Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Februar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ hat am 27. August 2025 ein Schadenersatzbegehren beim Finanzdepartement eingereicht. Dieses hat mit Schreiben vom 7. November 2025 ablehnend zu diesem Stellung genommen.
2. Nach Intervention von A.___ verwies das Finanzdepartement diesen mit Schreiben vom 18. November 2025 auf das Verfahren gemäss § 11 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, BGS 124.21).
3. Am 2. Februar 2025 erhebt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Regierungsrat des Kantons Solothurn anzuweisen, über mein Schadenersatzbegehren eine rechtskonforme, formgültige und materiell begründete Verfügung zu erlassen.
2. Es sei festzustellen, dass die Schreiben des Finanzdepartements vom 7. und 18. November 2025 mangels Verfügung, mangels Rechtsmittelbelehrung und mangels materieller Prüfung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen.
3. Der Rechtsfall sei, soweit nicht materiell entschieden wird, zur rechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Die Akten seien von Amtes wegen beim Regierungsrat beizuziehen.
5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
II.
1.1 Zur Beschwerdeführung vor Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse hat (§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Begehren wegen Rechtsverweigerung können grundsätzlich jederzeit gestellt werden.
1.2 Für die Geltendmachung von Schadenersatzbegehren sieht § 11 VG folgendes Verfahren vor: Das Schadenersatzbegehren ist bei Verantwortlichkeit des Staates beim zuständigen Departement, bei Verantwortlichkeit der Gemeinden beim Gemeindepräsidium und bei Verantwortlichkeit von Körperschaften und Anstalten beim geschäftsleitenden Organ schriftlich und begründet einzureichen (Abs. 1). Wird zum Schadenersatzbegehren innert 3 Monaten seit seiner Einreichung nicht oder ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Wird beim Verwaltungsgericht vorher Klage eingereicht, so überweist es die Angelegenheit dem zuständigen Departement, Gemeindepräsidium oder geschäftsleitenden Organ (Abs. 2).
1.3 Entsprechend dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung über sein Schadenersatzbegehren. Über dieses kann nicht auf dem Beschwerdeweg entschieden werden. Vielmehr ist es nun nach der ablehnenden Stellungnahme des Finanzdepartements am Beschwerdeführer, sein Schadenersatzbegehren beim Verwaltungsgericht klageweise geltendzumachen.
2. A.___ hat somit kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. hat er das falsche Verfahren gewählt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann