Urteil vom 3. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch B.___, hier vertreten durch Boris Banga, Rechtsanwalt,
Klägerin
gegen
Stadt Grenchen, Bahnhofstrasse 23, 2540 Grenchen, vertreten durch lic.iur. Jean-Claude Cattin,
Beklagte
betreffend Forderung aus Schadenersatz
Zur Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht erscheinen:
Für die Klägerin:
B.___
Rechtsanwalt Boris Banga, Vertreter
[…], juristische Mitarbeiterin
Für die Beklagte:
[…], Stadtschreiberin der Stadt Grenchen
Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, Vertreter
[…], Rechtspraktikant
Die Parteien stellen und begründen ihre Anträge:
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga:
Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin:
Er bestätigt die Rechtsbegehren gemäss Klageantwort:
Die Parteientschädigung sei gemäss eingereichter Honorarnote festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
1. Die Baudirektion/Friedhof der Stadt Grenchen publizierte im Grenchner Stadt-Anzeiger vom 2. Dezember 2021 – unter Hinweis auf einen beigefügten Plan – Folgendes: «Ab 16. Mai 2022 werden auf den rot markierten Abteilen Gräber abgeräumt, welche bis zum 30. Juni 2001 belegt wurden. Die zu beachtende Grabesruhe ist in diesen Fällen abgelaufen und die Abteile/Flächen werden als Gräberreserve hergerichtet. …».
2. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 gelangte die A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, mit einem Schadenersatzbegehren gemäss § 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21) an die Stadt Grenchen. Sie pflege auf dem Friedhof 242 Gräber. Durch die Räumung der Gräber werde offensichtlich die Grabesruhe verletzt. Damit werde ihr verunmöglicht, die von ihr mit den Hinterbliebenen geschlossenen Verträge zu erfüllen. Im Jahr 2022 entstehe ihr dadurch ein Verlust von CHF 70'000.00 und im Jahr 2023 ein solcher von CHF 71'000.00. Bezüglich der Schäden in den Folgejahren müssten noch vertiefte Abklärungen getroffen werden.
3. Der Stadtbaumeister der Baudirektion der Stadt Grenchen bestritt mit Schreiben vom 22. Februar 2022 eine Verletzung der Grabesruhe. Die Aufhebung der Grabstätten erfolge in jeder Hinsicht korrekt, weshalb keine Anspruchsgrundlage für die gestellten Forderungen bestehe. Die A.___ GmbH liess am 4. März 2022 erwidern, der Stadtbaumeister sei nicht zuständig, im Namen der Stadt Grenchen diese Haltung zu vertreten. Die Stadt Grenchen werde immer noch durch den Präsidenten und die Schreiberin vertreten. Ohne korrekte Antwort der Stadt Grenchen innert drei Wochen werde er nicht nur seine Eingaben jedem Gemeinderat und jeder Gemeinderätin zustellen, sondern auch umgehend die in solchen Fällen vorgesehene Klage nach Verantwortlichkeitsgesetz einreichen. Die Stadt Grenchen, nun anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, bestritt mit Schreiben vom 24. März 2022 und 7. April 2022 die Rechtsmässigkeit respektive den Bestand der geltend gemachten Forderungen und der in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe. Sie lehne jede Haftung ab.
4. Am 23. Dezember 2022 reichte die A.___ GmbH (nachfolgend: Klägerin) beim Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Stadt Grenchen ein. Sie beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr unter Vorbehalt der Nachklage CHF 162'274.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Januar 2022, eventualiter einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag, zu bezahlen. Die Beklagte schliesst in ihrer Klageantwort vom 24. Februar 2023 auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Klägerin reichte am 13. März 2023 eine Replik und die Beklagte am 17. April 2023 eine Duplik ein.
5. Der Instruktionsrichter bewilligte mit Verfügung vom 6. März 2023 die von den Parteien eingereichten Urkunden und wies die übrigen Beweisanträge ab. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wies er auch die nach dem 6. März 2023 gestellten Beweisanträge – mit Ausnahme der eingereichten Urkunden - ab. Weiter stellte er fest, dass die Klägerin die Durchführung einer Hauptverhandlung verlangt. Die Vertreter der Parteien wurden zur Verhandlung vorgeladen und den Parteien selber das persönliche Erscheinen freigestellt.
6. Die Hauptverhandlung fand am 3. Juli 2023 statt. Die Parteien stellten dabei die eingangs erwähnten Rechtsbegehren.
7. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Ein Schadenersatzbegehren ist bei Verantwortlichkeit der Gemeinden beim Gemeindepräsidium schriftlich und begründet einzureichen (§ 11 Abs. 1 VG). Wird zum Schadenersatzbegehren innert 3 Monaten seit seiner Einreichung nicht oder ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden (§ 11 Abs. 2 erster Satz VG).
1.2 Die Beklagte lehnte das von der Klägerin am 25. Januar 2022 erhobene Schadenersatzbegehren mit Schreiben vom 24. März 2022 und 7. April 2022 ab. Die Klägerin ist daher befugt, gegen die Beklagte Klage zu erheben. Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten und den Gemeinden (§ 48 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen der Zivilprozessordnung (Art. 59 ZPO, SR 272), die nach § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sinngemäss anzuwenden ist, sind erfüllt. Auf die Klage ist einzutreten.
2. Der Staat haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt (§ 2 Abs. 1 VG). Die Klägerin muss somit beweisen, dass a) ihr ein Schaden entstanden ist, b) die schädigende Handlung eines Beamten dessen Amtstätigkeit zuzurechnen ist, c) die schädigende Handlung adäquate Ursache des Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung widerrechtlich ist.
3. Die Klägerin führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, eine Berechnung ergebe, dass über 1000 Gräber auf einen Schlag aufgehoben würden. Dies sei für die Angehörigen ein Schlag ins Gesicht. Besonders für die auswärts wohnenden und nicht informierten Angehörigen könne der Besuch bei einem unverhofft geräumten Grab zu schweren Traumatisierungen führen. Im Grababteil U 6 befänden sich 110 Gräber mit Bestattungen in den Jahren 1978 bis 1982. Die Grabesruhe laufe Ende 2022 ab. Im Grababteil U 7 seien 201 Gräber mit Bestattungen in den Jahren 1982 bis 1986. Die Grabesruhe laufe demzufolge Ende 2026 ab. Bei den 200 Gräbern im Grababteil U 8 L laufe die Grabesruhe bis Ende 2035, bei den 260 Gräbern im Grababteil U 9 bis Ende 2035, bei den 160 Gräbern im Grababteil U 10 bis 2040 oder zu einem kleineren Teil bis 2031 und bei den 165 Gräbern im Grababteil U 11 L bis 2040 oder zu einem kleineren Teil bis 2031. Beim Grababteil U 1 gehe es um 45 Nischengräber, bei denen die Zeit der Bestattungen nicht bekannt sei. Auch sollen Grabstätten mit Erdbestattungen aufgehoben werden. Für das weitere Beweisverfahren würden weitere Eingaben mit vertieften Abklärungen vorbehalten.
Sie pflege auf dem Friedhof insgesamt 560 Gräber, wovon 242 mit der Räumung wegfielen. Üblicherweise gebe es drei Bepflanzungen für den Frühling (Ostern), den Sommer (Pfingsten) und Allerheiligen. Dazu kämen Abonnemente für das Giessen. Die Pflanzen für den Frühling 2022 seien vorhanden und der Sommerflor sei bereits seit langem bestellt. Dazu komme, dass neben den eigenen Grabunterhaltsverträgen auch solche der damaligen Firma C.___ übernommen worden seien. Solche Verträge seien meist für die ganze Zeit der Grabesruhe abgeschlossen und im Voraus voll bezahlt worden. Damit stelle sich zwingend die Frage, ob wegen des Verhaltens der Beklagten beziehungsweise deren Arbeitnehmenden das Geld zurückerstattet werden müsse. Ein weiterer grosser Posten seien die erteilten Aufträge der Hinterbliebenen, welche mit der Räumung von Grababteilen dahinfielen. Es gehe um Aufträge für den Grabunterhalt, die mündlich auf Zusehen oder auf den Ablauf der Grabesruhe hin erteilt und für welche jährlich die Rechnung gestellt worden sei. Es sei ihr bekannt, dass in mehr als drei Fällen die Beklagte anscheinend eingesehen habe, dass widerrechtlich gehandelt worden sei. Sowohl die offensichtliche Verletzung der Grabesruhe als auch der damit verbundene Eingriff in geltende privatrechtliche Verträge als auch die Verunmöglichung der Vertragserfüllung seien widerrechtlich. Ebenso unbestreitbar bestehe zwischen den Handlungen der Baudirektion/Friedhof und dem entstandenen Schaden ein Kausalzusammenhang. Ohne die widerrechtliche Aufhebung von Grababteilungen würden keine Eingriffe in die Vertragsfreiheit erfolgen beziehungsweise würden sich keine nachträgliche Nichterfüllungen von rechtsgültigen Verträgen ergeben. Abgesehen davon sei die Nichteinhaltung der Grabesruhe nicht nur eine Verletzung einer klaren Rechtsgrundlage, sondern sie widerspreche auch dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Prinzips des Vertrauensschutzes.
Für die Berechnung des Schadens im Jahr 2022 sei davon auszugehen, dass die Frühjahresbepflanzung, die seit Oktober 2021 produziert worden sei, vielleicht noch teilweise gepflanzt werden könne. Die bereits eingekaufte Sommerbepflanzung im Wert von CHF 19'305.00 und die Allerheiligenbepflanzung im Wert von CHF 12'300.00 fielen weg. Es entstehe somit ein Schaden von total CHF 31'605.00. Vor der Aufhebung der Gräber habe sie einen Gewinn von CHF 62'645.00 erzielt. CHF 16'050.00 dieses Gewinnes resultierten aufgrund der Frühlingsbepflanzung. Nach der Aufhebung der Gräber erziele sie einen Gewinn von CHF 34'285.00. Davon entfalle ein Gewinn von CHF 4'919.00 auf den Frühling. Dies ergebe eine Differenz von CHF 11'131.00. Im Jahr 2022 werde sie also einen Gewinn von CHF 45'416.00 erzielen. Es entgehe ihr somit ein Gewinn von CHF 17'229.00 für das Jahr 2022. Für das Jahr 2022 entstehe ihr also ein Schaden von total CHF 48'834.00. Im Jahr 2023 schlage die geplante Abräumung der zahlreichen Grabfelder voll durch, das heisst ihr Gewinn reduziere sich von CHF 62'645.00 auf CHF 34'285.00. Der entgangene Gewinn beziehungsweise Schaden beziffere sich somit auf CHF 28'360.00. Dieser Schaden werde bis in das Jahr 2026, in welchem die reguläre Aufhebung gewesen wäre, konstant bleiben. Es entstehe somit ein Schaden von total CHF 113'440.00. Danach werde sich der Schaden verkleinern. Da zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschätzt werden könne, ob die Beklagte auch längerfristig an ihren widerrechtlichen Grabaufhebungen festhalte, werde für diesen Schaden ausdrücklich die Nachklage vorbehalten.
4. Die Beklagte entgegnet zusammengefasst, die Klägerin mache einen Schaden geltend mit der blossen Behauptung, es seien 242 aufgehobene Gräber von ihr gepflegt worden. Sie präzisiere allerdings nicht, welche Gräber ihrer Ansicht nach konkret nicht hätten geräumt werden dürfen und wie lange diese angeblich noch hätten weiterbestehen müssen. Erst recht führe die Klägerin für kein einziges dieser Gräber aus, welchen «Pflegeanspruch» sie daran habe. Entsprechend werde auch kein einziger Beweis für die behaupteten Pflegeverträge ins Recht gelegt. So habe sie keine Möglichkeit, konkret Stellung zu beziehen. Es sei für jedes einzelne Grab zu eruieren, welche Fristen gelten. Denn diese hingen nicht nur von der Erstbelegung ab, sondern auch davon, ob und wann allenfalls später noch eine zweite Urne beigesetzt worden sei und welche Fristen für diese gälten. Wiederum eine andere Frage sei, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert sei. Sie (die Beklagte) habe allenfalls ein Verhältnis mit Hinterbliebenen, nicht jedoch mit Gärtnereien. Eine Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten.
Die Publikation des Inserates betreffend die Aufhebung der Grabstätten habe vollumfänglich den geltenden Vorschriften entsprochen. Die beabsichtigte Aufhebung der Grabstätten sei in jeder Hinsicht korrekt. Die Berechnung von 1'000 aufzuhebenden Gräbern werde nicht belegt und könne in keiner Weise nachvollzogen werden. Eine Aufhebung von Grabstätten aufgrund des Ablaufs der Grabesruhe von 20 Jahren sei ohne weiteres rechtlich zulässig. Die Grabesruhe sei hierbei strikt von der Belegungsdauer zu trennen. Sämtliche nach dem 1. Juli 2001 belegten Grabstätten würden nicht aufgehoben beziehungsweise blieben bestehen. Relevant für die Dauer der Grabesruhe seien die von den Behörden erlassenen Reglemente und nicht wie sie Gärtner oder andere Personen interpretieren wollten.
Die Klägerin behaupte zu Unrecht, dass alle früheren Gräber 40 Jahre bestehen blieben. Dieser Fehlschluss bilde die Basis für die ganze Klage. Es gelte längst nicht für jedes Grab eine Dauer von 40 Jahren und zudem könnten Gräber entgegen der Auffassung der Klägerin sowohl einzeln, reihenweise oder felderweise geräumt werden. Wenn für ein einzelnes Grab die reglementarischen Fristen noch nicht abgelaufen seien, werde es nicht geräumt. Das bedeute aber nicht, dass andere Gräber auf demselben Feld nicht geräumt werden dürften. Die Annahme der Klägerin wonach wohl kaum einzelne Gräber, sondern lediglich ganze Grabfelder aufgehoben würden, sei schlicht falsch. Es sei zutreffend, dass zwar ganze Grabfelder zur Aufhebung publiziert, diese aber nicht pauschal und komplett aufgehoben würden. Sollten für einige wenige Gräber die Fristen noch nicht abgelaufen sein, blieben sie bestehen. Diesem Vorgehen sei auch bei den Aufhebungen im Jahr 2022 gefolgt und dementsprechend seien auf den Grabfeldern noch einzelne Gräber, bei denen die Grabesruhe eben noch nicht abgelaufen sei, vorhanden. Eine pauschale Angabe des Endzeitpunktes der Grabesruhe pro Grabfeld sei nicht möglich, da eine individualisierte Betrachtung pro einzelnes Grab erfolgen müsse. Dass die Klägerin 560 Gräber gepflegt habe und durch die Aufhebungen 242 davon wegfielen, sei eine blosse Parteibehauptung, die in keinster Weise durch Beweismittel bewiesen oder glaubhaft gemacht werde. Wenn die Klägerin beziehungsweise deren Vorgängerin Grabunterhaltsverträge von mehr als 20 Jahren abgeschlossen habe, könne dies nicht ihr (der Beklagten) angelastet werden. Auch der Hinweis, dass sie eingesehen haben soll, in mehr als drei Fällen widerrechtlich gehandelt zu haben, sei eine blosse Parteibehauptung. Die Aufhebung der Gräber erfolge zudem nicht auf einmal, sondern kapazitätsabhängig unter Beachtung der vorhandenen personellen Ressourcen der Friedhofsgärtnerei.
Entgegen der Ansicht der Klägerin fehle es an der Widerrechtlichkeit der amtlichen Handlungen. Sie habe sich bei der Abräumung von Grabfeldern stets an die geltenden Reglemente gehalten und sowohl die Grabesruhe als auch die Information der Betroffenen korrekt beachtet. Es könne auch kein Eingriff in privatrechtliche Verträge erblickt werden. Nach den eigenen Ausführungen der Klägerin seien die Grabpflegeverträge meist auf die Dauer der Grabesruhe abgeschlossen worden. Falls eine Gärtnerei Verträge über die Laufzeit hinaus abschliesse, sei das ihre Sache. Die Klägerin müsste für jedes Grab beweisen, dass es reglementswidrig aufgehoben worden sowie dass und welcher Schaden entstanden sei und auf welcher Rechtsgrundlage sie ein direktes Forderungsrecht gegen die Beklagte habe. Der geltend gemachte Schaden werde nicht belegt. Es handle sich dabei um blosse und unbelegte Behauptungen der Klägerin ohne jeglichen Beweiswert. Auch die dazu eingereichten Beweismittel könnten, selbst nach intensivem Studium derselben, den behaupteten Schaden nicht nachvollziehbar beweisen. Die von der Klägerin eingereichte Klagebeilage 22 sei durch diese oder deren Rechtsvertreter selber fabriziert worden. Die darin aufgeführten Zahlen liessen sich nicht überprüfen.
5.1 Schaden ist - nach der im Staatshaftungsrecht analog anwendbaren privatrechtlichen Praxis (Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 46 Rz. 82) - eine ungewollte Vermögensverminderung, das heisst eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen (gleichzeitigen) Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (Martin A. Kessler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 41 OR). Es wird unterschieden zwischen Personen-, Sach- und Vermögensschaden. Personenschaden ist Schaden infolge von Tötung oder Verletzung eines Menschen. Sachschaden ist der Schaden, der durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer Sache entsteht. Schaden, der weder Personen- noch Sachschaden ist, wird als sonstiger (Vermögens-) Schaden bezeichnet. Gemeint sind damit Schädigungen, welche das Vermögen einer Person treffen, ohne dass es zu einer Tötung oder Körperverletzung beziehungsweise zu einer Beschädigung oder zum Verlust einer Sache kommt (Kessler, Basler Kommentar, a.a.O., N 11 ff.). Beim von der Klägerin eingeklagten Schaden handelt es sich um einen Vermögensschaden.
5.2.1 Zentrale Voraussetzung der Staatshaftung ist das Erfordernis der Widerrechtlichkeit. Die Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns ergibt sich daraus, dass das Gemeinwesen in absolut geschützte Rechtsgüter wie Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit und Eigentum eingreift. Bei der Beeinträchtigung relativ geschützter Rechtsgüter liegt eine Widerrechtlichkeit hingegen nur vor, wenn sie sich aus der Verletzung einer Rechtsnorm ergibt, welche dem Schutz des Vermögens der betroffenen Person dient. Reine Vermögensschäden sind bloss dann widerrechtlich, wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll (Uhlmann, a.a.O., S. 66 Rz. 117 f.; Kessler, Basler Kommentar, a.a.O., N 34, mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe in Missachtung der gesetzlichen und reglementarischen Grabesruhe Gräber aufgehoben und ihr damit einen Vermögensschaden zugefügt. Die Grabesruhe ist in § 146 Abs. 1 lit. c Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) und im Gräber- und Grabmalreglement für den Friedhof Tannenhof der Beklagten (Beilagen 4 – 7 der Beklagten) geregelt. Die Grabesruhe ermöglicht es Angehörigen und anderen Personen, die Verstorbenen auf dem Friedhof, wo sie ihre letzte Ruhe gefunden haben, aufzusuchen. Der Zweck der Bestimmungen zur Grabesruhe geht einzig in diese Richtung. Die Bestimmungen zur Grabesruhe bezwecken nicht, das Vermögen von Friedhofgärtnern zu schützen. Davon scheint auch die Klägerin auszugehen, wenn sie ausführt, der Besuch eines unverhofft geräumten Grabes könne bei Angehörigen zu schweren Traumatisierungen führen. Die Bestimmungen zur Grabesruhe dienen den Angehörigen (und allenfalls den Verstorbenen) und nicht dem Schutz des Vermögens der Friedhofgärtner. Die Aufhebung eines Grabes in Verletzung der Vorschriften zur Grabesruhe kann deshalb in Bezug auf einen Friedhofgärtner, der ein Grab nicht weiter bepflanzen kann, von vornherein nicht widerrechtlich sein. Für eine Haftung der Beklagten fehlt es daher bereits am zentralen Erfordernis der Widerrechtlichkeit.
5.3.1 Die Klägerin stützt ihre Schadenersatzforderung letztlich auf die Behauptung, 242 von insgesamt 560 Gräbern, die sie pflege, seien vor Ablauf der Grabesruhe geräumt worden. Die ersten Gräber hätten erst 2026 geräumt werden dürfen. Insofern brauche es keine weiteren Konkretisierungen bezüglich der einzelnen Gräber (Replik, S. 3). Einschlägig sei das ursprüngliche Reglement von 1973 (Replik, S. 5).
5.3.2.1 Das von der Klägerin als massgebend erachtete Gräber-Reglement für den Friedhof Tannenhof vom 4. April 1973 (Beilage 5 zur Klageantwort) sah eine Grabesruhe von 20 Jahren vor (Ziffer 5). Die Belegungsdauer betrug für ein Sargreihengrab 20 Jahre mit maximal einem Sarg und für ein Urnengrab 20 bis 40 Jahre mit maximal zwei Urnen (Ziff. 6). In einem Familienerdgrab durfte in den letzten 20 Jahren keine Beisetzung mehr erfolgen. In allen anderen Sarggräbern und in den letzten 20 Jahren waren Beisetzungen nur möglich, wenn beim Bestattungsamt ein entsprechender Verzicht auf die volle Grabesruhe unterzeichnet wurde (Ziffer 7).
Die Annahme der Klägerin, es habe früher generell eine Belegungsdauer von 40 Jahren gegolten, trifft nicht zu. Ziffer 6 des Reglements erwähnt eine Dauer von 20 bis 40 Jahren. Bei einer Beisetzung einer Zweiturne war eine – nach Angaben der Beklagten kostenpflichtige - Verlängerung möglich, um auch die Zweiturne bis maximal 20 Jahre unangetastet zu lassen. Dies dürfte aber wohl kaum bei allen Bestattungen der Fall gewesen sein. So oder so kam man nur dann auf eine Belegungsdauer von insgesamt 40 Jahren, wenn Ende des 20. Jahres der Ersturne eine Zweiturne beigesetzt worden war.
5.3.2.2. Die Grabesruhe und die Belegungsdauer sind – wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt - von Grab zu Grab verschieden. Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen die behaupteten Verletzungen der Grabesruhe daher sehr wohl bezüglich der einzelnen Gräber konkretisiert werden. Die Grabesruhe endet für jedes Grab zu einem anderen Zeitpunkt. Eine pauschale Angabe des Endzeitpunkts der Grabesruhe pro Grabfeld ist nicht möglich. Das gilt nicht nur nach dem von der Klägerin angerufenen Reglement von 1973, sondern auch nach den in der Folge revidierten Reglementen (Beilagen 4 – 7 der Beklagten). Eine gefestigte Räumungspraxis, was die Beklagte im Übrigen vehement bestreitet, vermöchte angesichts der unmissverständlichen Regelung im angerufenen Reglement nichts daran zu ändern. Ganz abgesehen davon legt die Beklagte nachvollziehbar dar, dass zwar ganze Grabfelder zur Aufhebung publiziert, aber nicht pauschal und komplett aufgehoben würden. Sollten für einige wenige Gräber die Fristen noch nicht abgelaufen sein, blieben diese bestehen. Die Annahme der Klägerin, wonach wohl kaum einzelne Gräber, sondern lediglich ganze Grabfelder aufgehoben würden, sei schlicht falsch. Bei der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe eingesehen, dass in mehr als drei Fällen widerrechtlich gehandelt worden sei, handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung, die von der Beklagten klar bestritten wird.
5.3.3 Eine Verletzung der Grabesruhe ist damit nicht erstellt. Die Annahme einer widerrechtlichen Handlung seitens der Beklagten scheidet somit auch aus diesem Grund aus.
5.4 Die Klage steht auch deshalb quasi im luftleeren Raum, weil die Klägerin es unterlässt, für die von ihr behaupteten vorzeitig aufgehobenen Gräber entsprechende, mit ihr abgeschlossene Grabunterhaltsverträge oder dergleichen einzureichen. Der einzige konkrete Grabunterhalts-Vertrag, den die Klägerin einreichte, war noch mit der Gärtnerei C.___ abgeschlossen worden (Urkunde 20). Nach Angaben der Beklagten in der Klageantwort betrifft dieser Vertrag indessen ein Grab, das nicht abgeräumt worden sei (Rz. 31 der Klageantwort). Die Klägerin bestreitet dies in ihrer Replik nicht ausdrücklich (S. 8, BS 57). Sie beschränkt sich auf den Hinweis, das eingereichte Dokument habe keinen eigentlichen Beweiswert, sondern diene lediglich der Veranschaulichung ihrer Tätigkeit. Beim zweiten von der Klägerin eingereichten Grabunterhalts-Vertrag handelt es sich um einen nicht ausgefüllten Formularvertrag, der nicht den Friedhof der Beklagten, sondern einen Friedhof in [...], Kanton Bern, betrifft (Urkunde 21). Wie die Beklagte weiter zu Recht entgegnet, vermag die Klägerin mit der von ihr eingereichten Kostenübersicht und Belegen (Urkunden 22 – 24) allein die Höhe des Schadens nicht zu beweisen. Die Klägerin ist daher auch weit davon entfernt, den Beweis für den von ihr behaupteten Schaden zu erbringen.
6. Für die von der Klägerin eingeklagte Forderung fehlt es an mehreren Voraussetzungen. Die Klage ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'000.00 hat dem Ausgang des Verfahrens zufolge die Klägerin zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte aktualisierte Honorarnote erscheint angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist ein Zeitaufwand von 1.25 Stunden zu vergüten. Die von der Klägerin der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist demnach auf CHF 13'731.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ GmbH hat der Stadt Grenchen eine Parteientschädigung von CHF 13'731.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 162'274.00
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Gottesman