Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. April 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Nathalie Fitzek,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend prozessualer Aufenthalt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (damals noch [...]), geb. [...] 2003, schweizerische Staatsangehörige (nachfolgend Beschwerdeführerin), liess am 7. Juli 2025 durch ihren damaligen Vertreter, Advokat C.___, ein Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat zugunsten von B.___, geb. [...] 2003, türkischer Staatsangehöriger (nachfolgend Beschwerdeführer), einreichen. Es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen und es sei ihm zu bewilligen, den Entscheid betreffend das Gesuch in der Schweiz abzuwarten (Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts). Im Gesuch wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe zwischen 2019 und 2025 als (abgewiesener) Asylbewerber in Deutschland gelebt. Im März 2025 sei er in die Schweiz eingereist (AS 1 ff.).
Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 forderte das Migrationsamt (MISA) weitere Unterlagen ein und ersuchte die Beschwerdeführerin um die Beantwortung diverser Fragen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Entscheid im Ausland abzuwarten habe (AS 31 ff.). Nachdem in der Folge nichts eingegangen war, wurde die Aufforderung am 1. Oktober 2025 wiederholt (AS 34 ff.). Am 22. Oktober 2025 meldete sich der Beschwerdeführer beim MISA, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Er habe sämtliche Unterlagen seinem Anwalt übergeben und dieser habe sie eingereicht. Darauf teilte ihm das MISA mit, dass keine Unterlagen eingegangen seien. Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sie nun verheiratet seien und seine Frau in der vierten Schwangerschaftswoche sei. Das MISA machte ihn darauf aufmerksam, dass eine Eheschliessung allein kein Aufenthaltsrecht begründe, er türkischer Staatsangehöriger sei und daher ein entsprechendes Visum beantragen müsse. Nach dem Gespräch meldete sich auch die Beschwerdeführerin und teilte mit, sie würden das Mandat ihrem Anwalt entziehen und ihre Angelegenheit zukünftig selbständig weiterführen (AS 40).
Am 30. Oktober 2025 reichte Advokat C.___ Unterlagen ein und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer am [...]. Oktober 2025 geheiratet hätten. Daher werde ersucht, das Gesuch vom 7. Juli 2025 als Familiennachzugsgesuch entgegenzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei zu bewilligen, den Entscheid betreffend das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz abzuwarten (AS 42 ff.). Am 5. November 2025 bestätigte Advokat C.___, dass die Beschwerdeführer das Verfahren ab sofort in eigener Regie führen würden (AS 189). Am 7. November 2025 ersuchte das MISA die Beschwerdeführerin um Zustellung zusätzlicher Unterlagen und die Beantwortung weiterer Fragen (AS 190 f.). Die Antwort ging am 24. November 2025 beim MISA ein (AS 192 ff.).
1.2 Aus dem Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2025 (Abweisung des Asylgesuchs, AS 254 ff.) ging hervor, dass der Beschwerdeführer in einer Anhörung vom 21. Januar 2025 gesagt haben soll, er habe eine türkische Verlobte. Darauf teilte das MISA der Beschwerdeführerin mit, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit ihr einzig zum Zweck der Umgehung der einwanderungsrechtlichen Bestimmungen eingegangen sei. Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer das Verfahren im Ausland abzuwarten und einen Visumsantrag zu stellen habe. Erst nach Einreichung einer Stellungnahme, die den Verdacht einer Scheinehe ausräume, sowie eines Strafregisterauszugs aus Deutschland könne das Gesuch weiter geprüft werden. Sie werde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer wegen illegaler Einreise in die Schweiz und illegalen Aufenthalts angezeigt werde (AS 267). In einem darauf erfolgten Telefon vom 1. Dezember 2025 an das MISA teilte die Beschwerdeführerin mit, der Beschwerdeführer werde freiwillig ausreisen und sie sich eine neue Wohnung suchen, da sie sich ihre mangels weiterer Unterstützung seitens des Onkels des Beschwerdeführers nicht mehr leisten könne (AS 272). Auch der Beschwerdeführer meldete sich am 2. Dezember 2025 mit verschiedenen Fragen telefonisch beim MISA (AS 277 f.). Am 4. Dezember 2025 zeigte Rechtsanwältin Nathalie Fitzek die Interessenvertretung der Beschwerdeführer an und bestätigte das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zugunsten des Beschwerdeführers sowie das Anliegen, den Entscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen (AS 280 ff.).
1.3 Mit einer Zwischenverfügung vom 26. Januar 2026 wies das MISA den Beschwerdeführer namens des Departements des Innern (DdI) weg. Er habe die Schweiz und den Schengen-Raum bis am 9. Februar 2026 zu verlassen. Er sei zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher in aufnehme, verpflichtet.
2. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer am 29. Januar 2026 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts verfügte am 30. Januar 2026, allfällige Vollzugshandlungen hätten vorläufig zu unterbleiben.
3. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2026 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde.
4. Darauf liessen sich die Beschwerdeführer am 26. Februar 2026 nochmals vernehmen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das MISA begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs seien offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist und habe durch das Verschweigen des negativen Asylentscheids sowie der gegen ihn ausgesprochenen Wegweisung dennoch die Ehe schliesslich in der Schweiz vollzogen. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche zwischen den eingereichten Unterlagen und den gemachten Aussagen des Ehepaares könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei der Eheschliessung um eine rechtmässige Familienzusammenführung und nicht um eine Scheinehe handle. Die Eheschliessung sei ohne gültigen deutschen Aufenthaltstitel erfolgt, die Einreise und Wohnsitznahme in der Schweiz ohne rechtmässige Bewilligung und zudem sei eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne gültigen Aufenthaltstitel aufgenommen worden, was durch den eingereichten Chatverlauf belegt sei. Eine Bewilligungserteilung komme unter diesen Umständen zum aktuellen Zeitpunkt nicht in Betracht. Im Weiteren sei kein Strafregisterauszug aus Deutschland eingereicht worden. Es könne somit auch nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass keine Widerrufsgründe vorlägen. Schliesslich setze der Beschwerdeführer allenfalls auch einen Widerrufsgrund, weil er verschwiegen habe, dass er während seines Asylverfahrens in Deutschland mit einer türkischen Frau verlobt und allenfalls bereits verheiratet gewesen sei oder eine Parallelbeziehung führe. Jedenfalls komme er seinen Mitwirkungspflichten nicht nach. Die aktuell offensichtlich nicht erfüllten Familiennachzugsvoraussetzungen gebührten somit das Abwarten des Verfahrens im Ausland.
2.2 Dazu liessen die Beschwerdeführer ausführen, der Vorhalt einer Scheinehe sei willkürlich. Auf Anfrage des MISA vom 1. Oktober 2025 seien bereits alle Angaben gemacht und der Vorwurf der Scheinehe widerlegt worden. Nur der Strafregisterauszug aus Deutschland habe aufgrund von behördlichen Verzögerungen noch nicht eingereicht werden können. Nun liege dieser vor. Tragischer Beleg, dass es sich nicht um eine Scheinehe handle, sei die erlittene Fehlgeburt der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer hätten sich über soziale Netzwerke kennengelernt und die Beziehung sei von Anfang an ernsthaft geführt worden. Sie hätten sich regulär und ordnungsgemäss zur Heiratsvorbereitung angemeldet und die Trauung sei ordnungsgemäss vollzogen worden. Ein vermeintlicher und bestrittener Behördenfehler könne nicht ihnen angelastet werden. Der Beschwerdeführer habe als Ehegatte einer Schweizerin einen Anspruch auf Familiennachzug. Dem stünden keine Ablehnungsgründe entgegen. Die Vorinstanz verzögere das Verfahren mutwillig. In Deutschland sei er von April 2022 bis anfangs Januar 2024 verlobt gewesen. Die Beziehung habe jedoch nicht harmoniert, weshalb es auch zur Trennung gekommen sei. Die Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers in der Schweiz während der Trauung in der Schweiz dürfe den Beschwerdeführern angesichts der rechtswirksamen Ehe nicht zur Last gelegt werden. Ebenso wenig vermöge der – ausdrücklich bestrittene – Vorwurf einer illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz die Ausstellung einer Negativprognose für dessen zukünftiges Verhalten zu begründen.
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz während des vorinstanzlichen Verfahrens zu gestatten ist.
Ausländische Personen, die erstmals eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz beantragen, haben den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AIG). Obwohl der Gesetzeswortlaut nur von rechtmässig eingereisten Personen spricht, gilt der Grundsatz gemäss Abs. 1 auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch legalisieren wollen (Marc Spescha in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, 2026, Art. 17 N 1). Die Gesuchstellenden sollen sich – so die Botschaft des Bundesrats – nicht darauf berufen können, dass sie das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben dürfen, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen als «mit grosser Wahrscheinlichkeit» erfüllt. Ist dies der Fall, kann bzw. muss die zuständige kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in verhältnismässiger Weise; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, falls (1) die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AIG); (2) keine Widerrufsgründe vorliegen und (3) die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt (so Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Urteil 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 5.2 mit Hinweis). Darüber ist in summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. «Hauptsachenprognose») zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (Urteil 2C_281/2022 vom 28. April 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Anspruch besteht, bedarf es hinreichender konkreter Indizien für das Vorliegen von Verweigerungsgründen, um das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AIG verneinen zu können; potenzielle, nicht konkretisierte Annahmen genügen hierzu nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2012 vom 2. Januar 2013 E. 4.1).
4. Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin und hat unbestrittenermassen grundsätzlich Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 AIG.
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 1 AIG indessen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).
4.1.1 Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein. Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen.
Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (Urteil 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.2 ff. mit Hinweisen).
Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteil des Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.1.2 Das MISA stellt sich auf den Standpunkt, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei der Eheschliessung nicht um eine Scheinehe gehandelt habe.
Aus dem abgewiesenen Asylgesuch des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 21. Januar 2025 gesagt hatte, in Deutschland lebe seine türkische Verlobte. Im März 2025 ist er in die Schweiz eingereist, am 7. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsgesuch zu seinen Gunsten ein und am [...]. Oktober 2025 heirateten die Beschwerdeführer (kennengelernt hätten sie sich zwischen April und August 2024, AS 42). Diese Umstände, zusammen mit dem abgewiesenen Asylgesuch, könnten tatsächlich Indizien für eine Scheinehe sein. Dennoch sind diese nicht ausreichend genug, insbesondere nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung im jetzigen Zeitpunkt, um von einer solchen auszugehen.
Die Beschwerdeführer sind gleich alt, können sich in Deutsch unterhalten und wohnen zusammen. Die Beschwerdeführerin war schwanger, verlor das Kind aber in der Frühschwangerschaft (Arztzeugnis vom 5. Dezember 2025, AS 289). Im Verfahren bei der Vorinstanz wurde ein Vielzahl an Chatnachrichten eingereicht, die auf eine enge Verbundenheit der Beschwerdeführer hindeuten. Ebenso wurden sowohl im Verfahren bei der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren entsprechende Fotos zu den Akten gegeben. Diese Indizien sprechen gegen eine Scheinehe.
Zusammenfassend lässt die Indizienlage somit keinen klaren und unzweideutigen Schluss auf eine Ausländerrechtsehe zu, auch wenn der abgewiesene Asylantrag mit ein Grund für die Heirat des Beschwerdeführers gewesen sein kann. Ein offensichtlicher Missbrauch ist nicht zu erkennen. Dies wäre aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu fordern. Unter dem Aspekt einer Scheinehe kann daher nicht davon ausgegangen, die Voraussetzungen für einen prozessualen Aufenthalt seien mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.
4.2 Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 1 AIG wie erwähnt auch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b). Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 liegen u.a. vor, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b). Die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b AIG sind erfüllt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a) oder sie oder er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB126 angeordnet wurde (lit. b).
Der Beschwerdeführer weist weder im türkischen noch im deutschen Strafregister einen Eintrag auf (AS 157, Beschwerdebeilage 3). Die Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b resp. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sind folglich nicht erfüllt.
Dem Beschwerdeführer könnte indessen vorgeworfen werden, falsche Angaben gemacht resp. wesentliche Tatsachen verschwiegen zu haben; so gegenüber dem Zivilstandsamt, indem er dort offenbar eine Meldebestätigung aus Deutschland vom 10. Februar 2025 eingereicht hat, nicht aber angegeben hat, dass sein Asylgesuch am 12. Februar 2025 abgewiesen wurde (AS 194, 254 ff.). Weiter liegen Indizien vor, die für eine Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sprechen (vgl. Strafanzeige des MISA vom 1. Dezember 2025; entsprechende Chatnachrichten) und der Beschwerdeführer hätte im März 2025 nicht in die Schweiz einreisen dürfen. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem MISA bei der Gesuchseinreichung im Juli 2025 angegeben hatte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Deutschland sei abgewiesen worden und er befinde sich bereits seit März 2025 in der Schweiz. Gleichzeitig wurde beantragt, ihm zu ermöglichen, den Entscheid über die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung in der Schweiz abwarten zu dürfen. In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführer folglich keine falschen Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen. Im Rahmen des Gesuchs um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens waren sie – jedenfalls zunächst – anwaltlich vertreten und dieser hat dem Zivilstandsamt bereits Unterlagen eingereicht, u.a. offenbar eine Wohnsitzbescheinigung (AS 24 f.). Im Weiteren ist über die Strafanzeige noch nicht entschieden.
Ohne allfällige diesbezügliche Vorhalte bagatellisieren zu wollen, rechtfertigen diese im Gesamtkontext die Verweigerung eines prozessualen Aufenthaltes folglich ebenfalls nicht.
4.3 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5) kann den Beschwerdeführern ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer hatte sich um den Strafregisterauszug aus Deutschland bemüht (AS 43, 202) und dafür, dass er bereits verheiratet gewesen sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Eine Parallelbeziehung wurde, wenn überhaupt, wohl nur über eine kurze Zeit geführt.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der prozessuale Aufenthalt zu gestatten.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.
Den Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwältin Fitzek macht einen Aufwand von 14:54 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 360.00 geltend. Bezüglich Aufwand ist festzuhalten, dass vorliegend nur dieser für das Beschwerdeverfahren vergütet werden kann, d.h. die Aufwendungen ab Erhalt der angefochtenen Verfügung (ab 28. Januar 2026). Dies führt zu einer Kürzung von 6:18 Stunden, womit noch 8:36 Stunden zu entschädigen sind. Zum geltend gemachten Stundenansatz ist festzuhalten, dass praxisgemäss maximal CHF 280.00 pro Stunde entschädigt werden, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität vor, was vorliegend nicht gegeben ist und von der Vertretung auch nicht geltend gemacht wurde. Zudem liegt auch keine Honorarvereinbarung vor. Schliesslich sind die Spesen im Kanton Solothurn nicht pauschal, sondern gesondert auszuweisen (vgl. § 2 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Im vorliegenden Fall scheinen CHF 70.00 angemessen. Somit ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 2'678.70 (8,6 Stunden à CHF 280.00, CHF 70.00 Auslagen, plus 8,1 % MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Departements des Innern vom 26. Januar 2026 aufgehoben. B.___ wird ermächtigt, sich bis zum entsprechenden Entscheid über den Familiennachzug in der Schweiz aufzuhalten.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführern, vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Fitzek, eine Parteientschädigung von CHF 2'678.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier