Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Juli 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der Rechtsvertreter von A.___ beantragte mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 beim Amt für Justizvollzug (AJUV) die Bewilligung des Übertritts in die Vollzugsstufe Arbeitsexternat (AEX) per Februar 2026. Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 wies das AJUV den Antrag ab bzw. vertagte den Entscheid insofern, als dass als Entscheidgrundlage zuerst eine Vollzugskoordinationssitzung und eine Fallvorlage an die Konkordatliche Fachkommission (KoFako) stattfinden solle. Am 20. Februar 2026 ersuchte der Rechtsvertreter von A.___ beim AJUV um eine rechtsmittelfähige Verfügung betreffend die Versetzung in ein AEX.
2. Mit Eingabe vom 10. März 2026 erhob A.___ beim Departement des Innern (DDI) Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Er brachte vor, sein Rechtsvertreter habe am 17. Februar 2026 ein Schreiben vom AJUV erhalten, wonach sein Anliegen hinsichtlich des AEX geprüft werde. Trotz erneuter schriftlicher Nachfrage vom 20. Februar 2026 sei ihm bis anhin kein beschwerdefähiger Entscheid eröffnet worden.
3. Mit Beschwerdeentscheid vom 17. März 2026 wies das DDI die Beschwerde von A.___ ab.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. März 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte neben der Aufhebung des Beschwerdeentscheides des DDI vom 17. März 2026 die Feststellung einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, begangen durch den Straf- und Massnahmenvollzug. Ferner ersuchte er um die Gewährung um unentgeltliche Rechtspflege.
5. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2026 und 10. April 2026 beantragten das DDI und AJUV die vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
6. Mit Verfügung vom 1. April 2026 wies das AJUV den Antrag um Bewilligung des Übertritts in die Vollzugstufe Arbeitsexternat ab.
7. Am 14. April 2026 erwog das Verwaltungsgericht die Abschreibung des Verfahrens aufgrund Gegenstandslosigkeit.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Dem Beschwerdeführer geht es neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides um die Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Verwaltungsverfahren. Aus dem Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ergibt sich ohne Weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGE 135 II 334, Urteil des Bundesgerichtes 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2 ff). Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann mit dem Antrag auf förmliche Feststellung selbständig gerügt werden. Die Rüge ist nicht abhängig von der Beurteilung oder vom aktuellen Interesse in der Sache selbst (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Gallen 2014, Art. 29 N 27). Der Beschwerdeführer hat entsprechende Begehren gestellt und begründet. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausgänge und Urlaube sowie die Rüge betreffend die Vollzugsplanung des AJUV sind nicht Beschwerdegegenstand und somit nicht zu hören.
2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2 S. 177 f.). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 3.1; 8C_1012/2010 vom 31. März 2011 E. 3.1; das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 vom 19. März 2015, E. 2.2; vgl. auch Allgemeines Verwaltungsrecht, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Zürich/St Gallen 2016, N 1045 f.).
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das DDI sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Gesuch, den Entscheid beschwerdefähig auszustellen, erst zwei Wochen vor der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde erfolgt sei. Er sei der Auffassung, der Antrag seines Anwaltes vom 29. Dezember 2025 hätte immer beschwerdefähig beantwortet werden müssen. Es läge demnach eine Verzögerung von drei Monaten vor. Er empfinde das Verhalten des Straf- und Massnahmenvollzugs als extrem anstands- und respektlos, alles werde auf die lange Bank geschoben und Entscheide werden trotz mehrfachem Antrag nicht beschwerdefähig eröffnet. Er erwarte vom Straf- und Massnahmenvollzug, auf seine Anträge hin, beschwerdefähige Entscheide auszustellen. Es bestünde weiterhin kein Vollzugsplan. Dieser massive Mangel sei vom Straf- und Massnahmenvollzug nicht aufgearbeitet worden. Er habe am 22. November 2025 die ersten Übernachtungsurlaube getätigt und verfüge über genügend Erfahrungswerte, da er sich seit Eintritt in die JVA Wauwilermoos beinahe 700 Stunden ausserhalb der JVA aufgehalten habe. Dabei sei die Arbeitszeit, die er ausschliesslich auf den Ländereien der JVA und den umliegenden Dörfern verbracht habe, nicht miteinbezogen. All diese Ausgänge und Urlaube habe er ohne einzige Disziplinierung absolviert.
4.1 Gemäss den Akten beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. Dezember 2026, beim AJUV eingegangen am 5. Januar 2026, den Übertritt in die Vollzugsstufe AEX per Februar 2026. Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 teilte das AJUV mit, dass der beantragte Übertritt sorgfältig geprüft werden müsse, dies im Rahmen einer Vollzugskoordinationssitzung am 6. Mai 2026. Sollte an dieser Sitzung die Vollzugsstufe bewilligt werden, so müsse eine Fallvorlage an die KoFako erfolgen, welche voraussichtlich am 10. Juni 2026 tagen werde. Es erklärt sich von selbst, dass – wie das AJUV dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2026 mitgeteilt hat – ein Progressionsschritt im Vollzug sorgfältig zu prüfen ist. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Rückmeldung des AJUV zum weiteren Vorgehen dauerte es lediglich sechs Wochen, was keine lange Zeitperiode darstellt. Ebenso handelt es sich bei der Zeitdauer von 40 Tagen zwischen Ersuchen um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung vom 20. Februar 2026 und der mittlerweile erlassenen Verfügung des AJUV vom 1. April 2026 sowie zwischen Schreiben vom 20. Februar 2026 bis zur Beschwerdeerhebung vom 10. März 2026 beim DDI klar um keine lange Zeitdauer, musste – wie dem Beschwerdeführer bereits vordergründig angekündigt – der Antrag betreffend AEX sorgfältig geprüft werden. Notabene wäre eine Rechtsverzögerung nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die (Gerichts-)Behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_915/2016 vom 12. April 2017 E. 5; BGE 127 III 385 E. 3a). Den (Gerichts-)Behörden ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211; Urteil des Bundesgerichts 9C_714/2023 vom 4. Februar 2025, E.3.1). Eine solche Untätigkeit ist weder auf Seiten des AJUV noch auf Seiten des DDI gegeben. Dass eine Behörde einen Antrag vorerst formlos ohne Verfügung behandelt, ist vorderhand nicht zu beanstanden, wobei die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ins Leere zielen. Es ist ferner im Sinne des Beschwerdeführers, dass sein Antrag sorgfältig geprüft wird, weshalb er sich auf eine gewisse Bearbeitungszeit einstellen muss. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich bereits an der Vollzugskoordinationssitzung vom 2. Juni 2025 die schrittweise Vollzugslockerung aufgezeigt und dabei darauf hingewiesen, dass die einzelnen Erprobungsphasen zeitlich länger dauern werden, je weitergehend die Vollzugsöffnung seien. Gemäss Akten müssten die aktuellen unbegleiteten Übernachtungsurlaube, welche erst seit November 2025 bestehen, über einen längeren Zeitraum beobachtet werden. Auch im Schreiben vom 17. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer klar den Zeithorizont hinsichtlich seines Antrags auf AEX aufgezeigt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass seine Angelegenheiten immer in die Länge gezogen werden würden, kann demnach klar widersprochen werden. In casu ist die Zeitdauer für die Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers betreffend das AEX als angemessen und ist sachlich vertretbar zu erachten, weshalb keine Rechtsverzögerung vorliegt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.2 Ebenso liegt keine Rechtsverweigerung vor, hat das AJUV mittlerweile am 1. April 2026 eine Verfügung erlassen und den Antrag um Bewilligung des Übertritts in die Vollzugsstufe Arbeitsexternat abgewiesen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Es hätte dem Beschwerdeführer in casu klar sein müssen, dass die Ausarbeitung einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung mitsamt den zu tätigenden Abklärungen einige Zeit in Anspruch nimmt. Der Prozess vor Verwaltungsgericht war somit aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wird. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Law