Urteil vom 7. Juli 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Kläger
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei, Legistik und Justiz,
Beklagter
betreffend Schadenersatz / Genugtuung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2017 und einer von A.___ und B.___ (in der Folge Kläger) eingereichten Strafanzeige gegen eine Steuerrevisorin machten die Kläger am 9. Oktober 2021 bei der Staatskanzlei, Legistik und Justiz (in der Folge Beklagter), Staatshaftung betreffend Handlungen der Veranlagungsbehörden [...] und der Beschwerdekammer des Obergerichts geltend. Der Staatsschreiber teilte daraufhin den Klägern am 11. November 2021 und (bestätigend) am 6. Januar 2022 mit, zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer Staatshaftung nicht erfüllt seien. Es lägen weder Widerrechtlichkeit noch ein Schaden vor. Insbesondere sei keine Amtspflicht verletzt worden, und es liege keine unentschuldbare Fehlleistung vor. Die Voraussetzungen einer Genugtuung seien ebenfalls nicht erfüllt. Das Staatshaftungsbegehren werde deshalb abgewiesen.
2. Mit Eingabe vom 1. März 2022 (eingelangt am 2. März 2022) gelangten die Kläger daraufhin an die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Generalsekretariat EFD, und den Kanton Solothurn, handelnd durch die Staatskanzlei des Finanzdepartements und stellten in einer Eingabe von 385(!) Seiten mit 25 Beilagen fünfzehn Rechtsbegehren unterschiedlichster Art. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde die Klage wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurückgewiesen, unter Androhung des Nichteintretens bei nicht verbesserter Einreichung bis 24. März 2022.
3. In einer «Ergänzung zur Staatshaftungsklage» vom 3. März 2022 (eingelangt am 4. März 2022) stellten die Kläger folgende Begehren:
VI. Den Klägern sei gemeinsam wegen eine Genugtuung von CHF 25’000.- zzgl. 5 % Zins seit Anhebung der vorliegenden Klage zuzusprechen, die der Kanton Solothurn zu leisten hat.
VII. Eventualiter sei die Genugtuungssumme in Rechtsbegehren Ziff. VI. dem Beklagten Kanton Solothurn anteilsmässig aufzuerlegen und dieses sei zu verpflichten, den Klägern CHF 12’500.- zzgl. 5 % Zins seit Anhebung der vorliegenden Klage zu entrichten.
VIII. Subeventualiter lege das Verwaltungsgericht die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung zulasten des Kantons Solothurn auf der Basis der Gesamtforderung in Rechtsbegehren Ziff. VI. oder Ziff. VII. ermessensweise selber fest.
Beide Eingaben wurden dem Beklagten zur Kenntnis zugestellt.
4. Am 7. März 2022 (eingelangt am 8. März 2022) stellten die Kläger in einer 18-seitigen Eingabe acht Anträge formeller Natur. Diese wurden mit Verfügung vom 8. März 2022 abgewiesen und die Kläger darauf hingewiesen, es bleibe bei der Verfügung vom 3. März 2022.
4. Bereits am 14. März 2022 (eingelangt am 15. März 2022) wurde die «stark gekürzte Staatshaftungsklageschrift» im Umfang von 176 Seiten mit 18 Beilagen und (neu) sechzehn Rechtsbegehren wiederum eingereicht und anschliessend dem Beklagten zur Kenntnis zugestellt.
5. Mit Klageantwort vom 25. April 2022 beantragte der Beklagte, die Klage und alle Rechtsbegehren seien unter Kostenfolge abzuweisen. Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde hätten die Kläger Rekurs und Beschwerde beim Steuergericht des Kantons Solothurn eingereicht. Dieses habe die Rechtsmittel teilweise gutgeheissen und die Sache zur Durchführung der Abmachung vom 15. Februar 2019 und zur erneuten Veranlagung an die Veranlagungsbehörden zurückgewiesen. Der Einspracheentscheid sei vom Steuergericht aufgrund eines formellen Mangels aufgehoben und für unrichtig befunden worden. Aufgrund der genannten Abmachung hätten die Kläger damit rechnen dürfen, im Sinne einer kooperativen Klärung des Sachverhaltes im Rahmen des Einspracheverfahrens einen Termin für die Abgabe der umstrittenen Unterlagen vereinbaren zu können. Indem die Veranlagungsbehörde ohne weiteren Termin entschieden habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit sei aber erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletze und damit eine unentschuldbare Fehlleistung bzw. einen Fehler begangen habe, der einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. Dem Einspracheentscheid vom 19. August 2019 liege keine Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht zugrunde. Die Anhörung sei am 25. Februar 2021 nachgeholt worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Schaden der Kläger vorliegen solle. Die Staatshaftung sei gegenüber dem Verwaltungsrechtsschutz subsidiär. Formell rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile könnten gemäss § 3 Verantwortlichkeitsgesetz nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Die Steuerangelegenheit sei im Moment vor Bundesgericht hängig. Aber auch wenn ein formell rechtskräftiger Entscheid vorliegen würde, könnte dieser nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
6. Am 29. April 2022 ging eine Stellungnahme der Kläger mit verschiedenen Anträgen ein, worauf der Beklagte mit Bemerkungen vom 13. Mai 2022 reagierte. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 wurde die Prozesseinleitung durch den instruierenden Vizepräsidenten geschlossen und den Parteien mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass die Kläger vom Staat Solothurn CHF 25’000.00 Genugtuung forderten und der Beklagte diese Forderung vollumfänglich bestreite. Die Beweisführung wurde mit den Rechtsschriften und den Akten bewilligt und das Urteil werde schriftlich erlassen.
7. Am 28. Juni 2022 (eingelangt am 29. Juni 2022) erfolgte eine neue 11-seitige Eingabe mit «alten und neuen Anträgen zum Verfahren» (unter anderem dem Antrag, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen) und am 4. Juli 2022 (eingelangt am 5. Juli 2022) wurden in sieben Rechtsbegehren zum Teil neue Schadenersatzforderungen (Ersatz von bezahlten Gerichtsgebühren, Ersatz von zu viel bezahlten Steuern, Ersatz von zu viel bezahlten AHV-Beiträgen, etc.) verlangt.
II.
1.1 Nach § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Art. 132 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bestimmt, dass Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Abs. 1). Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben (Abs. 2). Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne weiteres zurückgeschickt (Abs. 3).
1.2 Eine Rechtsschrift ist dann übermässig weitschweifig, wenn sie den Gang der Rechtspflege behindert. Die Rechtsprechung hat zur Weitschweifigkeit verschiedene Kriterien entwickelt. Diese wird etwa angenommen bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen bezüglich einzelner Tat- oder Rechtsfragen, die zur Wahrung eines Rechtsanspruchs nicht erforderlich sind und/oder sich in keiner Weise auf das Prozessthema beziehen (vgl. Urteile 2C_676/2017 vom 20. März 2018 E. 3.2.2; 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Zwar erfordert die Darlegung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsverhältnisse unter Umständen ausführliche Erörterungen; auch in derartigen Fällen darf aber eine Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden. Nach Art. 42 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110), der Form und Inhalt von Rechtschriften auf Bundesstufe regelt, haben Rechtschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2, 1. Satz). Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Abs. 5). Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden (Abs. 6). Das diesem Absatz zugrundeliegende Kriterium der Verständlichkeit verlangt nach einer nachvollziehbaren Struktur der Eingabe. Ob die Eingabe diesen Anforderungen genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_244/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2; 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5; 2C_676/2017 vom 20. März 2018 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die allfällige übermässige Weitschweifigkeit beurteilt sich auch nach der Vorgabe von Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach Rechtsverletzungen «in gedrängter Form» darzulegen sind, und an der Natur der Rügen die vorgebracht werden können (Urteil 2C_244/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2).
1.3 Die erste Klageschrift umfasste 385 Seiten und wurde unter Hinweis auf die übermässige Weitschweifigkeit und unter Androhung des Nichteintretens zurückgewiesen. In der Folge übermittelten die Kläger dem Verwaltungsgericht in kurzer Zeit eine neue 176 Seiten umfassende Eingabe. Zudem wurde am 8. März 2022 eine 18-seitige Eingabe eingereicht. Da nach der Praxis des Verwaltungsgerichts an Laieneingaben in der Regel nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden, wurde – nach weiteren Eingaben der Parteien – mit Verfügung vom 18. Mai 2022 die Prozesseinleitung geschlossen und diesen mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass die Kläger vom Staat Solothurn CHF 25’000.00 Genugtuung fordern und der Beklagte diese Forderung vollumfänglich bestreite. Damit wurde der Prozessstoff umschrieben und beschränkt. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die zahlreichen Eingaben der Kläger weitschweifig im Sinn von Art. 132 ZPO und Art. 42 BGG sind und dass auf alles, was ausserhalb des oben umschriebenen Prozessstoffes liegt (Steuerverfahren, Strafverfahren, nachträgliche Begehren, etc.), nicht eingetreten werden kann.
1.4 Zur Frage des Eintretens kann im Übrigen vollumfänglich auf das die Kläger betreffende Urteil des Bundesgerichts 2E_1/2022 vom 21. April 2022 verwiesen werden, in dem das Bundesgericht auf die Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (siehe oben I. 2.) gestützt auf Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 BGG und Art. 1 Abs. 2 BG über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) nicht eingetreten ist (insbes. E. 3.5 f.). Das Bundesgericht führt dazu ergänzend aus, die Kläger seien nicht nur in diesem Verfahren, sondern auch im Verfahren 6B_448/2020 und 6B_449/2020 auf die übermässige Weitschweifigkeit ihrer Rechtsschriften hingewiesen und – unter gleichzeitiger Androhung des Nichteintretens – zu deren Änderung bzw. Verbesserung aufgefordert worden. Somit hätten ihnen die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften sowie die möglichen Rechtsfolgen übermässig weitschweifiger Eingaben bekannt sein müssen. Folglich könnten sie aus dem Umstand, dass sie nicht anwaltlich vertreten worden seien und die Klage als juristische Laien eingereicht hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 3.7).
1.5 Zum Antrag, es sei gestützt auf Art. 6 Ziffer 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, äussert sich das Bundesgericht im zitierten Urteil 2E_1/2022 vom 21. April 2022 in E. 4 wie folgt:
«In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bemerken: Zwar fallen Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteil 2E_ 1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine öffentliche Verhandlung ist im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte {EGMR) und der bundesgerichtlichen Praxis kann unter Umständen darauf verzichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Streitsache beiträgt, namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen bzw. rein technische Fragen umstritten sind (vgl. BGE 124 I 322 E. 4a; Urteil 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen namentlich auf die Rechtsprechung des EGMR) oder wenn sich auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 l 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteil 2E_3/2021 vom 14. März 2022 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da das Verfahren auf die Frage des Eintretens und somit auf eine reine Rechtsfrage beschränkt werden kann und sich die Klage ohne prozessuale Handlungen als aussichtslos erweist. »
Gleiches gilt für das vorliegende Verfahren, da sich bereits heute mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine öffentliche Verhandlung am Ergebnis nichts ändern würde, da – wie soeben gezeigt wird – das Begehren der Kläger als aussichtslos betrachtet werden muss. Der entsprechende Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.
2.1 Dem kantonalen Staatshaftungsrecht zufolge haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt (§ 2 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz [VG, BGS 124.21]). Der Geschädigte hat zu beweisen, dass a) ein Schaden entstanden ist, b) die schädigende Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen ist, c) die schädigende Handlung adäquate Ursache des Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung widerrechtlich ist. Soweit Rechtsakte (ein Urteil, eine Verfügung etc.) in Frage stehen, setzt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters oder Beamten in Ausübung seiner amtlichen Befugnis einen besonderen Fehler voraus, der nicht schon vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist. Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt und damit eine unentschuldbare Fehlleistung beziehungsweise einen Fehler begangen hat, der einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre (Urteil des Verwaltungsgerichts VWKLA.2018.7 vom 15. Mai 2019, E. 3 f., mit Hinweisen). Wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beamten es rechtfertigt, auch auf Genugtuung (§ 9 Abs. 2 VG). § 3 VG besagt, dass die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass der Bürger eine ihm unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden Verfügung offenstehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4).
2.2 Die Kläger verlangen eine Genugtuung von CHF 25’000.00. Einen angeblichen Schaden, den sie vorgängig zu beweisen hätten, haben sie erst mit Eingabe vom 4. Juli 2022, also sehr spät, geltend gemacht. Zudem kann von einem Schaden im Sinne der obigen Ausführungen keine Rede sein, verlangen sie doch die Rückzahlung von Verfahrenskosten, die rechtskräftig und zumeist vom Bundesgericht bestätigt, verfügt worden sind. Dasselbe gilt für die Steuerrückforderung, hat doch das kantonale Steuergericht mit Urteil vom 22. November 2021 Rekurs und Beschwerde der Kläger abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der Kläger mit Urteil 2C_1044/2021 vom 17. Mai 2022 nicht eingetreten. Es fehlt also schon am Nachweis eines Schadens, der Basis einer Genugtuung wäre. Die übrigen Haftungsvoraussetzungen (Amtstätigkeit, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit) sind nicht näher zu prüfen, wobei auch ohne nähere Prüfung völlig klar ist, dass die Voraussetzungen für eine Staatshaftung nicht annähernd erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf das Schreiben der Staatskanzlei an die Kläger vom 11. November 2021 verwiesen werden. Die Klage ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
3. Bei diesem Ergebnis werden die Kläger nach § 77 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 147 Abs. 1 lit. a Gebührentarif (GT, BGS 615.11) in Verbindung mit § 145 Abs. 1 lit. a GT auf CHF 3’000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigung ist aussagegemäss keine zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ und B.___ haben unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_365/2022 vom 30. September 2022 nicht ein.