Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 19. Januar 2026      

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch Lea Hungerbühler, 

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Haftgericht, 

2.    Migrationsamt, 

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

 

betreffend     Entlassung aus der Ausschaffungshaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reiste am 23. September 2021 in die Schweiz ein und stellte am 6. Juni 2022 ein Asylgesuch, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2024 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hatte die Schweiz bis am 18. Dezember 2024 zu verlassen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 ein Wiedererwägungsgesuch ab.

 

2. Bei den Heimreisegesprächen mit dem Migrationsamt zeigte die Beschwerdeführerin keine Bereitschaft, die Rückreise nach Burundi anzutreten, dies aufgrund der politischen Lage und aus gesundheitlichen Gründen. Am 4. Juni 2025 fand die Befragung mit Vertretern der Botschaft für mutmassliche Staatsangehörige von Burundi zwecks Papierbeschaffung statt, infolgedessen die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2025 durch die burundischen Behörden als burundische Staatsangehörige anerkannt wurde.

 

3. Am 31. Oktober 2025 gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Ausschaffungshaft. Am 2. November 2025 verweigerte die Beschwerdeführerin den polizeilich begleiteten Rückflug nach Bujumbara, indem sie nach erfolgter Platzierung im Flugzeug Schreie ausstiess und Widerstand gegen die Rückführung leistete. Nachfolgend wurde die Beschwerdeführerin ins Untersuchungsgefängnis Solothurn gebracht. Mit Verfügung vom 3. November 2025 ordnete das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) die Ausschaffungshaft für drei Monate an, welche das Haftgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung gleichentags genehmigte.

 

4. Nach Anzeige des Mandats von Asylex, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, ersuchte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2025 telefonisch beim Migrationsamt um Entlassung aus der Ausschaffungshaft, woraufhin das Migrationsamt gleichentags das Haftentlassungsgesuch dem Haftgericht zuständigkeitshalber weiterleitete. Die Haftverhandlung fand am 12. Dezember 2025 statt.

 

5. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 wies das Haftgericht das Haftentlassungsgesuch ab.

 

6. Dagegen erhob die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes:

 

1.    Das Urteil des Haftgerichts Solothurn vom 12. Dezember 2025 sei aufzuheben (Ziff. 1)

2.    Die Beschwerdeführerin sei unverzüglich aus der Administrativhaft zu entlassen.

3.    Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4.    Subeventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen.

5.    Es sei der Beschwerdeführerin zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege- und Verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

7. In den Stellungnahmen vom 5. und 8. Januar 2026 beantragten das Migrationsamt namens des DDI sowie das Haftgericht die vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

8. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 (Eingang: 15. Januar 2026) reichte Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ihre Honorarnote zu den Akten. Zudem brachte sie vor, in den nächsten Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht betreffend das abgewiesene Wiedererwägungsgesuch einreichen zu wollen. Ferner erwäge sie bei allfälliger Beschwerdeabweisung eine Beschwerde an den UNO-Frauenrechtsausschuss.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (SR 321.0) ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, E. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. Andreas Zünd, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; Janine Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage 2024, N. 17 zu Art. 76).

 

2.2 Wird ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft nach der richterlichen Haftüberprüfung eingereicht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind oder ob ein Haftbeendigungsgrund i.S.v. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG eingetreten ist (vgl. Andreas Zünd, Zwangsmassnamen im Ausländerrecht, Verfahrensfragen und Rechtsschutz, AJP 7/95, S. 863). Gemäss der genannten Bestimmung wird die Haft beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

 

3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, das Haftgericht habe der Rechtsanwältin das Dispositiv der Verfügung nach der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2025 per E-Mail zugestellt, der begründete Entscheid sei am 18. Dezember 2025 per Post erfolgt. Es sei die Frage aufzuwerfen, ob die schriftlich erfolgte Entscheideröffnung den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Das Bundesgericht äussere sich nicht explizit zur Eröffnung des Entscheides, es sei jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Eröffnung des Entscheides nicht – zumindest im Dispositiv – ebenfalls mündlich zu erfolgen habe. Der Verzicht auf eine mündliche Entscheideröffnung sei im Widerspruch zu Art. 5 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) i.V.m. Art. 80 Abs. 5 AIG ergangen. Es dränge sich deshalb die Haftentlassung bereits aus formellen Gründen auf.

 

3.2 Weder das AIG noch die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz (BGS 512.153) sehen eine mündliche Eröffnung des Entscheids des Haftgerichts vor. Angelehnt an die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), wonach bei nicht sofortiger möglicher Urteilsfällung, notabene auch bei Freiheitsentzügen, das Urteil via Dispositiv erfolgen kann (Art. 84 Abs. 4 StPO), kann dies somit auch bei der ausländerrechtlichen Ausschaffungshaft Geltung finden. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin gleichentags nach der mündlichen Haftverhandlung anhand des Dispositivs über den Entscheid des Haftgerichts informiert, wodurch sie keinen Nachteil erlitt, sondern unmittelbar den Rechtsweg beschreiten konnte. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld gebrachte BGE 122 II 154 steht dem ebenfalls nicht entgegen, fand doch eine Verhandlung statt, anlässlich welcher der Haftrichter die Aspekte der Haft umfassend prüfen konnte. Die Rügen sind somit nicht zu hören und sind abzuweisen.

 

4.1 Vorliegend ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr strittig. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei weiterhin ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM hängig. Das Haftgericht hätte abzuklären gehabt, wie lange die Beurteilung des Gesuchs dauern werde. Der Haftzweck des Wegweisungsvollzuges sei somit nicht gegeben. Anhand des hängigen Wiedererwägungsgesuches sei nicht von einer Fluchtgefahr auszugehen, müsse sich die Beschwerdeführerin den Asylbehörden doch zur Verfügung halten, andernfalls verzichte sie auf eine Weiterführung des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie nicht nach Burundi zurückkehren wolle. Dies begründe alleine noch keine erhebliche Untertauchensgefahr. Sie habe bis anhin konstant mit den Behörden kooperiert, sich stehts den Behörden zur Verfügung gehalten, sei jeder Vorladung gefolgt, habe sich zum Termin mit der Botschaft betreffend Feststellung ihrer Identität begeben und habe sich nicht strafbar gemacht. Dass sie im Flugzeug geschrien habe, könne ihr angesichts ihrer psychischen Verfassung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie leide an Panikattacken und es läge nahe, dass eine derartige Stresssituation einen Trigger darstelle. Es habe sich auch nicht um ein Torpedieren des Fluges gehandelt, dann wären ihre Schreie nicht «faibles» (schwach) gewesen. Zudem weise sie einen schlechten psychischen Zustand auf. Sie benötige medizinische Hilfe, weshalb sie in der Schweiz nicht versteckt leben könnte. Eine medizinische Betreuung wäre bei einem Untertauchen nicht mehr verfügbar.

 

4.2 Bereits in der Verfügung des Haftgerichts vom 3. November 2025 wurde der Haftgrund der Untertauchensgefahr bejaht (E. 4). Dieser Haftgrund besteht nach wie vor. Die Beschwerdeführerin hielt sich zwar für die Behörden zur Verfügung, liess jedoch in der Vergangenheit wiederholt verlauten, nicht in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen. Das Bundesgericht lehnt es im Rahmen seiner Rechtsprechung zwar ab, allein aus der Äusserung, die Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, automatisch auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hingegen werfen die Aussagen der Beschwerdeführerin ein deutliches Licht auf ihr Verhalten im Rahmen des verweigerten Rückflugs, indem sie ihre Ausreise durch ihren Widerstand verweigerte und sich somit den behördlichen Anordnungen widersetzte. Aus den von ihr gemachten Aussagen hinsichtlich der fehlenden Bereitschaft zur Rückkehr in ihr Heimatland muss geschlossen werden, dass sie wohl auch zu keinem Zeitpunkt zu einer Mitwirkung hinsichtlich eines Rückfluges bereit war. Mit ihrer Weigerung setzte die Beschwerdeführerin damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig in Richtung Burundi verlassen würde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin für die Behörden bislang erreichbar war und die Anordnung von Ausschaffungshaft nur ultima ratio bilden darf, muss hinsichtlich ihres Verhaltens betreffend den fehlenden Willen resp. der Weigerung zur Rückkehr in ihr Heimatland davon ausgegangen werden, dass sie den Behörden im Falle einer Entlassung aus der Haft für eine kontrollierte Rückführung nach Burundi nicht zur Verfügung stehen würde. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sie sich mit allen Mitteln der Ausschaffung entgegenstellen wird. Diesbezüglich ist auch auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24. November 2025 zu verweisen und die dabei vor dem SEM geltend gemachte angebliche Beziehung zu einem deutschen Staatsbürger und diesbezügliche künftige Heiratspläne. Diese Beziehung hat die Beschwerdeführerin weder vor dem Migrationsamt, dem Haftgericht noch durch ihre aktuelle Rechtsvertreterin vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, was darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin situativ nach Mitteln sucht, um nicht nach Burundi ausreisen zu müssen. Auch der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Therapiebedarf, welcher gegen ein Untertauchen sprechen soll, überzeugt nicht. Gemäss Akten ist die Beschwerdeführerin zurzeit medikamentös eingestellt. Bei einer allfälligen Freilassung aus der Ausschaffungshaft kann sie die Medikamente jederzeit bei den zuständigen Ärzten beschaffen. Nach Aufsuchen der Arztpraxen o.Ä. kann sie sich jedoch den Behörden erneut entziehen, zumal die Ärzte gestützt auf die berufliche Schweigepflicht und anderweitige fehlende Gesetzesgrundlagen keine Meldepflicht betreffend Antreffen der Beschwerdeführerin haben. Zudem könnte die Beschwerdeführerin auch unangemeldet bei den Ärzten vorsprechen, sodass kein behördlicher Zugriff erfolgen kann. Der ärztliche Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin impliziert somit nicht das Fehlen der Untertauchensgefahr. Durch die weiterhin vorliegende Untertauchensgefahr ist die Voraussetzung der Ausschaffungshaft noch immer gegeben.

 

5.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

 

5.2 Die Beschwerdeführerin wurde als burundische Staatsangehörige anerkannt und die nötige Papierbeschaffung ging bereits vonstatten. Gemäss den vorliegenden Migrationsakten ist im 1. Quartal des Jahres 2026 ein Sonderflug nach Burundi geplant (AS 425), wobei die Beschwerdeführerin, welche den ersten DEPA-Flug verweigerte, erste Priorität für diesen Sonderflug hat (AS 425). Das Wiedererwägungsgesuch wurde durch das SEM am 19. Dezember 2025 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt nun mit Eingabe vom 13. Januar 2026 vor, in den nächsten Tagen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Da es sich um eine reine Parteibehauptung handelt und nicht erstellt ist, ob das Bundesverwaltungsgericht überhaupt auf die allfällige Beschwerde eintreten und diesbezüglich allfällige Vollzugshandlungen vorläufig stoppen wird, ist eine Wegweisung im vorliegenden Fall weiterhin absehbar.

 

6.1 Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde.

 

6.2 Die Beschwerdeführerin verweist auf ihren sehr schlechten psychischen Zustand, welcher bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin habe immerzu suizidale Phasen. Die Haft habe zu ihrer weiteren Verschlechterung geführt. Die Haft wirke sich erheblich und schwer auf die Psyche aus. Die Beschwerdeführerin sei ferner nicht hafterstehungsfähig. Wenngleich die Hafterstehungsfähigkeit ärztlich attestiert worden sei, liesse die regelmässigen Einweisungen in Isolationshaft erhebliche Zweifel aufkommen, ob dies tatsächlich weiterhin korrekt sei. Die Hafterstehungsfähigkeit sei von der zuständigen Behörde bzw. Gericht zu entscheiden, nicht nur von einem medizinischen Personal.

 

6.3.1 Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr nicht ersichtlich (E. 4.2 hiervor). Selbst wenn die Beschwerdeführerin bis anhin nicht untergetaucht ist und mit den Behörden insofern kooperierte, als dass sie bei der Bestätigung ihrer Staatsangehörigkeit mitwirkte, erscheint weder die Anordnung einer Meldepflicht noch eine Eingrenzung zielführend. Würden der Beschwerdeführerin nur Auflagen gemacht, so könnte sie sich den Behörden bis zum Ausreisezeitpunkt zur Verfügung halten und dann trotzdem untertauchen, sobald der Rückflug anzutreten wäre. Eine Eingrenzung oder Meldeauflage sind keine geeigneten Mittel, um der Untertauchensgefahr wirksam zu begegnen. Die Ausschaffungshaft ist vorliegend das einzige Mittel, um den Wegweisungsvollzug beim nächsten Mal sicherzustellen und somit erforderlich, deutet ihr Verhalten weiterhin darauf hin, sich gegen einen Sonderflug sowie die Rückführung zu wehren.

 

6.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte der Beschwerdeführerin, ist festzuhalten, dass sie trotz der dreitägigen Isolation aufgrund suizidaler Gedanken als hafterstehungsfähig zu gelten hat (Beschwerdebeilagen 4 und 5). Notabene lässt auch ein Suizidversuch die Hafterstehungsfähigkeit nicht ohne weiteres dahinfallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 4.2; 2A.22/2007 vom 19. Januar 2007 E. 2.3). Inwiefern die zuständigen Behörden resp. das Gericht als medizinische Laien eine Hafterstehungsfähigkeit abklären sollen, erschliesst sich nicht. Es muss auf die Einschätzung der medizinisch geschulten und versierten Personen abgestellt werden. Zudem kann auf den Entscheid des SEM vom 19. Dezember 2025 verwiesen werden, nach welchem ein aktueller ärztlicher Bericht, welcher eine Diagnose, die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die dazugehörige aktuelle Behandlung und eine klare Diagnose beinhaltet, fehle. Einem Bericht betreffend Erstgespräch vom 15. Oktober 2025 der psychiatrischen Dienste (Beschwerdebeilage 3) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode (F33.1) leide. Sie werde mit Redormin (1 Tablette nachts) und Sertralin (1 Tablette morgens) mediziert. Eine therapeutische Massnahme sei notwendig, um die psychische Stabilität zu fördern und Symptome zu lindern. Die Beschwerdeführerin habe jedoch am 2. Termin eine leichte Besserung gezeigt, zum 3. Termin sei sie alsdann nicht erschienen (AS 164). Die gesundheitliche Betreuung und Behandlung kann als im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) als gewährleistet gelten. So geht dem medizinischen Verlaufsprotokoll des ZAA insbesondere die Medikation sowie eine ärztliche Konsultation hervor. Insbesondere wird ersichtlich, dass im ZAA mit der Beschwerdeführerin eine Gesprächstherapie im ZAA vonstatten ging, sowie die Dosierung von Sertralin erhöht wurde (Beschwerdebeilage 4). Gemäss Internetauftritt stehen medizinische Fachpersonen des Gesundheitsdienstes im ZAA den eingewiesenen Personen sieben Tage pro Woche zur Verfügung. An mehreren Wochentagen versorgen Fachärztinnen und Ärzte die eingewiesenen Personen (vgl. https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/justizvollzug-wiedereingliederung/vollzugseinrichtungen-zuerich/zentrum-fuer-auslaenderrechtliche-administrativhaft.html; zuletzt besucht am 16. Januar 2026). Die Beschwerdeführerin ist somit ärztlich betreut und kann sich bei allfälligen Panikattacken und Suizidgedanken immerzu an das Personal des ZAA wenden. Die Medikamentierung ist im ZAA gewährleistet, wobei das ZAA diese bei Notwendigkeit sofort anpassen könnte. Nach dem Gesagten lassen die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin die Ausschaffungshaft nicht unverhältnismässig erscheinen. Es versteht sich dabei von selbst, dass das zuständige Personal des ZAA den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiterhin wachsam im Auge zu behalten und sie ihrem Leiden entsprechend zu betreuen und versorgen hat.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

8.1 Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

 

8.2 Die Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler. Diesem Antrag ist stattzugeben. Rechtsanwältin Hungerbühler macht mit Eingabe vom 13. Januar 2026 einen Aufwand von 9.3 Stunden geltend. Dies ist vom Stundenaufwand her angemessen. Bei unentgeltlicher Rechtspflege wird die Stunde im Kanton Solothurn indessen mit CHF 190.00 entschädigt und nicht mit CHF 220.00. Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 1'797.60 (inkl. Auslagen von CHF 30.60; Mehrwertsteuer wird keine geltend gemacht), zahlbar durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird bewilligt und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

4.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird auf CHF 1'797.60 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Ohne Rückforderung.

5.    Die Eingabe von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vom 13. Januar 2026 geht zur Kenntnis an die Parteien.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Obrecht Steiner                                                                Law

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_66/2026 vom 3. März 2026 bestätigt.