 2024 E. 2.4 f., je mit Hinweisen).

 

6. Der Beschwerdeführer macht wie erwähnt geltend, er habe die Frist zur Stellungnahme nicht einhalten können, weil er zu diesem Zeitpunkt in der Psychiatrie [...] in [...] hospitalisiert gewesen und immer noch sei. Aufgrund einer akuten Krise sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Post zu sichten oder zu erledigen. Der Eingabe wurde ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der [...] beigelegt. Dieses bescheinigt, dass er vom 8. November bis 15. Dezember 2025 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sich in diesem Zeitraum in stationärer Behandlung befunden habe.

 

Dieses Zeugnis und auch der bescheinigte stationäre Aufenthalt in der Klinik vermögen den genannten Anforderungen indessen nicht zu genügen. Das Zeugnis bescheinigt lediglich eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit, nicht aber, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit resp. während der fraglichen Zeit, in der er auf den Entscheid der KESB vom 18. November 2025 hätte reagieren müssen, nicht dazu in der Lage gewesen wäre. Zu betonen ist, dass es nur darum gegangen wäre, innert Frist eine Begründung des Entscheids zu verlangen. Nicht belegt ist durch das Zeugnis weiter, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, zumindest hilfsweise eine Drittperson beizuziehen und sie mit seiner Interessenwahrung zu betrauen. In diesem Zusammenhang erwähnt er selbst, dass eine fachliche Unterstützung vorhanden gewesen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass er diese Unterstützung auch für ein kurzes Schreiben, wonach er eine Begründung des Entscheides verlange, hätte in Anspruch nehmen können. Ferner erwähnt er, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht durchgehend in der Lage gewesen, notwendige administrative sowie prozessuale Schritte zuverlässig und fristgerecht vorzunehmen; dies bedeutet umgekehrt, dass es aber Zeiten gegeben haben muss, in denen er dazu in der Lage gewesen wäre. Dies belegt auch sein Schreiben vom 5. Dezember 2025 an die KESB.

 

7. Zusammenfassend hat die KESB sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung folglich zu Recht abgewiesen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

8. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Antrag ist stattzugeben. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2026 geht zuständigkeitshalber an die KESB.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Ramseier