Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
In Sachen
A.___ vertreten durch Matthias Stauffacher, Rechtsanwalt,
Kläger
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei Legistik und Justiz,
Beklagter
betreffend Staatshaftung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ stammt aus Äthiopien. Im Jahr 2012 reiste er in die Schweiz ein. Ein von ihm gestelltes Asylgesuch wurde am 3. Oktober 2014 rechtskräftig abgewiesen, worauf A.___ vorübergehend untertauchte. Am 7. September 2015 wurde ein zweites Asylgesuch von A.___ rechtskräftig abgewiesen. Das Migrationsamt Solothurn (MISA) lehnte es in der Folge ab, A.___ eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen.
1.2 Am 6. Februar 2020 ordnete das MISA (namens des Departementes des Innern) die Ausschaffungshaft für drei Monate an. A.___ weigerte sich am 28. Februar 2020, einen Flug in seine Heimat anzutreten. Eine begleitete Ausschaffung konnte am 20. März 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden. Mit Verfügungen vom 30. April 2020 und 31. Juli 2020 verlängerte das MISA die Ausschaffungshaft, zuletzt vom 4. August 2020 bis 4. November 2020. Das Haftgericht genehmigte diese Verlängerungen jeweils mit Verfügungen vom 4. Mai 2020 und 4. August 2020.
1.3 A.___ focht den Entscheid des Haftgerichts vom 4. August 2020 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an. Dieses wies die Beschwerde am 3. September 2020 ab (Verfahren VWBES.2020.304). Das Bundesgericht hiess am 21. Oktober 2020 die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und ordnete an, A.___ sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen (Urteil 2C_768/2020). Zusammenfassend begründete das Bundesgericht seinen Entscheid damit, es habe im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nur eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit bestanden, dass der Vollzug der Wegweisung von A.___ innert absehbarer Frist werde durchgeführt werden können. Das Urteil verletze deshalb Bundesrecht und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK.
2. Am 17. November 2020 liess A.___ beim Regierungsrat ein Schadenersatzbegehren einreichen. Er forderte eine Genugtuung von CHF 32'000.00, weil er ab Mitte Mai bis und mit 21. Oktober 2020 während 160 Tagen widerrechtlich inhaftiert gewesen sei. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 teilte ihm die Staatskanzlei mit, die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruch seien nicht erfüllt. Ein Entschädigungsanspruch bestehe folglich nicht, weshalb eine Staatshaftung entfalle.
3. A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am 4. Mai 2021 gegen den Kanton Solothurn (nachfolgend: Beklagter) beim Verwaltungsgericht Klage ein. Er stellt den Antrag, es sei ihm eine Genugtuung im Betrag von CHF 32'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 3. August 2020 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beklagte beantragt in seiner Klageantwort, die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts bewilligte dem Kläger mit Verfügung vom 7. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand. Am 5. Juli 2021 wurde den Parteien sodann mitgeteilt, es werde in Aussicht genommen, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten.
5. Innert der für eine allfällige Rückäusserung zur Verfügung vom 5. Juli 2021 angesetzten Frist verlangte keine Partei die Durchführung einer Hauptverhandlung. Es kann deshalb darauf verzichtet und im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 63bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten eine Genugtuung gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend. Das Verfahren bei einem Begehren, das sich direkt auf die EMRK stützt, richtet sich nach den kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzen (Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Verfahrensfragen und Rechtsschutz, in: AJP 1995 S. 867).
1.2 Nach der Bestimmung von § 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21) ist bei Verantwortlichkeit des Staates beim zuständigen Departement schriftlich und begründet ein Schadenersatzbegehren einzureichen. Wird zum Schadenersatzbegehren innert 3 Monaten seit seiner Einreichung nicht oder ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden (§ 11 Abs. 2 erster Satz VG). Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige Instanz unter anderem über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und dem Staat (§ 48 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
1.3 Die Staatskanzlei lehnte mit Schreiben vom 1. Februar 2021 den mit Eingabe vom 17. November 2020 vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch ab. Der vorliegend eingeklagten Forderung ging somit ein Schadenersatzbegehren voraus, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Begehrens angerufen werden kann. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Ausgestaltung des nationalen beziehungsweise kantonalen Staatshaftungsrechts. Die Haftbestimmungen der EMRK sind verletzt, wenn bei einem Freiheitsentzug entweder die minimalen konventionsrechtlichen Garantien oder die darüber hinausgehenden nationalen Haftbestimmungen nicht eingehalten werden. Dagegen spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die zuständigen Behörden ein Verschulden trifft. Eine Verletzung liegt namentlich vor, wenn die Haft a) keine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, b) eine gesetzliche Grundlage besitzt, die im Einzelfall aber nicht richtig angewendet worden ist, c) sich auf keinen Eingriffsvorbehalt zu stützen vermag oder d) in Verletzung der konventionsrechtlichen beziehungsweise innerstaatlichen Verfahrensvorschriften angeordnet oder aufrechterhalten worden ist. Eine Inhaftierung ist aber nicht bereits deshalb konventionswidrig, weil sie von einer Rechtsmittelinstanz wegen einer anderen rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung aufgehoben worden ist. Entscheidend ist, ob die Haft von den Vorinstanzen in vertretbarer Weise bejaht werden konnte oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt war. Dem ist bei der ausländerrechtlichen Haft besonders Rechnung zu tragen, weil der haftanordnenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Wird die Haft von einem Gericht lediglich wegen Unangemessenheit aufgehoben, entsteht folglich kein Entschädigungsanspruch. Weiter muss eine Inhaftierung nicht zwingend von Anfang an widerrechtlich gewesen sein, weshalb der genaue Zeitpunkt festzustellen ist, ab dem die Haft nicht mehr gerechtfertigt war. Die Haftung setzt voraus, dass durch die Inhaftierung ein Schaden entstanden ist; dieser kann sowohl materieller wie auch immaterieller Art sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es als Genugtuung je nach Schwere des Falls genügen kann, die Widerrechtlichkeit der Inhaftierung festzustellen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 89 f., mit Hinweisen).
2.2 Dem kantonalen Staatshaftungsrecht zufolge haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt (§ 2 Abs. 1 VG). Der Geschädigte hat zu beweisen, dass a) ein Schaden entstanden ist, b) die schädigende Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen ist, c) die schädigende Handlung adäquate Ursache des Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung widerrechtlich ist. Soweit Rechtsakte (ein Urteil, eine Verfügung etc.) in Frage stehen, setzt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters oder Beamten in Ausübung seiner amtlichen Befugnis einen besonderen Fehler voraus, der nicht schon vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist. Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt und damit eine unentschuldbare Fehlleistung beziehungsweise einen Fehler begangen hat, der einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre (Urteil des Verwaltungsgerichts VWKLA.2018.7 vom 15. Mai 2019, E. 3 f., mit Hinweisen). Wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beamten es rechtfertigt, auch auf Genugtuung (§ 9 Abs. 2 VG).
3. Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage aus, er habe sich vom 6. Februar 2020 bis zum 21. Oktober 2020 in Ausschaffungshaft befunden. Das Bundesgericht habe mit Urteil vom 21. Oktober 2020 die sofortige Entlassung aus der Haft angeordnet. Den Feststellungen des Bundesgerichts zufolge sei ab Mitte Mai 2020 offensichtlich gewesen, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund des abgelaufenen Laissez-passer nicht mehr absehbar gewesen sei, da die äthiopische Botschaft die Ausstellung eines Laissez-passer verweigert habe. Die Ausschaffungshaft hätte demnach zu diesem Zeitpunkt umgehend von Amtes wegen aufgehoben werden müssen. Die fehlende Absehbarkeit des Wegweisungsvollzuges müsse zur sofortigen Haftentlassung führen, da die Zulässigkeit der Administrativhaft ein «schwebendes Ausweisungsverfahren» voraussetze. Die kantonalen Behörden hätten im vorliegenden Fall eine andere Praxis verfolgt und sich während dieser gesamten Zeitperiode geweigert, ihn aus der Haft zu entlassen. Dies, obwohl er im Rahmen seines Verfahrens immer wieder auf die fehlende Absehbarkeit seiner Ausschaffung hingewiesen habe. Das MISA hätte ihn Mitte Mai 2020, als offensichtlich gewesen sei, dass Äthiopien kein Laissez-passer ausstellen würde, bereits von Amtes wegen aus der Haft entlassen müssen. Er habe sich daher vom 15. Mai 2020 bis zur Haftentlassung (beziehungsweise dem Wechsel der Haftart, welche momentan Bestandteil eines separaten Verfahrens bilde) am 21. Oktober 2020 zu Unrecht in Ausschaffungshaft befunden. Das Bundesgericht habe die Rechtswidrigkeit der Haft explizit festgestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigten. Durch die widerrechtliche Inhaftierung sei sein grundrechtlich geschützter Anspruch auf persönliche Freiheit in eklatanter Art und Weise und über einen langen Zeitraum hin verletzt worden. Es habe sich dabei nicht lediglich um widerrechtlichen Freiheitsentzug gehandelt, vielmehr sei er auch Haftbedingungen wie fehlende Tagesstruktur, faktische Isolationshaft und fehlenden Kontaktmöglichkeiten mit der Aussenwelt ausgesetzt gewesen, welche nicht mit den Vorgaben für die Administrativhaft zu vereinbaren seien. Dies stelle damit selbstverständlich auch eine schwere Amtspflichtverletzung der dafür verantwortlichen Beamten dar. Den anderslautenden Ausführungen im Schreiben der Staatskanzlei des Kantons Solothurn vom 1. Februar 2021 könne nicht gefolgt werden. Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK habe jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen sei, Anspruch auf Schadenersatz. Gemäss dieser Bestimmung sei der Freiheitsentzug konventionswidrig, wenn er in Verletzung von materiellen und/oder verfahrensrechtlichen Vorschriften des Landesrechts angeordnet worden sei. Dass vorliegend eine derartige Verletzung der materiellen Vorschriften vorliege, dürfte angesichts des höchstrichterlichen Haftentlassungsurteils unbestritten sein. Sowohl das Haftgericht, das Verwaltungsgericht als auch das MISA hätten die grundsätzlich zwingende Prüfung der Haftvoraussetzungen nicht vorgenommen beziehungsweise schlicht widerrechtlich unterlassen. Entscheidend für einen hieraus resultierenden Genugtuungsanspruch sei, ob die Haft von den Vorinstanzen in vertretbarer Weise habe bejaht werden können oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt gewesen sei. Ein Verschulden der haftanordnenden Behörde sei nicht erforderlich. Bei der ausländerrechtlichen Haft müsse die Angemessenheit der Inhaftierung vom erstinstanzlichen Gericht geprüft werden. Ein Entscheid sei unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde bleibe, jedoch nicht richtig, das heisst unzweckmässig erscheine. Ein eigentlicher Ermessens- und damit ein Rechtsfehler liege dagegen bei Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung vor. In diesen Fällen sei von einer widerrechtlichen Inhaftierung und damit staatshaftungsrelevanten Verletzung von Art. 5 EMRK die Rede. Dass vorliegend eine derartige Verletzung der materiellen Vorschriften vorliege, dürfte angesichts des Haftentlassungsurteils, in welchem das Bundesgericht die Vorinstanzen in verschiedener Hinsicht rüge, unbestritten sein. Demnach bestehe, anders als die Staatskanzlei in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2021 festhalte, ein Entschädigungsanspruch bereits basierend auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Eingriffe in das Grundrecht der persönlichen Freiheit, welche nicht durch die Ausübung hoheitlicher Gewalt gerechtfertigt seien, seien per se als widerrechtlich einzustufen, weshalb der Staat hierfür zu haften habe. Im Sinne des kantonalen Haftungsgesetzes liege somit eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit vor, was einen Anspruch auf Genugtuung begründe. Zum gleichen Ergebnis führe die analoge Heranziehung der strafprozessualen Regelung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehe in Fällen der unrechtmässigen Haft im Bereich des Strafrechts einen Ansatz von CHF 200.00 pro Tag vor. Auch hier dränge sich eine Orientierung am Strafrecht auf beziehungsweise es sei kein Grund ersichtlich, der eine Abweichung von diesen Grundsätzen als zulässig erscheinen liesse. Er sei folglich für die widerrechtliche Inhaftierung von 160 Tagen mit insgesamt CHF 32'000.00 zu entschädigen. Die Verzinsung zu 5 % werde ab der Hälfte der erlittenen Haft geschuldet, das heisst ab dem 3. August 2020.
4. Der Beklagte befasst sich in seiner Klageantwort zunächst mit den Gründen, die zur Anordnung sowie Verlängerung der Ausschaffungshaft führten. Der Kläger habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz in den Jahren 2012 und 2015 sowie während der Administrativhaft am 11. September 2020 jeweils Asylgesuche beziehungsweise Mehrfachgesuche gestellt, die allesamt negativ beurteilt worden seien. Er hätte die Schweiz daher schon längstens verlassen müssen. Sämtliche diesbezüglichen Aufforderungen habe er konsequent missachtet und er sei seiner Mitwirkungspflicht nie nachgekommen. Überdies sei er vom 21. November 2019 bis zum 5. Februar 2020 untergetaucht. Ein Reisedokument habe er während des ganzen asylrechtlichen Verfahrens nie beigebracht. Vielmehr habe das MISA mit Hilfe des Staatssekretariats für Migration (SEM) ein Ersatzreisedokument, ein Laissez-passer, beschaffen müssen, wobei der Kläger selbst diese Vornahme bei der äthiopischen Botschaft zu verhindern versucht habe. Ein solches Ersatzreisedokument sei letztmals, wie vom MISA stets in Aussicht gestellt, am 28. September 2020 und somit während der Ausschaffungshaft ausgestellt worden. Das MISA habe am 6. Februar 2020 die Ausschaffungshaft für eine Dauer von drei Monaten angeordnet. Für den Kläger sei ein gültiges Ersatzreisedokument vorhanden gewesen. Am 28. Februar 2020 habe sich der Kläger erneut geweigert, einen unbegleiteten Flug in sein Heimatland anzutreten. Mit Verfügung vom 30. April 2020 sei die Ausschaffungshaft gegen den Kläger ab dem 5. Mai 2020 um weitere drei Monate bis am 04. August 2020 verlängert worden, zumal trotz der ungewöhnlichen Lage betreffend die Covid19-Pandemie eine polizeilich begleitete Ausschaffung abseh- und auch durchführbar gewesen sei. Am 31. Juli 2020 sei die Ausschaffungshaft gegen den Kläger erneut um drei Monate bis am 4. November 2020 verlängert worden. Dabei sei insbesondere festgehalten worden, dass die äthiopische Diaspora die Ausstellung eines neuen Ersatzreisedokumentes für den Kläger hinauszuzögern versuche, eine aktive Kooperation seinerseits jedoch innert kürzester Frist dazu führen würde, dass ein solches Dokument ausgestellt und sodann ein Linienflug für ihn gebucht werden könne. Das Haftgericht habe am 4. August 2020 auch diese Verlängerung der Ausschaffungshaft genehmigt und das Verwaltungsgericht habe die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. September 2020 abgewiesen. Das Bundesgericht habe mit Entscheid vom 22. September 2020 den superprovisorischen Antrag des Klägers auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft abgewiesen, mit Urteil vom 21. Oktober 2020 die Beschwerde alsdann jedoch gutgeheissen und die unverzügliche Entlassung aus der Ausschaffungshaft angeordnet. Das MISA habe sowohl die Ausschaffungshaft als auch die jeweiligen Verlängerungen nach umfassender Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet. In den jeweiligen Verfügungen betreffend Haftanordnung habe es klar aufgezeigt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration seitens des Klägers gegeben seien. Es sei demnach klar erstellt, dass die Haftvoraussetzungen jeweils eingehend geprüft worden seien und der Vorwurf des Klägers ins Leere ziele. Der Kläger verkenne, dass für die Geltendmachung eines Schadenersatzes oder einer Genugtuung die Haftungsvoraussetzungen von § 2 Abs. 1 VG kumulativ vorliegen müssten. Indem der Kläger einzig auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK verweise, versäume er es, die Haftungsvoraussetzungen nach § 2 VG zu substantiieren. Die Haftungsvoraussetzungen seien denn auch nicht erfüllt. Namentlich sei eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt und damit eine unentschuldbare Fehlleistung beziehungsweise einen Fehler begangen habe, der einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit liege nicht schon vor, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzeswidrig oder sogar willkürlich erweise. Auch nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK könne aus einer Abänderung einer Verfügung durch die Rechtsmittelinstanz nicht automatisch auf deren Widerrechtlichkeit geschlossen werden, jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtsmittelinstanz einfach eine andere Würdigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorgenommen habe und kein eigentlicher Ermessensfehler vorliege.
Der Genugtuungsanspruch nach § 9 Abs. 2 VG setze neben der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen voraus, dass eine besondere Schwere der Verletzung und ein besonders schweres Verschulden des Beamten vorlägen. Durch die eingehende Prüfung der Voraussetzungen der Ausschaffungshaft seitens der kantonalen Behörden habe diese in vertretbarer Weise angeordnet werden können, wodurch ein Verschulden ausgeschlossen sei. Der Kläger habe ferner nicht substantiieren können, worin die besondere Schwere des Verschuldens der kantonalen Behörden beziehungsweise seine seelische Unbill bestehen soll. Seine Ausführungen erschöpften sich darin, dass durch die Haftentlassung seitens des Bundesgerichts eine Verletzung der materiellen Vorschriften der Haft immanent sei, wodurch ein Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK bestehe. Selbst wenn ein Verschulden nicht erforderlich wäre, werde trotzdem der Nachweis eines tatsächlich relevanten materiellen beziehungsweise hinreichend schweren immateriellen Schadens vorausgesetzt. Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK ergebe sich nicht bereits daraus, dass der Entscheid, auf dem ein Freiheitsentzug beruhe, wegen einer anderen Würdigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben werde. Dementsprechend entbehre die geltend gemachte Genugtuung jeglicher Grundlage. Das Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Oktober 2020 vermöge an dieser Auffassung nichts zu ändern, zumal nicht schon von einer Widerrechtlichkeit beziehungsweise einem Verschulden auszugehen sei, wenn sich ein Entscheid später als unrichtig herausstelle. Es werde bestritten, dass die Haftbedingungen, welchen der Kläger ausgesetzt gewesen sei, widerrechtlich gewesen seien und eine schwere Amtspflichtverletzung darstellten. Seine Behauptungen liefen gänzlich ins Leere, zumal er auch diese nicht substantiiert darlege. Ein Entschädigungsanspruch gestützt auf das Strafprozessrecht falle ausser Betracht, handle es sich doch bei der gegenüber dem Kläger angeordneten Ausschaffungshaft um eine ausländerrechtliche Administrativ- und nicht um strafprozessuale Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für den Fall, dass auf eine Entschädigungspflicht erkannt würde, sei zu beachten, dass eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag deutlich zu hoch wäre. Beim Kläger, der sich nunmehr seit mehreren Jahren rechtswidrig in der Schweiz aufhalte und sich konsequent weigere, pflichtgemäss in sein Heimatland auszureisen, wäre das erheblich tiefere Lohn- und Preisniveau in Äthiopien beziehungsweise der höhere Geldwert einer zugesprochenen Genugtuung in seinem Heimatland zu berücksichtigen. Aufgrund all dieser Umstände erschiene ein Tagesansatz von höchstens CHF 10.00 als angemessen.
5.1 Der Kläger stützt sich zur Begründung seiner Klage auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020. Das Bundesgericht habe explizit die Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigten. Es liege eine widerrechtliche Inhaftierung und staatshaftungsrelevante Verletzung von Art. 5 EMRK vor.
5.2 Das Bundesgericht hielt im vom Kläger angerufenen Urteil vom 21. Oktober 2020 fest, eine Haft sei, weil unverhältnismässig, unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprächen oder praktisch feststehe, dass dieser sich innert vernünftiger Frist kaum werde realisieren lassen. Weil im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts (3. September 2020) nur eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit bestanden habe, dass der Vollzug der Wegweisung von A.___ innert absehbarer Frist werde durchgeführt werden können, bejahte es sodann eine Verletzung von Bundesrecht und von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (E. 5). Aus prozessualen Gründen (Novenverbot) verkonnte das Bundesgericht das ihm vom SEM am 28. September 2020 eingereichte Laisser-passer für den Kläger nicht berücksichtigen. Bei der Beurteilung der vorliegenden Klage kann die Einreichung dieses Laisser-passer indessen nicht ausser Betracht gelassen werden.
5.3 Das Bundesgericht erachtete – ohne Berücksichtigung des vom SEM eingereichten Laisser-passer - die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach anzunehmen sei, dass vor Oktober 2020 ein neues Laisser-passer für den Beschwerdeführer A.___ vorliegen werde, als offensichtlich unrichtig beziehungsweise als willkürlich (E. 3.4 i. f.). Das SEM hat mit der Einreichung eines Laisser-passer am 28. September 2020 indessen den Beweis des Gegenteils erbracht. Bei dieser Ausgangslage können die Verfügungen beziehungsweise Entscheide der Vorinstanzen des Bundesgerichts (MISA, Haftgericht, Verwaltungsgericht), mit denen die Ausschaffungshaft verlängert wurde, nicht als widerrechtlich im Sinne des Staatshaftungsrechts bezeichnet werden. Eine Inhaftierung ist nicht bereits deshalb konventionswidrig, weil sie von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden ist. Entscheidend ist, ob die Haft von den Vorinstanzen in vertretbarer Weise bejaht werden konnte. Nachdem sich die Prognose, es werde vor Oktober 2020 ein neues Laisser-passer vorliegen, bewahrheitete, kann nicht gesagt werden, die Haft sei in nicht vertretbarer Weise bejaht worden. Erst recht kann nicht von einer unentschuldbaren Fehlleistung, welche für eine Haftung gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz bejaht werden müsste, die Rede sein. Im Übrigen zeigte das MISA – wie der Beklagte zutreffend bemerkt – in den jeweiligen Verfügungen klar auf, weshalb die Voraussetzungen von Art. 76 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) gegeben sind. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Staates gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK und § 2 Abs. 1 VG sind schon aus diesem Grund nicht erfüllt.
6. Der Kläger verlangt die Zusprechung einer Genugtuung. Eine entsprechende Entschädigungspflicht gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK setzt den Nachweis eines hinreichend schweren immateriellen Schadens voraus (BGE 129 I 139 E. 2). Gemäss § 9 Abs. 2 VG besteht Anspruch auf eine Genugtuung, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beamten es rechtfertigt. Einen derartigen hinreichend schweren immateriellen Schaden belegt der Kläger nicht. In seiner Klage äussert er sich dazu nur insoweit, als er auf den Bereich des Strafrechts verweist. Da der Kläger aber nicht einer strafprozessualen Zwangsmassnahme – welche sich von der Ausschaffungshaft in mehrfacher Hinsicht unterscheidet - unterworfen war, kann die entsprechende Bestimmung von Art. 431 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vorliegend keine Anwendung finden. Im Gegensatz zur rechtswidrigen oder ungerechtfertigten strafprozessualen Haft hat eine widerrechtliche Ausschaffungshaft unter anderem nicht zwingend eine finanzielle Entschädigung zur Folge. Wie erwähnt kann es je nach Schwere des Falles beispielsweise auch genügen, als Genugtuung die Widerrechtlichkeit der Inhaftierung bloss festzustellen (Businger, a.a.O., S. 90). Es obliegt dem Kläger deshalb sehr wohl, die Schwere eines immateriellen Schadens nachzuweisen. Das hat er nicht getan. In der Klage ebenfalls nur behauptet, aber nicht weiter untermauert, wird auch der Vorwurf, zusätzlich zum widerrechtlichen Freiheitsentzug sei der Kläger Haftbedingungen ausgesetzt gewesen, welche nicht mit den Vorgaben für die Administrativhaft zu vereinbaren wären. Es erübrigt sich deshalb, auch darauf weiter einzugehen, ist doch auch in diesem Zusammenhang die Schwere eines immateriellen Schadens nicht dargetan. Unabhängig von den Grundvoraussetzungen für eine Haftung des Beklagten sind auch die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung selber nicht erstellt.
7. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten und die vom Kläger geforderte Genugtuung sind nicht erfüllt. Die Klage muss deshalb abgewiesen werden.
8.1 Der Kläger unterliegt. Er hat damit die Prozesskosten des Verfahrens zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
8.2 Nach § 77 VRG gilt der Grundsatz, dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, ausdrücklich nur für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren hat die unterliegende Partei nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Hier war indes der Beklagte nicht anwaltlich vertreten und es sind ihm in dieser Hinsicht keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Entsprechend ist das Begehren des Beklagten um Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen.
8.3 Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgelegt (§ 147 Abs. 1 lit. a Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Dieser Betrag ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
8.4 Die Kostenforderung des Anwalts ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Klägers hat zusammen mit der Klage eine Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand von 6.25 Stunden ist angemessen. Für die anschliessenden Bemühungen (Verfügungen vom 18. Juni 2021 und 5. Juli 2021) ist zusätzlich eine halbe Stunde zu veranschlagen. Der Aufwand von insgesamt 6.75 Stunden ist zum Ansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. 160 Abs. 3 GT) zu vergüten. Einschliesslich der Auslagen von CHF 16.30 und der Mehrwertsteuer von CHF 94.80 ist die Kostenforderung damit auf CHF 1'326.10 festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gegenüber dem Staat und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand während 10 Jahren, wenn der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). Da der Kläger keine Honorarvereinbarung eingereicht hat, ist für den Nachzahlungsanspruch seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom Mindestansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 160 Abs. 3 GT).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, wird auf CHF 1'326.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, im Umfang von CHF 363.50 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. Auslagen und MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Das Begehren des Kantons Solothurn um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 32'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_361/2022 vom 6. Februar 2024 teilweise aufgehoben.