Urteil vom 28. Juni 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch B.___
Klägerin
gegen
Beklagte
betreffend Feststellungsklage
zieht der Vizepräsident in Erwägung:
1. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 16. Februar 2022 wurde für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet. Zudem wurde seine Handlungsfähigkeit (Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit) für sämtliche Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit der A.___ GmbH, […], eingeschränkt. Weiter wurde der bereits mit superprovisorischem Entscheid vom 10. Februar 2022 gegenüber B.___ entzogene Zugriff auf das Privatkonto (IBAN [...]) bei der Berner Kantonalbank BEKB definitiv bestätigt. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit «Feststellungsklage» vom 26. Juni 2022 beantragt B.___ als Vertreter der A.___ GmbH, es sei festzustellen, dass er eine provisorische Verfügung über das Konto CH [...] wieder bekommen könne.
3. Da B.___ die Handlungsfähigkeit für sämtliche Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit der A.___ GmbH eingeschränkt wurde, ist er zur Prozessführung im vorliegenden Verfahren nicht legitimiert, weshalb schon aus diesem Grund auf die Feststellungsklage nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Ohnehin könnte der Zugriff auf das Konto nicht per Feststellungsklage an das Verwaltungsgericht wiederhergestellt werden.
4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird verfügt:
1. Eine Kopie der Feststellungsklage vom 26. Juni 2022 geht zur Kenntnis an die KESB Region Solothurn.
2. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_587/2022 vom 10. August 2022 nicht ein.