Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 30. April 2026  

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Rechtsverweigerung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer, A.___ (geb. am [...]), hatte bereits in den Jahren 2010 und 2014 bei der Schweizer Vertretung in Colombo Asylgesuche eingereicht, welche abgewiesen wurden. Am 9. November 2016 stellte er am Flughafen in Zürich ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2025 ab. In der Folge wies das SEM den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis zum 19. Februar 2026 zu verlassen.

 

2. Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Solothurn um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wobei dieser Entscheid dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten sei. Gleichzeitig seien als superprovisorische Massnahme der Vollzug der Wegweisung und deren Vorbereitungsmassnahmen auszusetzen.

 

3. Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, eine Aufenthaltsbewilligung könne in seinem Fall nur erteilt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Ein solcher sei in seinem Fall nicht ersichtlich, halte er sich doch illegal im Land auf und habe im Heimatland Ehefrau, Tochter, Eltern und Geschwister, welche ihn bei der Reintegration unterstützen könnten. Seinem Gesuch könne daher nicht entsprochen werden und die Wegweisung bleibe rechtskräftig und vollstreckbar.

 

4. Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, erneut um Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung.

 

5. Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 führte das Migrationsamt aus, sofern keine beschwerdefähige Verfügung verlangt werde, werde auf das Schreiben vom 3. Februar 2026 verwiesen.

 

6. Mit Schreiben vom 3. März 2026 liess der Beschwerdeführer um einen Entscheid mit Rechtsmittel ersuchen.

 

7. Mit Schreiben vom 5. März 2026 teilte das Migrationsamt mit, man habe irrtümlich auf die Möglichkeit einer beschwerdefähigen Verfügung verwiesen. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers (Art. 14 Abs. 4 Asylgesetz, AsylG, SR 142.31) könne keine Verfügung erlassen werden und man halte am Schreiben vom 3. Februar 2026 fest.

 

8. Am 11. März 2026 fand mit dem Beschwerdeführer ein Heimreisegespräch statt.

 

9. Am 12. März 2026 liess der Beschwerdeführer beim Regierungsrat eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen das Migrationsamt einreichen. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

 

1.    Der Antrag ist unzulässig.

2.    Das Migrationsamt des Kantons Solothurn wird angewiesen, eine in sachlicher und rechtlicher Hinsicht begründete, beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.

3.    Hilfsweise wird diese Behörde aufgefordert, das Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers dem SEM zur Genehmigung vorzulegen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird unter Vorbehalt der Kostenentscheidung teilweise Prozesskostenhilfe gewährt.

 

10. Am 19. März 2026 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung über die freiwillige Rückkehr.

 

11. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 12. März 2026 war vom Regierungsrat an das Departement des Innern überwiesen worden. Mit Schreiben vom 20. März 2026 überwies das Migrationsamt dieses an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kostenfolgen nicht darauf einzutreten, da dem Beschwerdeführer gemäss Art. 14 Abs. 4 AsylG keine Parteistellung zukomme.

 

12. Mit Verfügung vom 23. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zum Schreiben des Migrationsamts zu äussern. Zudem wurde er aufgefordert, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen und einen Kostenvorschuss zu bezahlen.

 

13. Am 15. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde ein. Dabei beantragte er die Befreiung von den Verfahrenskosten. Zudem seien vorläufige Massnahmen zu ergreifen, um die Vollstreckung seiner Rückführung auszusetzen.

 

14. Das Verwaltungsgericht ersuchte in der Folge das Migrationsamt um Einreichung der vollständigen Verfahrensakten.

 

15. Mit Schreiben vom 28. April 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Abschiebung nach Sri Lanka sei für den 6. Mai 2026 vorgesehen. Er bitte darum, vorläufig die Aussetzung seiner Abschiebung anzuordnen.

 

 

II.

 

1. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung kann jederzeit erhoben werden und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Zur Beschwerdeführung vor Verwaltungsgericht ist nur legitimiert, wem Parteistellung zukommt

 

1.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (lit. a); der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (lit. b); wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (lit. c); und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorliegen (lit. d). Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Abs. 3). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung (Abs. 4). Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zählt auf, was für die Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen ist.

 

1.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom 3. Februar 2026 sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, ausländische Personen müssten sich den ausländerrechtlichen Kontrollen und Verfahren unterziehen und hätten das Land zu verlassen, wenn sie durch einen rechtskräftigen Entscheid hierzu verpflichtet worden seien. Anders zu entscheiden hiesse, jene Personen, die sich über rechtskräftige Wegweisungen hinwegsetzten, gegenüber denjenigen zu bevorzugen, die sich an die beförderlichen Vorgaben hielten, was rechtsstaatlich nicht angehe. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Darüber hinaus weise er keine derart enge Bindung zur Schweiz auf, die einen Härtefall begründen würden. Gemäss Befragung lebten seine Ehefrau, seine Tochter, seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder im Heimatland. Zudem habe er weitere Verwandte im Heimatland. Er würde somit bei seiner Rückkehr ein intaktes soziales Beziehungsnetz vorfinden, das ihn in seiner Reintegration unterstützen könne. Eine persönliche Notlage sei somit nicht festzustellen. Ein Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE sei vorliegend nicht ersichtlich. Dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sei somit nicht zu entsprechen.

 

1.3 Der Beschwerdeführer rügt nun eine Rechtsverweigerung und beantragt den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung und das Bewilligungsgesuch dem SEM zur Genehmigung vorzulegen. Zur Begründung bringt er vor, er bestreite nicht in erster Linie, nicht Partei in diesem Verfahren zu sein. Er erfülle aber alle Kriterien für den Härtefall. Seit 2018 arbeite er, sei nicht straffällig geworden, habe keine Schulden und Schweizer Bürger würden seine erfolgreiche Integration bestätigen. Zudem halte er sich seit zehn Jahren in der Schweiz auf. Er mache einen Verstoss gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) geltend. Die Weigerung der Behörde, dem Beschwerdeführer die Gründe für ihre Ablehnung zu erläutern, stelle eine Rechtsverweigerung dar.

 

1.4 Gemäss Art. 14 Abs. 4 AsylG hat die betroffene Person nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. Sie kann also keine Beschwerde gegen die Entscheidung des Kantons, eine Bewilligung aus eigenen Überlegungen heraus abzulehnen, erheben (vgl. Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2026, Art. 14 AsylG N 8). Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 128 festgehalten, dass diese fehlende Parteistellung auf kantonaler Ebene gegen das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 29a BV verstösst. Aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers bei Erlass der Regelung sei es aber wegen Art. 190 BV nicht möglich, eine Beschwerdemöglichkeit mittels einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 14 Abs. 4 AsylG anzunehmen (BGE 137 I 128 E. 4.3.2 S. 133). In BGE 149 I 72 E. 2.3.1 S. 78 führte das Bundesgericht sodann aus, der Gesetzgeber habe mit dieser Einschränkung der Parteistellung verhindern wollen, dass durch die Einreichung unbegründeter Gesuche und mit der Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs auf kantonaler Ebene der Vollzug der Wegweisung im Asylverfahren ungebührlich verzögert werde. Er habe es ausdrücklich abgelehnt, diese Regelung an die verfassungsrechtliche Situation anzupassen (Motion 10.4107, eingereicht im Nationalrat am 17. Dezember 2010; Stellungnahme des Bundesrats vom 11. März 2011; Ablehnung des Nationalrats vom 28. September 2011). Das Bundesgericht schloss es aber nicht aus, dass eine spezifische ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art. 14 AsylG tatsächlich unter die Garantien von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fallen und nach einer Interessenabwägung im Rahmen von dessen Ziffer 2 rufen könnte. In dieser Situation hätte das nationale Recht den Vorgaben von Art. 13 EMRK zu genügen.

 

1.5 Einen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK macht der Beschwerdeführer vorliegend gar nicht geltend und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Das rechtmässige Verhalten ohne Straffälligkeit und Schuldenanhäufung, wie er es vorbringt, war von ihm zu erwarten und auch aus der langen Dauer des Asylverfahrens (9 Jahre) lässt sich kein Aufenthaltsanspruch ableiten. Spätestens seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs hält sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz auf und hat das Land zu verlassen.

 

1.6 Wie erwähnt kommt dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu, womit er nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorinstanz sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Form einer Verfügung oder lediglich eines Briefs abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 AsylG weder zur Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde noch zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels ermächtigt.

 

2. Auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. Damit wird auch das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos und die Vollstreckung der Rückführung ist nicht auszusetzen.

 

3. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, seine Bedürftigkeit bisher aber nicht nachgewiesen. Nachdem seine Arbeitsstelle gekündigt wurde und vorgesehen ist, dass er die Schweiz am 6. Mai 2026 verlässt, ist ausnahmsweise auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Eine Kopie der Eingabe vom 28. April 2026 geht zur Kenntnis an das Migrationsamt.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann